Beschluss
9 L 289.19
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0722.VG9L289.19.00
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Leitsätze
1. Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, so ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.(Rn.10)
2. Grundsätzlich besteht zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule ein Regel-Ausnahmeverhältnis, so dass nur nach Maßgabe freier Plätze die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben können.(Rn.11)
3. Nur längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern können eine Ausnahme vom Grundsatz der Einschulung in die zuständige Grundschule rechtfertigen. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Kindern bzw. der Besuch einer gemeinsamen vorschulischen Einrichtung genügen dagegen nicht, um eine derartige Bindung anzuerkennen.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, so ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.(Rn.10) 2. Grundsätzlich besteht zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule ein Regel-Ausnahmeverhältnis, so dass nur nach Maßgabe freier Plätze die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben können.(Rn.11) 3. Nur längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern können eine Ausnahme vom Grundsatz der Einschulung in die zuständige Grundschule rechtfertigen. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Kindern bzw. der Besuch einer gemeinsamen vorschulischen Einrichtung genügen dagegen nicht, um eine derartige Bindung anzuerkennen.(Rn.23) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die 1. Jahrgangsstufe der H-Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 als Schulanfänger in die H-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). Bei der H-Grundschule handelt es nicht um die für den Antragsteller zu 1. zuständige Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG, sondern um eine gewünschte andere Grundschule im Sinne von Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift. Er wohnt nicht im gemeinsamen Einschulungsbereich der H-Grundschule und der MM-Grundschule, sondern im Einschulungsbereich der Moabiter Grundschule. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. In dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren für das Schuljahr 2019/2020 gab es zwar keine freien Plätze für Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, weil schon nicht alle Kinder aufgenommen werden konnten, die im gemeinsamen Einschulungsbereich der H-Grundschule und der MM-Grundschule wohnen und den Besuch der H-Grundschule wünschten. Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität aber nicht vollständig ausgeschöpft. Zum Schuljahr 2019/2020 werden an der H-Grundschule zwei erste Klassen mit einer Frequenz von jeweils 24 Kindern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 10. April 2019). Die hiernach insgesamt zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität von 48 Plätzen entspricht nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 8 GsVO i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG. Nach § 4 Abs. 8 GsVO besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern (Satz 1). An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache (ndH) sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler (Satz 2). Bei der H-Grundschule ist (lediglich) das erstgenannte Kriterium erfüllt. Im Schuljahr 2018/2019 betrug der ndH-Anteil 55 Prozent (vgl. Schulporträt auf https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx?view=ndh; abgerufen am 22. Juli 2019). Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Veränderung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Hiernach ist die in § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO vorgesehene regelmäßige Klassenstärke zwar nach Satz 2 der Vorschrift auf 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler reduziert. Innerhalb dieses Rahmens hat der Antragsgegner die Aufnahmekapazität jedoch rechtsfehlerhaft bestimmt. Die Festlegung über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 – OVG 3 S 71.11 –). Die hiernach erforderlichen Erwägungen für die konkrete Spanneneinordnung sind im vorliegenden Fall indes nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Antragsgegners im Einrichtungsvermerk und im gerichtlichen Verfahren beschränken sich auf den Hinweis, dass der ndH-Anteil an der H-Grundschule über 40 Prozent betrage. Dieser Umstand ist aber schon notwendiges Tatbestandsmerkmal der nach § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO reduzierten Klassenstärke auf 