Urteil
9 K 294.09
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0218.9K294.09.0A
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Leitsätze
1. Auch faktische Beschränkungen der Eigentümerstellung gelten als Wegnahme im Sinne des Lastenausgleichsrechts, vorausgesetzt, sie gehen über den bloßen Entzug der Nutzungsmöglichkeit hinaus. Ein solcher Fall der faktischen Wegnahme ist auch bei staatlich verwalteten Grundstücken anzunehmen. Im Regelfall wird dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung eingetretene Wegnahmeschaden mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung vollständig ausgeglichen sein.(Rn.12)
(Rn.13)
2. § 11b Abs. 1 Satz 1 VermG findet ausdrücklich nur auf ehemals staatlich verwaltete Vermögenswerte Anwendung. Daher handelt es sich bei dieser Verfügungsbeschränkung um keine Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts, denen Grundstückseigentümer ganz allgemein in den neuen Bundesländern ausgesetzt sind.(Rn.14)
Tenor
Der Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 12. Mai 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch faktische Beschränkungen der Eigentümerstellung gelten als Wegnahme im Sinne des Lastenausgleichsrechts, vorausgesetzt, sie gehen über den bloßen Entzug der Nutzungsmöglichkeit hinaus. Ein solcher Fall der faktischen Wegnahme ist auch bei staatlich verwalteten Grundstücken anzunehmen. Im Regelfall wird dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung eingetretene Wegnahmeschaden mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung vollständig ausgeglichen sein.(Rn.12) (Rn.13) 2. § 11b Abs. 1 Satz 1 VermG findet ausdrücklich nur auf ehemals staatlich verwaltete Vermögenswerte Anwendung. Daher handelt es sich bei dieser Verfügungsbeschränkung um keine Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts, denen Grundstückseigentümer ganz allgemein in den neuen Bundesländern ausgesetzt sind.(Rn.14) Der Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 12. Mai 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Einzelrichter konnte nach der Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 6 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Rückforderungs- und Leistungsbescheid ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den vom Beklagten verfolgten Anspruch sind in § 349 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) geregelt. Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind „in den Fällen des § 342 Abs. 3“ die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern. Ein Fall des § 342 Abs. 3 LAG liegt vor, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden ist. Dabei beantwortet sich die Frage, ob ein Schadensausgleich vorliegt, danach, was bei der Gewährung des Lastenausgleichs als Schaden zugrunde gelegt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 C 24/08 -, bei Juris, m.w.N.). Die Gewährung der Hauptentschädigung beruhte vorliegend auf einer Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) i.V.m. §§ 243 Abs. 1 Nr. 4, 15a Abs. 1 Nr. 1 LAG). Bei in der DDR belegenen Grundstücken – sogenannten Zonenschäden – war eine Schadensfeststellung nach dem BFG nur für Wegnahmeschäden (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 BFG), nicht hingegen für Nutzungsschäden und mittelbare Schäden möglich (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BFG). Als Wegnahme galt die förmliche Entziehung des Eigentums (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BFG), andere Maßnahmen, insbesondere Verfügungsbeschränkungen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entsprachen (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 BFG) sowie die tatsächliche Unmöglichkeit, über das Wirtschaftsgut zu verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BFG). Auch faktische Beschränkungen der Eigentümerstellung galten also als Wegnahme, vorausgesetzt, sie gingen über den bloßen Entzug der Nutzungsmöglichkeit hinaus. Ein solcher Fall der faktischen Wegnahme wurde unter bestimmten, in den Verwaltungsvorschriften der Ausgleichsämter näher geregelten Voraussetzungen auch bei staatlich verwalteten Grundstücken angenommen. Im Regelfall wird dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung eingetretene Wegnahmeschaden Schaden mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung vollständig ausgeglichen sein. Dafür spricht auch die Regelung in § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG, wonach bei der Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte vermutet wird, dass der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG gilt bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Entscheidend für den Schadensausgleich ist dabei die Wiedergewinnung der Rechtsmacht, über den weggenommenen Vermögensgegenstand zu verfügen. Der Geschädigte muss mithin rechtlich die Position zurückerlangen, die er vor der Wegnahme innehatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 C 24/08 -, bei Juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die faktischen Verfügungsbeschränkung, die Grundlage für die Gewährung der Hauptentschädigung an die verstorbene Eigentümerin des Grundstücks waren, über die später angeordnete staatliche Verwaltung des Grundstücks noch nachwirken und dadurch die Klägerin und ihre Miterben von der Verfügung über das Grundstück ausgeschlossen sind, dessen Eigentümer sie nach der übereinschätzenden Einschätzung der Beteiligten geworden sein dürften. