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Beschluss

9 L 90.17 A

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0315.9L90.17A.0A
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Leitsätze
1. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, d.h. die Grundlage der sofortigen Aufenthaltsbeendigung, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. (Rn.5) 2. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist. (Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 91.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, d.h. die Grundlage der sofortigen Aufenthaltsbeendigung, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. (Rn.5) 2. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist. (Rn.9) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 91.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag der afghanischen Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 91.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2017 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg. Der bei Gericht am 14. Februar 2017 gestellter Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, so dass die Aussetzung der Abschiebung angeordnet werden darf (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, d.h. die Grundlage der sofortigen Aufenthaltsbeendigung, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Das ist hier der Fall. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), den Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abzulehnen, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Das Bundesamt dürfte die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet zu Unrecht auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG gestützt haben. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, da die Asylanträge der Eltern der am 7. November 2016 geborenen und damit nach dem AsylG handlungsunfähigen Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 (Az.: 6114600-423) unanfechtbar abgelehnt worden sind. Die Regelung in § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG dürfte aber wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie – VRL 2013) mit Unionsrecht nicht vereinbar und daher nicht anwendbar sein (vgl. zum Anwendungsvorrang von Richtlinien: EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – C-462.99 – juris Rn. 40). Nach Art. 32 Abs. 2 VRL 2013 ist die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet bei Vorliegen eines der in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 aufgeführten Umstände zulässig, wenn dies so in den nationalen Vorschriften vorgesehen ist. Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 dürfte abschließend sein, da Art. 5 VRL 2013 nur den Erlass von mit der Richtlinie zu vereinbarenden günstigeren Bestimmungen erlaubt; auch die Rechtssetzungsmaterialien sprechen für eine abschließende Aufzählung (vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 22. Oktober 2009, KOM (2009) 554 endgültig, S. 7; Detaillierte Erläuterung des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes vom 1. Juni 2011, KOM (2011) 319 endgültig, S. 13). Der Wortlaut der in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 aufgeführten Tatbestände sowie ein Vergleich mit der Vorgängervorschrift sprechen dagegen, dass die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet zulässig ist, wenn ein Fall des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG vorliegt. Denn anders als in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Buchstabe o der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrensrichtlinie – VRL 2005) ist dieser Fall in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 nicht mehr aufgeführt. Vielmehr ist Art. 23 Abs. 4 Buchstabe o VRL 2005 in der VRL 2013 ersatzlos gestrichen worden (vgl. Anhang III, Entsprechungstabelle VRL 2013). Dass diese Streichung möglicherweise deshalb erfolgte, da dieser Fall bereits von einem anderen der in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 geregelten Fälle miterfasst wird, lässt sich den Rechtssetzungsmaterialien nicht entnehmen und erscheint angesichts des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Wortlauts der anderen in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 geregelten Fälle auch unwahrscheinlich. Die Vorgaben der Art. 32 Abs. 2, Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 sind bei der Entscheidung über den am 9. Dezember 2016 gestellten Asylantrag der Antragstellerin auch zu beachten. Denn sie waren gemäß Art. 52 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRL 2013 bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen und auf nach diesem Datum gestellte förmliche Asylanträge anzuwenden. Es spricht viel dafür, dass der nationale Gesetzgeber § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG bislang nicht den geänderten, für die Antragstellerin günstigeren Richtlinienbestimmungen angepasst hat. Der Antrag erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als offensichtlich unbegründet. Zwar dürfte es zulässig sein, eine andere Rechtsgrundlage als die im Bescheid genannte für die Beurteilung der offensichtlichen Unbegründetheit heranzuziehen (vgl. VG München, Beschluss vom 9. November 2012 – M 24 S 12.30733 – juris Rn. 24 f.; allgemein: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – BVerwG 1 C 2.15 – juris Rn. 14). Eine Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG dürfte aber ebensowenig in Betracht kommen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob in dem Verhalten der Eltern der Antragstellerin – sie haben lediglich auf die Aufforderung des Bundesamtes, schriftlich zu eigenen Asylgründen der Antragstellerin Stellung zu nehmen oder auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind zu verzichten, nicht reagiert – bereits eine „gröbliche“ Verletzung von Mitwirkungspflichten gesehen werden kann. Denn eine Auslegung von § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG in diesem Sinne dürfte jedenfalls auch wegen Verstoßes gegen die VRL 2013 mit Unionsrecht unvereinbar sein. Denn anders als in Art. 23 Abs. 4 Buchstabe k VRL 2005 ist auch dieser Fall in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 nicht mehr aufgeführt. Vielmehr ist Art. 23 Abs. 4 Buchstabe k VRL 2005 in der VRL 2013 ebenfalls ersatzlos gestrichen worden (vgl. Anhang III, Entsprechungstabelle VRL 2013). Die Verletzung von Mitwirkungspflichten dürfte in der vielmehr nur noch in Art. 28 Abs. 1 und 2 VRL 2013 geregelt sein, der (wohl) durch § 33 AsylG umgesetzt wurde. Danach können die Mitgliedsstaaten den Asylantrag in diesem Fall als stillschweigend zurückgenommen ansehen und die Antragsprüfung entweder einstellen oder, sofern die Asylbehörde den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU als unbegründet ansieht, den Antrag ablehnen. Eine Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin geltend macht, ihre Familie sei in Afghanistan von den Taliban mit dem Tode bedroht worden, die Sicherheitslage sei sehr schlecht und die Familie habe von Bekannten erfahren, dass die Taliban jeden töten würden, der in einem „christlichen Land“ gelebt habe. Damit macht sie zumindest ansatzweise substantiiert ein asyl- und flüchtlingsrelevantes Verfolgungsgeschehen geltend. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Vortrag „offenkundig“ nicht den Tatsachen entspricht, in sich widersprüchlich oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt ist. Gründe für eine Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder 6 sowie Abs. 4 AsylG sind nicht ersichtlich. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob die Feststellung des Bundesamtes, bei der erst vier Monate alten Antragstellerin liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, einer rechtlichen Prüfung angesichts der aktuellen allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan standhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.