Beschluss
9 L 107.15
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0714.9L107.15.0A
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Leitsätze
1. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen.(Rn.4)
2. Die Aufteilung der eingerichteten Schulplätze auf Bewerber mit englischer Muttersprache und solche mit deutscher Muttersprache ist durch die Zielsetzung des Schulversuchs gerechtfertigt.(Rn.7)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2015/2016 vorläufig als Schulanfängerin in die Nelson-Mandela-Schule (SISB) aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen.(Rn.4) 2. Die Aufteilung der eingerichteten Schulplätze auf Bewerber mit englischer Muttersprache und solche mit deutscher Muttersprache ist durch die Zielsetzung des Schulversuchs gerechtfertigt.(Rn.7) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2015/2016 vorläufig als Schulanfängerin in die Nelson-Mandela-Schule (SISB) aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2015/2016 vorläufig als Schulanfängerin in die Nelson-Mandela-Schule (SISB) aufzunehmen, hat Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2015/2016 als Schulanfänger in die Nelson-Mandela-Schule (SISB) aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1) ist auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Bei der Nelson-Mandela-Schule (SISB) handelt es sich um einen im September 2000 genehmigten Schulversuch, dessen Durchführung zuletzt mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 16. November 2010, modifiziert durch die Genehmigungsschreiben vom 16. Februar 2011, 28. Februar 2013 und 8. April 2014, weiterhin bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 genehmigt worden ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Die Schulversuchsgenehmigung ist nach einer Dauer von 15 Jahren mithin nur noch für das hier maßgebliche Schuljahr 2015/2016 anwendbar. Die Nelson-Mandela-Schule ist für keinen Bewerber die zuständige Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG. Rechtliche Grundlage für die Aufnahme in diese Schule sind § 55a Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 und 2 SchulG i.V.m. dem vorgenannten Genehmigungsschreiben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG können bei Schulversuchen, wie dem vorliegenden, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen erprobt und damit auch von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG abweichende Zugangskriterien geregelt werden, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. Das vorgenannte Genehmigungsschreiben enthält von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG abweichende, vorrangig zu berücksichtigende Zugangskriterien. Das Genehmigungsschreiben sieht u. a. vor, dass in jedem Schuljahr vier bis acht, die Schulanfangsphase (Jahrgangsstufen 1 und 2) umfassende Lerngruppen (JÜL) mit der Partnersprache Englisch bei einer Höchstfrequenz von 26 Schülern eingerichtet werden. Das entspricht der Einrichtung von höchstens vier „Klassen“ für Schulanfänger. Je „Klasse“ werden jeweils elf Plätze (= 42 %) an deutsche und 15 Plätze (= 58 %) an englische Muttersprachler vergeben. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Bewerber die verfügbaren Plätze im Kontingent, sind bei der Auswahl vorrangig solche Kinder zu berücksichtigen, deren Eltern hoch mobilen Personengruppen angehören und glaubhaft schriftlich erklären, Berlin innerhalb eines begrenzten Zeitraums aus beruflichen Gründen wieder verlassen zu müssen. Unter diesen Kindern erfolgt die Aufnahme nach der beruflichen Tätigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, wobei Kinder von Angehörigen des Auswärtigen Amtes gegenüber solchen von Beschäftigten anderer Einrichtungen des Bundes, der diplomatischen Vertretungen, Universitäten, (international tätigen) Unternehmen, Verbänden, im Medienbereich und in international tätigen Organisationen bevorzugt werden. Dieser Aufnahmevorrang wird zahlenmäßig dadurch ausgedrückt, dass bei einer Höchstfrequenz von 26 Schülern je „Klasse“ lediglich sechs Plätze (= 23 %) für Kinder zur Verfügung stehen, die