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Beschluss

9 L 294.19

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0722.VG9L294.19.00
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Leitsätze
1. Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, so ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.(Rn.10) 2. Grundsätzlich besteht zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule ein Regel-Ausnahmeverhältnis, so dass nur nach Maßgabe freier Plätze die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben können.(Rn.11) 3. Nur „längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern“ können eine Ausnahme vom Grundsatz der Einschulung in die zuständige Grundschule rechtfertigen. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Kindern bzw. der Besuch einer gemeinsamen vorschulischen Einrichtung genügen nicht, um eine derartige Bindung anzuerkennen.(Rn.14) 4. Bei der Frage, ob die Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, hat die Schule grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Erziehungsberechtigten zu Grunde zu legen, außer es ergeben sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, so ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.(Rn.10) 2. Grundsätzlich besteht zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule ein Regel-Ausnahmeverhältnis, so dass nur nach Maßgabe freier Plätze die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben können.(Rn.11) 3. Nur „längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern“ können eine Ausnahme vom Grundsatz der Einschulung in die zuständige Grundschule rechtfertigen. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Kindern bzw. der Besuch einer gemeinsamen vorschulischen Einrichtung genügen nicht, um eine derartige Bindung anzuerkennen.(Rn.14) 4. Bei der Frage, ob die Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, hat die Schule grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Erziehungsberechtigten zu Grunde zu legen, außer es ergeben sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen.(Rn.23) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2018/2019 (gemeint: 2019/2020) vorläufig in die 1. Jahrgangsstufe der K-Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 als Schulanfänger in die K-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). Der Antragsteller zu 1. wohnt im Einschulungsbereich der Marienfelder Grundschule, so dass es sich bei der K-Grundschule um eine gewünschte andere Grundschule handelt. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner die Aufnahmekapazität vollständig ausgeschöpft. Zum Schuljahr 2019/2020 werden drei erste Klassen mit einer Frequenz von jeweils 25 Kindern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 10. April 2019). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 8 GsVO besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern (Satz 1). An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache (ndH) sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler (Satz 2). Bei der K-Grundschule ist das erstgenannte Kriterium erfüllt. Im Schuljahr 2018/2019 betrug der ndH-Anteil 47,4 Prozent (vgl. Schulporträt auf https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx?view=ndh; abgerufen am 19. Juli 2019). Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Veränderung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –, juris Rn. 4) bestehen nicht. Die hiernach insgesamt zur Verfügung stehenden 75 Plätze in der Schulanfangsphase hat der Antragsgegner vergeben, ohne die Rechte der Antragsteller zu verkürzen. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 10. April 2019 standen den 75 freien Plätzen 54 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der K-Grundschule wohnen und den Besuch dieser Schule wünschen oder ihnen nach § 55a Abs. 3 SchulG gleichgestellt sind. Diese Kinder wurden aufgenommen. Rechtsfehler sind insoweit weder erkennbar noch vorgetragen worden. Für weitere sieben Kinder, die im Einschulungsbereich der K-Grundschule wohnen und deren Erziehungsberechtigte einen Antrag zur Aufnahme in eine andere Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG gestellt haben, hat der Antragsgegner beanstandungsfrei zunächst jeweils einen Schulplatz freigehalten, weil über die Wechselwünsche zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2005 – VG 9 A 200.05 –).Die restlichen (75 – 54 – 7 =) 14 Schulplätze hat der Antragsgegner an Schüler und Schülerinnen vergeben, die außerhalb des Einschulungsbereichs der K-Grundschule wohnen und den Besuch der K-Grundschule als Erstwunsch angaben. Hierbei hat er vorrangig neun Kinder mit längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, aufgenommen (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG), ohne die Rechte der Antragsteller zu verletzen. Sie können sich nicht mit Erfolg auf