Beschluss
85 K 9.13 OB
VG Berlin 85. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0324.85K9.13OB.0A
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Leitsätze
Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit eines abgelehnten Richters lassen sich nicht daraus herleiten, dass dieser der disziplinarrechtlich belangten Klägerin in einem Schreiben nahelegt, die Klage zurückzunehmen und dabei auf Ausführungen des Disziplinarvorgesetzten Bezug genommen und hinzugefügt hat, sie könne nicht mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechnen.(Rn.3)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 26. Februar 2014 gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht H... wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit eines abgelehnten Richters lassen sich nicht daraus herleiten, dass dieser der disziplinarrechtlich belangten Klägerin in einem Schreiben nahelegt, die Klage zurückzunehmen und dabei auf Ausführungen des Disziplinarvorgesetzten Bezug genommen und hinzugefügt hat, sie könne nicht mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechnen.(Rn.3) Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 26. Februar 2014 gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht H... wird zurückgewiesen. Das Gesuch der Klägerin, das sich gegen die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht H... richtet, ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 3 DiszG Berlin, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 – 3 B 10.11 – juris, Rn. 3 m.w.N.). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit sind nicht erforderlich; ausreichend ist bereits der „böse Schein“ der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 – 2 BvL 10.75 - BVerfGE 46, 34 ff. ). Die lediglich rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht zur Ablehnung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 – 6 C 129.74 – BVerwGE 50, 36 ff. ). Gemessen daran liegen hinreichend objektive Gründe, die der Klägerin bei verständiger Würdigung Anlass geben können, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht H... zu zweifeln, nicht vor. Die Klägerin leitet Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters daraus her, dass dieser ihr in seinem Schreiben vom 10. Februar 2014 nahe gelegt hat, die Klage zurückzunehmen, hierbei auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 Bezug genommen und hinzugefügt hat, sie könne nicht mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechnen. Die Klägerin interpretiert dieses Hinweisschreiben zu Unrecht als Vorwegnahme der Beweiswürdigung i.S. einer endgültigen Festlegung seiner Rechtsansicht. Die Äußerung einer für die Partei ungünstigen Rechtsansicht durch einen Richter stellt für sich allein keinen Grund für ein Misstrauen in seine Unbefangenheit dar, auch wenn der Richter hierbei Argumente des Gegners anführt bzw. aufgreift (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes -, Beschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12 - juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - juris Rn. 7). Anders könnte es z.B. dann sein, wenn der Richter deutlich machen würde, dass er mögliche Gegenargumente von vornherein nicht in seine Erwägungen einzubeziehen bereit und in diesem Sinne bereits festgelegt wäre. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor, denn durch die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme hat der abgelehnte Richter deutlich gemacht, dass seine Einschätzung der Rechtslage auf der bisherigen Aktenlage beruhte und neuer Sach- oder Rechtsvortrag durch die Klägerin nicht nur möglich bleibt, sondern auch in seine Abwägung einfließen würde. Ohne Erfolg rügt die Klägerin ferner, die nach § 3 DiszG Berlin, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO eingeholte dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters sei ungenügend. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung. Da die in Rede stehende richterliche Verfügung vom 10. Februar 2014 mit unstreitigem Inhalt vorliegt, scheidet eine weitere Tatsachenfeststellung aus. Von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter grundsätzlich Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - juris Rn. 11). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 1 BDG, § 41 DiszG Berlin).