dauerhaft in Berlin wohnen, und die übrigen 20 Plätze (= 77 %) ausschließlich für Kinder aus hoch mobilen Familien vorzusehen sind. Die Aufteilung der eingerichteten Schulplätze auf Bewerber mit englischer Muttersprache und solche mit deutscher Muttersprache ist durch die Zielsetzung des Schulversuchs gerechtfertigt. An der Nelson-Mandela-Schule sollen Schülerinnen und Schüler verschiedener Nationalität gemeinsam durchgängig zweisprachig (deutsch-englisch) unter besonderer Berücksichtigung internationaler Inhalte unterrichtet und erzogen werden. Mit der Einrichtung dieses Schulversuchs wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Berlin als politisches Zentrum der Bundesrepublik Deutschland neben einer wachsenden Zahl diplomatischer Einrichtungen auch die zunehmende Ansiedlung internationaler Unternehmen erwarten ließ. Insbesondere Kindern aus den bereits erwähnten hoch mobilen Familien, also solchen, die sich nur vorübergehend in Berlin aufhalten, sollte und soll es ermöglicht werden, ihre durch viele Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen. Vor diesem Hintergrund wird für Kinder mit englischer Muttersprache ein höherer Prozentsatz an Plätzen vorbehalten als für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und gilt ein Aufnahmevorrang von Kindern aus hoch mobilen Familien. Die Bevorzugung dieses Personenkreises und die damit verbundene Ungleichbehandlung von dauerhaft in Berlin lebenden Familien ist durch das pädagogische Programm, die Zielstellung und die Organisation der Nelson-Mandela-Schule gerechtfertigt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – VerfGH 180/06, 180 A/06 – zur Bevorzugung von Bediensteten des Auswärtigen Amtes, die der Rotation unterliegen), die in besonderer Weise auf Kinder zugeschnitten sind, von denen wegen des in Folge der beruflichen Verpflichtungen eines Erziehungsberechtigten notwendigen Wechsels ins Ausland angenommen werden kann, dass ihnen im Verlauf ihrer schulischen Laufbahn Nachteile drohen, die mit Hilfe einer zweisprachigen, auf internationale Inhalte besonders ausgerichteten Unterrichtung und Erziehung ausgeglichen werden können. Vor diesem Hintergrund kommt den für dauerhaft in Berlin lebende Schüler verbleibenden Schulplätzen die Bedeutung zu, ein Mindestmaß an Kontinuität sicherzustellen, ohne der eigentlichen Zielgruppe den Zugang zum Schulversuch zu versperren. An der Nelson-Mandela-Schule werden für das Schuljahr 2015/2016 vier erste „Klassen“ mit je 26 Plätzen eingerichtet. Das entspricht acht, die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfassende Lerngruppen. Mithin stehen insgesamt 104 Schulplätze für Schulanfänger zur Verfügung. Diese 104 Schulplätze kann der Antragsgegner bei der Aufnahmeentscheidung und der Einrichtung der „Klassen“ allerdings nicht ausschöpfen, weil er nach dem Genehmigungsschreiben Kapazitäten für etwaige Seiteneinsteiger vorhalten muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2006 – OVG 8 S 70.06 –). Nach dem Genehmigungsschreiben sind grundsätzlich pro Klasse fünf Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von Kindern aus Familien – insbesondere aus dem Ausland kommender – zu ermöglichen, die nicht in Übereinstimmung mit dem Schuljahresbeginn aus Auslandsschulen in die Staatliche Internationale Schule wechseln und sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden. Diese Vorgabe dient dem besonderen Zweck der Nelson-Mandela-Schule, der ohne Freihalten solcher Plätze nicht befriedigend erfüllt werden kann (vgl. Genehmigungsschreiben vom 16. November 2010, Abschnitt II Abs. 3 Satz 2). Die damit einhergehende Verringerung der im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu verteilenden Schulplätze, die sich bei entsprechendem Bewerberandrang zu Lasten des hoch mobilen Personenkreises auswirkt, ist daher durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, soll der an der Nelson-Mandela-Schule durchgeführte Schulversuch es insbesondere Kindern aus solchen Familien, die sich zumeist nur vorübergehend in Berlin aufhalten, ermöglichen, ihre durch