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Beschluss

9 L 676.17 A

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1218.VG9L676.17A.00
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Leitsätze
1. Hat der Asylsuchende bereits vor der Einreise in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall in Schweden, einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt wurde, so ist der Staat grundsätzlich auch für die Prüfung des (weiteren) Asylantrags zuständig. Systemische Mängel, die einer Überstellung des Asylsuchenden nach Schweden entgegenstehen, sind grundsätzlich nicht anzunehmen.(Rn.8) 2. Hat ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält, auch wenn er bereits in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat.(Rn.9) Minderjähriger ist insoweit ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Für die Frage der Minderjährigkeit ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung im Mitgliedstaat, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen.(Rn.10) 3. Das tatsächliche Alter eines Asylsuchenden ist grundsätzlich anhand einer qualifizierten Inaugenscheinnahme zu ermitteln. Eine solche qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie eine Befragung des Betreffenden durch zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes ein, in der er mit den Zweifeln an seinen eigenen Angaben zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren.(Rn.20)
Tenor
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 9 K 677.17 A und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Asylsuchende bereits vor der Einreise in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall in Schweden, einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt wurde, so ist der Staat grundsätzlich auch für die Prüfung des (weiteren) Asylantrags zuständig. Systemische Mängel, die einer Überstellung des Asylsuchenden nach Schweden entgegenstehen, sind grundsätzlich nicht anzunehmen.(Rn.8) 2. Hat ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält, auch wenn er bereits in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat.(Rn.9) Minderjähriger ist insoweit ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Für die Frage der Minderjährigkeit ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung im Mitgliedstaat, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen.(Rn.10) 3. Das tatsächliche Alter eines Asylsuchenden ist grundsätzlich anhand einer qualifizierten Inaugenscheinnahme zu ermitteln. Eine solche qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie eine Befragung des Betreffenden durch zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes ein, in der er mit den Zweifeln an seinen eigenen Angaben zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren.(Rn.20) Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 9 K 677.17 A und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, da die Einzelrichterin ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) übertragen hat. Der Antrag des afghanischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 677.17 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG geltenden Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides gestellt worden. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Abschiebungsanordnung nach Schweden in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) überwiegt das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Denn die Abschiebungsanordnung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, sodass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen wird. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Königreich Schweden, wo der Antragsteller bereits am 25. Juni 2015 einen Asylantrag gestellt hat, der nach Prüfung in der Sache abgelehnt wurde, ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Zwar hat der Antragsteller am 10. Juni 2015 und damit zuerst in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Da er zum Zeitpunkt der Antragstellung in Schweden nach allen für ihn erfassten Geburtsdaten noch minderjährig war, ergibt sich die Zuständigkeit Schwedens jedoch aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit Schwedens besteht auch nach der dortigen Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers fort. Dies folgt aus der gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO bestehenden Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel dort aufhält. Dementsprechend hat sich Schweden mit Schreiben vom 4. August 2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Die nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zu beachtende Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen und die Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO zur Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung bzw. eigenen Durchführung des Asylverfahrens verpflichten würden, sind im Falle Schwedens nicht ersichtlich und werden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin liegen ebenfalls nicht vor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO nicht die Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Danach ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen, der keine sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten hat, der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu der Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO inhaltlich entsprechenden Vorgängerbestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) ist diese Regelung so zu verstehen, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält, auch wenn er bereits in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, juris). Der Antragsteller war jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland kein Minderjähriger mehr. Minderjähriger ist nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe i) Dublin III-VO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Für die Frage der Minderjährigkeit ist anders als der Antragsteller meint nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Schweden, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen. Die Kammer folgt der insoweit überzeugenden Rechtsprechung unter anderem der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 28. September 2016 – 13 L 1014/16.A –, juris Rn. 52 ff.; vgl. hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2017 – VG 9 L 482.17 A –), die ausgeführt hat: „Das Kriterium der Minderjährigkeit unterfällt zunächst nicht der "Versteinerungsregel" in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Vielmehr ist das jeweils aktuelle Alter des Asylbewerbers bei Antragstellung für seine Einordnung und die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO relevant. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Zwar spricht der Wortlaut dieser Regelung dafür, dass alle im Kapitel III der Dublin III-VO genannten Kriterien der "Versteinerung" unterfallen. Für die Anwendung der "Versteinerung" VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2015 - 5 L 15/15.A, juris und VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2016 - 12 L 2387/16.A n.V.; aA VG Minden, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 10 L 820/14.A, juris; offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4/15 - und VG Würzburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 - W 3 S 15.50392 -, juris. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteile vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - und vom 23. Dezember 2009 - C-403/09 -, jeweils juris). Der Zusammenhang bzw. die Gesetzessystematik und die Ziele bzw. der Sinn und Zweck der verschiedenen Zuständigkeitskriterien sprechen vorliegend dafür, dass das Kriterium der Minderjährigkeit nicht unter die in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Kriterien zu subsumieren ist. Das Kapitel III der Dublin III-VO enthält verschiedene Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, wie die Minderjährigkeit (Art. 8 Dublin III-VO), das Vorhandensein von Familienangehörigen (Art. 9 bis 11 Dublin III-VO), die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa (Art. 12 Dublin III-VO) und die Modalitäten der Einreise (Art. 12 bis 15 Dublin III-VO). Diese Kriterien lassen sich systematisch in Kriterien einteilen, die an den jeweiligen Mitgliedstaat oder die Person des Antragstellers anknüpfen. Erstere Kriterien dienen der Entscheidung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Sachnähe des jeweiligen Mitgliedstaates. Die an die Person des Antragstellers anknüpfenden Merkmale - wie die Minderjährigkeit - dienen hingegen dem Schutz des Antragstellers. Bei der weiteren Auslegung ist in systematischer Hinsicht auf die in Kapitel II "Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien", insbesondere in Art. 6 Dublin III-VO enthaltenen Garantien für Minderjährige abzustellen. Aus der Position dieses Artikels unter den allgemeinen Grundsätzen erschließt sich dessen Bedeutung auch für die Auslegung der folgenden Artikel. Art. 6 Dublin III-VO lassen sich verschiedene Verfahrensgarantien insbesondere für unbegleitete Minderjährige entnehmen, wie die Bestellung eines Vertreters (Abs. 2) und die Beschäftigung von geeignet geschultem Personal für die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger (Abs. 4 Unterabsatz 3). Auch aus Art. 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung ergeben sich besondere Verfahrensgarantien für Minderjährige, wie der Umstand, dass das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin III-VO im Beisein des in Art. 6 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Vertreters zu führen ist. Sämtliche zuvor genannte Vorschriften implizieren, dass die Bearbeitung des Antrages eines unbegleiteten Minderjährigen besonderer Schutzvorkehrungen und Hilfestellungen bedarf, die jedoch auch mit Rücksicht auf die nicht gewünschte Bevormundung eines erwachsenen Antragstellers nur dann Anwendung finden können, wenn dem Mitarbeiter des jeweiligen Mitgliedstaates auch tatsächlich ein minderjähriger Antragsteller gegenüber sitzt. Die sich in systematischer Hinsicht ergebende Orientierung an der tatsächlichen Notwendigkeit des Schutzes eines Minderjährigen lässt sich auch auf die Kriterien der Zuständigkeitsbestimmung übertragen. So verweist Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 Dublin III-VO ausdrücklich im Rahmen der Ermittlung von Familienangehörigen auf den Zweck der Durchführung des Art. 8 Dublin III-VO und verdeutlicht damit eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Schutz des tatsächlich Minderjährigen und dem Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung. Ebenso ist nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskriterien davon auszugehen, dass nur solche Kriterien von der Versteinerungsklausel erfasst sind, die an die Mitgliedstaaten anknüpfen, wie