Urteil
9 K 468.13
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1117.9K468.13.0A
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Leitsätze
1. Die Geltung einer Fortbildungsordnung als Satzung erfordert deren rechtskonforme Veröffentlichung.(Rn.14)
2. Die Zertifizierung als Fortbildungsveranstaltung setzt eine berufliche Ausrichtung auf bestimmtem Niveau für einen spezifischen Teilnehmerkreis voraus.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geltung einer Fortbildungsordnung als Satzung erfordert deren rechtskonforme Veröffentlichung.(Rn.14) 2. Die Zertifizierung als Fortbildungsveranstaltung setzt eine berufliche Ausrichtung auf bestimmtem Niveau für einen spezifischen Teilnehmerkreis voraus.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltung, deren Zertifizierung der Kläger begehrt, bereits durchgeführt worden ist. Sein weiterhin bestehendes Rechtsschutzinteresse ergibt sich noch hinreichend daraus, dass teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Fortbildungszertifikate für eine Mindestanzahl von Fortbildungspunkten erteilt werden können, die innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren erworben wurden (vgl. § 8 Abs. 3 der Fortbildungsordnung der Beklagten vom 1. Oktober 2007; s. auch Ziffer 2.2 der Fortbildungsrichtlinie der Psychotherapeutenkammer Bayern, https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/id/pa...fortbildungsrichtlinie.html). Zwar befand sich unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der streitgegenständlichen Veranstaltung kein Mitglied der Beklagten, jedoch ihrer Angabe zufolge ein Mitglied der Psychotherapeutenkammer Bayern. Fortbildungspunkte, deren Zuerkennung mit der vom Kläger begehrten Zertifizierung verbunden ist, bleiben daher zumindest für diese Teilnehmerin grundsätzlich noch bis zum Jahr 2020 von Nutzen. Zwar behält sich die Bayerische Psychotherapeutenkammer eine eigene Überprüfung von Veranstaltungen vor (s. Ziff. 2.3 der Fortbildungsrichtlinie der Bayerischen Psychotherapeutenkammer; ebenso § 4 der Fortbildungsordnung der Beklagten). Einer Zertifizierung der Veranstaltung durch die Beklagte dürfte dabei aber eine Indizwirkung für die Anerkennungsfähigkeit der Fortbildung zukommen. Daher hat auch der Kläger als der für die Zertifizierung antragsberechtigte Veranstalter wegen der damit für ihn verbundenen Werbewirkung – wie auch von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Fortbildungsordnung vorgesehen – noch ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Durchsetzung seines etwaigen Anspruchs auf Zertifizierung (vgl. ebenso Urteile der Kammer vom 19. April 2013 – VG 9 K 159.11 – und vom 27. Februar 2014 – VG 9 K 150.12). Eine Zertifizierung der Veranstaltung dürfte sich zudem auch auf zukünftige Zertifizierungsanträge, insbesondere den noch nicht beschiedenen hinsichtlich der derzeit laufenden Veranstaltung des Klägers, auswirken (s. zum Rechtsschutzsinteresse auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 13 A 889.11 – Juris, Rn. 35 f.) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Zertifizierung der Veranstaltung als Fortbildung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die Zertifizierung einer Fortbildungsveranstaltung kommt hier Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Fortbildungsordnung (im Folgenden: FO) der Beklagten vom 1. Oktober 2007 in Betracht. Die Fortbildungsordnung ist dabei nur als Verwaltungsvorschrift der Beklagten heranzuziehen. Sie stellt derzeit keine Rechtsnorm in Form einer Satzung dar. Hierfür fehlt es an der Veröffentlichung der Fortbildungsordnung in einem allgemein zugänglichen Bekanntmachungsmedium wie dem Amtsblatt für Berlin. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der fehlenden Genehmigungspflicht der Fortbildungsordnung gemäß § 10 des Berliner Kammergesetzes (BlnKAG) nicht, dass auch ihre Veröffentlichung entbehrlich wäre. Vielmehr ist die Veröffentlichung einer Rechtsnorm aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten. Eine Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Beklagten genügt hierfür nicht. Zweck der Veröffentlichung ist u. a., dass klar erkennbar ist, welche Fassung des Textes der Fortbildungsordnung zu welchem Zeitpunkt verbindlich gelten soll, und dies jederzeit nachvollzogen werden kann. Dieser Zweck wird durch eine ausschließliche Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten wegen der Möglichkeit, Inhalte zu verändern oder zu löschen, nicht in demselben Maße erreicht wie beispielsweise durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt. Soweit die Fortbildungsordnung somit als Satzung gelten soll, setzt dies ihre Veröffentlichung voraus. Die Beklagte wäre zum Erlass einer solchen Satzung aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 3 BlnKAG befugt (vgl. zur Fortbildungsordnung der Berliner Ärztekammer [ABl. 2003, S. 5068] Urteil der Kammer vom 27. Februar 2012 – VG 9 K 150.12). Ob die Beklagte indes verpflichtet wäre, ihre Fortbildungsordnung als Satzung zu erlassen, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorgaben zu Fortbildungen finden sich im Berliner Kammergesetz, der Hauptsatzung (vom 30. November 2013 in der Fassung der zweiten Änderung, ABl. 2014, S. 856, im Folgenden: HS) und der Berufsordnung (vom 30. November 2013 in der Fassung der ersten Änderung, ABl. 2014, S. 998, im Folgenden: BO) der Beklagten. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BlnKAG haben die Kammern u. a. die Aufgabe, die berufliche Fortbildung ihrer Berufsangehörigen zu fördern. Die Beklagte kann Fortbildungsmaßnahmen organisieren und bescheinigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HS). Gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BlnKAG gehört die berufliche Fortbildung zu den Berufspflichten der Mitglieder der Beklagten (auch § 4 Abs. 4 HS, § 15 Satz 1 BO). Sie haben einen Anspruch auf Teilnahme an von der Kammer durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 HS) und müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Beklagten nachweisen (§ 15 Satz 2 BO). Spezifische Regelungen zu den Inhalten von Fortbildungsveranstaltungen oder Anforderungen an die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen enthalten die genannten Vorschriften nicht. § 15 Satz 1 BO umschreibt die Fortbildungspflicht der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (im Sinne von § 2 Abs. 1 BO) jedoch dahingehend, dass diese zur Erhaltung ihrer beruflichen Fähigkeiten verpflichtet sind. Hieraus und aus der Festschreibung der Fortbildungspflicht als Berufspflicht in § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BlnKAG folgt für den Inhalt von Fortbildungen jedenfalls, dass diese erst nach der Approbation und somit nach dem Abschluss der Ausbildung der Psychotherapeutinnen und -therapeuten erfolgen. Dies setzt ein bestimmtes Niveau der Fortbildungsveranstaltung sowie die Ausrichtung auf einen spezifischen Teilnehmerkreis voraus. Ferner dürfen die Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen nicht gegen Berufspflichten der Fortzubildenden verstoßen. An diese gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben knüpfen die Bestimmungen der Fortbildungsordnung der Beklagten an. § 1 FO betont, dass die Fortbildungspflicht nach der Approbation einsetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 FO dient die Fortbildung der Erhaltung, Aktualisierung und Entwicklung der fachlichen Kompetenz durch berufsbegleitende Aneignung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Entwicklung. § 7 Abs. 1 FO bestimmt, dass die Inhalte einer Fortbildungsveranstaltung auf die berufliche Praxis anwendbar sein müssen, um diese zertifizieren zu können. Die vom Kläger durchgeführte Veranstaltung „Dreijährige Fortbildung in existenzieller und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und spiritueller Begleitung“ im Zeitraum September 2012 bis Februar 2015 erfüllt diese Anforderungen jedoch nicht. Die Veranstaltung richtete sich nicht spezifisch an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, sondern an einen weit darüber hinausgehenden Teilnehmerkreis, und kann daher nicht als berufliche Fortbildung angesehen werden. Die Ausrichtung auf einen in diesem Sinne unspezifischen Teilnehmerkreis zeigt sich zunächst durch den vom Kläger zu Werbezwecken eingesetzten Flyer. Darin wird die streitgegenständliche Veranstaltung unter einem anderen Titel als „Methoden spiritueller Therapie – 3-jähriges Training Aufwachen – Persönlichkeit entfalten“ und