OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 228.17

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1101.VG9L228.17.00
1mal zitiert
15Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Staatssicherheit, die nach Ausreise aus der früheren DDR und nach Ausstellung der Häftlingshilfebescheinigung erfolgt, stellt keinen Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HS 1 HHG dar.(Rn.39)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 241.17 gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 wird wiederhergestellt. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Staatssicherheit, die nach Ausreise aus der früheren DDR und nach Ausstellung der Häftlingshilfebescheinigung erfolgt, stellt keinen Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HS 1 HHG dar.(Rn.39) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 241.17 gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 wird wiederhergestellt. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der 1950 in der ehemaligen DDR geborene Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einziehung, Ungültigerklärung und Aufforderung zur Rückgabe der Häftlingshilfebescheinigung. Der Kläger wurde am 19. April 1969 nach einem Versuch, aus der DDR zu fliehen, in der ehemaligen Tschechoslowakei festgenommen, an die DDR ausgeliefert und am 10. Juni 1969 durch das Kreisgericht Dresden-Land zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 10. März 1970 wurde er aus der Haft entlassen. Nach Stellen eines Ausreiseantrages konnte er am 22./23. Juli 1976 in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Am 4. August 1976 beantragte er beim Senator für Arbeit und Soziales (Berlin) die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes – HHG – (im Folgenden: Häftlingshilfebescheinigung) und die Gewährung von Eingliederungshilfen. Im Rahmen der Antragstellung unterschrieb der Antragsteller eine schriftliche Erklärung, wonach er von den Ausschließungsgründen nach § 2 HHG nicht betroffen, gegen ihn kein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sei und dass er sich weder mündlich noch schriftlich dem Staatssicherheitsdienst oder ähnlichen Organen zur Mitarbeit verpflichtet und zu keiner Zeit für eine dieser Organisationen gearbeitet habe. In einem Vermerk vom 19. Oktober 1976 wurde festgehalten, dass Ausschließungsgründe im Sinne des § 2 HHG nicht erkennbar seien. Dem Antragsteller wurde die Häftlingshilfebescheinigung am selben Tag ausgestellt. Ferner wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 1976 Eingliederungshilfen in Höhe von 360 DM bewilligt. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Opferrente erteilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) dem Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Juni 2013 eine Auskunft zu möglichen Ausschließungsgründen. In dem Schreiben wird ausgeführt, der Antragsteller habe nach seiner legalen Ausreise aus der DDR in die Bundesrepublik am 4. März 1977 Kontakt zum Ministerium für Staatssicherheit (MfS) an der Grenzübergangsstelle Friedrichstraße aufgenommen und dieses auf eine geplante Schleusung aufmerksam gemacht, die daraufhin verhindert werden konnte. In den Folgemonaten habe ein MfS-Mitarbeiter etwa sieben Kontaktgespräche mit ihm unter dem vorläufigen Decknamen „F...“ geführt. Am 16. September 1977 sei er schließlich geworben und als IMV (Inoffizieller Mitarbeiter mit vertraulichen Beziehungen zur bearbeiteten Person)/West unter dem Decknamen „A...“ verpflichtet worden. Die postalische Verbindung sei über eine Deckadresse gehalten worden. Im Juli 1980 sei „A...“ zum IMB (= IM der Abwehr mit Feindverbindung) umregistriert worden. Der Antragsteller habe sich nach seiner Verpflichtung zwischen Juni 1978 und November 1980 dreizehnmal mit seinem Führungsoffizier getroffen. Nach seinem Umzug nach Hessen habe es bis Juni 1981 sechs postalische Kontakte über eine Deckadresse „T...