Beschluss
9 L 430.14
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0829.9L430.14.0A
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Leitsätze
1. Nach § 18 Abs. 1 SchulG können bei Schulversuchen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen erprobt und damit abweichende Zugangskriterien geregelt werden, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind.(Rn.6)
2. Die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine bestimmte Klasse oder einen bestimmten Schulstandort stellt eine schulorganisatorische Maßnahme dar, die die subjektiv öffentlichen Rechte der Betroffenen grundsätzlich nicht berühren.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 18 Abs. 1 SchulG können bei Schulversuchen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen erprobt und damit abweichende Zugangskriterien geregelt werden, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind.(Rn.6) 2. Die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine bestimmte Klasse oder einen bestimmten Schulstandort stellt eine schulorganisatorische Maßnahme dar, die die subjektiv öffentlichen Rechte der Betroffenen grundsätzlich nicht berühren.(Rn.10) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2014/2015 vorläufig eine Lerngruppe der Schulanfangsphase der Nelson-Mandela-Schule (SISB) am (Haupt-)Standort der Schule in der Pfalzburger Straße 23 in Berlin-Wilmersdorf aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Einteilung der Antragstellerin zu 1) in eine (andere) Lerngruppe der Schule zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Bei der Nelson-Mandela-Schule (SISB) handelt es sich um einen im September 2000 genehmigten Schulversuch, dessen Durchführung zuletzt mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 16. November 2010, modifiziert durch die Genehmigungsschreiben vom 16. Februar 2011, 28. Februar 2013 und 8. April 2014 weiterhin (bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016) genehmigt worden ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Sie ist für keinen Bewerber die zuständige Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG. Rechtliche Grundlage für die Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule sind § 55a Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 und 2 SchulG i.V.m. dem vorgenannten Genehmigungsschreiben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG können bei Schulversuchen, wie dem vorliegenden, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen erprobt und damit auch von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG abweichende Zugangskriterien geregelt werden, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. Das vorgenannte Genehmigungsschreiben enthält von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG abweichende, vorrangig zu berücksichtigende Zugangskriterien. Auf der Grundlage des Genehmigungsschreibens werden die an der Nelson-Mandela-Schule (SISB) eingerichteten Schulplätze in einem bestimmten Verhältnis auf Bewerber mit englischer Muttersprache und solche mit deutscher Muttersprache aufgeteilt, wobei innerhalb dieser beiden Sprachgruppen die Kinder von hoch mobilen Familien Vorrang genießen. Die für das Schuljahr 2014/2015 aufgenommenen Bewerber hat der Antragsgegner auf die beiden Grundschulstandorte der Nelson-Mandela-Schule (SISB) verteilt. Ausweislich der Nachträge vom 28. Februar 2013 und 8. April 2014 zum Genehmigungsschreiben vom 16. November 2010 können Schülerinnen und Schüler auch an anderen Standorten unterrichtet werden. Dies gilt nach dem Nachtrag vom 8. April 2014 insbesondere für Schülerinnen und Schüler der neu eingerichteten Klassen. Schulstandorte für Grundschulklassen sind der Grundschulcampus in der Pfalzburger Straße 23 in 10179 Berlin und der seit dem Schuljahr 2013/2014 bestehende Erweiterungscampus in der Babelsberger Straße 24/25/Prinzregentenstraße 60 in 10715 Berlin. Die Antragstellerin zu 1) wurde im Kontingent der englischen Muttersprachler in die von ihren Erziehungsberechtigten gewünschte Nelson-Mandela-Schule (SISB) aufgenommen und dem Erweiterungscampus zugeordnet. Die Antragsteller können nicht beanspruchen, dass die Antragstellerin an dem Grundschulcampus in der Pfalzburger Straße eingeschult wird. Das äußere Schulverhältnis zur Antragstellerin zu 1) ist durch ihre Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule (SISB) begründet worden (§ 46 Abs. 1 SchulG). Bei der Aufteilung der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler in vorhandene Klassen oder unterschiedliche Schulstandstandorte handelt es sich um eine innere Schulangelegenheit. Die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine bestimmte Klasse oder einen bestimmten Schulstandort stellt eine schulorganisatorische Maßnahme dar, die die subjektiv öffentlichen Rechte der Betroffenen grundsätzlich nicht berühren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. September 2013 – 7 Cs 13.1880 -, juris, Rnr. 18; Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Auflage, S. 442). Eltern müssen die Verteilung auf unterschiedliche Klassen und die Festlegung von Klassenzimmern im Interesse der erforderlichen Flexibilität und der allgemeinen Koordinierungsbedürfnisse innerhalb des Schulbetriebs grundsätzlich hinnehmen (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, S. 241). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die organisatorische Maßnahme eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich ist oder unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte (BayVGH, a.a.O., m.w.N., Heckel-Avenarius, a.a.O). Die konkrete Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf einzelne Klassen und Schulstandorte ist der Schulleitung im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Arbeit der Schule (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SchulG) zur Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen zugewiesen (Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2007 – VG 9 A 155.07 -). Die Aufteilung der aufgenommenen Kinder lässt nicht erkennen, dass das Ermessen der Schulleitung fehlerhaft ausgeübt worden ist. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die zum Schuljahr 2014/2015 aufgenommenen 77 Schülerinnen und Schüler in der Weise verteilt, dass 52 Kinder den Grundschulcampus und 25 Kinder den Erweiterungscampus besuchen werden. Bei der Zuweisung der Kinder zum Grundschulcampus wurden 27 Geschwisterkinder vorrangig berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Schulleitung bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler das Verhältnis von Jungen und Mädchen einerseits und die Sprachgruppenzuordnung andererseits zu Grunde gelegt und die Zuweisung an die beiden Grundschulstandorte innerhalb dieser Gruppen durch Los entschieden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die Beachtung der Sprachgruppenzuordnung ist bereits durch das Genehmigungsschreiben und die besondere Zielsetzung der Nelson-Mandela-Schule (SISB) vorgegeben. Die Berücksichtigung von Geschwisterbindungen und die Orientierung an einem bestimmten Verhältnis von Jungen und Mädchen sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 GsVO zulässige Kriterien für die Einrichtung von Klassen und damit auch für die Aufteilung von Schülerinnen und Schülern auf verschiedene Schulstandorte. Darüber hinaus können auch Wünsche von Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden, soweit organisatorische Gegebenheiten dies zulassen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GsVO). Insoweit geht die Kammer davon aus, dass ein Großteil der Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler den angestammten Schulstandort in der Pfalzburger Straße 23 bevorzugen und die Schulleitung diesem Wunsch nicht in allen Fällen hätte gerecht werden können, so dass die Anwendung eines Losentscheids gerechtfertigt ist. Für den Fall, dass die Präferenz der Erziehungsberechtigten nicht in allen Fällen bekannt gewesen sein sollte, hätte es einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, diese Kenntnis zu erlangen. Mithin sprechen auch organisatorische Gründe für die Vorgehensweise der Schulleitung, sich des Losverfahrens zu bedienen. Dass die Zuordnung zum Erweiterungscampus für die Antragsteller mit Nachteilen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Sie haben denn auch lediglich eingewandt, dass eine spätere Verlagerung des Standortes von der Babelsberger Straße 24/25/Prinzregentenstraße 60 in die Levetzowstraße in Berlin-Moabit eine nicht hinnehmbare Entfernung zu ihrem Wohnort darstellen würde. Mit diesem Einwand können sie einerseits zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gehört werden. Zum andern hat der Antragsgegner angegeben, dass keine Verlagerung eines Schulstandortes der Nelson-Mandela-Schule vorgenommen werde, sondern dass geplant sei, den Standort in der Babelsberger Straße 24/25/Prinzregentenstraße 60 zu verselbständigen und als eigene Schule in der Levetzowstraße fortzuführen. Vor diesem Hintergrund hat er zudem darauf verwiesen, dass die Antragstellerin zu 1) weiterhin an einem Standort der Nelson-Mandela-Schule beschult werde, da ihr Schulverhältnis nur zu dieser Schule begründet worden ist. Sollte diese Planung in der Zukunft mit Nachteilen für die Antragsteller verbunden sein, so steht es ihnen frei, zu gegebener Zeit hiergegen mit rechtlichen Mitteln vorzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.