Beschluss
9 L 481.18
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0810.VG9L481.18.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die Schulanfangsphase der Hausburg-Grundschule (SESB) aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die Schulanfangsphase der Hausburg-Grundschule (SESB) aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die Schulanfangsphase der Hausburg-Grundschule (SESB) aufzunehmen, hat Erfolg. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2018/2019 als Schulanfängerin in die Hausburg-Grundschule (SESB) aufzunehmen, Erfolg haben wird und ihr durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerinnen die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Hausburg-Grundschule (SESB) beanspruchen können. Rechtsgrundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 – SchulG –), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306 – AufnahmeVO-SbP –), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. März 2018 (GVBl. S. 189). Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), zu der auch die Hausburg-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch gehört (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP getrennt nach beiden Sprachgruppen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren ist fehlerhaft. An der Hausburg-Grundschule (SESB) wurden für die Schulanfangsphase des Schuljahres 2018/2019 vier jahrgangsübergreifende Lerngruppen (JÜL) für die Jahrgangsstufen 1 und 2 mit einer Frequenz von 26 Kindern je Lerngruppe eingerichtet. Damit hat der Antragsgegner die Kapazität der Schulanfangsphase auf insgesamt 104 Plätze festgelegt. Beanstandungsfrei hat der Antragsgegner dabei vier Plätze freigehalten, um die Aufnahme von Kindern zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie – insbesondere aus dem Ausland kommend – im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Das weitere Auswahlverfahren des Antragsgegners ist mit den Vorgaben der AufnahmeVO-SbP allerdings nicht vereinbar. Er hat nämlich im nächsten Schritt die verbleibenden 100 Schulplätze hälftig den Sprachgruppen zugeordnet, mithin 50 Plätze je Gruppe. Sodann hat er von diesen 50 Plätzen jeweils die Anzahl von Schülerinnen und Schülern abgezogen, die in der JÜL verweilen, und die dann freien Plätze an die Bewerber der jeweiligen Sprachgruppe vergeben. Da in der deutschen Sprachgruppe 29 und in der spanischen Sprachgruppe nur 23 Schülerinnen und Schüler in der JÜL verweilten, nahm er lediglich 21 Kinder aus der deutschen, aber 27 aus der spanischen Sprachgruppe auf. Diese ungleiche Anzahl aufgenommener Kinder ist mit § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nicht vereinbar. Die Regelung verlangt nach ihrem eindeutigen Wortlaut („Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen“), dass die aufzunehmenden Kinder je zur Hälfte einer der beiden Sprachgruppen angehören. Danach müssen die aufzunehmenden Kinder paritätisch auf die Sprachgruppen verteilt sein. Dagegen findet sich in der Regelung kein Anknüpfungspunkt für eine davon abweichende Auswahlentscheidung mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der bereits auf der SESB befindlichen Kinder eine gleichmäßige Verteilung auf die Sprachgruppen zu erreichen. Mit der paritätischen Aufnahme – unabhängig von der Zusammensetzung der bereits in den Vorjahren aufgenommenen Schülerinnen und Schüler – verfolgt der Verordnungsgeber zwar das Ziel, eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Sprachgruppen zu erreichen. Er hat aber offensichtlich hingenommen, dass sich im Fortgang der Jahrgänge gewisse Ungleichheiten in der Zusammensetzung der Sprachgruppen ergeben können. Denn es liegt auf der Hand, dass aufgrund von Verweilern die Sprachgruppen nicht mehr paritätisch zusammengesetzt sein werden. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber allein die paritätische Aufnahme vorgeschrieben. Ein fehlerfreies Aufnahmeverfahren hätte dagegen erfordert, dass der Antragsgegner von den verbleibenden 100 Schulplätzen zunächst die Anzahl der in der Schulanfangsphase verbleibenden 52 Schülerinnen und Schüler – unabhängig von deren Sprachgruppe – abgezogen und sodann die übrigen 48 Plätze hälftig auf die Sprachgruppen verteilt hätte. Mithin hätten in jeder Sprachgruppe 24 Plätze zur Verfügung gestanden. Da der Antragsgegner rechtswidrigerweise an Bewerberkinder der deutschen Sprachgruppe, der die Antragstellerin zu 1. angehört, nur 21 Plätze und die verbleibenden drei Plätze an Kinder der spanischen Sprachgruppe vergab, ist sie so zu stellen, als sei einer dieser Plätze unbesetzt geblieben. Zu Rechtsschutzzwecken sind weitere Plätze zur Verfügung zu stellen, die den rechtsschutzsuchenden Bewerbern zustehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. September 2016 – VG 9 L 251.16 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –). Da neben den Antragstellerinnen nur ein weiterer abgelehnter Bewerber um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, können die Antragstellerinnen einen dieser zusätzlichen Plätze für die Antragstellerin zu 1. beanspruchen. Ihre vorläufige Aufnahme ist geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.