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Beschluss

9 L 173.19

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0625.VG9L173.19.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen, dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien stattzugeben. (Rn.6) 3. Die Angemessenheit eines Schulweges für Schulanfänger hängt grundsätzlich von deren Belastbarkeit sowie der Sicherheit des Schulweges ab, wobei vor allem die Länge des Fußweges, die für seine Bewältigung benötigte Zeit und das Einschulungsalter zu berücksichtigen sind. (Rn.13)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Ellef-Ringnes-Grundschule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen, dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien stattzugeben. (Rn.6) 3. Die Angemessenheit eines Schulweges für Schulanfänger hängt grundsätzlich von deren Belastbarkeit sowie der Sicherheit des Schulweges ab, wobei vor allem die Länge des Fußweges, die für seine Bewältigung benötigte Zeit und das Einschulungsalter zu berücksichtigen sind. (Rn.13) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Ellef-Ringnes-Grundschule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in eine 1. Klasse der Ellef-Ringnes-Grundschule zum Schuljahr 2019/2020 aufzunehmen, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Ellef-Ringnes-Grundschule glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die begehrte Aufnahme ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255)....Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). Bei der Ellef-Ringnes-Grundschule handelt es sich für den Antragsteller zu 1. nicht um die zuständige Grundschule, sondern um eine gewünschte andere Grundschule. Dass er in dem gemeinsamen Einschulungsbereich der Ellef-Ringnes-Grundschule und der Otfried-Preußler-Grundschule wohnt, hat entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. 140), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255), nicht zur Folge, dass sowohl die Ellef-Ringnes-Grundschule als auch die Otfried-Preußler-Grundschule für den Antragsteller zu 1. als zuständige Grundschule im Sinne des § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG anzusehen ist. Denn die Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereiches erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Der nach § 109 Abs. 2 SchulG zuständige Bezirk hat bei der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereiches der Ellef-Ringnes-Grundschule und der Otfried-Preußler-Grundschule entgegen § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Grundsatz ist bereits bei der Beschlussfassung über die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereiches zu beachten. Das bedeutet, dass die Schulwege von jedem Wohnort im gemeinsamen Einschulungsbereich zu jeder Grundschule altersangemessen sein müssen (vgl. Abgh.-Drs. 16/2739, S. 15 zu 6.). Es genügt daher nicht, die Angemessenheit des Schulweges im Einzelfall anlässlich der Zuweisung eines Kindes zu einer bestimmten Grundschule innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereiches zu prüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 57.18 –, juris Rn. 2). Die Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereiches aufgrund altersunangemessener Schulwege können die Antragsteller deswegen unabhängig davon geltend machen, ob der konkrete Schulweg des Antragstellers zu 1. altersunangemessen ist und/oder sich durch die Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereiches verlängert hat. Die Angemessenheit eines Schulweges für Schulanfänger hängt grundsätzlich von deren Belastbarkeit sowie der Sicherheit des Schulweges ab, wobei vor allem die Länge des Fußweges, die für seine Bewältigung benötigte Zeit und das frühe Einschulungsalter von teilweise fünf Jahren (vgl. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG) zu berücksichtigen sind. Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur, ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulweges ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a. a. O., Rn. 2). In einem Innenstadtbereich, der keine ausgedehnten Flächen ohne Wohnbebauung aufweist, ist ein Schulweg von 2,5 km für Schulanfänger grundsätzlich nicht mehr altersangemessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a. a. O., Rn. 3). Nach diesen Maßstäben beachtet die Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereiches der Ellef-Ringnes-Grundschule und der Otfried-Preußler-Grundschule den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht hinreichend. Bereits die Entfernung vom Stolpmünder Weg 53 im nördlichen Teil des gemeinsamen Einschulungsbereiches zu der weiter südlich gelegenen Ellef-Ringnes-Grundschule beträgt 2,8 km und ist hiernach nicht mehr altersangemessen. Der Weg stellt sich auch nicht als ein der singulären Lage dieser Anschrift geschuldeter und damit unbeachtlicher Ausnahmefall dar (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2018 – OVG 3 S 77.18 –, juris Rn. 3). Atypisch sind weder die Entfernung noch die Wegführung. In beide Richtungen schließt sich lückenlose Wohnbebauung an den Stolpmünder Weg 53 an, in Richtung Osten, zum Regenwalder Weg, sogar mit der Folge einer weiteren Verlängerung des Weges zur Ellef-Ringnes-Grundschule. Die Lage im Randbereich Berlins steht der Anwendbarkeit der vorbenannten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen. Der den gemeinsamen Einschulungsbereich umschließende Ortsteil Heiligensee ist der westlichste Ortsteil des Bezirkes Reinickendorf und vom Nordosten bis zum Süden von Waldflächen des Tegeler Forsts