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Beschluss

9 L 331.14

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0821.9L331.14.0A
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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage Erfolg haben wird.(Rn.5) 2. Die Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche ist daher nur rechtmäßig, wenn der auch im Übrigen bei der Einschulung von Schulanfängern geltende Grundsatz altersangemessener Schulwege berücksichtigt worden ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2014/2015 vorläufig in die Schulanfangsphase der Grundschule a...(Regelschule) aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage Erfolg haben wird.(Rn.5) 2. Die Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche ist daher nur rechtmäßig, wenn der auch im Übrigen bei der Einschulung von Schulanfängern geltende Grundsatz altersangemessener Schulwege berücksichtigt worden ist.(Rn.6) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2014/2015 vorläufig in die Schulanfangsphase der Grundschule a...(Regelschule) aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2014/2015 vorläufig in die Schulanfangsphase der Grundschule... (Regelschule), hilfsweise in die Grundschule a...aufzunehmen, hat im Hauptantrag Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2014/2015 als Schulanfänger in die Grundschule...(Regelschule) aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 u. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1) ist auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 – SchulG zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78). Nach § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet; dies ist nach Satz 2 der Vorschrift diejenige, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt. Die Aufnahme in diese Schule kann nur abgelehnt werden, wenn deren Kapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Gegebenenfalls kann eine Zuweisung an eine andere Schule nur unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege erfolgen (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Besteht ein gemeinsamer Einschulungsbereich sind alle davon umfassten Schulen zuständige Schulen für die Kinder, die in diesem gemeinsamen Einschulungsbereich wohnen. In diesem Fall kann die zuständige Schulbehörde gemäß § 55a Abs. 1 Satz 3 SchulG bestimmen, an welcher Schule schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten anzumelden sind. Bei der Anmeldung müssen die Erziehungsberechtigten die Schule benennen, die ihr Kind aufnehmen soll. Besteht an der von den Erziehungsberechtigten gewünschten Schule des gemeinsamen Einschulungsbereichs ein Bewerberüberhang, so kann eine Aufnahme nur unter den Voraussetzungen von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG, d. h. unter Berücksichtigung von gewachsenen Bindungen, der Wahl des Schulprogramms o.ä. sowie von Betreuungserleichterungen, beansprucht werden. Auf die Entfernung zur Schule kommt es nicht an. Die Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche ist daher nur rechtmäßig, wenn der auch im Übrigen bei der Einschulung von Schulanfängern geltende Grundsatz altersangemessener Schulwege berücksichtigt worden ist. Dieser Grundsatz ist bereits bei der Beschlussfassung über die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs zu beachten, wie § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG ausdrücklich fordert. Das bedeutet, dass von jedem Wohnort zu jeder Grundschule in diesem Bereich altersangemessene Schulwege bestehen und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten die Schulwege auch für Schulanfänger zu bewältigen sein müssen (vgl. Abgh.-Drs. 16/2739, S. 15 zu 6.). Die Angemessenheit eines Schulwegs für Schulanfänger hängt grundsätzlich von deren Belastbarkeit sowie der Sicherheit des Schulweges ab, wobei es vor allem auf die Länge des Fußweges und die benötigte Zeit ankommt und das frühe Einschulungsalter von teilweise fünf Jahren (§ 42 Abs. 1 SchulG) zu berücksichtigen ist (u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 -). Dem genügte der durch den Beschluss des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 28. September 2010 (siehe hierzu Drucksache 1834/III der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vom 18. November 2010) zunächst festgelegte Zuschnitt des gemeinsamen Einschulungsbereichs 07, der acht Schulstandorte umfasste, nicht (u. a. Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2011 – VG 9 L 189.11 – und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 7. September 2011 – OVG 3 S 101.11 -). Dieser Einschulungsbereich ist zwar durch Beschluss des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 27. September 2011 – Beschluss Nr. 1449 – unter Herausnahme des ehemaligen Einschulungsbereichs der GutsMuths-Grundschule, der in seinen alten Grenzen wieder auflebte, auf sieben Schulstandorte verkleinert worden. Dies hat allerdings nicht dazu geführt, dass jetzt von jedem Wohnort zu jeder Grundschule des gemeinsamen Einschulungsbereichs 07 Schulwege entstanden sind, die auch Schulanfänger ohne weiteres bewältigen können. Vielmehr verletzt auch dieser verkleinerte Zuschnitt des gemeinsamen Einschulungsbereichs 07 den Grundsatz der Beachtung altersangemessener Schulwege. Zu diesem Einschulungsbereich gehören weiterhin die Grundschule am Arkonaplatz, die Kastanienbaum-Grundschule, die Grundschule am Koppenplatz, die Papageno-Grundschule, die Gustav-Falke-Grundschule, die Vineta-Grundschule und die Heinrich-Seidel-Grundschule. Unabhängig davon, welche Länge eines Schulweges nicht mehr als altersangemessen für einen Schulanfänger gelten kann (vgl. hierzu u. a. die vorgenannten Beschlüsse), liegen jedenfalls mehrere Entfernungen innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs 07 weit über dem, was insbesondere für Schulanfänger als altersangemessen anzusehen ist. Ausgehend von dem Straßenverzeichnis, das dem Beschluss Nr. 1449 des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 