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler und deswegen nicht ohne Weiteres ausreichend, um die konkrete Klassenstärke innerhalb des verschobenen Rahmens zu bestimmen. Ein nur 15 Prozentpunkte über dem gesetzlichen Mindestwert liegender ndH-Anteil verengt den weiten Gestaltungsspielraum des Antragsgegners auch nicht dergestalt, dass nur die Herabsetzung des zulässigen Höchstwertes von 25 Schülerinnen und Schülern pro Klasse auf 24 rechtmäßig ist und weitere Erwägungen zur Spanneneinordnung überflüssig werden. Während die beiden rechtswidrig nicht vergebenen Schulplätze in der ersten Jahrgangsstufe noch immer unbesetzt sind, erfolgte die Vergabe der 48 vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten Plätze ohne Rechtsfehler. Da fünf Kinder in der ersten Klasse verweilen sollten, standen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 10. April 2019 den 43 freien Plätzen Anmeldungen von 66 Kindern gegenüber, die im gemeinsamen Einschulungsbereich der H-Grundschule und der MM-Grundschule wohnten und den Besuch der H-Grundschule wünschten. Unter diesen Kindern und dem außerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs wohnenden Kind L. A. hat der Antragsgegner die Schulplätze nach den über § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG im gemeinsamen Einschulungsbereich für anwendbar erklärten Kriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG rechtmäßig verteilt. Hierbei hat er vorrangig elf im gemeinsamen Einschulungsbereich wohnende Kinder mit längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, aufgenommen (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG), ohne die Rechte der Antragsteller zu verkürzen. Entgegen ihrer Auffassung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Geschwister der Kinder Y. M. und Q. P. im nächsten Schuljahr 2019/2020 noch die H-Grundschule besuchen. Da die beiden Bewerber im gemeinsamen Einschulungsbereich der H-Grundschule und der MM-Grundschule wohnen, haben sie einen vorrangigen Aufnahmeanspruch gegenüber dem Antragsteller zu 1., dem der Besuch der für ihn nicht zuständigen H-Grundschule nur nachrangig nach Maßgabe der Aufnahmekapazität offensteht (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG, § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO). Auch das Kind L. A. hat der Antragsgegner zu Recht als zwölftes Geschwisterkind im Rahmen von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG berücksichtigt, obwohl seine Anschrift außerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs der H-Grundschule und der MM-Grundschule liegt. Gemäß § 55a Abs. 3 SchulG in der seit dem 30. Dezember 2018 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 33 lit. b des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710, 714) werden...schulpflichtige Kinder, die auf Grund einer Änderung des Einschulungsbereichs nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt, die in diesem Einschulungsbereich wohnen (Satz 1). Bei einem Antrag nach Satz 1 wird diese Schule zu der für sie zuständigen Grundschule (Satz 2). Dass der Anwendungsbereich der Vorschrift für das Kind L. A. unter Berücksichtigung seiner Anschrift, seines Geschwisterkindes an der H-Grundschule und der Änderung des Einschulungsbereichs grundsätzlich eröffnet ist, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es auch nicht an dem gemäß § 55a Abs. 3 SchulG erforderlichen Antrag. Der Erziehungsberechtigte des Kindes L. A. hat unter dem 16. Oktober 2018 die Aufnahme seines Kindes an der H-Grundschule als einer gewünschten anderen Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG beantragt. Dies kann zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB als Antrag im Sinne von § 55a Abs. 3 SchulG ausgelegt werden, weil diese Regelung damals noch nicht existierte. Dieser Antrag unterfiel aber nach der seit dem 30. Dezember 2018 geltenden Gesetzesänderung und vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 10. April 2019 auch dem Anwendungsbereich des § 55a Abs. 3 SchulG. Denn der Antrag vom 16. Oktober 2018 bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Kind L. A. gemeinsam mit dem älteren Geschwisterkind an der H-Grundschule beschult werden soll. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Erziehungsberechtigte sein Begehren ausschließlich auf der Grundlage der (einzigen) zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Anspruchsnorm verfolgen wollte, sind nicht ersichtlich und in Anbetracht der Erfolgsaussichten eines im Einschulungsbereich wohnenden Kindes mit Geschwisterbindung im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG auch nicht lebensnah. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass sich Anträge nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG einerseits und nach Abs. 3 der Vorschrift andererseits strukturell unterscheiden. Während der Antrag auf Aufnahme an einer gewünschten anderen Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG die durch die Einschulungsbereiche bestimmte Zuständigkeit der Grundschulen nicht ändert, kommt einem Antrag gemäß § 55a Abs. 3 SchulG rechtsgestaltende Wirkung zu, weil er mit einem Verlust der seit der Änderung des Einschulungsbereichs zuständigen Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG einhergeht. Vor diesem Hintergrund mögen Fälle denkbar sein, in denen Erziehungsberechtigte auf einen Antrag gemäß § 55a Abs. 3 SchulG verzichten und die Aufnahme ihres Kindes an einer Schule außerhalb des Einschulungsbereichs lediglich nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG beantragen, um im Falle einer Ablehnung durch jene Schule auf die seit der Änderung des Einschulungsbereichs für ihr Kind zuständige Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG zurückgreifen zu können. Jedenfalls im vorliegenden Fall gab es aber aus der Sicht eines verständigen Empfängers keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erziehungsberechtigte des Kindes L. A. den Besuch der H-Grundschule ausnahmsweise nicht auch um den Preis der seit der Änderung des Einschulungsbereichs zuständigen Grundschule in Kauf genommen hätte. Auch die Verlosung der weiteren (43 – 12 =) 31 Schulplätze erfolgte ohne Rechtsfehler. Der Antragsgegner hat am Losverfahren jene 48 Kinder aus dem gemeinsamen Einschulungsbereich der H-Grundschule und der MM-Grundschule ohne relevante Beziehungen im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG beteiligt, deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschten (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG). Aufgrund nachträglicher Änderungen hat er auch Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Losverfahrens aufgenommen, die zunächst keinen der ersten 31 Rangplätze erhalten hatten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Anträge jener Kinder zu diesem Zeitpunkt nicht bereits bestandskräftig abgelehnt worden waren. Nach den Absagen der Kinder J. G. (Los Nr. 6, Platz 23), J. G. (Los Nr. 5, Platz 20) und J. F. (Los Nr. 3, Platz 6) sind die Kinder M. S. (Los Nr. 37, Platz 32), Z. K. (Los Nr. 13, Platz 33) und K. P. (Los Nr. 27, Platz 34) nachgerückt. Nach der Aufnahmeliste vom 11. April 2019 ist das Kind M. S. nachgerückt, bevor sie einen anfechtbaren Ablehnungsbescheid erhalten hat. Die Kinder Z. K. und K. P. haben ihre Ablehnungsbescheide ausweislich der mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 vorgelegten Widerspruchsliste nicht bestandskräftig werden lassen. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsliste bestehen nicht und sind von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht worden. Hiernach sind auch die weiteren Kinder J. K. (Los Nr. 16, Platz 36), A. R. (Los Nr. 33, Platz 37), F. D. (Los Nr. 2, Platz 38), A. S. (Los Nr. 35, Platz 39), D. Ü. (Los Nr. 44, Platz 40), I. C. (Los Nr. 1, Platz 44) und Y. P. (Los Nr. 28, Platz 47) fristgerecht gegen ihre Ablehnung vorgegangen. Nach den in den Schriftsätzen vom 25. Juni 2019 und vom 12. Juli 2019 enthaltenen Erklärungen des Antragsgegners sind diese sieben Kinder auf Plätze nachgerückt, die rechtmäßig frei geworden waren, nachdem die Anzahl der Verweiler mit Beschluss der Klassenkonferenz von fünf auf einen reduziert worden ist, die Kinder E. H. (Los Nr. 7, Platz 18) und C. K. (Los Nr. 1, Platz 44) ihre Schulplätze nicht angenommen haben und das Kind I. P. (Los Nr. 25, Platz 8) zurückgestellt worden ist. Ob der Antragsgegner die nachträglich freigewordenen Schulplätze auch in der durch die Losliste vorbestimmten Reihenfolge vergeben hat, kann dahinstehen. Da der Antragsteller zu 1. nicht im gemeinsamen Einschulungsbereich der H-Grundschule und der MM-Grundschule wohnt, ist er zu Recht nicht in das Losverfahren einbezogen worden und wäre durch die rechtswidrige Vergabe eines Schulplatzes an einen nachrangigen Widerspruchsführer der Losliste nicht in seinen Rechten verletzt. Insofern ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Nachrückerplätze – wie geschehen – an nicht bestandskräftig abgelehnte Kinder aus dem gemeinsamen Einschulungsbereich vergeben worden sind. Gleiches gilt für die Aufnahme der im gemeinsamen Einschulungsbereich wohnenden Widerspruchsführer A. J. (Los Nr. 10, Platz 