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der vorliegenden Verfügungsbeschränkung und der früheren staatlichen Verwaltung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, denn § 11b Abs. 1 Satz 1 VermG, auf dessen Grundlage der Landkreis Oberhavel mit Wirkung zum 1. September 2001 einen gesetzlichen Vertreter für die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundstücks bestellte, findet ausdrücklich nur auf ehemals staatlich verwaltete Vermögenswerte Anwendung. Daher handelt es sich bei dieser Verfügungsbeschränkung um keine Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts, denen Grundstückseigentümer ganz allgemein in den neuen Bundesländern ausgesetzt sind. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die staatliche Verwaltung bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1992 endete und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht unmittelbar anschließend erfolgte. Denn dieser Wegfall der Verfügungsbeschränkung war nicht zugleich mit einer tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit für den Rechtsvorgänger der Klägerin verbunden, der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich Eigentümer des Grundstücks geworden war. Vielmehr war ihm damals offensichtlich nicht bewusst, dass er über seine Eltern Ansprüche an Grundstücken im Beitrittsgebiet erworben haben könnte und er konnte daher tatsächliche keine Rechte an dem Grundstück in Hohen Neuendorf geltend machen. Damit war er in einer Situation, die der Gesetzgeber bereits vorausgesehen und zusammen mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes durch die Möglichkeit zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters geregelt hat (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 36). Denn nach der Gründung der DDR waren viele Grundstückseigentümer geflohen und sie hatten spätestens nach der Errichtung der innerdeutschen Grenze keinen Zugriff mehr auf ihre Grundstücke. In der ehemaligen DDR war der Aufenthaltsort dieser Eigentümer oft nicht bekannt und ihre Erben waren wegen des Zeitablaufs häufig nicht über die Vermögenswerte ihrer Rechtsvorgänger in der DDR informiert (vgl. Bendref, ZOV 1992, S. 250). Durch die Bestellung des gesetzlichen Vertreter hat sich folglich das in der gesetzlich angeordneten Aufhebung der staatlichen Verwaltung liegende Risiko verwirklich. Es kann daher nicht darauf ankommen, ab wann der Vertreter bestellt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass allein mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes der Eigentümer, dem seine Rechtsstellung nicht bewusst war, nicht in die vollen Verfügungsrechte eintreten konnte, die seinen Rechtsvorgängern entzogen worden waren. Insoweit obliegt es demjenigen, der wahrscheinlich Eigentümer eines Grundstücks geworden ist, seine Rechte gegenüber dem bestellten gesetzlichen Vertreter zu wahren, um dadurch die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit zu erlangen, die dann die Ausgleichsbehörde veranlassen muss, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Insoweit befindet sich der mutmaßliche Eigentümer bei früher staatlich verwalteten Grundstücken in der gleichen Situation, in der sich die an einem enteigneten Grundstück rückübertragungsberechtigten früheren Eigentümer befinden. Auch in dieser Fallgruppe liegt ein Schadensausgleich erst denn vor, wenn die entzogene Rechtsposition durch Eintragung des Berechtigten als Eigentümer in das Grundbuch wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 C 24/08 -, bei Juris). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Schadensausgleich nur deshalb nicht eingetreten ist, weil der Berechtigte eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen hat. Insoweit kann sich der Berechtigte frei entscheiden, ob er eine früher entzogene Rechtsposition unter Inkaufnahme des Rückforderungsanspruchs wiedererlangen will oder ob er unter Berücksichtigung der Folgekosten davon absieht. Es kommt daher nicht darauf an, in welcher Weise die Ausgleichsbehörde bei der Rückforderung von Hauptentschädigung den Nachweis führen muss, dass der von ihr als Erbe nach dem Empfänger der Hauptentschädigung und/oder als Erbe nach dem Empfänger der Schadensausgleichsleistung in Anspruch genommene Betroffene rechtlich und tatsächlich diese Rechtstellung erlangt hat. Insoweit dürfte allerdings im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung aus § 891 Abs. 1 BGB einiges dafür sprechen, dass vor der Eintragung des mutmaßlichen Eigentümers in das Grundbuch faktisch eine Verfügung über ein Grundstück ausgeschlossen ist und daher bei der im Lastenausgleichsrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteile vom 27, April 2006 - 3 C 28/05 - und 22. Oktober 1998 - 3 C 37.97 -, jeweils bei Juris) auch bei einer Schädigung durch Entziehung der Verfügungsbefugnis ein sicherer Nachweis nur anhand des Grundbuchs zu führen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 339 Abs. 1 Satz 1 LAG ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 339 Abs. 1 Satz 2 LAG i.V.m. §§ 135 Satz 2, 132 Abs. 2 und 190 Nr. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 362,20 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 339 Abs. 1 LAG). Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Das Ausgleichsamt Wedding von Berlin bewilligte im Jahre 1975 Frau L. eine Hauptentschädigung u.a. wegen eines durch Nutzungsüberlassung an Dritte zum 1. Juni 1952 eingetretenen Wegnahmeschadens an einem Grundstück in Hohen Neuendorf. Frau L. verstarb im Jahre 1980 und wurde nach dem vorliegenden Erbschein durch die Eheleute Franz H. (verstorben 1984) und Johanna H. (verstorben 1990) beerbt. Die Klägerin ist ausweislich des Erbscheins neben den beiden Kindern aus erster Ehe zu ½ Erbin des Sohnes der beiden vorgenannten Erben nach Frau L.. Im Grundbuch von Hohen Neuendorf ist als Eigentümer des Grundstücks weiterhin die Rechtsvorgängerin der Frau L. eingetragen, der Vermerk über die Eintragung einer vorläufigen Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 wurde gelöscht. Der Landkreis Oberhavel bestellte auf der Grundlage des § 11b Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz (VermG) mit Wirkung zum 1. September 2001 einen gesetzlichen Vertreter für die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundstücks. Das Landesausgleichsamt Berlin ermittelte im Jahre 2006 von Amts wegen die Rechtsnachfolger nach Frau L. und hörte danach die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung unter Darlegung der von der Behörde angenommenen Erbfolge an. Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 12. Mai 2009 nahm das Landesausgleichsamt Berlin die Klägerin entsprechend ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann auch als Erbeserbin nach Frau L. auf Rückzahlung von Hauptentschädigung in Höhe von 362,20 Euro in Anspruch. Dagegen hat die Klägerin am 13. Juni 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage machen sie unter Vorlage eines Schreiben der gesetzlichen Vertreterin der Grundstückseigentümer vom 9. Juli 2009 geltend, ein Schadensaugleich liege nicht vor, denn sie habe keinerlei Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück in Hohen Neuendorf. Sie sei erst durch den Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie in der Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann Miteigentümerin des Grundstücks in Hohen Neuendorf sei, und habe danach ermittelt, dass das Grundstück weiterhin verwaltet werde. Die Verwalterin sei zur Übertragung der Verfügungsbefugnis auf die Klägerin und ihre Miterben nur bereit, wenn die Klägerin die Erbfolge nach der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin durch entsprechende Erbunterlagen lückenlos nachweise. Da sie insoweit über keine lückenlosen Belege verfüge, könne sie weder die Abberufung der Verwalterin noch ihre Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch bewirken. Es sei allerdings richtig, dass ihr verstorbener Ehemann zunächst zusammen mit seiner Mutter seinen Vater und nach deren Tod seine Mutter in gesetzlicher Erbfolge beerbt habe, denn seine beiden Geschwister seien kinderlos vorverstorben gewesen. Die Klägerin hat schriftsätzlich den aus dem Tenor ersichtlichen Antrag gestellt. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält das Vorbringen der Klägerin für unerheblich, da deren Stellung als Rechtsnachfolgerin nach der Empfängerin der Hauptentschädigung zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Der als Grundlage für die Bewilligung der Hauptentschädigung festgestellte Schaden sei mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 ausgeglichen worden. Wenn die Klägerin gleichwohl nicht über ihr Eigentum verfügen könne, verwirkliche sich ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht als fortbestehende Schädigung verstanden werden könne. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen und die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.