“ gegeben. Er habe zu 17 Personen berichtet, zum Teil mehrfach. Inhaltlich sei es um Personeninformationen zu Bekannten in der DDR und West-Berlin, Anträge auf ständige Ausreise sowie beabsichtigte oder geplante Republikfluchten und Schleusungen gegangen. Unter anderem seien diese Informationen zehn Operativen Personenkontrollen (OPK) und drei Operativen Vorgängen (OV = konspiratives Ermittlungsverfahren des MfS) zugeführt und hierfür verwertet worden. Der Antragsteller sei auch zu Personenfeststellungen in West-Berlin sowie zur Informationsgewinnung über Menschenrechtsgruppen eingesetzt worden. Anfang 1981 sei die persönliche Trefftätigkeit eingestellt worden, nachdem sich der Antragsteller an den Staatsschutz des Landeskriminalamtes Hessen gewandt hatte. Der letzte postalische Kontakt sei Mitte des Jahres 1981 erfolgt, der Vorgang im November 1981 abgelegt worden. Der Antragsteller habe nach Aktenlage Zuwendungen in Höhe von 880 DM, Erstattungen und ein Geschenk im Wert von 119 M-Ost erhalten. Ferner sei die gegen ihn verhängte Einreise- und Transitsperre zeitweise aufgehoben worden, so dass er Familienmitglieder in der DDR habe besuchen können. In einem Vermerk vom 4. Oktober 2013 hielt der Antragsgegner fest, dass die Eingliederungshilfen nicht zurückgefordert werden könnten, da der Antragsteller ausschließlich nach Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung und Gewährung der Eingliederungshilfen für das MfS tätig gewesen sei. Auch eine Rückforderung der Kapitalentschädigung und der Nachzahlung nach § 17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) komme nicht in Betracht, da der Antragsteller im dortigen Verfahren keine Erklärung zu Ausschließungsgründen abgegeben habe. Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 30. Mai 2014, zu dem der Antragsteller dahingehend Stellung nahm, er sei vom MfS erpresst worden und habe deshalb die Verpflichtungserklärung unter dem Decknamen A... unterzeichnet, holte der Antragsgegner eine weitere, am 17. Oktober 2014 eingegangene Auskunft des BStU ein, in der dieser ausführt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Antragsteller genötigt worden sei, sich in der Grenzübertrittsstelle Friedrichstraße einzufinden. Der Antragsgegner erließ am 27. November 2014 einen Widerrufsbescheid (I...), mit dem die Häftlingshilfebescheinigung eingezogen und für ungültig erklärt sowie dem Antragsteller aufgegeben wurde, die Häftlingshilfebescheinigung zurückzureichen. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die Häftlingshilfebescheinigung sei zu widerrufen gewesen, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als ehemaliger politischer Häftling nicht mehr vorlägen. Der Antragsteller habe nach Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung Ausschließungsgründe verwirklicht, wie sich aus den angeforderten BStU-Unterlagen ergebe. Er sei ab März 1977 bis 1981 inoffiziell für das MfS tätig gewesen, habe hierfür Zuwendungen erhalten und die Personen, über die er berichtet habe, belastet und sie der Gefahr politisch bedingter Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der Art und Dauer der Tätigkeit für das MfS habe er dem in der ehemaligen DDR herrschenden System erheblich Vorschub geleistet und gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen. Da die Ausschließungsgründe erst nach Ausstellung der Häftlingshilfebescheinigung und nach Gewährung der Eingliederungshilfen erfüllt worden seien, würden diese nicht zurückgefordert. Die Bescheinigung entfalte jedoch Wirkungen für die Zukunft, so dass sie einzuziehen und für ungültig zu erklären sei. Gegen diesen am 17. Februar 2015 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 25. Februar 2015 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 zurückwies. Zur Begründung führte der Antragsgegner ergänzend aus, der Widerruf werde auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gestützt. Die Voraussetzungen lägen aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen vor und eine andere Entscheidung als der Widerruf sei auch unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung und seines Vertrauensschutzinteresses nicht möglich. Hinsichtlich der Einziehung, Ungültigerklärung und Rückgabe der Häftlingshilfebescheinigung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an, die er damit begründete, dass die Häftlingshilfebescheinigung die Rechtsgrundlage für weitere Leistungen – hier nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz – darstelle und das fiskalische Interesse maßgeblich sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 29. März 2017 zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller am 18. April 2017 Klage zum Aktenzeichen VG 9 K 241.17 erhoben und bereits am 10. April 2017 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, der Antragsgegner stütze sich für seine Entscheidung nur auf Unterlagen des MfS, aber nicht auf Beweise, dass er tatsächlich die Person gewesen sei, die mit dem MfS zusammengearbeitet habe. Er habe nur geschwärzte Kopien der Stasi-Unterlagen erhalten. In den Unterlagen habe er einen früheren Bekannten namens B... als Spitzel erkannt. Ihm und seinen Bekannten sei damals nicht bewusst gewesen, dass dieser ein Spitzel gewesen sei. Er – der Antragsteller – habe hingegen nie mit dem MfS zusammengearbeitet. Er habe vielmehr das DDR-System gehasst, dagegen gekämpft und Repressalien erfahren. Eine Vernehmung der Stasi-Mitarbeiter als Zeugen werde seine Entlastung ergeben. Auch habe er in den Stasi-Unterlagen angeblich von ihm herrührende Schriftstücke gefunden, die Fälschungen seien. Dies müsse genau analysiert werden. Er habe viele Menschen gewarnt, ihnen zur Flucht in den Westen verholfen oder hilfesuchende Schreiben an westliche Stellen weitergeleitet. Hierfür gebe es Zeugen. Niemand sei durch ihn zu Schaden gekommen. Selbst die Stasi habe erkannt, dass er den westlichen Diensten eher Hilfe leiste. Er habe auch nie Geld, Vorteile oder Geschenke von der Stasi erhalten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 241.17 gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2017 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, es sei unglaubhaft, dass der Antragsteller sich nur unter Druck nach einer Art Entführung verpflichtet habe, mit dem MfS zusammenzuarbeiten. Die beigezogenen BStU-Unterlagen ließen vielmehr erkennen, dass sich der Antragsteller aus eigenem Entschluss zur Zusammenarbeit angeboten habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das MfS die Berichte erfunden oder verfälscht habe, um dem Antragsteller zu schaden, da die Berichte nur für den internen Gebrauch bestimmt gewesen seien und auch ein Schädigungsinteresse nicht erkennbar sei. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass der Antragsteller durch die Zusammenarbeit mit dem MfS Ausschließungsgründe verwirklicht habe, obwohl die Zusammenarbeit erst nach der Ausreise des Antragstellers aus der DDR begonnen habe. Die dem entgegenstehende Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Eine Besserstellung eines Stasi-Spitzels, der nach der Ausreise von der – sicheren – Bundesrepublik aus für die Stasi tätig geworden sei, sei mit Sinn und Zweck der Regelung zu den Ausschließungsgründen nicht zu vereinbaren. Der Auslegung durch das Hamburgische OVG stehe auch § 2 Abs. 3 HHG a. F. entgegen, nach der Personen von den Leistungen hätten ausgeschlossen werden können, nur weil sie nach der Ausreise – auch vorübergehend – in die DDR zurückgekehrt seien. Somit müssten Personen, die noch nach der Ausreise für das MfS tätig wurden, erst Recht von den Leistungen ausgeschlossen sein. Das Hamburgische OVG benenne keine inhaltlichen Gründe, sondern beziehe sich lediglich auf sprachliche Vergleiche. Die Verwendung der Vergangenheitsform im Gesetzestext liege in der Natur der Sache, da Tathandlungen beschrieben würden, die in der Vergangenheit lägen. Der Unterschied zu den Versagungsgründen in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 HHG a. F. liege darin, dass die Versagung oder Einstellung von Leistungen in diesen Fällen nach Ermessen, bei § 2 Abs. 1 HHG hingegen zwingend erfolge. Ergänzend werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin, namentlich den Beschluss vom 1. Oktober 2012 – VG 9 K 109.12 –, verwiesen, worin die Widerrufsregelung ebenfalls für anwendbar gehalten wurde. Da der Bescheid somit rechtmäßig sei, sei die Klage als offensichtlich erfolglos anzusehen, so dass eine Wiederherstellung ihrer aufschiebenden Wirkung nicht geboten sei. Jedenfalls aber müsse die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Rahmen der Interessenabwägung auch bei offenen Erfolgsaussichten bestehen bleiben. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könne sich der Antragsteller sonst weiter darauf berufen, Inhaber der Häftlingshilfebescheinigung zu sein, und die darauf beruhenden weiteren Folgeleistungen, insbesondere die Weiterbewilligung der bislang gezahlten Opferrente, verlangen. Im Falle des Obsiegens in der Hauptsache werde der Antragsteller eine Nachzahlung erhalten. Im Falle des Unterliegens erscheine eine Rückforderung der weitergezahlten Leistungen jedoch von vornherein als aussichtslos, da sich der Antragsteller selbst als verarmten Sozialhilfeempfänger bezeichne und in Australien wohne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 9 K 241.17, der wegen der vom Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Soweit die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen, trifft das Gericht eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung abzuwägen. Es kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die gebotene Interessenabwägung geht hier zugunsten des Antragstellers aus. Die getroffene Widerrufsentscheidung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig, so dass von vornherein kein öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung besteht. Rechtsgrundlage für den angeordneten Widerruf der Häftlingshilfebescheinigung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung erfolgte zwar ursprünglich rechtmäßig. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG wird diese als Nachweis darüber ausgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG vorliegen und dass Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht gegeben sind. Dies war zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung am 19. Oktober 1976 der Fall. Der Antragsgegner dürfte aber bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nach Bekanntwerden der Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem MfS, die dieser bestreitet, nicht berechtigt gewesen sein, die Häftlingshilfebescheinigung nicht zu erteilen. Zwar hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller ab März 1977 bis Ende 1981 mit dem MfS zusammengearbeitet hat. Dies wird durch die beigezogenen Unterlagen des BStU belegt. Die Einwände des Antragstellers hiergegen hält die Kammer nicht für beachtlich. Insbesondere lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Antragsteller zur Zusammenarbeit mit dem MfS durch Erpressung oder Ähnliches gezwungen worden wäre, wie auch der BStU in der ergänzenden Stellungnahme ausführt. Soweit der Antragsteller meint, er habe niemandem geschadet, steht dem entgegen, dass das MfS aufgrund seiner Informationen operative Personenkontrollen durchgeführt und sie in operativen Vorgängen verwertet hat. Der Antragsteller hat somit billigend in Kauf genommen, dass die Personen, über die er berichtete, Maßnahmen der Stasi ausgesetzt waren. Ferner hat der Antragsteller Belohnungen, u. a. in Form der Aufhebung der Einreise- und Transitsperre zum Besuch seiner Familienangehörigen für seine Tätigkeit erhalten. Aufgrund der eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärung vom 16. September 1977, bei der das Schriftbild dem der Unterschrift des Antragstellers im hiesigen gerichtlichen Verfahren entspricht, besteht für die Kammer auch kein Zweifel, dass es sich bei dem IMV bzw. IMB A... um den Antragsteller handelt. Eine solche freiwillige Spitzeltätigkeit für das MfS unter Inkaufnahme einer Schädigung Dritter erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand der Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HS 1 HHG, wonach die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz nicht an Personen gewährt werden, die dem in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG) herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet oder dort durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2006 – BVerwG 3 Pkh 15/05 –, juris). Dies dürfte aber nicht für ausschließlich nach der Übersiedelung in die Bundesrepublik und nach Ausstellung der HHG-Bescheinigung erfolgte Spitzeltätigkeiten gelten (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. April 2013 – 5 Bf 23/13.Z. –, juris Rn. 7 ff.; anders wohl noch Beschluss des Einzelrichters der 9. Kammer vom 1. Oktober 2012 – VG 9 K 109.12 –). Nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts könnten die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht worden sein. Der Fortbestand einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG könne nur dann in Frage gestellt werden, wenn nach Erteilung der Bescheinigung neue Erkenntnisse hinsichtlich des Verhaltens vor der Ausreise aus den Gewahrsamsgebieten bekannt würden. Spätere Handlungen hätten auf die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung (und der hiervon abhängigen Leistungen) auch dann keinen Einfluss, wenn die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung als Dauerverwaltungsakt angesehen werde. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht stellt für seine Rechtsauffassung, dass der Gesetzgeber nur solche Verhaltensweisen als schädlich für Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz ansieht, die zeitlich vor der Ausreise aus den Gewahrsamsgebieten liegen, zunächst auf den Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG und die dort ausschließlich verwendete Perfektform („Vorschub geleistet haben“, „verstoßen haben“) ab. Auch das Bundessozialgericht hat unter Verweis auf diese Vergangenheitsform den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG (in der Fassung vom 25. Juli 1960), wonach Leistungen nach diesem Gesetz nicht an Personen gewährt wurden, die nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu einer Gefängnisstrafe von mehr als drei Jahren oder zu einer Zuchthausstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, dahingehend ausgelegt, dass er nur Verurteilungen bis zur Geltendmachung oder Bewilligung von Leistungen nach dem HHG erfasste (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1970 – 9 RV 476/69 –, juris Rn. 14 ff.). Der Wortlaut (bzw. die Zeitform) lässt jedoch auch die Auslegung zu, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG angesprochenen Verhaltensweisen nicht zwingend der erstmaligen Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung, sondern lediglich einem späteren Widerrufsbescheid zeitlich vorausgehen müssen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. März 1974 – 10 RV 11/73 –, juris Rn. 21, zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 HHG in der Fassung vom 30. Mai 1969). Die systematische Auslegung legt nahe, dass Verhaltensweisen nach der Ausreise von diesen Ausschließungsgründen nicht erfasst werden. Dies zeigt zunächst ein Vergleich mit § 2 Abs. 2 HHG, wonach die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden kann, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft (vgl. Hamburgisches OVG, a. a. O., Rn. 12 ff.; BSG, Urteil vom 22. Oktober 1970, a. a. O., Rn. 15: Diese unterschiedliche Regelung in zwei Absätzen des gleichen Paragraphen könne der Gesetzgeber nur bewusst getroffen haben.). § 2 Abs. 2 HHG erfasst ausdrücklich ein späteres, ggf. noch andauerndes Verhalten, und zwar – im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 1 und 2 – ein solches außerhalb der Gewahrsamsgebiete (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 1960 – VI B 156.58 –, FEVS 8, 58, 62; wohl auch BVerwG, Beschluss vom 16. September 1982 – BVerwG 8 C 132/81 –, juris Rn. 9). Auch die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG, wonach der Nachweis darüber, dass „Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ nicht gegeben sind, durch eine Bescheinigung zu erbringen sei, spricht dafür, dass Handlungen, die nach der Ausreise aus der DDR begangen wurden und unter § 2 Abs. 2 und/oder Abs. 3 (a. F.) HHG fallen bzw. fielen, nicht auch zugleich Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG sein sollen (Hamburgisches OVG, a. a. O., Rn. 17). Schließlich verbleibt durch die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 HHG auch dann ein Anwendungsbereich für § 10 Abs. 7 Satz 3 HHG, der die Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde für Entscheidungen auch über einen Widerruf einer Häftlingshilfebescheinigung bestimmt, wenn ein Verhalten nach der Ausreise nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HS 1 HHG erfasst wird. Die historische Auslegung der Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG spricht ebenfalls dafür, diese nicht auf ein Verhalten nach der Ausreise anzuwenden. Schon