nicht als psychotherapeutisches Methodenseminar angekündigt, und es werden als Zielgruppe „therapeutisch oder begleitend mit anderen Menschen“ arbeitende Personen benannt. Die Ausrichtung auf einen solch breiten Teilnehmerkreis war vom Kläger seinen Angaben zufolge so gewollt. Er hat Werbemaßnahmen zielgruppenorientiert durchgeführt. Der Flyer war demnach an Menschen gerichtet, die sich in den spirituellen Seminaren des Klägers um den spirituellen Weg und das Aufwachen bereits bemüht hatten, und zusätzlich die streitgegenständliche Veranstaltung besuchen sollten. Diese empfahl der Kläger diesen Personen, um ihnen zusätzlich das Erlernen der Bearbeitung persönlicher Konflikte und Blockierungen zu vermitteln. Die in dem Seminar gelehrten psychotherapeutischen Methoden und Übungen hält der Kläger für jeden für sinnvoll, dem es um den inneren Prozess der Transformation geht. Die Veranstaltung ist nach Mitteilung des Klägers so angelegt, dass sie auch für nichtapprobierte Psychologen, Sozialarbeiter, Seelsorger etc. geeignet ist. Der Kläger hat bestätigt, dass es sich bei der im Flyer beworbenen Veranstaltung um die hier im Streit stehende Veranstaltung handelt. Er hat diese Veranstaltung allein durchgeführt, zeitgleich hat kein anderes – spirituelles – Trainingsseminar stattgefunden. Die Ausrichtung der Veranstaltung auf einen offenen Teilnehmerkreis – deutlich über Psychotherapeuten und -therapeutinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes hinaus – spiegelt sich letztlich auch in der vom Kläger übersandten Teilnahmeliste der Veranstaltung wider. Nach Mitteilung der Beklagten, die auf einer Abfrage bei den Psychotherapeutenkammern der übrigen Bundesländer beruhte, befand sich unter den (deutschen) Teilnehmenden nur eine approbierte psychologische Psychotherapeutin. Das Gericht ist bei einer Internetrecherche bezüglich der Teilnehmerinnen und Teilnehmer darüber hinaus auf weitere Personen gestoßen, die sich selbst als ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten, Diplom-Psychologen oder Heilpraktiker für den Bereich Psychotherapie bezeichnen. Diese machen jedoch weniger als die Hälfte der Teilnehmenden aus. Der Kläger hat Gegenteiliges nicht dargelegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass weniger als die Hälfte – wenn die Heilpraktiker ausgenommen werden, sogar weniger als ein Viertel – der Teilnehmenden über Kenntnisse, die Gegenstand der psychotherapeutischen Ausbildung sind, verfügten. Nach den Ausführungen des Klägers zum angesprochenen Teilnehmerkreis und der zielgruppenorientierten Werbung geht das Gericht davon aus, dass die beruflich sehr heterogene Zusammensetzung der Teilnehmenden nicht das Ergebnis eines zufälligen Anmeldeverhaltens, sondern vom Kläger intendiert war. Dem steht auch nicht entgegen, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Angabe des Klägers das ausführliche B...-Curriculum erhielten. Auch dieses formuliert den angesprochenen Teilnehmerkreis offen (s. S. 3 des Curriculums, Bl. 496 VV). Aus dieser Ausrichtung auf einen offenen Teilnehmerkreis bei einer Veranstaltung, die als Fortbildung in einem Psychotherapieverfahren zertifiziert werden sollte, schließt das Gericht, dass sie nicht geeignet war, die spezifische berufliche Kompetenz der Psychotherapeutinnen und -therapeuten zu erweitern. Die Veranstaltung konnte auch ohne die Vorkenntnisse, über die approbierte Psychotherapeutinnen und -therapeuten verfügen, besucht werden. Sie richtete sich daher offenbar nicht an ein berufliches Fachpublikum und kann daher schon deshalb nicht als Fortbildung angesehen werden. Zwar hat das Gericht in einer Entscheidung zu einer ärztlichen Fortbildungsveranstaltung zur Schmerz- und Triggerpunkt-Osteopraktik die Teilnahme von Physiotherapeuten und Heilpraktikern an dieser Veranstaltung als zulässig, insbesondere das Niveau der Veranstaltung nicht berührend, angesehen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2014 – VG 9 K 150.12 – UA S. 7 f.). Der entschiedene Fall zeichnete sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass die dort gelehrten therapeutischen Maßnahmen auch – wenn nicht überwiegend – von diesen Berufsgruppe angewendet wurden. Ärzte und Physiotherapeuten ergänzen sich bei dieser Behandlung in ihrem patientenbezogenen Handeln, indem erstere den Befund erheben und die danach erforderliche Therapie verordnen und letztere die verordnete Therapie durchführen. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Ein ähnliches Zusammenspiel zwischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einerseits und Angehörigen anderer Berufsgruppen andererseits bei der Patientenbehandlung findet sich hier im Hinblick auf die Inhalte der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht. Der Kläger vermochte aufgrund der Ansprache eines sehr heterogenen Teilnehmerkreises und der unterschiedlichen Werbung für die streitgegenständliche Veranstaltung auch nicht darzulegen, dass die Inhalte der Veranstaltung – wie von § 3 Abs. 2 FO verlangt – mit § 3 der Berufsordnung der Beklagten vereinbar sind. Gemäß § 3 Abs. 2 BO sind bei der Berufsausübung die international anerkannten ethischen Prinzipien zu beachten. § 3 Abs. 3 BO verpflichtet Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten u. a., die Würde ihrer Patientinnen und Patienten unabhängig von deren Religion zu achten. Der Kläger hat die Veranstaltung einerseits als psychotherapeutische Fortbildung, andererseits als Trainingsseminar in Methoden spiritueller Therapie beworben. Das Ziel des Seminares ist laut Flyer, effektive Werkzeuge und Übungen für die eigene spirituelle Entwicklung zu erlernen. Der Prozess des „Aufwachens“ soll dadurch ermöglicht oder vertieft werden. Alle Methoden des Trainings werden in den Dienst der „Sieben Schritte zum Aufwachen“ gestellt. Diese Sieben Schritte wurden vom Kläger ebenfalls in einem Seminar zu Nahtoderfahrungen vorgestellt (Bl. 540 VV). Gerade auch durch den Flyer sollten potenzielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer angesprochen werden, die ein Interesse an spiritueller Transformation gezeigt hatten. Der Flyer befand sich auf der Internetseite www.z....org, die zur spirituellen Arbeit des Klägers gehört. Da es sich bei der durch den Flyer beworbenen Veranstaltung um dieselbe handelt, deren Zertifizierung als Fortbildung der Kläger begehrt, spricht viel dafür, dass die im Flyer angesprochenen Inhalte auch tatsächlich Gegenstand der Veranstaltung waren. Es ist daher nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Vermittlung von Methoden spiritueller Therapie von psychotherapeutischen Methoden klar abgegrenzt wird. Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung der vermittelten Methoden § 3 Abs. 3 BO verletzt würde. Da somit bereits die Trennung von psychotherapeutischer Methodenvermittlung und spirituellem Seminar nicht hinreichend erkennbar ist, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wissenschaftlichkeit der in der streitgegenständlichen Veranstaltung vermittelten Inhalte. Ebenso wenig kam es auf eine Auswertung der (gekürzten) Tonbandabschrift und der Teilnehmerprotokolle der Veranstaltung an. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine Zertifizierung einer Fortbildung vor deren Durchführung – anhand der dann verfügbaren Materialien – erfolgt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FO), wobei eine nachträgliche Überprüfung gemäß § 5 Abs. 4 und 5 FO möglich bleibt. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zertifizierung ergibt sich nicht aus der vorangegangenen Zertifizierung der Fortbildung des Klägers im Zeitraum 2010–2012. Die Zertifizierung bezieht sich jeweils auf eine konkrete Veranstaltung. Der Kläger hat zudem selbst vorgetragen, dass die vorangegangene Fortbildung ohne die spirituellen Themen zertifiziert worden sei. Ob andere Heilberufekammern ähnliche Veranstaltungen zertifiziert haben, ist unerheblich und bindet die Beklagte nicht bei Veranstaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Als Folge der bundesstaatlichen Kompetenzordnung haben die Bundesländer (teils im Zusammenschluss) jeweils eigene Psychotherapeutenkammern gebildet, die ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit treffen. Für Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Bereichs der Beklagten gewährt diese ihren Mitgliedern nicht automatisch Fortbildungspunkte, selbst wenn die Veranstaltung von einer anderen Heilberufekammer zertifiziert worden ist (vgl. § 4 Satz 2 FO). Auch das Gericht hat den