beispielsweise die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums bzw. die Grenzüberschreitung, da hiervon unmittelbar die Sachnähe zur Durchführung des Asylverfahrens abgeleitet werden kann. Das Kriterium der Minderjährigkeit hingegen dient allein dem Schutz des Minderjährigen und kann deswegen auch nur so lange von Relevanz sein, wie es tatsächlich erfüllt ist. So ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO, dass das Wohl des Kindes in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten ist. Darüber hinaus lässt sich dem Erwägungsgrund 13 der Dublin III-VO entnehmen, dass für unbegleitete Minderjährige gerade aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden. Zu diesen Verfahrensgarantien gehört auch der Umstand, dass der Mitgliedstaat für das Asylverfahren des Minderjährigen zuständig ist, in dem er sich gerade aufhält, unabhängig von der Zahl bzw. dem Status der bereits gestellten Anträge in anderen Mitgliedstaaten. Denn das Wohl des Minderjährigen steht insoweit über dem Gesichtspunkt, dass die einmal festgelegte Zuständigkeit grundsätzlich nicht mehr geändert werden soll. So hat der EuGH […] in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, juris, maßgeblich auf das Ziel des Schutzes der unbegleiteten Minderjährigen abgestellt, die zu einer Kategorie besonders gefährdeter Personen gehörten und deswegen von der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat auszunehmen seien. Vorliegend greifen diese am Schutzziel orientierten Auslegungsgründe jedoch nicht mehr. Denn ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller nicht mehr in diese schutzbedürftige Gruppe hineinfällt, besteht kein Grund mehr dafür, ihn gesondert zu behandeln und von dem Überstellungsverfahren auszunehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Dublin III-VO grundsätzlich dem Zweck dient, den Asylantrag nur in einem einzigen Staat zu prüfen, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, juris, kann die Möglichkeit, Folgeanträge oder sonstige weitere Anträge in allen Mitgliedstaaten zu stellen und den Mitgliedstaat auf die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des Wiederaufgreifens eines Verfahrens zu verweisen, nur für den Fall der tatsächlich noch bestehenden Minderjährigkeit von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO erfasst sein. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten im Sinne von Art. 21 GR-Charta erscheint die Versteinerung des Kriteriums der Minderjährigkeit und damit einer Ungleichbehandlung von zwei volljährigen Asylbewerbern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, nicht sachgerecht. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass ein 18-jähriger Asylantragsteller als weniger schutzwürdig zu behandeln ist als ein 25-jähriger, der mit 17 Jahren seinen ersten Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Allein die Tatsache, dass ein Asylbewerber als Minderjähriger eingereist ist, spricht nicht maßgeblich für seine besondere Schutzbedürftigkeit auch im Erwachsenenalter, zumal gerade die Schutzvorkehrungen für unbegleitete Minderjährige, wie die Inobhutnahme durch das Jugendamt, einen Ausgleich dieser erhöhten Verletzlichkeit darstellen sollen.“ Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt aus dem Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 (– C-648/11 –, juris) nichts anderes. Der Vortrag, die Klägerin „BT“ eines der Ausgangsverfahren vor dem EuGH sei bei der Stellung ihres ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat minderjährig, bei der Stellung ihres weiteren Asylantrags im Vereinigten Königreich hingegen volljährig gewesen, trifft bereits nicht zu. Vielmehr geht aus dem Urteil des EuGH hervor, dass „BT“ am 20. Januar 1993 geboren wurde und ihren weiteren Asylantrag im Vereinigten Königreich am 13. August 2009 und damit als 16-Jährige gestellt hat. Die Klägerin „MA“ eines anderen Ausgangsverfahrens war bei der Stellung ihres weiteren Asylantrags 15 Jahre alt, während Angaben zum Geburtsdatum des Klägers „DA“ nicht gemacht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 14 ff.). Unabhängig davon beantwortet das Urteil des EuGH allein die von der Minderjährigkeit der Kläger der Ausgangsverfahren ausgehende Vorlagefrage, ob mit der Formulierung „Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat“ in Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO der Mitgliedstaat gemeint ist, in dem der unbegleitete Minderjährige zuletzt einen Asylantrag gestellt hat, oder aber der Mitgliedstaat, in dem er dies zuerst getan hat (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 42, 49, 66). Von der Minderjährigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der im Juni 2017 erfolgten Asylantragstellung in Deutschland ist nicht auszugehen. Das vom Bundesamt angenommene Geburtsdatum 31. Dezember 1998, wonach der Antragsteller im Juni 2017 volljährig war, beruht auf der qualifizierten Inaugenscheinnahme des Antragstellers im Sinne von § 42f Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), die zwecks Entscheidung über seine jugendhilferechtliche Inobhutnahme erfolgt ist. Eine solche qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie eine Befragung des Betreffenden durch zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes ein, in der er mit den Zweifeln an seinen eigenen Angaben zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Gesamtwürdigung