Beschluss
9 L 601.17
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0901.VG9L601.17.00
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Leitsätze
1. Für Gemeinschaftsschulen auf der Grundlage des genehmigten Schulversuchs Pilotphase Gemeinschaftsschule ist die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 gesetzlich geregelt.(Rn.7)
2. Die Größe der Lerngruppen ist grundsätzlich auf maximal 26 Schülerinnen und Schüler begrenzt.(Rn.9)
3. Die Entfernung zwischen Schule und Wohnung bezieht sich auf die Länge des Schulweges, der nicht so lang sein darf, dass er von einem Schulanfänger zu Fuß nicht mehr in vertretbarer Zeit bewältigt werden kann.(Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid vom 16. Mai 2017 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Gemeinschaftsschulen auf der Grundlage des genehmigten Schulversuchs Pilotphase Gemeinschaftsschule ist die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 gesetzlich geregelt.(Rn.7) 2. Die Größe der Lerngruppen ist grundsätzlich auf maximal 26 Schülerinnen und Schüler begrenzt.(Rn.9) 3. Die Entfernung zwischen Schule und Wohnung bezieht sich auf die Länge des Schulweges, der nicht so lang sein darf, dass er von einem Schulanfänger zu Fuß nicht mehr in vertretbarer Zeit bewältigt werden kann.(Rn.13) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid vom 16. Mai 2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Wilhelm-von-Humboldt-Schule aufzunehmen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Juni 2017 gegen den Zuweisungsbescheid vom 16. Mai 2017 wiederherzustellen, hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Wilhelm-von-Humboldt-Schule nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Anspruch steht zwar nicht der „Zuweisungsbescheid“ vom 25. April 2017, in dem der Antragsgegner „im Falle einer Ablehnung Ihres gestellten Antrages für eine andere Schule und der Grundlage des § 54 Absatz 3 Satz 1 SchulG“ der Antragstellerin zu 1. einen Platz an der Carl-Human-Grundschule „zur Verfügung“ gestellt hat, entgegen. Denn in diesem Bescheid wurde lediglich angekündigt, im Falle der Ablehnung der Antragstellerin zu 1. an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule eine Zuweisungsentscheidung zu treffen und ihr einen Schulplatz an der Carl-Human-Grundschule zur Verfügung zu stellen. Insofern mussten die Antragsteller davon ausgehen, dass es sich bei dem „Zuweisungsbescheid“ vom 25. April 2017 nicht um die endgültige Regelung handelte, sondern diese erst nach Bescheidung ihres Erstwunsches getroffen würde. Eine Zuweisungsentscheidung wurde erst durch den Zuweisungsbescheid vom 12. Mai 2017, mit dem der Antragsgegner den Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Wilhelm-von-Humboldt-Schule abgelehnt und sie der Thomas-Mann-Grundschule zugewiesen hat, getroffen. Durch den Zuweisungsbescheid vom 16. Mai 2017 wurde die Zuweisungsentscheidung erneut geändert. Gegen die Bescheide vom 12. und 16. Mai 2017 haben die Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2017 fristgerecht Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde. Der Einwand der Bestandskraft des Bescheides vom 25. April 2017 geht daher ins Leere. Ein Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule besteht gleichwohl nicht. Bei der Wilhelm-von-Humboldt-Schule handelt es sich um einen auf der Grundlage des § 17a Abs. 2 Satz 1 SchulG genehmigten Schulversuch „Pilotphase Gemeinschaftsschule“. Die Schule wurde mit Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 12. Juni 2008 eingerichtet (vgl. z. B. Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2009 – VG 9 L 212.09 –). Mit der aktualisierten Genehmigung vom 10. Juni 2016, die mit Ablauf des Schuljahres 2017/2018 endet, hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft alle bis zum 31. Januar 2015 bestehenden Genehmigungen und Änderungen zusammengefasst. Für solche Gemeinschaftsschulen ist in § 17a Abs. 5 Satz 1 bis 3 SchulG die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 gesetzlich geregelt. Danach gilt § 55a Abs. 2 SchulG mit folgender Maßgabe: „Bei Übernachfrage werden zunächst im Umfang von zwei Dritteln Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet, sodann zu einem Drittel Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Wohnort. Verfügbare Plätze, die innerhalb eines der Kontingente nicht ausgeschöpft werden können, werden dem jeweils anderen Kontingent zugeordnet.