Sachverhalt eigenständig rechtlich zu würdigen (s. bereits Urteil der Kammer vom 19. April 2013 – VG 9 K 159.11 – UA S. 19). Der Kläger kann schließlich aus einer eventuell zu Unrecht erfolgten Zertifizierung einer anderen Veranstaltung eines anderen Anbieters keinen Anspruch auf Zertifizierung seiner eigenen Veranstaltung durch die Beklagte herleiten, da er keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann. Eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung durch die Ablehnung der Zertifizierung liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gegenstand der Klage ist die Zertifizierung einer Fortbildungsveranstaltung. Der Kläger bzw. das „B...“, dessen Leiter der Kläger ist, führte im Zeitraum September 2012 bis Februar 2015 die Veranstaltung „Dreijährige Fortbildung in existentieller und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und spiritueller Begleitung“ durch. Die Veranstaltung bestand aus sechs Intensivseminaren, die vom 29. September bis 3. Oktober 2012, vom 2. bis 6. Februar 2013, vom 28. September bis 2. Oktober 2013, vom 1. bis 5. Februar 2014, vom 18. bis 22. Oktober 2014 und vom 31. Januar bis 4. Februar 2015 in Berlin stattfanden. Der Kläger bewarb diese Veranstaltung auf der Internetseite des B... (www.b....de) unter dem oben genannten Titel (Bl. 530 des Verwaltungsvorgangs – VV). Rechts befanden sich ein Link zum Download der Fortbildungsbroschüre (Curriculum), ein Link zu Videomitschnitten von Informationsabenden sowie ein Link zu einem Flyer, der die Veranstaltung „Methoden Spiritueller Therapie, 3-jähriges Training Aufwachen – Persönlichkeit entfalten, Okt 2012–März 2015“ zum Gegenstand hatte, die zu denselben Terminen wie die oben genannte Veranstaltung stattfinden sollte (Bl. 532 VV). Auf Seite 2 dieses Flyers werden die „Sieben Schritte zum Aufwachen“ vorgestellt und es wird erklärt, dass alle Methoden des Trainings im Dienst der Sieben Schritte zum Aufwachen stünden (Bl. 534 VV). Der Flyer war auch auf der Internetseite des spirituellen Zentrums „Z...“ des Klägers (www.z....org) abrufbar (Bl. 542, 544 VV). Auf dieser Website fand sich ferner ein Hinweis auf das Seminar „Nahtoderfahrungen – Weg der spirituellen Vertiefung“, das ebenfalls die „Sieben Schritte zum Aufwachen“ zum Gegenstand haben sollte (Bl. 540 VV). In dem Curriculum (Bl. 464 – 475 VV) werden das B...-Institut vorgestellt, die Ziele der Fortbildung beschrieben, die theoretischen Grundlagen erläutert sowie die Methoden der Arbeit und der Inhalt der Seminare vorgestellt. Ferner finden sich darin organisatorische Hinweise und ein Porträt des Klägers als Seminarleiter. Der Kläger beantragte am 30. Juni 2012 über das Online-Portal der Beklagten die Zertifizierung der Veranstaltung „Dreijährige Fortbildung in existentieller und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und spiritueller Begleitung“ als Fortbildung. Die Beklagte prüfte die Zertifizierbarkeit der Veranstaltung anhand des Antrags, des Curriculums, der Videomitschnitte der Informationsveranstaltungen am 25. April und 12. September 2012 und des Flyers zur Veranstaltung „Methoden spiritueller Therapie“. Nach persönlicher Anhörung des Klägers in der Sitzung des Fortbildungsbeirats A der Beklagten am 23. Oktober 2012 und Einholung einer Stellungnahme des Diplom-Psychologen und Psychotherapeuten Dr. M..., damals Lehrbeauftragter für Religionspsychologie an der H..., vom 10. Dezember 2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2012, zugestellt am 21. Dezember 2012, ab. Hiergegen legte der Kläger am 21. Januar 2013 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 30. Januar 2013 und 9. Februar 2013 begründete. Nach Befassung der Fortbildungsbeiräte A und B und persönlicher Anhörung des Klägers in der Vorstandssitzung am 18. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 ab. Der Widerspruchsbescheid wurde am 13. August 2013 zugestellt. Mit seiner am 9. September 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, Ziel der streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltung sei die Vermittlung anerkannter Methoden zur therapeutischen Begleitung zu bestimmten spirituellen Themen. Seine Arbeit bestehe aus drei klar voneinander abgrenzbaren Bereichen: den psychotherapeutischen Behandlungen, seiner Arbeit als spiritueller Lehrer und der Durchführung von Fortbildungsseminaren. Der Kreis der Teilnehmenden an seinen Fortbildungen setze sich aus psychologischen und ärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten einerseits und Menschen in sozialen Berufen andererseits zusammen. Gegenstand der Fortbildungen seien ausgewählte psychotherapeutische Methoden, die im Sinne eines integrativen Ansatzes – eingebettet in einer tiefenpsychologisch fundierten und existenziellen Orientierung – für psychotherapeutische Behandlungen und für Selbsterfahrungsprozesse genutzt werden könnten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Fortbildungen besuchten teilweise auch seine spirituellen Seminare. Zwischen der Fortbildung und den spirituellen Seminaren bestünden jedoch deutliche Unterschiede. Maßgeblich für den Inhalt der streitgegenständlichen Fortbildung sei alleine das Curriculum, nicht dagegen der Flyer. Der Flyer habe Werbezwecken gedient, die er zielgruppenspezifisch durchgeführt habe. Soweit dort von der Verbindung des „Aufwachens“ mit den psychotherapeutischen Methoden die Rede gewesen sei, habe sich dies an Menschen gerichtet, die ihr Interesse an der spirituellen Transformation bereits bekundet hätten. Es habe nur eine Veranstaltung – die dreijährige Fortbildung – mit ihm als alleinigem Referenten gegeben. Zeitgleich zu den Intensivseminaren der Fortbildung hätten keine anderen – spirituellen – Seminare stattgefunden. Die übersandte Teilnehmerliste sei die der dreijährigen Fortbildung. Er empfehle die Fortbildung jeder Person, die den spirituellen Weg gehen wolle, da sie in der Fortbildung zusätzlich die Bearbeitung persönlicher Konflikte und Blockierungen lernen könne. Die Fortbildung sei für jeden sinnvoll, dem es um den inneren Prozess der Transformation gehe. Die im Curriculum genannten theoretischen Grundlagen seien dem Teilnehmerkreis bekannt. Jede einzelne vermittelte Methode werde in der Fortbildung ausführlich hinsichtlich ihrer theoretischen Grundlagen dargestellt. Die allgemeinen Grundlagen seien professionellen Psychotherapeuten bekannt. Andere Grundlagen würden im Seminar vermittelt. Es handele sich um eine Fortbildung für ausgebildete Psychotherapeuten, nicht um ein Ausbildungsseminar zum Psychotherapeuten. Die Fortbildung sei aber auch für andere, zum Beispiel nicht approbierte Psychologen, Sozialarbeiter, Seelsorger usw. geeignet. Es sei nicht ungewöhnlich, dass an durch die Beklagte zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen auch Menschen anderer Berufsgruppen teilnähmen. Die Fortbildungsseminare seien keine Selbsterfahrungsseminare. Seine spirituelle Arbeit finde in anderen Seminaren, nicht in den Fortbildungsseminaren statt. Spirituelle Themen machten nachweisbar nicht mehr als zehn Prozent der Inhalte der Fortbildung aus. Ein Teil der Teilnehmenden besuche nur den psychotherapeutischen Methodenteil. Für Patienten sei die Fortbildung ungeeignet. Der konkrete Inhalt der Fortbildung lasse sich auch der eingereichten, gekürzten Tonbandabschrift sowie den Teilnehmerprotokollen des Herrn S... und der Frau W...entnehmen. Das Gutachten von Herrn Dr. U... verleumde ihn. Es treffe nicht nur Aussagen zu der Fortbildung, sondern zu seiner Arbeit im Allgemeinen. Zudem sei der Gutachter u. a. wegen seiner vormaligen Tätigkeit für die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen voreingenommen. Die Beklagte behandele seine Veranstaltung zudem ungleich gegenüber anderen Fortbildungen, wie z. B. „C...“, die zertifiziert worden seien. Im Übrigen habe sie seine im Zeitraum 2010 bis 2012 ohne die spirituellen Themen durchgeführte Veranstaltung als Fortbildung zertifiziert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 zu verpflichten, die Veranstaltung „Dreijährige Fortbildung in existenzieller und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und spiritueller Begleitung“, Veranstaltungszeitraum 29. September 2012 bis 4. Februar 2015, als Fortbildung zu zertifizieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die streitgegenständliche Veranstaltung des Klägers sei nicht zertifizierbar, da sie die Anforderungen der zum 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen Fortbildungsordnung, die