viele Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen und anschlussfähig zu halten. Dadurch ist naturgemäß ein Großteil der Schulplätze an dieser Schule von Fluktuation betroffen, die auf Grund der wachsenden internationalen Bedeutung der Stadt und einem Anstieg von aus dem Ausland zuziehenden Familien einhergeht mit einer steigenden Nachfrage nach einer bilingualen schulischen Erziehung, insb. mit der Partnersprache Englisch. Diese Nachfrage von Seiteneinsteigern kann durch den Wegzug hoch mobiler Familien aus Berlin nicht befriedigt werden. Ihr kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die festgelegte Höchstfrequenz nicht bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ausgeschöpft wird. Nach Berücksichtigung der mithin zu Recht in Abzug gebrachten 20 Plätze (4 x 5) ist der Antragsgegner zutreffend von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 84 Schulplätzen ausgegangen und hat auf dieser Grundlage eine Verteilung nach den obigen Kriterien wie folgt vorgenommen: 35 Plätze für deutsche Muttersprachler, davon 25 für hoch mobile und 10 für dauerhaft in Berlin lebende Kinder; 49 Plätze für englische Muttersprachler, davon 35 für hoch mobile und 14 für dauerhaft in Berlin lebende Kinder. Diese Aufteilung ist ohne Rechtsfehler. Von den so aufgeteilten Schulplätzen für Schulanfänger hat der Antragsgegner sodann erstmals Plätze für Kinder abgezogen, die nicht in die 3. Jahrgangsstufe aufrücken, sondern in der 2. Jahrgangsstufe verweilen und daher die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in dieser Jahrgangsstufe erhöhen. Diese – für andere Grundschulen, in denen die Schulanfangsphase jahrgangsstufenübergreifend organisiert ist, übliche – Vorgehensweise ist mit den Vorgaben des Genehmigungsschreibens und seinen Modifizierungen nicht vereinbar. Dieses fordert zwar, dass je Schuljahr Lerngruppen eingerichtet werden, die die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfassen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität für Schulanfänger stellt es aber allein auf die „Klasse“ ab, die für die 1. Jahrgangsstufe eingerichtet wird und lässt unberücksichtigt, wie sich die neu zu bildenden Lerngruppen zusammensetzen. Die Nichteinbeziehung von in der 2. Jahrgangsstufe besetzten Schulplätzen trägt dem Umstand Rechnung, dass andernfalls die sehr detaillierten Vorgaben des Genehmigungsschreibens für die Zusammensetzung der 1. Jahrgangsstufe nicht erfüllt werden könnten. Dementsprechend hat der Antragsgegner die Aufnahmekapazität für Schulanfänger stets allein an diesen Vorgaben orientiert und diese nicht in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder, die in den Lerngruppen verbleiben, erhöht oder reduziert. Auch für das Schuljahr 2015/2016 hat er unberücksichtigt gelassen, dass ausweislich der vorgelegten Klassenliste lediglich 72 Schulplätze durch Kinder besetzt werden, die im Schuljahr 2015/2016 die 2. Jahrgangsstufe besuchen. Unter Einbeziehung dieser Schulplätze und von 10 Verweilern hätte sich nämlich eine Aufnahmekapazität für Schulanfänger von 126 Schulplätzen (8 Lerngruppen je 26 Kinder = 208 Schulplätze, abzüglich 82 Plätze) ergeben, die um 20 freizuhaltende Plätze zu reduzieren gewesen wären, so dass 106 Schulplätze für die Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung gestanden hätten. Angesichts dessen ist für eine isolierte Berücksichtigung von Verweilern in der Jahrgangsstufe 2 erst recht kein Raum. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu 1) dem Kontingent der deutschen Muttersprachler und dort dem hoch mobilen Personenkreis zugeordnet. Für dieses Kontingent der hoch mobilen deutschen Muttersprachler waren – wie ausgeführt -– 25 Schulplätze vorhanden, von denen der Antragsgegner wegen Abzugs von zwei Schulplätzen für Verweiler nur 23 vergeben hat. Mithin sind zwei Schulplätze unbesetzt geblieben, die für Antragsteller, die um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule nachsuchen, zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt. Ein solches war erforderlich, weil sich 55 Kinder mit Erstwunsch rechtzeitig für das Kontingent der hoch mobilen