OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 216.15

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0803.9L216.15.0A
16Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.6) 2. Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse besteht kein Anspruch.(Rn.11) 3. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die jeweilige SESB anhand eines Tests, der einheitlich von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist.(Rn.18)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) B... (VG 9 L 101.15), C... (VG 9 L 216.15), C... (VG 9 L 282.15) und C... (VG 9 L 287.15) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2015/2016 vorläufig in die Jahrgangs-stufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie der Rangplatz 1 entfällt, anderenfalls sie entsprechend ihrem Rangplatz unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassende Bewerber auf den Besuch der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) verzichtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.6) 2. Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse besteht kein Anspruch.(Rn.11) 3. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die jeweilige SESB anhand eines Tests, der einheitlich von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist.(Rn.18) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) B... (VG 9 L 101.15), C... (VG 9 L 216.15), C... (VG 9 L 282.15) und C... (VG 9 L 287.15) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2015/2016 vorläufig in die Jahrgangs-stufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie der Rangplatz 1 entfällt, anderenfalls sie entsprechend ihrem Rangplatz unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassende Bewerber auf den Besuch der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) verzichtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2015/2016 vorläufig in eine 1. Klasse der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig und teilweise begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2015/2016 als Schulanfängerin in die Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme der Antragstellerin zu 1) an der tenorierten Verlosung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1) ist in dem Fall, in dem sie Losglück hat, auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 - SchulG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S.306 – im Folgenden: AufnahmeVO-SbP), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14). Die AufnahmeVO-SbP regelt u. a. die Besonderheiten der Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), zu der auch die Charles-Dickens-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch gehört (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache und zur Hälfte Kinder auf, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist. Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP getrennt nach beiden Sprachgruppen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden, 3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Bei dieser Auswahl werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AufnahmeVO-SbP). Zum Schuljahr 2015/2016 werden an der Charles-Dickens-Grundschule, wie in der Vergangenheit auch (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2012 – VG 9 L 153.12 ─), zwei 1. Klassen mit jeweils 24 Plätzen eingerichtet. Dabei hat der Antragsgegner diese Zahl der Plätze in jeder Klasse in Einklang mit § 3 Abs. 10 Satz 1 AufnahmeVO-SbP festgelegt. Auf die Schaffung weiterer Kapazitäten besteht kein Anspruch. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und - umso mehr in Ansehung der besonderen pädagogischen Prägung der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) - innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 24. August 2011 – OVG 3 S 71.11 ─). Derartige Überlegungen, nämlich das Profil der SESB mit den Besonderheiten des bilingualen Unterrichts und die räumliche Ausstattung, insbesondere die Raumgrößen dieser Schule, lagen auch bei der Festlegung der hier gewählten Kapazität von 24 Plätzen je Klasse zugrunde. Von den mithin vorhandenen 48 Plätzen hat der Antragsgegner beanstandungsfrei je zwei Plätze pro Klasse frei gehalten, um die Aufnahme von Kindern zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie – insbesondere aus dem Ausland kommend – im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Das Freihalten dieser Plätze bis vier Wochen vor Beginn der Sommerferien trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Ausland und daher in der Regel aus einem anderen Sprach- und Kulturraum kommende Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der SESB erfüllen, in der Kinder verschiedener Nationen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander und voneinander lernen. Für diese Kinder, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können, stellt die Regelung einen spezifischen Nachteilsausgleich dar (Abgeordnetenhaus Berlin, Parlamentsdokumentation, Drucksache 17/132 vom 21. Januar 2014, S. 8), der den Ausgleich der Nachteile bezweckt, die ihnen durch den späteren Zuzug nach Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 – VG 9 L 281.14 ─). Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung daher zu Recht lediglich 44 Plätze verteilt, von denen wegen der zu beachtenden Parität (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) jeweils 22 Schulplätze auf Kinder mit deutscher und mit englischer Muttersprache entfallen. Bei der Verteilung dieser Schulplätze hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) zutreffend in das Kontingent für Schulanfänger mit deutscher Muttersprache einbezogen. Da die Zahl der 59 zu berücksichtigenden Erstwunschbewerber für dieses Kontingent diejenige der verfügbaren Plätze überstieg, musste ein Auswahlverfahren gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nach den oben aufgeführten Kriterien durchgeführt werden. Demgemäß hat der Antragsgegner vorrangig zunächst 13 Bewerber aufgenommen, die über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügen, bereits schulpflichtig sind und ein Geschwisterkind an der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) haben, das auch im Schuljahr 2015/2016 noch diese Schule besuchen wird. Auf den Einwand, die Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO-SbP sei rechtswidrig, soweit auch solche Kinder einen Vorrang genießen würden, deren Geschwisterkind an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, kommt es nicht an. Die jeweiligen Geschwisterkinder der vorgenannten 13 Bewerber befinden sich am selben Standort in der SESB. Die verbleibenden 9 Schulplätze hat der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP unter den 46 gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern verlost. Hierzu gehörten alle Kinder, die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP Grundkenntnisse in der englischen Sprache nachgewiesen haben und mit dem Schuljahr 2015/2016 schulpflichtig werden. Die Antragstellerin zu 1) nahm an diesem Losverfahren teil, erzielte aber nur einen nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz. Fehler bei der Bestimmung der gleichrangigen Bewerberkinder oder der Durchführung des Losverfahrens sind nicht ersichtlich. Soweit geltend gemacht wird, die Durchführung des Sprachtests für die muttersprachlich deutschen Bewerber entspreche nicht den Vorgaben der AufnahmeVO-SbP, führt dies zu keinem Erfolg. Die an den Sprachtest gestellten Anforderungen ergeben sich aus § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, Satz 3, 9 und 11 AufnahmeVO-SbP. Danach müssen die Grundkenntnisse derart sein, dass sie eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Dies wird angenommen, wenn mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die jeweilige SESB anhand eines Tests, der einheitlich von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist. Durch letzteres wird sichergestellt, dass alle Bewerberkinder mit der Muttersprache Deutsch, die den Besuch einer SESB mit der Partnersprache Englisch begehren, einen einheitlichen Sprachtest mit einer für alle Kinder geltenden Bestehensgrenze von 20 Prozent der möglichen Punkte absolvieren. Demgemäß verwenden die Charles-Dickens-Grundschule und die Quentin-Blake-Grundschule, an denen Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch bestehen, dieselben Testformulare zur Überprüfung der Kenntnisse in der Partnersprache Englisch. Die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Sprachstandsfeststellung, insbesondere die Art der Aufgabenstellung einschließlich der Anteile, die sich auf das aktive und das passive Sprachverständnis beziehen, und die Grundsätze ihrer Bewertung sind durch den Zweck des Sprachtests vorgegeben. Dieser besteht in Bezug auf die Partnersprache darin herauszufinden, ob das jeweilige Kind über eine Basis von Kenntnissen der weiteren Unterrichtssprache verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Die Anforderungen an den Sprachtest und dessen Bestehensgrenze beruhen daher allein auf fachlichen und pädagogischen Einschätzungen und Erfahrungen im Rahmen des bisherigen bilingualen Unterrichts an der Staatlichen Europaschule Berlin – hier: insbesondere der SESB-Züge mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch – unter Berücksichtigung in der Vergangenheit durchgeführter Sprachtests. Die genauen Einzelheiten der Anforderungen an die Eignungsprognose entziehen sich einer gerichtlichen Überprüfung (u. a. Beschluss der Kammer vom 6. August 2008 – VG 9 A 173.08 ─). Soweit die Kammer angenommen hatte, dass der Verordnungsgeber von einem einheitlichen Sprachtest ausgeht, mit dem sowohl muttersprachliche Kenntnisse als auch partnersprachliche Grundkenntnisse überprüft werden (u. a. Beschluss