Beschluss
9 L 146.17 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0316.9L146.17A.0A
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Leitsätze
1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich anzuordnen, wenn die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wahrscheinlich zu Unrecht erfolgt ist. Für die offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrags ist erforderlich, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt.(Rn.6)
Der internationale Schutz umfasst insoweit sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutz. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes liegen damit nur dann offensichtlich nicht vor, wenn es sich aufdrängt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben sind.(Rn.7)
2. Nach Einschätzung jedenfalls des UNHCR ist das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen. Es drängt sich somit zunächst nicht auf, dass ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt in Afghanistan insgesamt oder in Teilen des Landes nicht vorliegt.(Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 147.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich anzuordnen, wenn die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wahrscheinlich zu Unrecht erfolgt ist. Für die offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrags ist erforderlich, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt.(Rn.6) Der internationale Schutz umfasst insoweit sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutz. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes liegen damit nur dann offensichtlich nicht vor, wenn es sich aufdrängt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben sind.(Rn.7) 2. Nach Einschätzung jedenfalls des UNHCR ist das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen. Es drängt sich somit zunächst nicht auf, dass ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt in Afghanistan insgesamt oder in Teilen des Landes nicht vorliegt.(Rn.9) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 147.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße Antrag des afghanischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 147.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2017 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung angesichts der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach §§ 30, 36 AsylG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Weiter ist der Antrag innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, sodass die Aussetzung der Abschiebung angeordnet werden darf (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einschließlich der Entscheidung, die ihrer sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 93 ff.). Wurde – wie hier – eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlassen, die wegen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet sofort vollziehbar ist, kommt es damit darauf an, ob erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG getroffene Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. So verhält es sich hier. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass bereits die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet wahrscheinlich zu Unrecht auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Hierzu ist erforderlich, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 – juris Rn. 54 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 2 BvR 2063/07 – juris Rn. 10; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 97. Aktualisierung Februar 2013, § 30 Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn es drängt sich nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht vorliegen. Der internationale Schutz umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sowohl die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG als auch den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes liegen damit nur dann offensichtlich nicht vor, wenn es sich aufdrängt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann dabei offen bleiben, ob Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara in Afghanistan offensichtlich keiner Gruppenverfolgung unterliegen. Denn jedenfalls drängt sich nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht vorliegen. Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland eines Ausländers ist gemäß der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AsylG das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Nur bei Staatenlosen ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AsylG auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Herkunftsland des Antragstellers, der glaubhaft angegeben hat, als afghanischer Flüchtling im Iran geboren und aufgewachsen zu sein, ist damit Afghanistan. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter anderem eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dass der Antragsteller – bei dem es sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um eine Zivilperson handelt – in Afghanistan nicht in diesem Sinne bedroht wäre, mag anzunehmen sein, drängt sich aber nicht auf. Nach Einschätzung jedenfalls des UNHCR ist das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen (UNCHR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 2). Es drängt sich somit zunächst nicht auf, dass ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt in Afghanistan insgesamt oder in Teilen des Landes nicht vorliegt. Zur Beurteilung der Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts gegeben ist, muss die Gefahrendichte unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation sowie etwaiger individueller Umstände, die die Gefahr für den Antragsteller erhöhen, ermittelt werden. Hierzu ist eine jedenfalls annährungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 33). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 – juris Rn. 14). Die Anzahl der infolge willkürlicher Gewalt in Afghanistan getöteten und verletzten Zivilisten wird seit 2009 von der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert, die alle durch verschiedene Quellen bestätigten Opfer in mindestens jährlich veröffentlichte Statistiken aufnimmt. Im Jahr 2016 gab es danach 11.418 bestätigte zivile Opfer des bewaffneten Konflikts in Afghanistan, davon 3.498 Tote und 7.920 Verletzte, wobei die Opferzahlen seit 2009 fast kontinuierlich gestiegen sind (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, S. 10 f.). Dem Bericht der UNAMA sowie auch anderen Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass bewaffnete Gruppen zum Teil gezielt Angehörige der schiitischen ethnischen Minderheit der Hazara angreifen. So wurden im Juli 2016 bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Angehörigen der Minderheit organisierte Demonstration in Kabul mindestens 85 Menschen getötet und 413 verletzt (UNAMA, a.a.O., S. 34). Außerdem wurden bei 17 verschiedenen Ereignissen unter anderem in der Provinz Baghlan insgesamt 85 Hazara entführt (UNAMA, a.a.O., S. 67; vgl. auch Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groupts, 3. Oktober 2016, S. 17). Bei dieser Sachlage drängt es sich nicht auf, dass der Antragsteller, der seinen glaubhaften Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Hazara angehört und bei dem angesichts familiärer Bindungen möglicherweise auf die Provinz Baghlan als Rückkehrort abzustellen wäre, in Afghanistan keiner ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bei afghanischen Antragstellern in der obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, zuletzt durchweg verneint wurde (vgl. beispielhaft BayVGH, Beschluss vom 17.01.