deutschen Muttersprachler beworben hatten. Zutreffend hat der Antragsgegner zwar zunächst Kinder aufgenommen, von denen ein Elternteil beim Auswärtigen Amt beschäftigt ist. Dabei hat er allerdings übersehen, dass das Kind J... keinen Wohnsitz im Land Berlin hat, sondern in Teltow im Land Brandenburg lebt. Auch für die Nelson-Mandela-Schule gelten, soweit das Genehmigungsschreiben – was hier der Fall ist – nichts anderes bestimmt, die allgemeinen für die Berliner Schule geltenden Regelungen. Nach § 41 Abs. 4 SchulG kann derjenige, der im Land Berlin weder seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in eine öffentliche Schule im Land Berlin nur aufgenommen werden, wenn mit dem entsprechenden Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart sind, das schulpflichtige Kind eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht im entsprechenden Bundesland nachweist und freie Plätze vorhanden sind. Eine Ausnahme für Kinder von Beschäftigten des Auswärtigen Amtes sieht das Genehmigungsschreiben nicht vor. An der zuletzt genannten Voraussetzung freier Plätze fehlt es. Die für das Kontingent der hoch mobilen deutschen Muttersprachler vorhandenen Schulplätze reichten bereits bei Weitem nicht aus, um die Nachfrage der entsprechenden Bewerber, die ihren Wohnsitz im Land Berlin haben, zu befriedigen. Sodann hat der Antragsgegner ohne rechtliche Beanstandung diejenigen Bewerber berücksichtigt, deren Geschwister den Grundschulbereich der Nelson-Mandela-Schule besuchen und auch im Schuljahr 2015/2016 noch besuchen werden. Geschwisterkinder sind nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG i.V.m. dem Genehmigungsschreiben in die von ihnen gewünschte Schule vorrangig aufzunehmen. Von den aufgenommenen zehn Geschwisterkindern gehören allerdings jedenfalls vier Bewerber nicht dem hoch mobilen Personenkreis an. Die Zuordnung zu diesem Personenkreis hat der Antragsgegner zum Schuljahr 2015/2016 äußerst lax gehandhabt. Es drängt sich der Eindruck auf, dass er diese Zuordnung ohne jegliche Nachprüfung schon dann vorgenommen hat, wenn die Erziehungsberechtigten eines Bewerbers im Aufnahmeantrag angegeben haben, zum hoch mobilen Personenkreis zu gehören. Bei der Vielzahl der Bewerber, bei denen die Hochmobilität zu verneinen bzw. sehr fraglich ist, hat sich das Gericht auf diejenigen beschränkt, bei denen die fehlerhafte Zuordnung zum hoch mobilen Personenkreis besonders offensichtlich zutage tritt. Das gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen die Erziehungsberechtigten die im Aufnahmeantrag enthaltene Frage danach, ob sie Berlin (Deutschland) aus beruflichen Gründen innerhalb eines begrenzten Zeitraums (wieder) verlassen müssen, verneint haben. Bei den Geschwisterkindern, die im Auswahlverfahren einen Schulplatz erhalten haben, trifft das auf die beiden Bewerber F... und W... zu. Die Erziehungsberechtigten des Kindes S... haben im Aufnahmeantrag zwar angegeben, aufgrund ihrer Tätigkeit in der internationalen und nationalen Immobilienentwicklung der hoch mobilen Personengruppe anzugehören und Berlin aus beruflichen Gründen voraussichtlich 2018/2019 verlassen zu müssen. Das zur Bestätigung vorgelegte Schreiben einer Immobilien-Verwaltungs-GmbH an die Mutter des Bewerberkindes als Geschäftsführerin der I... GmbH ist aber nicht ansatzweise geeignet, den Inhalt dieser Erklärungen glaubhaft zu machen. Dem kann lediglich entnommen werden, dass die I... GmbH voraussichtlich bis 2018 damit beauftragt ist, die Sanierung und Entwicklung eines bestimmten Gebäudeensembles in Berlin zu koordinieren und fachlich zu begleiten und man sich auf eine anschließende Zusammenarbeit im benachbarten europäischen Ausland freue. Ob und wann die vorgenannte GmbH einen Auftrag für ein Projekt im Bereich der Immobilienentwicklung außerhalb Deutschlands erhalten wird, ergibt sich indes nicht. Ebenso wenig ist erkennbar, ob diese äußerst vage Auftragsankündigung ggf. die Verlegung des Wohnsitzes der Familie S... in das entsprechende Ausland erfordern wird oder im Rahmen von Geschäftsreisen erledigt werden kann. Hinzu kommt, dass das