die Ursprungsfassung des Häftlingshilfegesetzes vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 498) verwendete ausschließlich die Vergangenheitsform, obwohl damals durchaus noch durch eine spätere Tätigkeit dem politischen System in der DDR hätte Vorschub geleistet werden können (Hamburgisches OVG, a. a. O., Rn. 10). In der damaligen Gesetzesbegründung heißt es, durch § 2 würden in Anlehnung an entsprechende Vorschriften in anderen Gesetzen (Bundesvertriebenengesetz, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) gewisse Ausschlussgründe vorgesehen (BT-Drs. 2/1450, S. 8). Diese Gesetze verwenden für die § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HS 1 HHG entsprechenden Regelungen ebenfalls nur die Perfektform (vgl. § 5 Nr. 1 a) und b) des Bundesvertriebenengesetzes – BVFG –, § 8 Abs. 1 Nr. 1 des außer Kraft getretenen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes – KgfEG –, § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG –). Für die § 2 Abs. 2 HHG entsprechende Regelung wird hingegen (ebenfalls) die Präsensform benutzt (vgl. § 5 Nr. 1 e) cc) BVFG, § 1 Nr. 3 KgfEG) bzw. es wird ausdrücklich ein nachträgliches Verhalten einbezogen (§ 6 Abs. 3 BEG). In der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 4 HHG wird der Vergangenheitsbezug der genannten Ausschließungsgründe nochmals betont. Der Gesetzgeber betraute die für die Ausstellung der Ausweise nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden mit der Prüfung der Voraussetzungen von § 1 HHG und der Erteilung einer Häftlingshilfebescheinigung als selbständigem Verwaltungsakt, „da die zu prüfenden Voraussetzungen in enger Verbindung mit den Tatbeständen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes stehen. Das gleiche gilt auch für die Prüfung der Ausschließungsgründe nach § 2, wenigstens soweit sie in einem Verhalten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes und in der Vergangenheit liegen. Daher beschränkt Absatz 3 das Negativattest auf die Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ (BT-Drs. 2/1450, S. 10). Eine – außerhalb der Gewahrsamsgebiete stattfindende – Zusammenarbeit mit dem MfS nach der Ausreise könnte § 2 Abs. 2 HHG a. F. zuzuordnen gewesen sein, soweit sich der Berechtigte in einer die Sicherheit oder die demokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik oder des Landes Berlin gefährdenden Weise zugunsten des hinter dem Eisernen Vorhang herrschenden politischen Systems betätigt hatte oder betätigte. Der Gesetzesbegründung zufolge sollte dies jedoch nicht zwingend, sondern nur nach Ermessen zu einem Leistungsausschluss führen, „da Fälle denkbar sind, in denen z. B. die unterhaltsbeihilfeberechtigten Angehörigen eines in der SBZ Inhaftierten mit Drohungen oder Versprechungen zu einer destruktiven Tätigkeit veranlaßt werden. In solchen Fällen könnte ein zwingender Leistungsausschluß eine Härte darstellen“ (BT-Drs. 2/1450, S. 8). Mit Wirkung vom 24. Juli 1960 wurde § 2 Abs. 2 HHG a. F. auf zwei Absätze aufgeteilt. Nach der neuen Fassung von § 2 Abs. 2 HHG konnte die Gewährung von Leistungen nunmehr versagt oder eingestellt werden, „wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft“, gemäß dem neuen Abs. 3 war dies möglich, „wenn der Berechtigte in die Gewahrsamsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aufgibt oder ihn später wiederum begründet“ (BGBl. I S. 561). „Sogenannte Rückwanderer“ sollten von den Leistungen des Gesetzes ausgeschlossen werden (BT-Drs. 3/1855, S. 4). Dass der (historische) Gesetzgeber bewusst zwischen anfänglichen, innerhalb der Gewahrsamsgebiete begangenen Ausschließungsgründen und solchen, die nachträglich und außerhalb der Gewahrsamsgebiete begangen wurden, unterschieden hat, zeigt auch die mit Wirkung vom 1. Juni 1969 erfolgte Einführung von § 2 Abs. 5 HHG, der das Aussetzen der HHG-Leistungen während laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ermöglicht. Sie wurde damit begründet, dass sich eine gleichlautende Vorschrift in § 8 Abs. 3 KgfEG bewährt habe (BT-Drs. V/2877, S. 5). Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, mit dieser Gesetzesänderung sei eine „authentische Interpretation“ von § 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG dahingehend vorgenommen worden, dass auch nach Zuerkennung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz begangene bzw. verurteilte Straftaten zu einem Ausschluss von HHG-Leistungen führen können (BSG, Urteil vom 27. März 1974, a. a. O., Rn. 21 f.). Eine Änderung – und entsprechende (Neu-)Interpretation – der hier interessierenden Ausschließungsgründe nahm der Gesetzgeber hingegen nicht vor. Auch soweit § 2 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 HHG von der damaligen Änderung betroffen war, hatte der Gesetzgeber offenbar nur das spätere Straf- bzw. Ermittlungsverfahren im Blick, nicht aber die Tatbegehung als solche. Auch bei Aufhebung von § 2 Abs. 3 HHG a. F. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wurden § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HS 1 HHG nicht geändert. In der Begründung zu dieser Gesetzesänderung heißt es: „§ 2 Abs. 3 gibt den Behörden die Möglichkeit der Versagung oder Einstellung von Leistungen, wenn der Antragsteller seine Freiheit durch – auch vorübergehende – Rückkehr in das Gewahrsamsgebiet erneut gefährdet. Durch die politischen Veränderungen in den als Gewahrsamsgebiete bezeichneten Staaten Ost- und Südosteuropas ist diese Vorschrift obsolet geworden. Die Rückkehr in diese Staaten kann heute nicht mehr zu den genannten Folgen führen. Eine frühere Rückkehr in diese Staaten oder in die ehemalige DDR kann aus heutiger Sicht lediglich Zweifel am Schicksal politischer Inhaftierung wecken“ (BT-Drs. 12/3212, S. 32). Somit drängte es sich dem Gesetzgeber offenbar nicht auf, dass § 2 Abs. 3 HHG a. F. Personen wie den Antragsteller erfasst haben könnte, die bei einem – vorübergehenden – erneuten Aufenthalt in den Gewahrsamsgebieten zwar nicht ihre Freiheit gefährdeten, aber dafür nach Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG verwirklichten. Hingegen könnte – wie der Antragsgegner meint – der Sinn und Zweck der Regelung, dass in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch derjenige kommen soll, der ein Schicksal erfahren hat, das er zuvor anderen zugefügt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1959 – BVerwG VIII C 281.59 –, BVerwGE 9, 132), dafür sprechen, auch ein späteres Verhalten unter die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG zu fassen, soweit die Formulierung „zuvor“ in der zitierten Entscheidung nicht rein zeitlich verstanden wird (Formulierung auch in BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 – BVerwG 9 B 244/90 –, juris Rn. 5). Naheliegender ist jedoch, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung von Personen, die vor ihrer Ausreise und vor HHG-Antragstellung durch ihr Verhalten Ausschließungsgründe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG verwirklicht hatten, und solchen, die dies von der „sicheren Bundesrepublik“ aus taten, deshalb hinnahm, da er bei letzteren polizeiliche, strafrechtliche (vgl. z. B. § 99 des Strafgesetzbuches) oder auch Verfassungsschutzmaßnahmen für ausreichend hielt. Es spricht nach alledem Überwiegendes dafür, dass die nach der Ausreise aus der DDR und nach Ausstellung der Häftlingshilfebescheinigung erfolgte MfS-Zusammenarbeit des Antragstellers die Ausschließungsgründe von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HS 1 HHG nicht erfüllt. Eine andere Rechtsgrundlage für den Widerruf der Häftlingshilfebescheinigung ist nicht ersichtlich. § 2 Abs. 2 HHG kommt nicht in Betracht, da dieser sich nicht auf die Erteilung der Bescheinigung bezieht, sondern auf sonstige Leistungen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG). Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 HHG dürfte ebenfalls ausscheiden, da es angesichts der Gesetzgebungsgeschichte an einer planwidrigen Regelungslücke fehlen dürfte. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1, 117 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung abzulehnen, da der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Obwohl er durch ein ihm übersandtes Merkblatt und das Formular hierauf hingewiesen wurde, hat er seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Belege über seine Einnahmen und Ausgaben beigefügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.