45) und S. U. (Los Nr. 45, Platz 48). Der Antragsgegner hat sie im Mai 2019 aufgrund zweier – wohl versehentlich versandter – Annahmeschreiben vom 19. September 2018 zusätzlich aufgenommen, ohne hierbei die im Einrichtungsvermerk vom 10. April 2019 festgelegte Kapazität zu erweitern (vgl. die unpaginiert im Verwaltungsvorgang unter „Auswahlverfahren“ enthaltenen Emails des Antragsgegners vom 28. und 29. Mai 2019). Die beiden rechtswidrig nicht vergebenen Schulplätze in der ersten Jahrgangsstufe sind hiernach zwar noch immer unbesetzt. Gleichwohl begründen sie den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht. Denn diese Plätze sind unter jenen gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern zu verteilen, deren Antrag auf Aufnahme in die H-Grundschule zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder positiv beschieden noch bestandskräftig abgelehnt worden ist. Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Widerspruchsliste haben (auch) der Antragsteller zu 1. und die beiden um gerichtlichen Eilrechtschutz suchenden Bewerber K. M. (VG 9 L 229.19) und H. K. (VG 9 L 230.19) ihre Ablehnungsbescheide nicht bestandskräftig werden lassen. Von ihnen sind jedoch nur der Bewerber K. M. (VG 9 L 229.19) und die Bewerberin H. K. (VG 9 L 230.19) vorrangig zu berücksichtigen. Beide haben nach den in den Aufnahmeanträgen vom 15. Oktober 2018 enthaltenen Erklärungen ihrer Erziehungsberechtigten stark ausgeprägte Bindungen zu Geschwisterkindern, die ebenfalls die H-Grundschule besuchen (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG). Es spricht nichts dafür, dass eines der – auch namentlich genannten – Geschwisterkinder die H-Grundschule im kommenden Schuljahr nicht mehr besuchen wird. Für das letzte Schuljahr 2018/2019 wurde jeweils der Besuch der ersten bzw. zweiten Klasse angegeben. Die Antragsteller haben demgegenüber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –, juris Rn. 4) nicht substantiiert zum Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG vorgetragen, das nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Fall geschwisterähnlicher Beziehungen nur in engen Ausnahmefällen erfüllt ist (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2007 – VG 9 A 128.07 –, juris Rn. 11). Bei der Prüfung der Angaben der Erziehungsberechtigten dürfen die Anforderungen an die Darlegung einerseits zwar nicht zu hoch gesteckt werden, andererseits muss der Vortrag aber so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar ist, was die „gewachsenen Bindungen“ im Einzelnen ausmacht (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 – OVG 8 S 109.04 –, juris Rn. 9). Mit dem Begriff „Bindungen“ wird ausgedrückt, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine innere Verbundenheit erforderlich ist, die sich zur Erfüllung des Merkmals „gewachsene“ über einen längeren Zeitraum entwickelt hat (vgl. u. a. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Oktober 2007 – OVG 3 S 75.07 –). Dementsprechend hat der Gesetzgeber anlässlich der am 19. März 2008 erfolgten Änderung des Schulgesetzes (GVBl. S. 78) klargestellt, dass nur „längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern“ eine Ausnahme vom Grundsatz der Einschulung in die zuständige Grundschule rechtfertigen können. Der Hinweis darauf, dass derartige Bindungen insbesondere zwischen Geschwistern als erfüllt anzusehen sind, zeigt zusätzlich, welches Gewicht diesen Bindungen zukommen muss. Freundschaftliche Beziehungen zwischen den Kindern genügen nicht, um eine enge Verbundenheit im Sinne des Bestehens eines geschwisterähnlichen Verhältnisses anzuerkennen. Denn der Begriff der (engen) Freundschaft wird von den Erziehungsberechtigten fünf- bzw. sechsjähriger Kinder völlig unterschiedlich genutzt und gibt daher keinen hinreichenden Aufschluss über die Bindung eines Kindes zu anderen Kindern. Auch der Besuch einer gemeinsamen vorschulischen Einrichtung reicht allein nicht aus. Mithin genügt es nicht, dass die Antragsteller in der Anlage zum Antrag vom 12. Oktober 2018 pauschal angegeben haben, der Antragsteller zu 1. pflege noch immer seine Freundschaften aus der vierjährigen Kita-Zeit in der Kita K und mindestens vier seiner im H-Viertel wohnenden Freunde besuchten die H-Grundschule. Auf das Rangverhältnis mit den anderen um gerichtlichen Eilrechtsschutz suchenden Bewerbern N. K. (VG 9 L 343.19) und A. C. (VG 9 L 496.19) oder mit den in der Widerspruchsliste des Antragsgegners angeführten Bewerberinnen und Bewerbern kommt es hiernach nicht mehr entscheidend an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.