derartige Bindungen berufen. Das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bei geschwisterähnlichen Beziehungen nur in engen Ausnahmefällen erfüllt (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2007 – VG 9 A 128.07 –, juris Rn. 11). Bei der Prüfung der Angaben der Erziehungsberechtigten dürfen die Anforderungen an die Darlegung einerseits zwar nicht zu hoch gesteckt werden, andererseits muss der Vortrag aber so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar ist, was die „gewachsenen Bindungen“ im Einzelnen ausmacht (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 – OVG 8 S 109.04 –, juris Rn. 9). Mit dem Begriff „Bindungen“ wird ausgedrückt, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine innere Verbundenheit erforderlich ist, die sich zur Erfüllung des Merkmals „gewachsene“ über einen längeren Zeitraum entwickelt hat (vgl. u. a. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Oktober 2007 – OVG 3 S 75.07 –). Dementsprechend hat der Gesetzgeber anlässlich der am 19. März 2008 erfolgten Änderung des Schulgesetzes (GVBl. S. 78) klargestellt, dass nur „längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern“ eine Ausnahme vom Grundsatz der Einschulung in die zuständige Grundschule rechtfertigen können. Der Hinweis darauf, dass derartige Bindungen insbesondere zwischen Geschwistern als erfüllt anzusehen sind, zeigt zusätzlich, welches Gewicht diesen Bindungen zukommen muss. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Kindern genügen nicht, um eine enge Verbundenheit im Sinne des Bestehens eines geschwisterähnlichen Verhältnisses anzuerkennen. Denn der Begriff der (engen) Freundschaft wird von den Erziehungsberechtigten fünf- bzw. sechsjähriger Kinder völlig unterschiedlich genutzt und gibt daher keinen hinreichenden Aufschluss über die Bindung eines Kindes zu anderen Kindern. Auch der Besuch einer gemeinsamen vorschulischen Einrichtung reicht allein nicht aus. Mithin genügt es – selbst vor dem Hintergrund der Trennungssituation – nicht, dass die Antragstellerin zu 2. in der Anlage zum Antrag vom 8. Oktober 2018 die Beziehungen ihres Sohnes zu jenen Kindern betont, die mit ihm die Tagesmuttergruppe oder die Kita besucht haben und nunmehr auf der K-Grundschule beschult werden. Die letzten fünf freien Plätze hat der Antragsgegner unter den 20 Kindern, die sich nicht auf Bindungen im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG berufen können, verlost. Sofern er hierbei unzutreffend von einem Gleichrang aller Kinder ausgegangen sein sollte, hat sich dies jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller ausgewirkt. Denn aus ihrem Aufnahmeantrag vom 8. Oktober 2018 ergibt sich nicht, dass für den Antragsteller zu 1. eine der Tatbestandsvarianten des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG vorliegt. Soweit die Antragstellerin zu 2. unter der Rubrik „Gründe“ das Feld „Schulprogramm“ angekreuzt und die Chemie-AG sowie den Instrumentalunterricht an der K-Grundschule hervorgehoben hat, ist die Tatbestandsvariante „Schulprogramm“ gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 SchulG nicht erfüllt. Sie setzt nach ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit § 8 SchulG sowie den Ausführungsvorschriften zur Erstellung der Schulprogramme und zur internen Evaluation vom 11. Juni 2008, geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 9. August 2011 (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/; abgerufen am 19. Juli 2019), ein von der Schulaufsicht genehmigtes Schulprogramm voraus, das für die K-Grundschule nicht vorliegt. Ist nicht ersichtlich, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der K-Grundschule grundsätzlich bestimmen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 SchulG) und wie die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SchulG genannten pädagogischen und organisatorischen Kriterien an der Schule erfüllt werden, fehlt dem Gericht auch der Maßstab, um die Angaben der Erziehungsberechtigten zu bewerten. Die Antragstellerin zu 2. hat zwar auch angegeben, dass sie für ihren Sohn Englisch als erste Fremdsprache wünscht und ihre Motivation ausführlich in dem als „Erläuterung zum Antrag“ beifügten Schreiben mit dem Wohnort des Kindesvaters in Dänemark dargelegt. Sie kann die Tatbestandsvariante „bestimmtes Fremdsprachenangebot“ gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 SchulG gleichwohl nicht in Anspruch nehmen, weil nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Englisch als erste Fremdsprache auch an der für den Antragsteller zu 1. zuständigen Marienfelder Grundschule unterrichtet wird und dies deswegen keinen vorrangigen Wechselwunsch begründen kann. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 plausibel vorgetragen, dass die auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichte Information, die Marienfelder Grundschule biete Französisch als erste Fremdsprache an (vgl. Schulporträt auf https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx?view=ndh; abgerufen am 19. Juli 2019), auf einem Eingabefehler beruht. Er stützt sich hierbei nicht nur auf die Aussagen des namentlich genannten Sachbearbeiters aus der Widerspruchsstelle und dessen Rücksprache mit der Marienfelder Grundschule, sondern auch auf eine aus diesem Anlass eingeholte telefonische Auskunft des Schulamtes. Das Gericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Auch die Antragsteller stellen dies nicht in Frage. Sie heben im Schriftsatz vom 19. Juli 2019 vielmehr darauf ab, dass Englisch an der K-Grundschule bereits ab der ersten Klasse und an der Marienfelder Grundschule erst ab der dritten Klasse unterrichtet werde. Es kann dahinstehen, ob dieser Wunsch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung mit der Wahl von Englisch als erster Fremdsprache und dem handschriftlich ergänzten Stichwort „Fremdsprachenförderung Englisch“ im Aufnahmeantrag hinreichend Ausdruck gefunden hat. Ausweislich der auf der Internetseite der K-Grundschule einsehbaren Stundentafel (vgl. https://www.Kgrundschule.de/unterricht/fachbereiche/englisch/; abgerufen am 19. Juli 2019) wird Englisch dort nämlich auch erst ab der 3. Klasse verpflichtend unterrichtet. Ob die freiwillige Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften ab der ersten Klasse den Tatbestand des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 SchulG erfüllen kann, ist nicht entscheidungserheblich. Es spricht bereits nichts dafür, dass es derartige Arbeitsgemeinschaften an der K-Grundschule gibt. Im Schuljahr 2018/2019 umfasste das Angebot für die erste Klassenstufe neben Sportarten (Aerobic, Basketball), Handarbeiten (Häkeln, Stricken, Basteln) und musikalischer Erziehung (Flöte) nur die Fremdsprache Russisch (vgl. https://www.Kgrundschule.de/unterricht/arbeitsgemeinschaften/; abgerufen am 19. Juli 2019). Der gewünschte Besuch einer offenen Ganztagsschule erfüllt den Tatbestand des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 5 SchulG nicht, da es sich auch bei der Marienfelder Grundschule um eine offene und gebundene Ganztagsschule handelt (vgl. http://marienfelder-gs.de/; abgerufen am 19. Juli 2019). Aus dem Aufnahmeantrag vom 8. Oktober 2018 ergibt sich auch nicht, dass der Antragsteller zu 1. nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG vorrangig gegenüber anderen am Losverfahren beteiligten Bewerberinnen oder Bewerbern zu berücksichtigen war. Soweit die Antragstellerin zu 2. erklärt, sie sei voll berufstätig und alleinerziehend, habe keine Verwandten in Berlin oder Umgebung und könne ihren Sohn nicht regelmäßig zur Schule bringen und abholen, legt sie eine wesentliche Betreuungserleichterung durch den Besuch der K-Grundschule nicht dar. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hat die Antragstellerin zu 2. schon nicht substantiiert zum Inhalt, Umfang und Ort ihrer Beschäftigung vorgetragen. Ihr erkennbarer Wunsch, die Alltagsabläufe so effizient wie möglich zu gestalten und hierbei insbesondere die dem Antragsteller zu 2. vertrauten Wege und sozialen Netzwerke einzubeziehen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, aber in der dargestellten Form nicht hinreichend. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es der Antragstellerin zu 2. im Bedarfsfall nicht möglich oder unzumutbar wäre, Betreuungsgemeinschaften mit anderen Eltern zu bilden. Die Möglichkeit ist nicht auf bestimmte Eltern und Kinder beschränkt, die schon jetzt miteinander befreundet oder bekannt sind (Beschluss der Kammer vom 22. August 2018 – VG 9 L 392.18 – m. w. N.). Der konkretisierende Vortrag im gerichtlichen Verfahren erfolgte nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung und ist schon deswegen nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin zu 2. auf einen längeren sowie vermeintlich gefährlicheren Schulweg zur Marienfelder Grundschule hinweist, zeigt sie schon keine Belange auf, denen im Rahmen von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG Rechnung getragen werden kann. Entgegen der im Schriftsatz vom 19. Juli 2019 geäußerten Auffassung der Antragsteller ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob – und wenn ja, wieviele – der am Losverfahren beteiligten Bewerber und Bewerberinnen ihrerseits ein Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG erfüllten. Sollte dies für kein Kind der Fall gewesen sein, war die vom Antragsgegner durchgeführte Verlosung rechtmäßig. Sollte der Antragsgegner Kinder zu Unrecht nicht vorrangig berücksichtigt haben, wären die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Ihre Einbeziehung in das Losverfahren hätte die Chance des Antragstellers zu 1., auf der K-Grundschule aufgenommen zu werden, sogar erhöht. Im Falle einer – unterstellt gebotenen – Aufnahme jener anderen Kinder nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG hätten für das nachrangige Losverfahren weniger Plätze zur Verfügung gestanden. Entgegen der weiteren von den Antragstellern im Schriftsatz vom 19. Juli 2019 geäußerten Auffassung hat der Antragsgegner den Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1. auch nicht dadurch verletzt, dass die acht nachträglich (rechtmäßig) freigewordenen Schulplätze nicht ausnahmslos an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Losverfahrens mit den Rangplätzen 6 bis 11 vergeben wurden, unter denen er sich auch selbst befunden hat. Sechs der sieben nicht in Anspruch genommenen Schulplätze der Kinder M. J. (Ordnungsnr. 