vom 6. August 2014 – VG 9 L 118.14 ─, Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch), lag diese Annahme insbesondere wegen der niedrigen Bestehensgrenze für den Nachweis von Grundkenntnissen der Partnersprache nahe. Sie ist allerdings nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 5 Satz 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nicht zwingend, der es auch zulässt, dass unterschiedliche Tests zur Überprüfung von einerseits muttersprachlichen Kenntnissen und andererseits partnersprachlichen Grundkenntnissen verwendet werden. Hierfür spricht, dass es an mehreren Standorten der Staatlichen Europa-Schule Berlin unterschiedliche Sprachtests gibt und diese, wovon auszugehen ist, in dieser Weise von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden sind (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Dies gilt – wie ausgeführt – auch für die Charles-Dickens-Grundschule (SESB) und die Quentin-Blake-Grundschule (SESB), so dass die Sprachkenntnisse aller Bewerber dieser SESB-Züge – worauf es zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ankommt - nach einheitlichen Kriterien überprüft werden. Mag vor diesem Hintergrund die Bestehensgrenze von nur 20 Prozent der möglichen Punkte überraschen, so beruht diese Festlegung letztlich aber ebenfalls auf der fachlichen und pädagogischen Einschätzung, welche Basisfähigkeiten in der Partnersprache vorliegen müssen, um nach dem pädagogischen Konzept und den jeweiligen Unterrichtsinhalten der SESB mit der Partnersprache Englisch eine Grundkompetenz für eine erfolgreiche Unterrichtsteilnahme feststellen zu können (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 – VG 9 L 337.14 ─, Grundschule am Arkonaplatz (SESB)). Die vom Antragsgegner vorgenommene Zuordnung zum Kontingent der deutschen Muttersprachler ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die folgenden Bewerber: Die Kinder C...A...und L...M...sprechen nach Einschätzung ihrer Eltern sowohl Deutsch als auch Englisch auf dem Niveau einer Muttersprache. Bei dieser Sachlage kommt es darauf an, welche sprachliche Zuordnung die Erziehungsberechtigten wünschen (§ 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Letztere haben sich jeweils für eine deutsche Erstalphabetisierung entschieden. Hierfür erfüllen die Kinder mangels Feststellung von Sprachförderbedarf auch die Voraussetzungen (§ 3 Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP). Die Erziehungsberechtigten des Kindes O...I...haben angegeben, dass das Kind nur Deutsch auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht. Dementsprechend haben sie den Wunsch nach einer Zuordnung zur deutschen Muttersprachgruppe geäußert. Dies gilt in gleicher Weise für die Kinder O...K...und M.......In welcher Sprache die jeweiligen Kinder mit ihren Eltern kommunizieren, ist unbeachtlich. Allerdings ist die inzwischen vorgenommene Besetzung der gemäß § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP frei gehaltenen Plätze nicht ohne Rechtsfehler erfolgt. Nach der am 31. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14) stehen diese Schulplätze nunmehr – soweit eine ausreichende Anzahl von Bewerbern vorhanden ist ─ ausschließlich dem in der vorgenannten Vorschrift umschriebenen Personenkreis zu. Diese Privilegierung ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allerdings auf diejenigen Kinder zu begrenzen, die insbesondere aus dem Ausland kommen und sich nicht am regulären Anmeldeverfahren haben beteiligen können, weil sie zu diesem Zeitpunkt im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Eine Bevorzugung von Kindern, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden, steht demgegenüber mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht in Einklang, weil für deren Besserstellung angesichts der besonderen pädagogischen Prägung der SESB kein sachlich vertretbarer Grund vorhanden ist (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 – VG 9 L 281.14 ─). Hieran hält die Kammer fest. Die Fachgerichte sind zur Kontrolle der Exekutive, auch soweit sie rechtsetzend tätig ist, befugt (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 – 3 C 29/96 ─, juris). Dies schließt es ein, § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP auf den im vorgenannten Sinne einschränkenden Regelungsgehalt zu reduzieren, der weiterhin mit der Absicht des Verordnungsgebers in Einklang steht, einen Nachteilsausgleich für insbesondere aus dem Ausland kommende Kinder zu schaffen, die aufgrund ihres biografischen Hintergrundes die Voraussetzungen für den Besuch der Staatlichen Europa-Schule Berlin in besonderer Weise erfüllen, zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung aber noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können. Dadurch werden Bewerber mit einer nur vorübergehenden Aufenthaltsdauer im Land Berlin sowie Kinder, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind, nicht von einer Aufnahme auf die gemäß § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP frei zu haltenden Schulplätze ausgeschlossen. Ihnen steht lediglich kein besonderer Vorrang bei der Verteilung dieser Plätze zu. Die Besetzung eines der frei gehaltenen Plätze an das Kind S...E...ist allerdings rechtswidrig erfolgt. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass dieses Kind, das ausweislich einer am 23. Juli 2015 durchgeführten Abfrage beim Berliner Melderegister dort noch nicht mit einer Wohnung verzeichnet ist, erst im August nach Berlin ziehen wird und daher nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme in die gewünschte Grundschule vorliegen müssen, ist die schulbehördliche Auswahlentscheidung (vgl. zu diesem Zeitpunkt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2007 – OVG 3 S 56.07 ─). Bis zu diesem Zeitpunkt – hier der 4. Februar 2015 ─ müssen die Bewerber auch ihren Wohnsitz im Land Berlin nachweisen (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2012 – VG 9 L 153.12 -). § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP verschiebt diesen Zeitpunkt für insbesondere aus dem Ausland nach Berlin zuziehende Kinder auf ein Datum, das mit „vier Wochen vor Beginn der Sommerferien“ umschrieben ist. Aus der Anordnung, eine bestimmte Anzahl von Schulplätzen für einen definierten Bewerberkreis zeitlich befristet frei zu halten, folgt zugleich, dass nach Ablauf dieser Frist über die Vergabe der frei gehaltenen Plätze zu entscheiden ist. Die Sommerferien im Land Berlin haben am 16. Juli 2015 begonnen. Mithin kommt es auf die Verhältnisse am 18. Juni 2015 an. Bis zu diesem Datum muss der Bewerber, der seine Aufnahme in die gewünschte SESB auf § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP stützt, im Land Berlin eine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dass Kinder, die erst mit dem Schuljahresbeginn nach Berlin ziehen, nicht erfasst werden, ist wegen der zeitlichen Nähe der herausgeschobenen Auswahlentscheidung zum Einschulungstermin und aus Gründen der Rechtssicherheit in Bezug auf die Schulpflicht des aufgenommenen Kindes im Land Berlin (vgl. auch § 2 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP) hinzunehmen. Gegen die Vergabe eines Platzes an L...P...ist hingegen rechtlich nichts zu erinnern. Die zuvor in London lebende Familie dieses schulpflichtigen Kindes, das nach dem Wunsch seiner Eltern der deutschen Muttersprache zugeordnet werden soll und die dafür erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen erfüllt, ist ausweislich einer Melderegisterauskunft am 1. Mai 2015 nach Berlin gezogen. Die weiteren Bewerber I... und M... konnten schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil für sie keine Sprachgruppenzuordnung erfolgt und demgemäß kein Sprachtest für die englische Sprache durchgeführt worden ist. Die in Bezug auf die Kinder M...,A... und G...erhobenen Einwände gehen ins Leere. M... ist an der Nelson-Mandela-Schule aufgenommen worden und A... hat ihren Aufnahmeantrag zurückgenommen. Das Kind G... gehört dem Kontingent der englischen Muttersprachler an und war dort im Losverfahren zur Vergabe der nach § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP zu vergebenden Plätze unterlegen. Auf die Berücksichtigung eines besonderen Betreuungsbedarfs oder eines besonderen Härtefalls können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Die Vorschrift des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 3 SchulG, in der bei der Rangfolge zur Aufnahme in die gewünschte Grundschule u. a. das Kriterium des Betreuungsbedarfs geregelt ist, findet bei der Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung ausdrücklich keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Die herangezogene Härtefallregelung in § 57 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b bis f und Nr. 5 SchulG gilt nur für die Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs. Für eine entsprechende Anwendung ist angesichts der abschließenden Regelungen, die das Schulgesetz und die AufnahmeVO-SbP für die Aufnahme von Schulanfängern in einen SESB-Zug getroffen haben, kein Raum. Wegen der rechtswidrigen Vergabe eines Schulplatzes an das Kind S...E... sind die Antragsteller des hiesigen Verfahrens und die Antragsteller in den Verfahren VG 9 L 101.15, VG 9 L 282.15 und VG 9 L 287.15 so zu stellen, als sei dieser Platz unbesetzt geblieben, so dass zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen ist, der den rechtsschutzsuchenden Bewerben zusteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 -) und unter diesen zu verlosen ist. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um den im Falle des Losglücks der Antragstellerin zu 1) bestehenden Anspruch auf Aufnahme zum Schuljahr 2015/2016 durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.