durch die Delegiertenversammlung als Satzung beschlossen, jedoch nicht im Berliner Amtsblatt veröffentlicht worden sei, nicht erfülle. Die Inhalte der streitgegenständlichen Veranstaltung widersprächen § 3 Abs. 1 der Fortbildungsordnung, da sie nicht dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprächen und den ethischen Erfordernissen der Berufsordnung – der Abstinenzverpflichtung, dem Neutralitätsgebot und den international anerkannten ethischen Prinzipien – widersprächen. Sie genüge auch nicht den inhaltlichen Vorgaben von § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 der Fortbildungsordnung und entspreche nicht den Zielen einer Fortbildung im Sinne des § 2 der Fortbildungsordnung. Die Prüfung der Zertifizierbarkeit einer Veranstaltung erfolge auf Antrag vor deren Durchführung anhand des Programms, öffentlicher Ankündigungen und Veranstaltungshinweisen, nicht nachträglich anhand von Protokollen und Tonbandaufnahmen. Die hier ausgewerteten Materialien – das Curriculum von B..., das Videotransskript der Informationsveranstaltung vom 25. April 2012 und der Flyer „dreijähriges Training Aufwachen – Persönlichkeit entfalten, Methoden spiritueller Therapie“ hätten keine klare Trennung zwischen psychotherapeutischer Fortbildung und spirituellem Seminar erkennen lassen. Der Kläger verwende verschiedene Titel synonym, der Titel der streitgegenständlichen Veranstaltung sei der „offizielle“ Titel. Es gehe dem Kläger nicht um Psychotherapie, sondern um einen spirituellen Weg, den inneren Prozess der Transformation. Nach dem Videomitschnitt sei nicht erkennbar, worin sich die Ziele des Fortbildungscurriculums und des dreijährigen Trainings in Methoden Spiritueller Therapie unterschieden. Die Fortbildung richte sich sowohl an approbierte Psychotherapeuten als auch an spirituell Interessierte. Die in der Veranstaltung gelehrten Methoden folgten den „Sieben Schritten zum Aufwachen“ und nicht den Methoden der Psychotherapie, was auch durch die eingereichte Tonbandabschrift der Veranstaltung bestätigt werde. Es fänden sich zudem starke Abweichungen zwischen dem mit dem Antrag eingereichten Curriculum und der Beschreibung des Fortbildungsangebots in den Ankündigungen der Veranstaltung. Andererseits fände sich eine große Übereinstimmung zwischen der Beschreibung des dreijährigen Trainings im Flyer und den Erläuterungen der streitgegenständlichen Veranstaltung auf dem Informationsabend am 25. April 2012. Es sei davon auszugehen, dass die dortigen Erläuterungen zutreffend den damals geplanten Inhalt der streitgegenständlichen Veranstaltung beschrieben. Eine ausreichende Abgrenzung der psychotherapeutischen Methoden von der „Spirituellen Begleitung“ finde nicht statt. Im Übrigen verfüge lediglich eine der deutschen Teilnehmenden der Veranstaltung nach einer Abfrage bei den Psychotherapeutenkammern der anderen Bundesländer über eine Approbation als psychologische Psychotherapeutin. Unter den Teilnehmenden habe sich keines ihrer Mitglieder befunden. Inhalt der Veranstaltung sei zudem offenbar überwiegend die praktische Aneignung von Methoden in Form von selbsterfahrungsbezogenen Unterrichtseinheiten unter Anleitung und nicht Selbsterfahrung als Fortbildungskategorie im Sinne von § 6 Abs. 2 der Fortbildungsordnung gewesen. Im Übrigen fehlten dem Kläger die notwendigen Qualifikationsnachweise als Selbsterfahrungsleiter gemäß § 7 Abs. 1 der Fortbildungsordnung. Die Zertifizierung der vom Kläger kritisierten Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere „C...“, sei zu Recht erfolgt. Der Gutachter Prof. Dr. U... sei nicht befangen gewesen. Das Gutachten habe auch der Einschätzung der spirituellen Arbeit des Klägers gedient. Es treffe zu, dass die im Zeitraum 2010 bis 2012 durchgeführte Veranstaltung des Klägers als Fortbildung zertifiziert worden sei. Allerdings habe es zum damaligen Zeitpunkt keine Hinweise auf spirituelle Elemente gegeben. Ein Antrag des Klägers auf Zertifizierung der aktuell stattfindenden Fortbildungsveranstaltung „Methoden tiefenpsychologischer und existentieller Psychotherapie“, Intensivseminare I – III, im Zeitraum 17. Oktober 2015 bis 19. Oktober 2016 in B...(Bl. 124 der Gerichtsakte) sei noch nicht beschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.