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Urteil

85 K 10.10 OB

VG Berlin 85. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0628.85K10.10OB.0A
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Leitsätze
1.Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.(Rn.23) 2.Ein unmittelbarer Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld setzt voraus, dass der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten unmittelbar vermindert wird.(Rn.26) 3.In Fällen des innerdienstlichen Betrugs oder – wie hier – der Untreue zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine gewichtigen Milderungsgründe gegenüberstehen, so dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren.(Rn.30) 4.Der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation setzt voraus, dass bei dem Beamten durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ein seelischer Schock ausgelöst wird, der für die Pflichtenverstöße zumindest mitursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00). Die vorliegend geltend gemachten Erziehungsprobleme mit der zu der Zeit fast volljährigen Tochter im Jahr 2005 können nicht als schockartiger Auslöser für das spätere Fehlverhalten angesehen werden.(Rn.33)
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters zurückgestuft. Der Zeitraum der Beförderungssperre wird auf drei Jahre verkürzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.(Rn.23) 2.Ein unmittelbarer Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld setzt voraus, dass der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten unmittelbar vermindert wird.(Rn.26) 3.In Fällen des innerdienstlichen Betrugs oder – wie hier – der Untreue zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine gewichtigen Milderungsgründe gegenüberstehen, so dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren.(Rn.30) 4.Der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation setzt voraus, dass bei dem Beamten durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ein seelischer Schock ausgelöst wird, der für die Pflichtenverstöße zumindest mitursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00). Die vorliegend geltend gemachten Erziehungsprobleme mit der zu der Zeit fast volljährigen Tochter im Jahr 2005 können nicht als schockartiger Auslöser für das spätere Fehlverhalten angesehen werden.(Rn.33) Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters zurückgestuft. Der Zeitraum der Beförderungssperre wird auf drei Jahre verkürzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG); dessen Schwere erfordert seine Zurückstufung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 9 BDG). Durch die insgesamt 15 unberechtigten Einkäufe mit der Kundenkarte hat der Beklagte sich nicht nur gemäß § 266 StGB strafbar gemacht, sondern zugleich seine innerdienstlichen Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 3 BBG a.F., § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F.), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.), sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen seiner Vorgesetzten (§ 55 Satz 2 BBG a.F., 62 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) verletzt. Dies gilt auch für die Bestellung von vier Druckerpatronen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rdn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass der Beklagte durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht endgültig verloren hat Das einheitlich zu beurteilende Dienstvergehen wiegt schwer. Der Beklagte hat durch die insgesamt 16 Untreuehandlungen entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch kein einem Zugriffsdelikt gleichzusetzendes Fehlverhalten begangen. Vielmehr ist das Fehlverhalten des Beklagten nach den Grundsätzen der Untreue und des Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn zu werten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 1997 – BVerwG 1 D 39.97 – juris Rn. 11ff). Ein unmittelbarer Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld setzt voraus, dass der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten unmittelbar vermindert wird (vgl. Urteil vom 20. Februar 1990 – BVerwG 1 D 22.89 – BVerwG DokBer B 1990, 110). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat sich auch nicht buchmäßig Geld seines Dienstherrn durch missbräuchliche Verwendung von Zahlungsanweisungen oder Belegen verschafft, so dass sein Verhalten auch nicht aus diesem Grunde einem Zugriff auf dienstliche Gelder gleichzustellen war (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. Oktober 1996 – BVerwG 1 D 102.95 – und vom 14. Mai 1997 – BVerwG 1 D 51.96 –). Im Urteil vom 27. November 1997 wie auch im Urteil vom 25. November 1998 (– 1 D 42.97 – juris Rn. 15) hat das Bundesverwaltungsgericht zur missbräuchlichen Verwendung einer Tankkarte ausgeführt: „Im vorliegenden Fall hat sich der Ruhestandsbeamte die Tankkarte nicht zugeeignet. Vielmehr hat er als Nutzungsberechtigter dieser Karte die Post über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kostentragung durch den Dienstherrn getäuscht, indem er vorspiegelte, die Tankkarte aus dienstlichem Anlaß benutzt zu haben. Eine derartige Tankkarte stellt keinen Geldersatz dar. Vielmehr handelt es sich um eine Kundenkarte, die als Ausweis über die Eröffnung eines Kundenkontos dient, der es den Filialen des ausstellenden Unternehmens ermöglicht, bestimmte Leistungen nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Rechnung zu erbringen, ohne jeweils erneut eine Prüfung der Tankberechtigung vornehmen zu müssen…“. Diese Erwägungen treffen auch auf die im vorliegenden Fall verwendete Baumarkt-Kundenkarte zu. Auch hier erfolgte keine automatische Abbuchung von einem Konto des Dienstherrn; vielmehr wurde ein Kundenkonto belastet und dafür später eine Rechnung gestellt. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs oder – wie hier – der Untreue zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine gewichtigen Milderungsgründe gegenüberstehen, so dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Untreuehandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2006 – BVerwG 1 D 6.05 – bei Juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Januar 2010 – OVG 80 D 7.08 –). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt auch im vorliegenden Fall die Verhängung der Höchstmaßnahme nahe. Denn es handelt sich mit 16 Einkäufen um eine Vielzahl von Handlungen. Der Beklagte hat vor jeder weiteren unberechtigten Benutzung der Kundenkarte Gelegenheit gehabt, von seinem eigennützigen Verhalten Abstand zu nehmen. Der Schaden, der in der Zahlungsverpflichtung seiner Dienststelle in Höhe von mehr als 2.000 € besteht, wovon diese 1.401 € tatsächlich aufwenden musste, ist nicht unerheblich. Wie sich gezeigt hat, vermochte der Beklagte, was für ihn voraussehbar war, den Betrag nicht zeitnah aufzubringen. Nur einen Teilbetrag glich er vor Entdeckung aus. Der größere Restbetrag wurde später von seinen Bezügen einbehalten. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beklagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat. Die Dienstbehörde ist darauf angewiesen, sich auf die Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in Beschaffungsstellen unbedingt verlassen zu können. Deren ständige Überwachung ist weder organisatorisch noch aus Gründen sparsamer Mittelverwendung möglich und geboten. Deshalb wiegt ein Missbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis besonders schwer. Diesen belastenden Umständen stehen jedoch Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen und eine Zurückstufung auszusprechen. Das Fehlverhalten beschränkte sich auf einen Zeitraum von etwa viereinhalb Monaten. Der Beklagte beabsichtigte nicht, sich auf Dauer auf Kosten seines Dienstherrn zu Unrecht zu bereichern. Er hat dementsprechend einen Teilbetrag von 860 € vor Entdeckung selbst gezahlt und damit den Schaden teilweise wiedergutgemacht. Bei