“ Dabei werden die Schulplätze innerhalb des Zwei-Drittel-Kontingents allein nach dem Kriterium der Entfernung der Wohnung zur Schule vergeben (Beschluss der Kammer vom 18. August 2011 – VG 9 L 244.11 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – OVG 3 S 124.11 –). Diese erste Phase des Aufnahmeverfahrens soll sicherstellen, dass Gemeinschaftsschulen in ihrem Umfeld verankert sind und vorrangig schulnah wohnende Schüler aufgenommen werden (vgl. die amtliche Begründung des Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes, mit welchem die Öffnungsklausel für Gemeinschaftsschulen eingeführt wurde, Abgh.-Drs. 16/1142, S. 4, sowie die amtliche Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften, durch welches die gegenwärtige Fassung des § 17a Abs. 5 SchulG eingefügt wurde, Abgh.-Drs. 16/2739, S. 14). Erst im Rahmen des nach § 17a Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SchulG zu bildenden Ein-Drittel-Kontingents sind die Plätze an Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Wohnort nach § 55a Abs. 2 SchulG zu vergeben. Für die Wilhelm-von-Humboldt-Schule musste ein Auswahlverfahren durchgeführt werden, da sich 149 Kinder auf die zum Schuljahr 2017/2018 für Schulanfängerinnen und Schulanfänger vorhandenen 70 Schulplätze beworben haben. Diese Aufnahmekapazität ergibt sich daraus, dass an dieser Schule zum Schuljahr 2017/2018 wiederum (vgl. für die vergangenen Schuljahre u. a. Beschlüsse der Kammer vom 18. August 2011 – VG 9 L 244.11 –, 2. August 2012 – VG 9 L 227.12 –, 27. August 2014 – VG 9 L 422.14 – und vom 27. August 2015 – VG 9 L 238.15 –) für die drei Jahre währende Schulanfangsphase neun jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 26 Schulplätzen, zusammen also 234 Schulplätzen, fortbestehen werden. Dass die Schulanfangsphase an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule um die Jahrgangsstufe 3 auf drei Jahre erweitert wurde (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 SchulG), lässt sich für das Schuljahr 2016/2017 dem Schulporträt entnehmen (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/ [Abruf: 29. August 2017]). Einer Vorlage des von § 20 Abs. 1 Satz 5 SchulG verlangten Schulkonferenzbeschlusses bedarf es vor diesem Hintergrund und angesichts des nur pauschalen Bestreitens durch die Antragsteller nicht. Die Größe der Lerngruppen entspricht den rechtlichen Vorgaben in § 4 Abs. 8 Satz 1 der Grundschulverordnung (GsVO), wonach die Größe der Klassen – und damit entsprechend auch der Lerngruppen in der Schulanfangsphase – grundsätzlich auf maximal 26 Schülerinnen und Schüler begrenzt ist. Zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 26. Januar 2017 ging der Antragsgegner davon aus, dass 164 Kinder im Schuljahr 2017/2018 in den bestehenden neun Lerngruppen die Jahrgangsstufen 2 und 3 besuchen werden. Unter diesen befanden sich zum damaligen Zeitpunkt neun Kinder, bei denen die Schule davon ausging, dass sie in der Jahrgangsstufe 3 verweilen würden. Die Berücksichtigung sogenannter „Verweiler“ in der Jahrgangsstufe 3 mit der Folge, dass diese Plätze nicht für die Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung stehen, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG können Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 59 Abs. 4) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 5) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Diese Regelung wird durch Ziffer VI. des bereits genannten Genehmigungsschreibens vom 10. Juni 2016 nicht berührt. Nach dieser Bestimmung rücken alle Schülerinnen und Schüler bis Jahrgangsstufe 10 am Ende des jeweiligen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Nach dem Wortlaut ist diese Regelung zwar missverständlich, jedenfalls nicht wie der Antragsgegner meint zwingend so zu verstehen, dass sie sich nur auf die Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I an der Gemeinschaftsschule bezieht, um zu betonen, dass in den Jahrgangsstufen der Oberstufe auch an der Gemeinschaftsschule Versetzungsentscheidungen zu treffen sind; zudem dürfte dies bereits abschließend durch § 17a Abs. 6 Satz 3 SchulG bestimmt und eine weitere Regelung in dem Genehmigungsschreiben insoweit überflüssig sein. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn Ziffer VI. des Genehmigungsschreibens ist jedenfalls einschränkend dahin auszulegen, dass hierdurch nicht von § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG abgewichen werden soll. Eine solche Abweichung wäre unzulässig. Gemäß §§ 17a Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG können im Rahmen von Schulversuchen – um den es sich bei der „Pilotphase Gemeinschaftsschule“ nach wie vor handelt – Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes und auf dessen Grundlage erlassener Rechtsverordnungen erprobt werden, insbesondere von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, den Unterrichtsinhalten, der Unterrichtsorganisation, den Unterrichtsmethoden, den Aufnahmebedingungen, der Form der Lernerfolgsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie den Formen der Mitwirkung, soweit die Abweichungen zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. Angesichts der nicht abschließenden Aufzählung der Bereiche, in denen abweichende Bestimmungen zulässig sind, wäre insofern zwar ein Abweichen von § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG denkbar. Die Abweichungsmöglichkeiten sind aber durch die in § 17a SchulG enthaltenen Regelungen begrenzt. Diese legen für Gemeinschaftsschulen den äußeren Rahmen der vom Schulgesetz (und etwaiger Rechtsverordnungen) im Rahmen eines Schulversuchs zulässigen abweichenden Bestimmungen fest. Aus dem Umkehrschluss zu § 17a Abs. 6 Satz 3 SchulG folgt, dass von der Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG nicht abgewichen werden darf. § 17a Abs. 6 Satz 3 SchulG trifft eine abweichende Regelung nur im Verhältnis zu § 59 SchulG mit der Folge, dass Versetzungsentscheidungen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 SchulG) erst in der Oberstufe zu treffen sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass den Schülerinnen und Schülern, die eine Gemeinschaftsschule besuchen, die von § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG vorgesehene Möglichkeit genommen werden sollte, die Schulanfangsphase um ein Jahr zu verlängern, ohne dass dieses Jahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Eine solche Regelung dürfte auch nicht wie von § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG verlangt zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs Gemeinschaftsschule „erforderlich“ sein. Denn nach dem Leitbild der Gemeinschaftsschule soll lediglich auf „Auslese-Mechanismen“ verzichtet werden (vgl. Gesetzesbegründung zur Einführung des dem heutigen § 17a Abs. 6 Satz 3 SchulG entsprechenden § 17a Abs. 5 Satz 2 SchulG a. F.: Abgh.-Drs. 16/1142, S. 5). Dem stünde ein Abweichen von der die Schülerinnen und Schüler begünstigenden Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG entgegen. Der Antragsgegner hat durch Nachreichung der entsprechenden Mitteilungen der Klassenkonferenzbeschlüsse vom 5. Juli 2017 an die jeweiligen Eltern hinsichtlich der zum jetzigen Zeitpunkt nur noch acht verweilenden Kinder M. B., I. F., T. B., E. R., L. K., A. K, D. C. und M. S. auch ausreichend belegt, dass die Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG für ein Verbleiben in der Schulanfangsphase vorliegen. Anders als die Antragsteller meinen, bedurfte es hingegen nicht des Abschlusses von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (vgl. § 17a Abs. 6 Satz 4 SchulG), da es sich nicht um ein Wiederholen im Sinne von § 17a Abs. 6 Satz 3 SchulG, sondern um ein Verlängern der Schulanfangsphase gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG handelt. Somit verblieben im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 26. Januar 2017 zunächst 70 Schulplätze zur Vergabe an Schulanfänger. Für das sich daraus ergebende Zwei-Drittel-Kontingent von 47 Schulplätzen ist für die Aufnahme – wie ausgeführt – allein die Entfernung der Wohnung zur Gemeinschaftsschule maßgeblich (§ 17a Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SchulG). Die Entfernung zwischen Schule und Wohnung bezieht sich auf die Länge des Schulweges, der nicht so lang sein darf, dass er von einem Schulanfänger zu Fuß nicht mehr in vertretbarer Zeit bewältigt werden kann. Maßgeblich ist danach eine konkret individuelle Betrachtung des Schulweges eines jeden Bewerbers um einen Platz in der Jahrgangsstufe 1 der gewünschten Gemeinschaftsschule (vgl. zuletzt u. a. Beschluss vom 27. August 2015 – VG 9 L 238.15 –; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2011 – OVG 3 S 124.11). Sind mehr Bewerber als Plätze vorhanden, so sind die Plätze in abgestufter Reihenfolge auf die Bewerberinnen und Bewerber mit dem jeweils kürzesten Schulweg zu vergeben, bis entweder das Kontingent erschöpft oder die Grenze erreicht ist, ab welcher der Schulweg nicht mehr als „kurz“ anzusehen ist. In dem letztgenannten Sinne hat die Kammer entschieden, dass ein Weg bis etwa 1000 Meter mit einer Gehzeit von etwa 15 Minuten noch als kurz im Sinne des § 17a Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SchulG zu betrachten ist (vgl. zuletzt u. a. Beschluss vom 27. August 2015 – VG 9 L 238.15 –). Von den 149 Anträgen auf Einschulung in die Wilhelm-von-Humboldt-Schule betreffen 87 Anträge solche Kinder, die bis zu 1000 m von dieser Schule entfernt wohnen. Da die Aufnahme in dieses Kontingent auf 47 Schulplätze begrenzt ist, wurden alle diejenigen Kinder aufgenommen, deren Wohnung sich in einer Entfernung bis zu 686 m (L... Berlin) zu dieser Schule befinden. Zur Ermittlung der Entfernungen hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise auf den Eingang der Schule in der Erich-Weinert-Straße 70 und nicht auf den weiteren Eingang in der Gudvanger Straße 16 als Zielort abgestellt. Bei der Adresse Erich-Weinert-Straße 70 handelt es sich um die offizielle Adresse des Schulstandortes. Dies allein stellt bereits einen sachlichen Grund dar, zur Ermittlung der kurzen Entfernung diese Anschrift zu verwenden. Ob etwas anderes gelten würde, wenn das Gebäude Erich-Weinert-Straße 70 ausschließlich als Verwaltungsgebäude genutzt würde, kann dahinstehen. Denn in beiden Gebäudeteilen werden (auch) Lerngruppen der Schulanfangsphase unterrichtet und es werden von den Schülerinnen und Schülern beide Eingänge genutzt. Diese Aspekte allein führen dazu, dass das Abstellen auf den Eingang Erich-Weinert-Straße 70 entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht willkürlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern vorgetragenen weiteren Gesichtspunkten, insbesondere lässt sich hieraus kein Anspruch auf Ermittlung der Wegstrecken zur Gudvanger Straße 16 – ob ausschließlich oder zusätzlich zur Erich-Weinert-Straße 70 – herleiten. Dies gilt zunächst für die Verhältnisse bis zum Schuljahr 2014/2015. Dass sich die offizielle Anschrift der Schule geändert hat, aber derzeit noch fast doppelt so viele Lerngruppen im Gebäude Gudvanger Str. 16–20 unterrichtet werden, dürfte damit in Zusammenhang stehen, dass die Schule – wie die Antragsteller durch den Verweis auf die Internet-Seite der Schule selbst ausführen – einen „stetig wachsenden Raumbedarf“ hat, dem das Gebäude in der Gudvanger Straße nicht mehr gerecht wird. Deshalb wird nun zunehmend das Gebäude in der Erich-Weinert-Straße 70 zusätzlich genutzt. Es ist daher keineswegs willkürlich, dass die offizielle Anschrift geändert wurde und die Entfernungen zu diesem Eingang gemessen werden. Aus der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die einen Eingang nutzen, lässt sich keine zwingende Schlussfolgerung herleiten, welcher Eingang – als „faktischer Haupteingang“ – für die Ermittlung der Wegstrecke zu nutzen ist, schon deshalb, weil – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – dies von vielen Faktoren (Wohnorten, Sperrungen, Raumnutzungen usw.) abhängig ist. Schließlich geben die Vergleiche mit den Verhältnissen an anderen Gemeinschaftsschulen, namentlich der Carl-von-Ossietzky-Schule, für die örtlichen Verhältnisse an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule nichts her. Dass der Antragsgegner auf den Eingang Gudvanger Straße 16 abstellen müsste, folgt auch nicht aus § 17a Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SchulG, wodurch sichergestellt werden soll, dass Gemeinschaftsschulen in ihrem Umfeld verankert sind und vorrangig schulnah wohnende Kinder aufgenommen werden. Wie ausgeführt wird dieses Kriterium bei Wegstrecken bis etwa 1000 m erfüllt. Da die beiden Eingänge jedoch nur etwa 200 m auseinanderliegen (vgl. https://viz.berlin.de), würde diese Entfernung bei den im 2/3-Kontingent aufgenommenen Kindern nicht einmal dann erreicht, wenn diese Strecke auf die ermittelte Wegstrecke aufgeschlagen würde. Weshalb der