27. September 2011 beigefügt ist, weisen zahlreiche Schulwege von Kindern, die im Postleitzahlenbezirk 10178 wohnen und die Heinrich-Seidel-Grundschule besuchen würden, nach vmz.info.de eine Länge von mehr als 3 km auf, für die eine durchschnittliche - also eine nicht an der sehr viel geringeren Laufgeschwindigkeit eines fünf- bis sechsjährigen Schulanfängers orientierte - Gehzeit von mehr als 45 Minuten benötigt wird. Dies gilt z. B. für folgende Adressen: Oranienburger Straße 1, 27, 33, 72, 91; Neue Schönhauser Straße 1, 20; Neue Promenade 2, 10; Münzstraße 13, 23; Monbijou-platz 2; Hackescher Markt 2, 10; Kleine Präsidentenstraße 4; Große Präsidentenstraße 1, 10; Dircksenstraße 40, 52; An der Spandauer Brücke 4; Rochstraße 2, 6; Stadtbahnbogen 140, 167. Einen Schulweg zur Heinrich-Seidel-Grundschule von mehr als 3 km müssen auch Schulanfänger zurücklegen, die in 10117 Berlin, Tucholskystraße 2, Ziegelstraße 23 oder Monbijoustraße 1 oder etwa in 10115 Berlin, Novalisstraße 1 leben. Daneben gibt es eine große Anzahl von Schulwegen, deren Entfernungen etwa zur vorgenannten Grundschule weit mehr als 2 km betragen. Hierzu zählen beispielhaft folgende Anschriften: Zinnowitzer Straße 2 und 8 in 10115 Berlin (2,85/2,86 km), Weinmeisterstraße 2 und 16 in 10178 Berlin (2,82/2,87 km), Tucholskystraße 52 in 10117 Berlin (2,85 km), Torstraße 217 in 10115 Berlin (2,81 km), Tieckstraße 8 und 40 in 10115 Berlin (2,76/2,92 km), Steinstraße 1 und 37 in 10119 Berlin (2,9/2,88 km), Sophienstraße 2 in 10178 Berlin (2,94 km), Schlegelstraße 32 in 10115 Berlin (2,83 km). Bereits die Vielzahl der exemplarisch aufgeführten Anschriften macht deutlich, dass die Länge der Schulwege, die weit über dem liegt, was für einen Schulanfänger als altersangemessen angesehen werden kann, im gemeinsamen Einschulungsbereich 07 keine Ausnahme darstellt. Die Bildung dieses gemeinsamen Einschulungsbereichs ist daher rechtlich zu beanstanden (so bereits der Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2013 – VG 9 L 270.13). Bei Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereichs wäre grundsätzlich der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg vom 7. September 2011 - OVG 3 S 101.11 -), so dass der frühere Einschulungsbereich der Grundschule a... in den Blick zu nehmen wäre. Insofern käme es darauf an, wie viele Kinder aus diesem früheren Einschulungsbereich eine Aufnahme an der Grundschule a... gewünscht bzw. an einer anderen von ihnen gewünschten Grundschule keinen Platz erhalten haben (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 der Grundschulverordnung (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S.16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14)). Daneben käme es auf die in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG normierte Rangfolge für die Aufnahme von Kindern aus anderen Einschulungsbereichen an, die den Besuch der Grundschule a... wünschen. Danach ergibt sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Generalvorgang über die Aufnahme in die Grundschule a...(Regelschule), dass bei einer Aufnahmekapazität von 45 Kindern insgesamt 27 Kinder aus dem eigenen ehemaligen Einschulungsbereich der Grundschule a... einen Platz erhalten haben, die diese Schule als Erstwunsch angegeben haben. Weitere 15 Kinder aus dem ehemaligen Einschulungsbereich dieser Grundschule, die diese mit Erstwunsch angegeben haben, haben gegen ihre Ablehnung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Acht dieser Kinder haben um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin zu 1) wohnt ebenfalls im ehemaligen Einschulungsbereich der Grundschule a.... Da sie an der von ihr gewünschten Grundschule a... keinen Platz erhalten hat, wäre sie zwar nachrangig nach den (27 + 15 =) 42 Einschulungsbereichskindern zu berücksichtigen gewesen, die den Besuch dieser Schule wünschen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GsVO). Sie geht aber im Rang allen Kindern vor, die außerhalb des ehemaligen Einschulungsbereiches der Grundschule a... wohnen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 GsVO). Diese 18 Kinder von außerhalb des ehemaligen Einschulungsbereiches der Grundschule a..., die an dieser Schule einen Platz erhalten haben, sind gegenüber Kindern aus dem ehemaligen Einschulungsbereich der Schule rechtswidrig bevorzugt worden. Die Behörde muss die Rechtsverletzung durch zusätzliche Aufnahmen derjenigen Bewerber, die die Abweisung angefochten haben, beheben, soweit das – etwa durch Schaffung zusätzlicher Plätze – zumutbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 –, juris Rn. 9). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Zumutbarkeitsschwelle durch die zusätzliche Aufnahme der Antragstellerin zu 1) noch nicht überschritten. Würden die acht Antragsteller gerichtlicher Eilverfahren aus dem ehemaligen Einschulungsbereich der Grundschule ..., die diese Grundschule als Erstwunsch angegeben haben, sowie die Antragstellerin zu 1) – also zusammen 9 Kinder – ...zusätzlich in die sechs Lerngruppen der Schulanfangsphase aufgenommen, wären diese mit durchschnittlich 27,5 Schülern belegt. Offene Widerspruchsverfahren, in denen noch nicht um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht worden ist, bleiben insoweit außer Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –, juris Rn. 15 f.). Im Übrigen ist im Rahmen der Zumutbarkeit auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner bereits seit längerem bekannt war, dass die Kammer den gemeinsamen Einschulungsbereich 07 wegen nicht altersangemessener Schulwege als rechtswidrig einstuft mit der Folge, dass bei der gerichtlichen Überprüfung der Aufnahmeentscheidungen jeweils auf die ehemaligen Einschulungsbereiche der Schulen des gemeinsamen Einschulungsbereichs abzustellen ist. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um den festgestellten Anspruch auf Aufnahme zum Schuljahr 2014/2015 durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.