Beschluss
9 L 199.16
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0901.9L199.16.0A
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Leitsätze
1. Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. (Rn.4)
2. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. (Rn.4) 2. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. (Rn.7) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2016/2017 vorläufig in die Schulanfangsphase der Ruppin-Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 – SchulG –), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430, 432). Nach § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien stattzugeben, wenn die in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG genannten Kriterien in abgestufter Rangfolge erfüllt sind.Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 3 SchulG). Der Antragsteller wohnt im Einschulungsbereich der Grundschule am Rüdesheimer Platz, so dass es sich bei der Ruppin-Grundschule um eine gewünschte andere Grundschule handelt. Zwischen der zuständigen und der gewählten Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Grundschulverordnung (GsVO), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen aufgenommen. Zum Schuljahr 2016/2017 werden an der Ruppin-Grundschule in der Jahrgangsstufe 1 vier jahrgangshomogene Klassen mit jeweils 26 Schülerinnen und Schülern eingerichtet. Somit stehen insgesamt 104 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 der Ruppin-Grundschule zur Verfügung. Die Größe der Klassen ist nicht zu beanstanden. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 – OVG 3 S 71.11 –). Gemäß § 4 Abs. 8 GsVO besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, eine weitere Klasse einzurichten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ausweitung der Kapazität. Ihm steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen zu. Das subjektive Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen vermittelt keine durchsetzbaren Ansprüche auf Erfüllung bestimmter individueller Interessen, sondern berechtigt nur dazu, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung gleichbehandelt bzw. nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt zu werden als andere Schüler (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2011 – VG 9 L 180.11 –). Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 7. März 2016 standen den 104 Schulplätzen insgesamt 104 Anmeldungen von Kindern aus dem eigenen Einschulungsbereich gegenüber. Hierbei handelte es sich um 92 Kinder, die die Aufnahme in die Ruppin-Grundschule wünschten, und 12 Kinder, die die Aufnahme in eine Grundschule außerhalb des Einschulungsbereichs beantragt hatten (sog. Wegwoller), deren Wechselwunsch aber noch nicht bestätigt werden konnte, so dass für sie Plätze freizuhalten waren. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste der Antragsgegner mit seiner schulbehördlichen Auswahlentscheidung nicht abwarten, bis feststand, ob die sog. Wegwoller tatsächlich an einer anderen Grundschule aufgenommen worden sind oder im Falle der Ablehnung in die für sie zuständige Ruppin-Grundschule aufgenommen werden müssen. Es liegt mangels Festlegung von Vorgaben im Berliner Schulgesetz und der Grundschulverordnung im schulorganisatorischen Gestaltungsspielraum des Antragsgegners, zu welchem Zeitpunkt er das behördliche Auswahlverfahren durchführt. Dabei besteht ein legitimes Interesse der Schule, der Eltern und der Kinder daran, das Auswahlverfahren geraume Zeit vor dem Beginn des Schuljahres durchzuführen, um rechtzeitig Gewissheit darüber zu erlangen, an welcher Schule die Kinder eingeschult werden. Denn es sind seitens der Behörde die organisatorischen Vorkehrungen für einen reibungslosen Unterrichtsbeginn zu treffen, und die Eltern müssen in die Lage versetzt werden, die weiteren Entscheidungen, z.B. hinsichtlich der nachschulischen Betreuung der Kinder, zu treffen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. November 2004 – OVG 8 S 111.04 – Juris Rn. 20). Im Übrigen macht der Antragsteller auch nicht glaubhaft, inwiefern ein – unterstellt – verfrüht durchgeführtes Auswahlverfahren einen Anspruch auf seine Aufnahme in die Schulanfangsphase der Ruppin-Grundschule begründen kann. Da zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung alle Schulplätze durch Kinder aus dem