Zweck einer wohnortnahen Beschulung durch ein Abstellen auf den Eingang Gudvanger Straße 16 besser erreicht würde, ist nicht ersichtlich. Schließlich stehen einem Ermitteln der Wegstrecken zu beiden Eingängen entgegen der Auffassung der Antragsteller selbstverständlich auch verwaltungspraktische Gründe, insbesondere der erhebliche zeitliche Mehraufwand, den die Antragsteller selbst mit etwa eineinhalb Stunden bemessen, entgegen. Zwar hat der Antragsgegner bei der Ermittlung der Wegstrecken offenbar nicht die Fußweglängen – was zutreffend wäre –, sondern die jeweiligen Autostrecken ermittelt. Dies wirkt sich aber nicht zulasten der Antragsteller aus, da dies für die aufgenommenen Kinder ebenfalls zu einer entsprechenden Verkürzung der Wegstrecken geführt hätte. Für die 40 Schulanfängerinnen und Schulanfänger, die in dem Zwei-Drittel-Kontingent nicht berücksichtigt werden konnten, sowie für die 62 Kinder, die dem Ein-Drittel-Kontingent im Umfang von 23 Schulplätzen zuzurechnen sind, hat der Antragsgegner ein Auswahlverfahren nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG durchgeführt. Dabei hat er zunächst 20 Schulplätze an Kinder vergeben, deren Geschwisterkind die Primarstufe der Wilhelm-von-Humboldt-Schule besucht und auch im Schuljahr 2017/2018 noch besuchen wird (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG, Ziff. IV Abs. 4 der Genehmigung vom 10. Juni 2016). Die übrigen drei Plätze hat der Antragsgegner unter den 80 Bewerberinnen und Bewerbern verlost, deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich das Schulprogramm der Wilhelm-von-Humboldt-Schule wünschen (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG). Die Antragstellerin zu 1. wurde an dieser Verlosung zu Recht nicht beteiligt, da die Antragsteller zu 2. und 3. einen entsprechenden Wunsch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht geäußert hatten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –, juris Rn. 4). Allerdings erfolgte die Nachbesetzung eines der nach der Auswahlentscheidung am 26. Januar 2017 durch Befreiung von der Schulpflicht, Abmeldung, Umzug und Erhöhung der Anzahl der in die Jahrgangsstufe 4 aufrückenden Kinder frei gewordenen Plätze rechtswidrig. Das gilt im Ergebnis für einen der beiden am 2. März 2017 nachbesetzten Plätze. Diese hat der Antragsgegner mit den Kindern P. G. und R. S. nachbesetzt, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf Autismus vorliegt. Diese beiden Kinder befanden sich nach der Auswahlentscheidung in keinem der Kontingente auf den Nachrückerplätzen 1 und 2. Ihre vorrangige Aufnahme vor allen anderen Nachrückern findet ihre Grundlage zwar grundsätzlich in § 37 Abs. 3 Satz 4 SchulG. Danach entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Eine solche Entscheidung ist an sich in dem Schreiben der regionalen Schulaufsicht an das Schulamt (Bl. 35 des Generalvorgangs) vom „08.02.2017“ zu sehen. Wie der Antragsgegner auf Nachfrage im Verfahren VG 9 L 675.17 ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Datum um einen Schreibfehler. Als korrektes Datum wurde der 8. März 2017 mitgeteilt. In diesem Schreiben vom „08.02.2017“ bittet die regionale Schulaufsicht um Aufnahme der genannten Kinder auf die Plätze 1 und 2 der Nachrückerliste mit der Begründung, dass diese Kinder den sonderpädagogischen Förderbedarf Autismus hätten und die Wilhelm-von-Humboldt-Schule für die Beschulung dieser Kinder besonders geeignet sei. Zuvor hatte am 27. Februar 2017 der Ausschuss nach § 37 Abs. 3 Satz 3 SchulG, § 34 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) die Beschulung der beiden Kinder an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule empfohlen. Einer vorrangigen Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf steht in diesem Fall zwar nicht entgegen, dass die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber an einer Gemeinschaftsschule nur anhand der Bestimmungen der §§ 17a Abs. 5 und 55a Abs. 2 SchulG zu erfolgen hat. Denn anders als bei dem dem Beschluss der Kammer vom 25. August 2015 (VG 9 L 222.15, juris, Rn. 19) zugrunde liegenden Sachverhalt liegt hier eine Entscheidung der zuständigen Schulaufsicht gemäß § 37 Abs. 3 Satz 4 SchulG vor. Allerdings wurde diese Entscheidung erst am 8. März 2017 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der nachträglichen