seinen Einkäufen wandte er keine erhebliche kriminelle Energie auf. Er erlag in einer für ihn schwierigen finanziellen Lage einer Versuchung, ohne seiner Dienstbehörde damit erheblichen Schaden zuzufügen. Der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation liegt allerdings nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass bei dem Beamten durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ein seelischer Schock ausgelöst wird, der für die Pflichtenverstöße zumindest mitursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240, 243 ff.). Hier liegt keiner einzelnen Tat-Handlung ein Ereignis zu Grunde, das als schockartiger Auslöser für das spätere Fehlverhalten angesehen werden könnte. Die geltend gemachten Erziehungsprobleme mit der zu der Zeit fast volljährigen Tochter im Jahr 2005 können nicht als ein derartiges Ereignis angesehen werden. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage berufen. Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Pflichtverletzungen eine wirtschaftliche Notlage bestand, was sich am Maßstab der einschlägigen Regelsätze der Sozialhilfe bemisst (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. April 2002 – 1 D 14.01 – juris Rn. 27 m.w.N.). Danach lag der Regelbedarf für die im Mai 2006 dreiköpfige Familie bei 932 €. Nach eigenen Angaben des Beklagten standen diesem zu der Zeit jedoch mehr als 1.100 € zur Verfügung. Dahinstehen kann auch, ob seine finanzielle Lage ausweglos und unverschuldet war. Der Milderungsgrund kommt dem Beklagten nämlich schon deshalb nicht zugute, weil die veruntreuten Mittel, die zu ersparten Aufwendungen führten, nicht zur Sicherung des existenziellen Lebensbedarfs gedient haben. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn die beschafften Materialien zwingend notwendig gewesen wären, ihre Bezahlung aber den existenziellen Lebensbedarf geschmälert hätte. Diese Notwendigkeit kann hier weder für die Tapezierarbeiten, noch den Laminatboden, einen Spiegelschrank, Rasenkantensteine, Beschläge für ein Doppeltor und einen Gartenzaun, der allein nahezu 1.000 € kostete, angenommen werden. Die Disziplinarkammer hat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 BDG die gemäß Satz 1 dieser Vorschrift regelmäßig eintretende Rechtsfolge einer Beförderungssperre für fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt. Denn das behördliche Disziplinarverfahren ist zwischen Dezember 2008 und Juli 2010 ohne zureichenden Grund i.S.v. § 62 Abs. 2 Satz 1 BDG nicht betrieben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Das Urteil ist seit dem Tag der Verkündung unanfechtbar, weil die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben. Der 1966 in P... geborene Beklagte ist seit 1990 Angehöriger der Bundespolizei, damals Bundesgrenzschutz. Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde er im Jahr 1992 zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Im Jahr 1994 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und zugleich zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz befördert. Vor der Wende hatte er nach Abschluss der 10-klassigen POS eine Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter (Spezialisierung Maler) absolviert. Nach dreijährigem Dienst bei den Grenztruppen der früheren DDR war er 1988 als Hauptwachtmeister in die Transportpolizei Potsdam eingetreten. Dienstlich war der Beklagte seit 1990 in erster Linie als Kontroll- und Streifenbeamter in verschiedenen bahnpolizeilichen Inspektionen tätig. Im Jahr 1996 wurde er zum damaligen B..., Sachgebiet Wirtschaftsverwaltung, umgesetzt. Dort waren seine dienstlichen Aufgabenschwerpunkte insbesondere die Bearbeitung von Vorgängen aus der Liegenschafts-, Büromaterial- und Haushaltsbewirtschaftung. Mit Wirkung vom 1. November 2006 wurde der Beklagte wieder als Kontroll- und Streifenbeamter bei der B...verwendet. Seit Oktober 2010 ist er in der Leitstelle der Dienststelle als Bearbeiter tätig. Bis zu den