Beschluss
9 L 329.14
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0825.9L329.14.0A
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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller als Schulanfänger in die Grundschule im Blumenviertel aufzunehmen, Erfolg haben wird.(Rn.4)
2. Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen, dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien stattzugeben.(Rn.5)
3. Grundsätzlich hat die Schule bei der Frage, ob die Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Erziehungsberechtigten zugrunde zu legen.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller als Schulanfänger in die Grundschule im Blumenviertel aufzunehmen, Erfolg haben wird.(Rn.4) 2. Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen, dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien stattzugeben.(Rn.5) 3. Grundsätzlich hat die Schule bei der Frage, ob die Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Erziehungsberechtigten zugrunde zu legen.(Rn.11) Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2014/15 vorläufig in die 1. Jahrgangsstufe der Grundschule im Blumenviertel aufzunehmen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und teilweise begründet. Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2014/2015 als Schulanfänger in die Grundschule im Blumenviertel aufzunehmen, Erfolg haben wird, und für die Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme des Antragstellers zu 1) an der Verlosung von einem Schulplatz unter vier gleichrangig berechtigten Antragstellern glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1) ist in dem Fall, in dem er Losglück hat, auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuwenden. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 - SchulG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78). Nach § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien stattzugeben, wenn die in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG genannten Kriterien in abgestufter Rangfolge erfüllt sind.Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 3 SchulG). Der Antragsteller wohnt im Einschulungsbereich der H...-Grundschule, so dass es sich bei der Grundschule i... um eine gewünschte andere Grundschule handelt. Zwischen der zuständigen und der gewählten Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Grundschulverordnung (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S.16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen aufgenommen. Zum Schuljahr 2014/2015 werden an der Grundschule i... für die drei Jahre währende Schulanfangsphase sieben jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit jeweils 25 Schülerinnen und Schülern fortbestehen, so dass insgesamt 175 Schulplätze zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der Schülerzahlen der künftigen Jahrgangsstufen 2 und 3 (zusammen 133 Kinder) hat diese Grundschule im Schuljahr 2014/2015 in der Jahrgangsstufe 1 eine Aufnahmekapazität von 42 Plätzen. Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Anzahl der Kinder in den künftigen Jahrgangsstufen 2 und 3 haben die Antragsteller nicht aufgezeigt, so dass das Gericht – zumal im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – keine Veranlassung gesehen hat, eine Namensliste dieser Kinder anzufordern. Richtig ist zwar, dass die mit Stand „31.12.13“ erstellte Liste zur Ermittlung der freien Plätze für Schulanfänger erklärungsbedürftig ist, weil sie Differenzen zwischen der Anzahl der 2013/2014 in den Jahrgangsstufen 1 und 2 befindlichen Kinder und der Anzahl der im Schuljahr 2014/2015 in die Jahrgangsstufen 2 und 3 übergehenden Kinder enthält. Der Antragsgegner hat diese Differenz von insgesamt vier Plätzen indes nachvollziehbar dadurch erklärt, dass die für das Schuljahr 2013/2014 aufgelisteten Zahlen sich auf den Beginn jenes Schuljahres beziehen und sich die Differenz von vier Plätzen aus Veränderungen ergibt, die bis zum 31. Dezember 2013 eingetreten sind. Die Größe der Lerngruppen ist auf Antrag der Schulleitung vom 27. September 2013 und mit Genehmigung des Schulamtes von 21. Oktober 2013 wegen der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf rechtmäßig auf 25 Kinder abgesenkt worden. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 – OVG 3 S 71.11). Gemäß § 4 Abs. 8 GsVO besteht jede Lerngruppe in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. In Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. An der Grundschule im Blumenviertel wurden zur Zeit der Beantragung der Absenkung der Lerngruppengröße in den Jahrgangsstufen 1 – 3 elf Integrationskinder unterrichtet, so dass diese Voraussetzung vorliegt. Die jahrgangsübergreifende Verbindung der Jahrgänge 1 bis 3 ist mit dem Schulgesetz vereinbar (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 SchulG). Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird sie bei der Grundschule im Blumenviertel jedenfalls seit dem Schuljahr 2010/2011 praktiziert (Beschluss der Kammer vom 13. August 2010 – VG 9 L 224.10 -). Vor diesem Hintergrund sind die Integrationskinder, die sich in der Jahrgangsstufe 3 befinden, bei der Entscheidung über eine Abweichung der Lerngruppenfrequenz gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2, 3. Alt. GsVO zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass bei dieser Entscheidung im Oktober 2013 die Integrationskinder einbezogen wurden, die sich im Schuljahr 2013/2014 in der 3. Jahrgangsstufe befunden haben und die Schulanfangsphase im Schuljahr 2014/2015 voraussichtlich verlassen werden. Im Hinblick darauf, dass die Auswahlentscheidung über die Aufnahme von Schulanfängern erst im März 2014 erfolgte, musste die Anzahl der Integrationskinder, die sich im Schuljahr 2014/2015 in den jahrgangsübergreifenden drei Jahrgangsstufen befinden, prognostiziert werden. Im Übrigen verbleiben bei Nichtberücksichtigung der 3. Jahrgangsstufe des Schuljahres 2013/2014 weitere acht Integrationskinder, so dass die Voraussetzung des § 8 Abs. 4 Satz 2, 3. Alt. GsVO weiterhin erfüllt ist. Soweit die Antragsteller meinen, diese Kinder könnten in zwei Lerngruppen zusammen gefasst werden, so dass die übrigen fünf Lerngruppen mit 26 Schülern unterrichtet werden könnten, trägt auch dieser Einwand nicht. Die Verteilung der einzelnen Schüler auf die vorhandenen Lerngruppen, bei der u. a. pädagogische und räumliche Überlegungen eine Rolle spielen, steht im Organisationsermessen der Schule. Von den vorhandenen 42 Schulplätzen hat der Antragsgegner zunächst 25 Plätze an Kinder aus dem Einschulungsbereich der Grundschule im Blumenviertel vergeben. Allerdings war die Vergabe eines Platzes an einen Bewerber (A... N...) ... aus dem Einschulungsbereich rechtswidrig, da dieses Kind nicht im Einschulungsbereich der Grundschule i... wohnt. Grundsätzlich hat die Schule bei der Frage, ob die Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Erziehungsberechtigten zugrunde zu legen. Denn für die Frage, ob ein schulpflichtiges Kind seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat, verweist § 41 Abs. 5 SchulG auf die Regelungen des Meldegesetzes. Ergeben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. Juli 2007 – VG 9 A 162.07 – und 9. August 2007 – VG 9 A 198.07 –). Ob im Einzelfall Ermittlungen zur Aufklärung der Wohnverhältnisse erforderlich sind, entscheidet die Behörde von Amts wegen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln), sofern Veranlassung zur Aufklärung besteht. Eine derartige Veranlassung besteht insbesondere bei Schulen, für die es eine große Nachfrage nach Schulplätzen gibt und bei denen sich bereits in Vorjahren Hinweise auf Scheinanmeldungen ergeben haben (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. August 2010 – VG 9 L 342.10 –). Dies gilt vor allem in Bezug auf Bewerber, die erst nach Erstellung der im September des jeweiligen Vorjahres erstellten Liste des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in den Einschulungsbereich zugezogen sind. In solchen Fällen sind regelmäßig Nachweise zum Wohnort zu erbringen, etwa durch Meldeunterlagen, die Vorlage von Mietverträgen oder eidesstattliche Versicherungen (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2011 – OVG 3 S 124.11 –). Aus dem Generalvorgang ergibt sich nicht, ob der Antragsgegner den späteren Zuzug von A... N... näher überprüft hat. Aus der erweiterten Meldeauskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 15. August 2014 ergibt sich, dass dieser Bewerber lediglich vom 21. Oktober bis 1. November 2013 unter der Anschrift seines Vater in der L... gemeldet war, die sich im Einschulungsbereich der Grundschule im Blumenviertel befindet. Vom 26. September 2011 bis zum 21. Oktober 2013 war er und seit dem 1. November 2013 ist er wieder unter der Anschrift seiner Mutter in der L... im Bezirk Lichtenberg und damit außerhalb des Einschulungsbereiches der Grundschule im Blumenviertel gemeldet. Zwar mag es bei Kindern, deren Eltern nicht zusammen wohnen, zuweilen zweifelhaft sein, wo sich der Lebensmittelpunkt eines Kindes befindet. Wird ein Kind jedoch wie hier zum Zeitpunkt der Anmeldung an eine Grundschule für nur 10 Tage umgemeldet, so liegt die Täuschungsabsicht