Aufnahmeentscheidung vom 2. März 2017 getroffen, die offenbar bereits nach Mitteilung der Empfehlung des Aufnahmeausschusses erfolgte. Da aber das Kind R. S. am 29. Juni 2017 wieder abgemeldet wurde, liegt im Ergebnis nur ein rechtswidrig besetzter Platz vor. Die drei am 5. April 2017 frei gewordenen Plätze im 2/3-Kontingent hat der Antragsgegner zutreffend mit den nächsten Nachrückern dieses Kontingents (L. C., M. N., J. W) besetzt. Auch die am 15. Mai 2017 zunächst überkapazitär erfolgte Aufnahme eines übersehenen Geschwisterkindes (A. B.) im 1/3-Kontingent begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Nachbesetzungen der bis zum 29. Juni 2017 weiteren zwei frei gewordenen Plätze je Kontingent mit zwei Kindern aus der Nachrückerliste für das 2/3-Kontingent, deren Ablehnungsbescheide noch nicht bestandskräftig geworden waren (G. B. und R. R.), sowie nur einem Kind aus der Nachrückerliste für das 1/3-Kontingent (C. U.), da dieses Kontingent durch das zuvor übersehene Geschwisterkind A. B. bereits um einen Platz überbelegt war. Aktuell ist ein weiterer Platz im 2/3-Kontingent frei geworden, der jedoch einem rangbesseren Bewerber mit nicht bestandskräftigem Ablehnungsbescheid (T. G.) zusteht. Wegen der rechtswidrigen Vergabe eines Schulplatzes ist zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen, der zwar grundsätzlich allen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zusteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 -), vorliegend aber allein dem Antragsteller zu 1. aus dem Verfahren VG 9 L 675.17, der durch die Nachbesetzung des letzten im 1/3-Kontingent frei gewordene Platzes mit seinem Zwillingsbruder C. U. als einziger der rechtsschutzsuchenden Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG (Geschwisterbindung) erfüllt. Der Hilfsantrag ist zulässig. Die Antragsteller wenden sich mit dem Widerspruch vom 8. Juni 2017 gegen die mit Bescheid vom 16. Mai 2017 erfolgte Ablehnung der Aufnahme in die für die Antragstellerin zu 1. zuständige Thomas-Mann-Grundschule unter gleichzeitiger Zuweisung an die Carl-Human-Grundschule – und damit gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist der Antrag statthaft, da dem Widerspruch wegen der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Bei summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 16. Mai 2017, so dass bei einer Abwägung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Als Rechtsgrundlagen für den Bescheid vom 16. Mai 2017 kommen hinsichtlich der geänderten Zuweisungsentscheidung nur §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht. Denn der Antragsgegner hat mit diesem Bescheid einen die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt – die mit Bescheid vom 12. Mai 2017 erfolgte Zuweisung an die für sie zuständige Thomas-Mann-Grundschule – durch einen sie belastenden Verwaltungsakt ersetzt. Dieser im Übrigen ohne vorherige Anhörung (§ 28 VwVfG) ergangene Änderungsbescheid vom 16. Mai 2017 lässt eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung nicht erkennen und ist jedenfalls wegen Ermessensausfalls (§ 114 Satz 1 VwGO) rechtswidrig. Der Antragsgegner kann sich auch nicht zulasten der Antragsteller auf ein „Versehen“ hinsichtlich der mit Bescheid vom 12. Mai 2017 erfolgten Zuweisung der Antragstellerin zu 1. an die Thomas-Mann-Grundschule berufen, das er umgehend mit Bescheid vom 16. Mai 2017 korrigiert habe. Für die Antragsteller war ein offensichtlicher Irrtum des Antragsgegners bei der Zuweisungsentscheidung am 12. Mai 2017 nicht erkennbar. Denn zuvor war – wie bereits ausgeführt – eine mögliche Zuweisung an die Carl-Human-Grundschule mit Bescheid vom 25. April 2017 lediglich angekündigt, aber noch nicht getroffen worden. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG vorlagen, kommt es daher nicht an. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 hat zur Folge, dass der Antragsgegner daran gehindert ist, aus dem suspendierten Verwaltungsakt Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu ziehen. Er muss daher die Antragstellerin zu 1. (vorläufig) in die örtlich zuständige Thomas-Mann-Grundschule aufnehmen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 – VG 9 A 91.07 – m. w. N. und vom 28. August 2015 – VG 9 L 388.15 –). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 45 Abs. 1 Satz 2, 52 f. GKG.