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Beschluss

9 KE 27.10, 13 A 40.07

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0223.9KE27.10.0A
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Leitsätze
1. Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Diese Regelung betrifft allerdings nur die im anwaltlichen Gebührenrecht gesetzlich normierten Gebühren und Auslagen; Reise-, Kopier- und sonstige Kosten des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sind demgegenüber nur zu erstatten, wenn sie unter Berücksichtigung des kostenrechtlichen Sparsamkeitsgebotes notwendig i. S. von § 162 Abs. 1 VwGO waren.(Rn.3) 2. Insoweit zeigt § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass bei Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat, eine Erstattung der Reisekosten nur unter besonderen Voraussetzungen in Frage kommt. Es spricht viel dafür, dass gemäß § 173 VwGO der Rechtsgedanke aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet.(Rn.4) 3. Der Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO findet jedenfalls dann Anwendung, wenn es um Reisekosten eines Anwalts geht, der ein Verfahren bei einem Verwaltungsgericht als erstinstanzlichem Gericht anhängig machen will. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat, sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig. (Rn.5) 4. Ein sachlicher Grund, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dessen Tätigkeit zusätzliche Reisekosten auslösen muss, lässt sich von den Rechtskenntnissen des Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls in einer Großstadt nicht ableiten.(Rn.6) 5. Es ist grundsätzlich umstritten, ob persönliche Gründe bei Berücksichtigung des Kostenminimierungsgrundsatzes gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten die Entstehung hoher Reisekosten rechtfertigen können. Diese Streitfrage kann jedoch offen bleiben, wenn es sich bei dem vertretenen Beteiligten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, zu der keine persönlichen Beziehungen im Sinne eines Vertrauensverhältnisses bestehen können.(Rn.7)
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfest-setzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. März 2008 im Verfahren VG 13 A 40.07 aufgehoben, soweit die danach von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf einen höheren Betrag als 919,28 Euro nebst anteiliger Zinsen festgesetzt werden. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 784,36 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Diese Regelung betrifft allerdings nur die im anwaltlichen Gebührenrecht gesetzlich normierten Gebühren und Auslagen; Reise-, Kopier- und sonstige Kosten des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sind demgegenüber nur zu erstatten, wenn sie unter Berücksichtigung des kostenrechtlichen Sparsamkeitsgebotes notwendig i. S. von § 162 Abs. 1 VwGO waren.(Rn.3) 2. Insoweit zeigt § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass bei Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat, eine Erstattung der Reisekosten nur unter besonderen Voraussetzungen in Frage kommt. Es spricht viel dafür, dass gemäß § 173 VwGO der Rechtsgedanke aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet.(Rn.4) 3. Der Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO findet jedenfalls dann Anwendung, wenn es um Reisekosten eines Anwalts geht, der ein Verfahren bei einem Verwaltungsgericht als erstinstanzlichem Gericht anhängig machen will. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat, sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig. (Rn.5) 4. Ein sachlicher Grund, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dessen Tätigkeit zusätzliche Reisekosten auslösen muss, lässt sich von den Rechtskenntnissen des Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls in einer Großstadt nicht ableiten.(Rn.6) 5. Es ist grundsätzlich umstritten, ob persönliche Gründe bei Berücksichtigung des Kostenminimierungsgrundsatzes gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten die Entstehung hoher Reisekosten rechtfertigen können. Diese Streitfrage kann jedoch offen bleiben, wenn es sich bei dem vertretenen Beteiligten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, zu der keine persönlichen Beziehungen im Sinne eines Vertrauensverhältnisses bestehen können.(Rn.7) Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfest-setzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. März 2008 im Verfahren VG 13 A 40.07 aufgehoben, soweit die danach von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf einen höheren Betrag als 919,28 Euro nebst anteiliger Zinsen festgesetzt werden. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 784,36 Euro festgesetzt. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 - und BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 11 VR 40/95 -, jeweils bei Juris, m.w.N.). Da die Kostenentscheidung vom 30. Oktober 2007 durch eine Kammer des Verwaltungsgerichts ergangen ist, entscheidet auch in dem vorliegenden Verfahren die Kammer. Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kostenbeamtin hat Reisekosten einschließlich Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 784,36 Euro zu Unrecht als erstattungsfähig angesehen. Bei den Reisekosten handelt es sich um Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin. Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Diese Regelung betrifft allerdings nur die im anwaltlichen Gebührenrecht gesetzlich normierten Gebühren und Auslagen; Reise-, Kopier- und sonstige Kosten des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sind demgegenüber nur zu erstatten, wenn sie unter Berücksichtigung des kostenrechtlichen Sparsamkeitsgebotes notwendig i. S. von § 162 Abs. 1 VwGO waren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - OVG 1 K 81.06 -). Insoweit zeigt § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass bei Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat, eine Erstattung der Reisekosten nur unter besonderen Voraussetzungen in Frage kommt. Zwar ist eine vergleichbare Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht enthalten und das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, eine entsprechende Anwendung auf der Grundlage des § 173 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens habe freier stellen wollen, um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden (so BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07, 9 KSt 5/07 [9 A 20/05] - Juris). Die Kammer hat allerdings Bedenken, ob diese Auslegung des Gesetzes auf der Grundlage der BTDrucks 3/55 (S. 48) tatsächlich tragfähig ist. Indem die Regelung, dass die Kosten eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind, damit begründet wird, dass sie „es den Parteien erleichtert, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters im Rechtsstreit zu bedienen“, um „den Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten“, könnte dies auch so verstanden werden, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, Rechtsanwaltskosten in einem Verfahren, das in der ersten Instanz keinen Rechtsanwaltszwang kennt, grundsätzlich für erstattungsfähig zu erklären. Bei dieser Interpretation würde § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Aussage zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts enthalten. Daher spricht nach Auffassung der Kammer viel dafür, dass gemäß § 173 VwGO der Rechtsgedanke aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 -). Dies muss jedoch nicht vertieft werden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob nicht der Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO, wonach es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss, jedenfalls dann Anwendung findet, wenn es um Reisekosten eines Anwalts geht, der ein Verfahren bei einem Verwaltungsgericht als erstinstanzlichem Gericht anhängig machen will (BVerwG, a.a.O.). Die Kammer folgt insoweit der einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, die mit Rücksicht auf den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat, nur ausnahmsweise für erstattungsfähig hält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2007 - 3 So 5/06 -; BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 2 N 04.2476 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2005 - 4 O 327/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 8 C 10550/03.OVG -; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 1989 - 2 S 1497/89 - jeweils bei Juris), die auch von der Literatur geteilt wird (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 2008, § 162 Rn. 50; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rdnr. 69). Denn in der Regel kann davon ausgegangen werden, dass in der Umgebung des Gerichtssitzes oder Wohnorts der Partei Rechtsanwälte in ausreichender Zahl und Qualifikation zur Verfügung stehen, die eine sachgerechte Prozessvertretung gewährleisten (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - AN 15 M 09.02275 - bei Juris). Diese Überlegung gilt im besonderen Maße in einer Großstadt. Hier kann ohne weiteres angenommen werden, dass eine Vielzahl von Rechtsanwälten in allen erdenklichen Rechtsmaterien in besonderer Weise qualifiziert ist. Entsprechend konnte der Erinnerungsführer etliche Berliner Rechtsanwälte auflisten, die über besondere Kenntnisse für die Bearbeitung der aus seiner Sicht im Klageverfahren aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen verfügen. Ferner treten auch vor der erkennenden Kammer, die mit dem Kammerrecht befasst ist, soweit Ärzte und sonstige Gesundheitsberufe betroffen sind, regelmäßig Rechtsanwälte aus Berlin auf, die mit dieser Rechtsmaterie besonders vertraut sind. Ein sachlicher Grund, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dessen Tätigkeit zusätzliche Reisekosten auslösen muss, lässt sich daher von den Rechtskenntnissen des Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin nicht ableiten. Soweit die Erinnerungsgegnerin im Schwerpunkt ihrer Argumentation darauf abstellt, dass der Verfahrensbevollmächtigte ihr „Vertrauensanwalt“ sei, weil er sie bereits bei der Abfassung der Wahlordnung beraten habe, ist grundsätzlich umstritten, ob solche persönlichen Gründe bei Berücksichtigung des Kostenminimierungsgrundsatzes gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten die Entstehung hoher Reisekosten rechtfertigen können (ablehnend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 8 C 10550/03.OVG -; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 1989 - 2 S 1497/89 - jeweils a.a.O.; befürwortend: VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 1991 - A 14 S 110/91 - bei Juris; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 2008, § 162 Rn. 50; wohl auch BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07, 9 KSt 5/07 [9 A 20/05] - Juris). Diese Streitfrage kann hier jedoch offen bleiben. Denn bei der Erinnerungsgegnerin handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zu der keine persönlichen Beziehungen im Sinne eines Vertrauensverhältnisses bestehen können (vgl. VG Dessau, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 1 A 524/01 - ; offengelassen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2005 - 4 O 327/05 -; jeweils bei Juris). Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein spezialisierter Berliner Rechtsanwalt nicht in der Lage gewesen sein sollte, auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitungen, die der Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin bei der Abfassung der Wahlordnung erstellen musste, ein Mandat der Erinnerungsgegnerin sachgerecht wahrzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Wertfestsetzung nach §§ 39 ff. und §§ 52 ff. GKG hat die Kammer abweichend von den Berechnungen des Erinnerungsführers berücksichtigt, dass bei den nichterstattungsfähigen Taxikosten in dem Kostenfestsetzungsbeschluss nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % angesetzt wurde.