auf der Hand. Die Zuzüge der Kinder S... und V... hat der Antragsgegner überprüft. Anhaltspunkte für Scheinanmeldungen sind insoweit nicht vorhanden. Dies gilt auch für das aus Polen zugezogene Kind H.... Im nächsten Schritt fand für die verbleibenden 17 Schulplätze auf der Grundlage des § 55a Abs. 2 SchulG eine Auswahl unter den Bewerbern statt, die die Grundschule i... als Erstwunsch angegeben haben. Dabei sind die 17 Plätze rechtmäßig unter 24 Kindern aus anderen Einschulungsbereichen ausgelost worden, deren Geschwisterkind bereits die Grundschule i... besucht und auch im Schuljahr 2014/2015 noch besuchen wird (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG). Die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sie nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG an erster Rangstelle zu berücksichtigen sind. Bei Geschwisterkindern liegt es aufgrund der spezifischen familiären Bindungen nahe, ohne weitere Ausführungen des Erziehungsberechtigten gewachsene Bindungen anzunehmen, die durch den Besuch von unterschiedlichen Grundschulen beeinträchtigt werden könnten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – OVG 3 S 75.07). Dies hat der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Nennung von Geschwisterkindern klar gestellt. Eine willkürliche Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit einen Verstoß gegen den Anspruch des Antragstellers auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Artikel 20 i.V.m. Artikel 10 Abs. 1 VvB ist damit nicht verbunden (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – VerfGH 180/06, 180 A/06 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2006 – OVG 8 S 69.06). Ein weiteres Geschwisterkind ist nachgerückt, nachdem sich das in den Einschulungsbereich der Grundschule ... zugezogene Kind V... abgemeldet hat. Der Antragsteller zu 1) war nicht gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG vorrangig zu berücksichtigen. Sein Bruder wird im Schuljahr 2014/2015 die 7. Klasse besuchen und daher die Grundschule i... verlassen. Soweit die Antragsteller zu 2) und 3) sich im Aufnahmeantrag auf das Kriterium einer wesentlichen Betreuungserleichterung in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG bezogen haben, fehlt es für deren Annahme an einer hinreichenden Begründung. Der Hinweis auf die zentrale Lage zur Arbeit, den Großeltern, zur Wohnung und zum Vereinssport genügt hierfür nicht. Dadurch, dass der Antragsgegner ein Kind rechtswidrig aufgenommen hat, sind der Antragsteller sowie drei weitere Antragsteller so zu stellen, als sei dieser Platz unbesetzt geblieben. Denn durch die fehlerhaft herbeigeführte Ausschöpfung der planmäßigen Aufnahmekapazität ist das Aufnahmerecht dieser Antragsteller verkürzt worden. In diesem Fall ist die rechtswidrige Benachteiligung bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit durch Bereitstellung eines zusätzlichen Schulplatzes auszugleichen, der allein den rechtsschutzsuchenden Bewerbern zusteht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 -). Dies bedeutet, dass ein zusätzlicher Schulplatz unter den vier gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 329.14, VG 9 L 330.14, VG 9 L 351.14 und VG 9 L 389.14 zu verlosen ist, ohne dass die vorsorglich vom Antragsgegner erstellte Nachrückerliste zu berücksichtigen ist. Soweit der Antragsgegner nunmehr mitgeteilt hat, dass die Grundschule i... inzwischen über sechs freie Plätze verfügt, waren diese nicht an die Antragsteller, die um Eilrechtsschutz nachgesucht haben, zu verteilen. Freie Plätze, die sich durch Wegzug, Rückstellung, Aufnahme in der gewünschten anderen Grundschule oder dergleichen ergeben, stehen in keinem Zusammenhang mit den anhängigen Eilrechtsschutzverfahren. Sie sind, jedenfalls sofern der Antragsgegner – wie hier – entsprechende Losranglisten erstellt hat, nach diesen Ranglisten an die Kinder zu vergeben, die noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden sind. Dabei sind Zuzüge in den Einschulungsbereich vorrangig zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2007 – OVG 3 S 56.07 -). Nach den für die Grundschule im Blumenviertel erstellten Losranglisten gehen nach Mitteilung des Antragsgegners noch sechs Kinder dem an rangbester Stelle stehenden Antragsteller des hiesigen Verfahrens VG 9 L 329.14 vor. Der erforderliche Anordnungsgrund folgt daraus, dass der reguläre Unterricht für das Schuljahr 2014/2015, für welches die Aufnahme in die Grundschule im Blumenviertel begehrt wird, am 1. September 2014 beginnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 GKG.