muss in ihren Einzelbegründungsschritten transparent sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 – OVG 6 S 27.17 –, juris Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen nicht eingehalten wurden, bestehen nicht. Die Mitarbeiterin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Senatsverwaltung) sowie die Mitarbeiterin der Stiftung zur Förderung sozialer Dienste, welche die qualifizierte Inaugenscheinnahme mit Hilfe eines Dolmetschers vorgenommen haben, haben aufgrund im Einzelnen beschriebener äußerer Merkmale (reife Stimme, eingeprägte Stirnfalten, sichtbare Körperbehaarung, deutlich zu sehender Bartwuchs, Vorhandensein von Augenfältchen, deutlich ausgeprägte Nasen-Mundfalte, sehr breite Hände, reife Haut, breite Schultern) und des Verhaltens des Antragstellers im Gespräch, das als ruhig, selbstsicher, lebenserfahren und reif bewertet wurde, darauf geschlossen, dass Volljährigkeit vorliegt. Den in der Akte der Senatsverwaltung enthaltenen Hinweisen zum Verfahren ist zu entnehmen, dass die Altersschätzung von beruflich erfahrenen, in das Spezialgebiet eingearbeiteten Personen vorgenommen wird und die Inobhutnahme nur beendet wird, wenn beide Personen übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass Minderjährigkeit ausgeschlossen werden kann. Die Kammer folgt der in jugendhilferechtlichen Verfahren ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie weiterer Obergerichte, dass das äußere Erscheinungsbild im Einzelfall bereits deutliche Anhaltspunkte für eine Volljährigkeit liefern kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017, a.a.O., juris Rn. 4; OVG Bremen, Urteile vom 2. Oktober 2017 – 1 B 173/17 –, juris Rn. 12 sowie vom 26. Mai 2017 – 1 B 64/17 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2017 – 4 ME 83/17 –, juris Rn. 5; a.A. BayVGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 –, juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Neben der Einschätzung zum Verhalten des Antragstellers im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Antragsteller die Entscheidung über die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme, über die er einen deutlich auf die Annahme der Volljährigkeit und das fiktive Geburtsdatum hinweisenden, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid erhalten hat, nicht angefochten hat und dass gemäß der Mitteilung der schwedischen Behörden vom 4. August 2017 dort der 30. September 1998 als Geburtsdatum des Antragstellers geführt wird. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die schwedischen Behörden ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten schwedischen Aufenthaltsgestattung zunächst das auf seine Angaben zurückgehende Geburtsdatum 25. Juni 2001 für ihn geführt haben, ist daraus zu schließen, dass auch in Schweden, wo sich der Antragsteller zwei Jahre lang aufgehalten und ein Asylerstverfahren durchlaufen hat, eine Altersfeststellung zum Ergebnis der Volljährigkeit im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt kam. Dass es sich um eine „Willkürentscheidung“ handelte, zu der der Antragsteller keine Angaben machen und keine Unterlagen vorlegen kann, ist nicht glaubhaft. Die von dem Antragsteller in Kopie vorgelegte Taskira, auf der seine Angaben zu seinem Lebensalter allein beruhen, stellt seine Volljährigkeit nicht in Frage. Unabhängig davon, dass schon nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Taskira tatsächlich dem Antragsteller zuzuordnen ist, kommt einem solchen Dokument kein Beweiswert zu. Es ist gerichtsbekannt, dass das afghanische Urkundenwesen unzuverlässig ist und dass Taskiren regelmäßig erst viele Jahre nach der Geburt ausgestellt werden, keine einheitliche Qualität aufweisen und die Eintragungen zum Teil nur auf Angaben eines Familienmitglieds oder Schätzungen beruhen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 28. September 2017, a.a.O., und 24. Oktober 2017 – VG 9 L 371.17 A –; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 – 12 B 923/14 –, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 6). So wurde die Taskira auch hier erst am 25. April 2006 ausgestellt und beruht die sehr ungenaue Altersangabe („6 Jahre alt im Jahr 1385“, was nach Anmerkung des Übersetzers dem Zeitraum vom 21. März 2006 bis 22. März 2007 entspricht) auf einer nicht näher bezeichneten „Einschätzung“. Bei einer Gesamtbewertung ist weder von der Minderjährigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland noch davon auszugehen, dass ein Zweifelsfall vorliegt, der nach Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU), welche auch im Dublin-Verfahren Anwendung findet (vgl. Erwägungsgrund 54 Richtlinie 2013/32/EU sowie Erwägungsgrund 12 Dublin III-VO) zu weiterer Sachaufklärung oder der Annahme von Minderjährigkeit verpflichten würde. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestehen auch sonst keine Bedenken. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Schwedens liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der dortigen Ablehnung des Asylantrags des Antragsstellers, da von der Beachtung unions- und völkerrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Nichtzurückweisung durch Schweden ausgegangen werden kann. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) sind ebenso wenig ersichtlich. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist daher auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.