streitgegenständlichen Vorwürfen ist der Beklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch disziplinäre Vorbelastungen liegen nicht vor. Der Beklagte wurde in den Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2002 mit 6 Punkten (d.h., „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“); zum Stichtag 1. Oktober 2004 mit 7 Punkten (d.h., „übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“) und in den weiteren Regelbeurteilungen zum 1. Oktober 2006, 2008 und 2009 jeweils wieder mit 6 Punkten beurteilt. Er ist seit 1998 verheiratet. Die Ehefrau brachte vier inzwischen volljährige Kinder (geb. 1982, 1986, 1987 und 1991) in die Ehe ein, wozu der Beklagte angibt, biologisch der Vater des 1991 geborenen Sohns S... zu sein, der noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beklagte und seine Ehefrau haben im Jahr 2009 jeder die Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens eingeleitet und zahlen bis 2015 monatlich jeweils 200 €. Der Beklagte wohnte mit seiner Familie seit 2003 in einem für monatlich 990 € (kalt) gemieteten Haus im „G...“. Weil ihm dieses Haus nach dem Auszug von zwei Kindern zu groß und zu teuer war, begann er im Juli 2005 mit dem Bau eines Hauses „I...“ (P...), das er im Mai 2006 beziehen wollte. Zur Finanzierung hatte er einen Kredit über 163.000 € aufgenommen, den er seit Dezember 2004 mit monatlich 787 € abzahlte. Er wollte so schnell wie möglich in das neue Haus einziehen, um die doppelte Belastung mit Miete und Abzahlung des Darlehens los zu werden. Seine finanziellen Verhältnisse erlaubten ihm jedoch nicht, den in Eigenleistung geplanten Innenausbau ohne Verzögerung voranzutreiben. Sein Vermieter wollte ihn ab Mai 2006 nicht aus dem Mietvertrag entlassen. Ab Mai 2006 zahlte der Beklagte die Miete nicht mehr. In einem späteren zivilgerichtlichen Verfahren erkannte er die Mietforderung bis November 2006 an. Als Mitarbeiter des Sachgebiets Wirtschaftsverwaltung war er im Besitz einer ihm zu dienstlichen Zwecken überlassenen Baumarkt-Kundenkarte, der H...-ProfiCard, mit der Kartennummer 6.... Diese Karte verwendete das B...n... zum kurzfristigen Einkauf von Produkten für die Bundespolizei. Für die mit der Kundenkarte getätigten Einkäufe wurde dem Polizeiamt von dem Baumarkt monatlich eine Rechnung gestellt. Der Beklagte entschloss sich, für seinen Hausausbau erforderliche Materialien, u.a. auch einen Gartenzaun, mit dieser Kundenkarte zu erwerben. Er hatte die Absicht, die Beträge so schnell wie ihm möglich auf das Konto der Kundenkarte einzuzahlen. Die Rechnungen mit seinen Einkäufen leitete er nicht an den Sachbearbeiter weiter. Insgesamt tätigte er zwischen dem 8. April und 26. Juli 2006 15 Einkäufe für seinen privaten Bedarf. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Einkäufe: Datum Einkaufsbetrag 1. 8. April 2006 149,15 € 2. 8. April 2006 3,95 € 3. 28. April 2006 101,65 € 4. 6. Mai 2006 43.75 € 5. 16. Mai 2006 61,38 € 6. 18. Mai 2006 123,80 € 7. 24. Mai 2006 109,33 € 8. 10. Juni 2006 155,67 € 9. 26. Juni 2006 131,50 € 10. 1. Juli 2006 918,61 € 11. 1. Juli 2006 56,61 € 12. 3. Juli 2006 157,42 € 13. 12. Juli 2006 79,95 € 14. 15. Juli 2006 73,80 € 15. 26. Juli 2006 45,35 € Summe 2.211,92 € Der Beklagte überwies von seinem privaten Konto zugunsten des H...-ProfiCard-Kontos am 8. Juni 2006 einen Betrag von 560,00 EUR und am 2. August 2006 einen Betrag von 300,00 €. Weiterhin erfolgten zwei Gutschriften aufgrund der Rückgabe von ihm gekaufter Artikel, und zwar am 1. Juli 2006 eine Gutschrift über 6,80 € und am 3. Juli 2006 eine Gutschrift über 22,00 €. Nachdem der Beklagte weitere Zahlungen nicht erbracht und auch die Dienststelle diese nicht angewiesen hatte, erinnerte der Baumarkt zweimal, zuletzt mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 an den Ausgleich des Kontos. Der Beklagte befand sich zu dieser Zeit in einer Fortbildungsmaßnahme. Zum Ausgleich des von der Firma H... geforderten Betrags von 1.401,97 €, den die Dienststelle