Kind C... in Berlin geboren ist und seine beiden älteren Schwestern im Schuljahr 2014/2015 die 5. bzw. 6. Jahrgangsstufe der Nelson-Mandela-Schule besucht haben. Mithin lebt die Familie offenbar seit vielen Jahren im Land Berlin, ohne dass sich in der Vergangenheit die berufliche Notwendigkeit eines Wohnsitzwechsels ins Ausland ergeben hätte. Dieser Umstand nährt zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung, im Jahr 2018 aus beruflichen Gründen ins Ausland umziehen zu müssen. Darüber hinaus gibt es für C... keinen Nachweis, dass er die erforderlichen passiven englischen Kenntnisse besitzt, die für die Aufnahme deutschsprachiger Kinder vorausgesetzt werden (siehe das durch Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 16. Februar 2011 modifizierte Genehmigungsschreiben). Im Verwaltungsvorgang ist zwar ein Testformular für Englisch als Partnersprache vorhanden, das den Hinweis und die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten enthält, über das Ergebnis des Tests unterrichtet worden zu sein. Im Testformular befinden sich aber weder Eintragungen noch das im Test erreichte Ergebnis. Zudem hat es die Schule versäumt, im Fragebogen für die 1. Klasse 2015/2016 die Rubrik „Test bestanden: ja – nein“ auszufüllen. Auch die Zuordnung des Kindes Y... zum hochmobilen Personenkreis ist fehlerhaft erfolgt, obwohl dessen Erziehungsberechtigte ebenfalls die notwendigen Erklärungen abgegeben hat. Angesichts der von ihr betriebenen und Anfang September stattfindenden Einschulung ihrer Tochter in die Nelson-Mandela-Schule ist ihre weitere Erklärung, bereits im Juli 2015 Berlin aus beruflichen Gründen verlassen zu müssen, schon befremdlich. Zudem hat sie sich zur Glaubhaftmachung dessen auf das bis zum 31. Januar 2015 geltende Angebot einer indischen Schule bezogen, dort als Englisch- und Computer-Lehrerin arbeiten zu können, wobei jeder Hinweis darauf fehlt, dass sie dieses Angebot angenommen hat. Angesichts ihres Wunsches, dass ihre Tochter mit deren Freundin aus der Kindergartenzeit gemeinsam die Nelson-Mandela-Schule besucht, dürfte vielmehr vom Gegenteil auszugehen sein, wofür zusätzlich spricht, dass die Erziehungsberechtigte ihre berufliche Zukunft lediglich langfristig in Indien sieht. Bei denjenigen Kindern, die unter den weiteren 41 Bewerbungen vom Antragsgegner auf die verbliebenen Schulplätze ausgelost worden sind, haben die Erziehungsberechtigten der beiden Kinder C..., B... und L... die entsprechende Frage, ob sie Berlin aus beruflichen Gründen innerhalb eines begrenzten Zeitraums verlassen müssen, ebenfalls verneint. Die Erziehungsberechtigten des Bewerberkindes A... haben die Frage nach dem Verlassenmüssen Berlins aus beruflichen Gründen zwar nicht verneint, aber erklärt, „z.Z. nicht“. Weiterhin haben sie angegeben, die Schwester von S... befinde sich in der Klasse 7a der Nelson-Mandela-Schule und werde diese Schule noch fünf bzw. sechs Jahre besuchen. Ihre Hochmobilität begründen sie damit, im Bereich Medien & Entertainment tätig zu sein. Der Vater stehe als Medienmanager in den Bereichen Film, Musik und Video derzeit in der Entwicklung für ein Projekt mit Schwerpunkt Europa und USA. Diese Aussagen machen deutlich, dass es nicht nur objektiv, sondern auch aus der Sicht der Familie A... völlig unklar ist, ob und wann ein beruflich bedingter Umzug ins Ausland erforderlich wird. Der Antragsgegner hat neben den zwei frei gebliebenen Schulplätzen mithin mindestens acht Schulplätze an Kinder vergeben, die nicht dem Kontingent der hoch mobilen deutschen Muttersprachler zuzuordnen waren. Diese rechtswidrige Vergabe von Schulplätzen führt dazu, dass sie als unbesetzt geblieben anzusehen und den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellern zur Verfügung zu stellen sind, die der Antragsgegner auf die intern gebliebene Nachrückerliste ausgelost hat. Von diesen Schulplätzen kann die Antragstellerin zu 1) einen beanspruchen. Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um den festgestellten Anspruch auf Aufnahme zum Schuljahr 2015/2016 durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.