umgeben. Westlich schließt sich zunächst der Nieder-Neuendorfer See mit langer Nord-Südausdehnung und anschließend der Landkreis Oberhavel des Bundeslandes Brandenburg an (vgl. https://service.brandenburg.de/lis/detail.php?template=bbmap_kommunen_d; Abruf am 24. Juni 2019). Dies stellt den Innenstadtcharakter des gemeinsamen Einschulungsbereiches jedoch nicht in Frage. Heiligensee wird nördlich sowie südlich der durch die Bahnhöfe Berlin-Schulzendorf und Heiligensee verlaufenden S-Bahnstrecke eng von Straßen durchzogen, die ihrerseits regelmäßig und lückenlos bebaut sind. Der über 10 km² große Ortsteil (vgl. https://www.berlin.de/ba-reinickendorf/ueber-den-bezirk/ortsteile/heiligensee/; Abruf am 24. Juni 2019) weist lediglich zwei größere Freiflächen auf (vgl. http://fbintra.senstadt.verwalt-berlin.de/fb/index.jsp?Szenario=luftbild; Abruf am 24. Juni 2019). Diese sind indes klar konturiert und lassen die stark verdichtete Wohnbebauung im restlichen Teil des Einschulungsbereiches nicht als ländlich und längere Schulwege als zumutbar erscheinen. Das gilt umso mehr, weil eine der Freiflächen südlich der Ellef-Ringnes-Grundschule liegt und sich somit nicht auf die Länge der Schulwege von den im Norden gelegenen Wohnanschriften – wie dem Stolpmünder Weg 53 – auswirkt. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereiches der Ellef-Ringnes-Grundschule und der Otfried-Preußler-Grundschule ist der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 102.11 –, juris Rn. 4). Dies hat indes nicht zur Folge, dass der ehemalige Einzeleinschulungsbereich der Ellef-Ringnes-Grundschule zugrundezulegen ist, in dem der Antragsteller zu 1. wohnt. Denn er bezog sich auf den alten Schulstandort im Stolpmünder Weg 45, der infolge eines Brandes im Oktober 2013 aufgegeben wurde. Soweit der Antragsgegner vorträgt, nach einer vorübergehenden Aufnahme in den Räumen der Heiligensee-Grundschule sei im Jahr 2015 die dauerhafte Verlagerung an die aktuelle Anschrift im ... 11 beschlossen worden, ist nicht ersichtlich, dass der Einzeleinschulungsbereich der Ellef-Ringnes-Grundschule für den neuen Standort vor der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereiches angepasst worden ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil sich der vormalige Einschulungsbereich mit der Aufgabe des alten Standortes „auf andere Weise erledigt“ hat (§ 43 Abs. 2 Var. 4 VwVfG in direkter oder entsprechender Anwendung). Ein Einschulungsbereich ist nach seiner Bestimmung so eng mit dem konkreten, von ihm umschlossenen Schulstandort verbunden, dass er bei einer endgültigen Standortverlagerung, jedenfalls wenn der neue Schulstandort örtlich nicht nur geringfügig vom vormaligen abweicht, seinen maßgeblichen Bezugspunkt verliert und gegenstandslos wird. Eine solche Standortverlagerung stellt eine wesentliche Änderung dar, die nicht nur typischerweise ein neues Regelungsbedürfnis auslöst, sondern auch im konkreten Fall den Antragsgegner zur Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereiches mit der – nunmehr nur noch 1,0 km entfernten Otfried-Preußler-Grundschule – veranlasst hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris Rn.12 zum Erlöschen einer raum- und personengebundenen Gewerbeerlaubnis bei wesentlicher Veränderung der erlaubnisbezogenen Bezugsgrößen). Ein fiktives Auswahlverfahren nach der ohne Bildung eines (gemeinsamen) Einschulungsbereiches anwendbaren Vorschrift des § 55a Abs. 2 SchulG ist nach derzeitigem Sachstand nicht durchführbar. Es richtete sich zwar nach den gleichen Kriterien, die § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG auch bei der Aufnahme in Schulen innerhalb gemeinsamer Einschulungsbereiche für anwendbar erklärt. Gleichwohl wäre nicht mit hinreichender Gewissheit zu rekonstruieren, wie sich die Eltern aus dem gemeinsamen Einschulungsbereich entschieden hätten. Unklar bliebe insbesondere, ob die Eltern der im alten Einzeleinschulungsbereich der Otfried-Preußler-Grundschule wohnenden Kinder im hypothetischen Fall jeweils gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch der Ellef-Ringnes-Grundschule als einer anderen als der für ihr Kind zuständigen Grundschule beantragt hätten. Es hätte für die betreffenden Eltern ggf. psychologisch eine höhere Hürde dargestellt als die freie Angabe einer Rangfolge zwischen zwei (vermeintlich) für ihr Kind zuständigen Grundschulen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 57.18 –, juris Rn. 2). Es erscheint entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Antragsteller die Aufnahme in eine Grundschule begehren, die nicht näher an ihrem Wohnort liegt als die ihnen vom Antragsgegner zugedachte Otfried-Preußler-Grundschule. Die Entfernung zu einer nicht zuständigen Schule ist kein relevantes Kriterium im Rahmen von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG. Auch ein Vergleich der Entfernungen zu mehreren nicht zuständigen Grundschulen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ob die Aufnahmekapazität der Ellef-Ringnes-Grundschule tatsächlich ausgeschöpft ist, kann dahinstehen. Für die gebotene Beendigung der Rechtsverletzung kommt es nicht auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen an, sondern ist allein die Grenze der Funktionsfähigkeit maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 –, juris Rn. 6). Dass diese Grenze durch die begehrte Aufnahme überschritten würde, ist weder ersichtlich noch vom Antragsgegner vorgetragen worden. Die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. ist auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.