bezahlte, trat der Beklagte am 20. Oktober 2006 seine Bezüge in Höhe des pfändbaren Betrags an seinen Dienstherrn ab. Der Betrag war im Dezember 2007 vollständig verrechnet. Wegen dieses Sachverhalts verurteilte das Amtsgerichts Tiergarten den Beklagten mit Strafbefehl vom 3. Juli 2007 wegen Untreue (§§ 248a, 266 Abs. 1 und 2, 53, 77, 77b StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 45,00 € (Az.: 2...). Desweiteren hatte der Beklagte am 13. März 2006 unter dem Briefkopf des Polizeiamtes bei der Firma L... vier Druckerpatronen für private Zwecke HP-C6578DE, HP-C6615DE, Lexmark-010N0016E und Lexmark-010N0026E bestellt und erhalten. Mit dieser Firma bestand ein Rahmenvertrag zur Beschaffung von Büromaterial im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Die bestellten Druckerpatronen gehörten nicht zum Rahmenvertrag und wurden zu Preisen in Rechnung gestellt, wie sie jeder zahlen musste. Der Gesamtwert der Bestellung betrug 134,40 €. Dieser Bestellung lag kein dienstlicher Auftrag des Sachgebiets Wirtschaftsverwaltung zugrunde. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beklagten wurde die Rechnung vom 17. März 2006 nicht beglichen und fiel beim Sachgebiet Wirtschaftsverwaltung nach einer Mahnung durch die Firma L... auf. Der Beklagte beglich die ausstehende Forderung der Firma L... am 30. Juli 2006 von seinem privaten Konto. In einem Personalgespräch am 31. Juli 2007 räumte der Beklagte gegenüber Vorgesetzten ein, die Druckerpatronen aus privaten Gründen bestellt und den dienstlichen Kontakt für persönliche Belange ausgenutzt zu haben, um die Produkte – wie er irrtümlich glaubte – preiswerter zu erhalten. Daraufhin hatte der Dienstvorgesetzte des Beklagten gegen diesen mit Verfügung vom 7. August 2006 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das er nach Bekanntwerden der weiteren Vorwürfe mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 ausdehnte. Mit der – nach Beteiligung des Personalrats – unter dem 28. Oktober 2010 erhobenen Disziplinarklage legt der Dienstvorgesetzte dem Beklagten die 15 privaten Einkäufe mit der Baumarkt-Kundenkarte und die Bestellung der vier Druckerpatronen als Dienstvergehen zur Last. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe seine Pflicht zu uneigennütziger Dienstausübung und zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten verletzt. Das Vertrauen in fristgerechte Rechnungsbegleichung der öffentlichen Hand sei beeinträchtigt worden, weil es zu Mahnungen gekommen sei. Durch die unbefugte Benutzung der Kundenkarte habe er zugleich gegen die Gehorsamspflicht verstoßen, weil er bei Ausgabe der Kundenkarte angewiesen worden sei, diese ausschließlich dienstlich zu verwenden. Er habe in einer Vielzahl von Fällen seine Kernpflichten verletzt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, eine dem Gericht angemessen erscheinende Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Der Beklagte beantragt, eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen. Der Beklagte trägt zur Begründung u.a. vor: Mildernd zu berücksichtigen sei, dass er sich in einer finanziellen Notsituation befunden habe und seine Familie seinerzeit kaum habe ernähren können. Außerdem sei er in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen. Es habe Schwierigkeiten mit der seinerzeit 17 Jahre alten Tochter gegeben, die unangemeldet über Nacht weggeblieben sei. Wegen falscher Beschuldigungen durch diese Tochter hätten er und seine Frau mehrfach beim Jugendamt erscheinen müssen. Zu seinen Gunsten müsse auch die Verfahrensdauer gewichtet werden. Er ist der Ansicht, dass sein Fehlverhalten nicht nach den Grundsätzen zu beurteilen sei, die für Zugriffsdelikte gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstands wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten (Unterordner A bis E), den Disziplinarvorgang sowie die Strafakte des Amtsgerichts Tiergarten (2...) beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.