2182), L. J. (Ordnungsnr. 3701), C. S. (Ordnungsnr. 2220), S. M. (Ordnungsnr. 2195), M. B. (Ordnungsnr. 2165), A. N. (Ordnungsnr. 2202) und A. K. (Ordnungsnr. 2185) wurden beanstandungsfrei an die Kinder M. Z. (Ordnungsnr. 1247), S. R. (Ordnungsnr. 2207), E. Z. (Ordnungsnr. 3159), A. K. (Ordnungsnr. 3883), A. P. (Ordnungsnr. 3900) und D. D. (Ordnungsnr. 3899) vergeben. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Anschriftenliste vom 19. Oktober 2018, den Übersichtsbögen zur „Änderung nach Einrichtung“ und den Einzelfallakten wurde der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Einschulungsbereich der K-Grundschule wohnende Bewerber S. R. (Ordnungsnr. 2207) lediglich verspätet angemeldet und sind die weiteren fünf Kinder später in den Einschulungsbereich der K-Grundschule gezogen. Die melderechtlichen Verhältnisse jener fünf Kinder stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestand auch keine zwingende Veranlassung für weitere Ermittlungen zu ihren tatsächlichen Wohnverhältnissen. Grundsätzlich hat die Schule bei der Frage, ob die Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Erziehungsberechtigten zu Grunde zu legen. Nur, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen, ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. Juli 2007 – V 9 A 162.08 – und am 9. August 2007 – VG 9 A 198.08 –). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Sie ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus dem zeitlichen Ablauf. Sollte das Interesse der Familien darin bestanden haben, durch Scheinanmeldungen einen Platz an der K-Grundschule zu erhalten, hätte es nahegelegen, die Meldeverhältnisse bereits vor dem Anmeldezeitraum zu ändern, jedenfalls nicht erst nach der Auswahlentscheidung. Der Umstand, dass sich die Erziehungsberechtigten der Kinder bis dahin nicht (vergeblich) um einen Platz an der Schule bemüht haben, spricht zudem dafür, dass der Aufnahmewunsch erst im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Änderung des Wohnsitzes entstanden ist. Die vorrangige Aufnahme des verspätet angemeldeten und der fünf zugezogenen Kinder gegenüber den nicht im Einschulungsbereich wohnenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Losverfahrens entspricht dem in § 4 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GsVO vorgesehenen Rangverhältnis und ist deswegen nicht zu beanstanden. Den siebten und den achten frei gewordenen Platz hat der Antragsgegner zu Recht an die Bewerberin E. G. (Ordnungsnr. 2608, Losplatz 6) und den Bewerber F. D. (Ordnungsnr. 2592, Losplatz 7) vergeben (vgl. Bl. 49 der Gerichtsakte), die dem Antragsteller zu 1. (mit dem Losplatz 9) im Rang vorgehen. Eine vorrangige Berücksichtigung der auf der Losliste angeführten Bewerberinnen und Bewerber war auch im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 29. April 2019 nicht geboten. Hierin hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 2. gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zugesichert, „dass [i]hr Kind an der K-Grundschule aufgenommen wird, wenn Schulplätze frei werden und [i]hr Kind bei deren Vergabe aufgrund seines Losplatzes zu berücksichtigen ist“. Mit der Konjunktion „wenn“ hat der Antragsgegner die Zusicherung aber unmissverständlich unter die Bedingung gestellt, dass Plätze überhaupt nach Maßgabe der Nachrückerliste vergeben werden. In diesem Fall sollte sich die Verteilung streng nach der durch die Verlosung bestimmten Reihenfolge richten, ohne dass es auf die Einlegung eines Widerspruchs oder eines gerichtlichen Rechtsbehelfes ankommt. Der Bescheid regelt damit aus der Sicht eines verständigen Empfängers nur die Rechtsverhältnisse innerhalb der Gruppe der am Losverfahren beteiligten Kinder. Er trifft jedoch keine Aussage über deren Verhältnis zu den im Einschulungsbereich der K-Grundschule wohnenden Kindern und den in den Einschulungsbereich zuziehenden Kinder. Ihr Aufnahmeanspruch hat gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GsVO Vorrang und hängt nicht vom Ergebnis eines Losverfahrens unter den außerhalb des Einschulungsbereichs wohnenden Kindern ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.