Einschulungsbereich besetzt waren, war eine Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern von außerhalb des Einschulungsbereichs – wie des Antragstellers – nicht möglich. Im nächsten Schritt hat der Antragsgegner unter den 48 Bewerbern außerhalb des Einschulungsbereichs, die die Ruppin-Grundschule als Erstwunsch angegeben haben, gemäß § 55a Abs. 2 SchulG eine Auswahl getroffen und unter den 17 Kindern, deren Geschwisterkind bereits die Ruppin-Grundschule besucht und auch im Schuljahr 2016/2017 besuchen wird (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG), durch Losverfahren eine Rangfolge für Nachrücker ermittelt. Dabei hat er den Antragsteller zu Recht nicht den Kindern zugeordnet, die die Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG, wonach der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, erfüllen. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er hat kein Geschwisterkind an der Ruppin-Grundschule und kann sich auch sonst nicht mit Erfolg auf längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, die beeinträchtigt würden, berufen. Das Kriterium der Beeinträchtigung gewachsener Bindungen ist – sofern es sich nicht um Geschwisterkinder handelt – nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nur in engen Ausnahmefällen erfüllt (vgl. u. a. Beschluss vom 30. Juli 2007 – VG 9 A 128.07 –). Mit dem Begriff „Bindungen“ wird ausgedrückt, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine innere Verbundenheit erforderlich ist, die sich zur Erfüllung des Merkmals „gewachsene“ über einen längeren Zeitraum entwickelt hat (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 – OVG 8 S 109.04 –). Der Hinweis in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG darauf, dass derartige Bindungen insbesondere zwischen Geschwistern als erfüllt anzusehen sind, zeigt zusätzlich, welches Gewicht diesen Bindungen zukommen muss. Freundschaftliche Beziehungen allein sind nicht geeignet, eine enge Verbundenheit im Sinne des Bestehens eines geschwisterähnlichen Verhältnisses anzuerkennen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Begriff einer (engen) Freundschaft von den Erziehungsberechtigten fünf- bzw. sechsjähriger Kinder unterschiedlich genutzt wird. Hinsichtlich der vom Antragsteller genannten Kinder, mit denen er seinen Angaben zufolge gemeinsam die Kita besucht hat und seine Freizeit verbringt, ist nicht dargetan, dass eine über eine (enge) Freundschaft hinausgehende Beziehung besteht. Unabhängig davon kommt es auf den auch erst im gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertieften Vortrag zur Begründung der Bindungen nicht an. Denn maßgeblich für die Darlegung der gesetzlichen Kriterien für die Aufnahme in eine andere als die zuständige Grundschule nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG ist der Zeitpunkt der schulbehördlichen Auswahlentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –). Nach der Auswahlentscheidung sind insgesamt 17 Plätze frei geworden, die – entsprechend der gelosten Nachrückerliste – an die 16 Nachrücker, die gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben hatten, sowie an ein am 19. Juni 2016 in den Einschulungsbereich zugezogenes Kind vergeben wurden. Dieses Vorgehen des Antragsgegners bei der Vergabe freigewordener Plätze ist nicht zu beanstanden. Diese Plätze sind nicht unter den Antragstellern zu verteilen, die um Eilrechtsschutz nachgesucht haben. Freie Plätze, die sich durch Wegzug, Rückstellung, Aufnahme in der gewünschten anderen Grundschule oder dergleichen ergeben, stehen in keinem Zusammenhang mit den anhängigen Eilrechtsschutzverfahren. Sie sind nicht durch das Gericht oder den Antragsteller aufgedeckt worden und nicht zu Rechtsschutzzwecken zu vergeben. Ihre Verteilung erfolgt daher unabhängig von gerichtlichen Eilrechtsschutzanträgen. Sie sind, jedenfalls sofern der Antragsgegner – wie hier – entsprechende Losranglisten erstellt hat, nach diesen Ranglisten an die Kinder zu vergeben, die noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden sind. Dabei sind Zuzüge in den Einschulungsbereich vorrangig zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2007 – OVG 3 S 56.07 –). Da somit alle Schulplätze rechtmäßig besetzt worden sind, standen und stehen weitere Schulplätze nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39, 52 f. GKG.