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juli 2014 – 3 L 53/12 – juris Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 11; HessVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A – juris Rn. 33 ff.) rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Verneinung einer ernsthaften individuellen Bedrohung für das Leben oder die Unversehrtheit eines Schutzsuchenden in Afghanistan ist stets das Ergebnis einer Einzelfallprüfung, welche eine Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zur dortigen Sicherheitslage erfordert. Darüber hinaus spricht viel dafür, dass § 30 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Fall jedenfalls unionsrechtskonform dahingehend auszulegen wäre, dass eine offensichtliche Unbegründetheit nicht angenommen werden kann. Denn die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet dürfte mit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie – VRL 2013) unvereinbar sein. Nach Art. 32 Abs. 2 VRL 2013 ist die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet bei Vorliegen eines der in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie aufgeführten Umstände zulässig, wenn dies so in den nationalen Vorschriften vorgesehen ist. Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 ist abschließend. Dies ergibt sich aus Art. 5 VRL 2013, der nur den Erlass von mit der Richtlinie zu vereinbarenden günstigeren Bestimmungen erlaubt, sowie die Rechtssetzungsmaterialien (vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 22. Oktober 2009, KOM (2009) 554 endgültig, S. 7; Detaillierte Erläuterung des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes vom 1. Juni 2011, Anhang zu KOM (2011) 319 endgültig, S. 13). Die Vorgaben der Art. 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 VRL 2013 waren gemäß Art. 52 UAbs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen und sind auf nach diesem Datum gestellte Asylanträge anzuwenden. In der Folge dürften nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nur bei Vorliegen (auch) eines der in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 geregelten Tatbestände als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden können. Dies ergibt sich aus der aus Art. 4 UAbs. 3 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) abzuleitenden Verpflichtung nationaler Behörden wie Gerichte, das nationale Recht soweit wie möglich so auszulegen, dass das mit einer Richtlinie verfolgte Ziel erreicht wird, und es notfalls unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-492/99, Rn. 38 ff.). Der Asylantrag des Antragstellers wurde am 29. Februar 2016 gestellt, sodass die Vorgaben der Art. 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 VRL 2013 zu beachten sind. Einer der in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 geregelten Tatbestände dürfte nicht vorliegen. Insbesondere greift Art. 31 Abs. 8 Buchstabe a VRL 2013 wahrscheinlich nicht ein. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Anhörung beim Bundesamt auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag zunächst nur Umstände vorgebracht, die ihn zur Ausreise aus dem Iran als dem Land seiner Geburt und seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts bewogen haben. Diese sind im Hinblick auf die afghanische Staatsangehörigkeit des Antragstellers für die Prüfung, ob er Flüchtling oder Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist, nicht von Belang. Auf die Frage, warum der Antragsteller nicht in Erwägung gezogen habe, gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan zurückzukehren, hat er jedoch geantwortet, dass sie sich dies wegen der Unsicherheit in Afghanistan nicht getraut hätten, und in der Folge unter anderem auf die Umstände verwiesen, die in Afghanistan hinsichtlich der Sicherheitslage herrschen. Diese Umstände sind für die Prüfung, ob der Antragsteller Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 4 AsylG ist, von Belang. Dass Art. 31 Abs. 8 Buchstabe a VRL 2013 dahingehend auszulegen ist, dass er auch Fälle erfasst, in denen die von dem Antragsteller vorgebrachten Umstände trotz ihrer grundsätzlichen Relevanz für die Prüfung eines Schutzbedarfs offensichtlich nicht zur Flüchtlingsanerkennung oder Gewährung subsidiären Schutzes führen, begegnet ernstlichen Zweifeln. Zum einen spricht der Wortlaut sowohl der deutschen als auch der englischen („has only raised issues that are not relevant to the examination“) und französischen („n’a soulevé […] que des questions sans pertinence au regard de l‘examen“) Sprachversion der Regelung dagegen. Zum anderen lässt der Vergleich mit der Vorgängervorschrift dies als unwahrscheinlich erscheinen. Denn die noch in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie – VRL 2005) enthaltene Regelung, dass ein Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf, wenn ein Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt sind, ist in der neuen Asylverfahrensrichtlinie nicht mehr enthalten. Vielmehr ist Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b VRL 2005 ersatzlos gestrichen worden (vgl. die Entsprechungstabelle in Anhang III VRL 2013). Dass die Streichung möglicherweise deshalb erfolgte, da dieser Fall vollständig von anderen der in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 geregelten Fälle miterfasst wird, lässt sich den Rechtssetzungsmaterialien nicht entnehmen und erscheint angesichts des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Wortlauts der in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 aufgenommenen Tatbestände auch unwahrscheinlich. Das Vorliegen eines anderen dieser Tatbestände ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller keine eindeutig unstimmigen und widersprüchlichen, eindeutig falschen oder offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben (Art. 31 Abs. 8 Buchstabe e VRL 2013) gemacht. Schon im Hinblick auf Art. 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 VRL 2013 dürfte der Asylantrag des Antragstellers damit auch aus keinem anderen der in § 30 AsylG enthaltenen Gründe als offensichtlich unbegründet betrachtet werden können, sodass es keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob ein Austausch des Offensichtlichkeitsgrundes durch das Gericht möglich oder geboten ist (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 9. November 2012 – M 24 S 12.30733 – juris Rn. 24 f.). Ebenso kann offen bleiben, ob angesichts der vorgetragenen Erkrankung des Antragstellers sowie der weiteren Umstände des Einzelfalls ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes bestehen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren bedarf es angesichts der unanfechtbaren Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.