Beschluss
9 L 527.19
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0806.VG9L527.19.00
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Leitsätze
1. Kinder, die nicht im Einzugsbereich einer Grundschule wohnen, haben einen Anspruch auf Einschulung in die besondere Schule, wenn dort noch freie Plätze vorhanden sind. Insoweit besteht zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben.(Rn.14)
2. Bei der überkapazitären Vergabe von Schulplätzen sind grundsätzlich zunächst die Schüler bei der Auswahl zu berücksichtigen die im gemeinsamen Einschulungsbereich wohnen.(Rn.21)
Es ist insoweit auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörde für sogenannte Wegwoller noch deswegen einen Schulplatz frei gehalten hat, weil über den Antrag noch nicht entscheiden wurde.(Rn.22)
3. Im Ausnahmefall besteht auch für Kinder, die nicht im Einzugebereich einer Grundschule wohnen, für diese ein Aufnahmeanspruch, wenn an der Schule bereits ein Geschwisterkind beschult wird oder zu einem anderen Kind geschwisterähnliche Bindungen bestehen. Die Zulassung wegen geschwisterähnlicher Bindungen ist aber nur in engen Ausnahmefällen möglich. Mit dem Begriff Bindungen wird ausgedrückt, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine innere Verbundenheit erforderlich ist, die sich zur Erfüllung des Merkmals gewachsene über einen längeren Zeitraum entwickelt hat. Insoweit reichen rein freundschaftlichen Beziehungen zwischen Kindern nicht aus, um eine enge Verbundenheit im Sinne des Bestehens eines geschwisterähnlichen Verhältnisses anzuerkennen.(Rn.23)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in eine Lerngruppe in der Jahrgangsstufe 1 der Werbellinsee-Grundschule L. H. (VG 9 L 370.19), J. M. (VG 9 L 385.19), L. G. (VG 9 L 465.19) und L. S. (VG 9 L 527.19)
ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in eine Lerngruppe in der Jahrgangsstufe 1 der Werbellinsee-Grundschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls sie entsprechend ihres Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern der nach dem Ergebnis dieses Losverfahrens zuzulassende Bewerber auf den Besuch der Werbellinsee-Grundschule verzichtet.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kinder, die nicht im Einzugsbereich einer Grundschule wohnen, haben einen Anspruch auf Einschulung in die besondere Schule, wenn dort noch freie Plätze vorhanden sind. Insoweit besteht zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben.(Rn.14) 2. Bei der überkapazitären Vergabe von Schulplätzen sind grundsätzlich zunächst die Schüler bei der Auswahl zu berücksichtigen die im gemeinsamen Einschulungsbereich wohnen.(Rn.21) Es ist insoweit auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörde für sogenannte Wegwoller noch deswegen einen Schulplatz frei gehalten hat, weil über den Antrag noch nicht entscheiden wurde.(Rn.22) 3. Im Ausnahmefall besteht auch für Kinder, die nicht im Einzugebereich einer Grundschule wohnen, für diese ein Aufnahmeanspruch, wenn an der Schule bereits ein Geschwisterkind beschult wird oder zu einem anderen Kind geschwisterähnliche Bindungen bestehen. Die Zulassung wegen geschwisterähnlicher Bindungen ist aber nur in engen Ausnahmefällen möglich. Mit dem Begriff Bindungen wird ausgedrückt, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine innere Verbundenheit erforderlich ist, die sich zur Erfüllung des Merkmals gewachsene über einen längeren Zeitraum entwickelt hat. Insoweit reichen rein freundschaftlichen Beziehungen zwischen Kindern nicht aus, um eine enge Verbundenheit im Sinne des Bestehens eines geschwisterähnlichen Verhältnisses anzuerkennen.(Rn.23) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in eine Lerngruppe in der Jahrgangsstufe 1 der Werbellinsee-Grundschule L. H. (VG 9 L 370.19), J. M. (VG 9 L 385.19), L. G. (VG 9 L 465.19) und L. S. (VG 9 L 527.19) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in eine Lerngruppe in der Jahrgangsstufe 1 der Werbellinsee-Grundschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls sie entsprechend ihres Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern der nach dem Ergebnis dieses Losverfahrens zuzulassende Bewerber auf den Besuch der Werbellinsee-Grundschule verzichtet. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten. Über die Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Schulanfangsphase der Werbellinsee-Grundschule aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Schulanfangsphase der Scharmützelsee-Grundschule aufzunehmen, weiter hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Schulanfangsphase der Grundschule am Barbarossaplatz aufzunehmen, entscheidet die Kammer analog § 110 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 110 Rn. 1) hinsichtlich des Hauptantrages im Wege des Teilbeschlusses. Der Hauptantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und teilweise begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 als Schulanfängerin in die Werbellinsee-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen teilweise vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der tenorierten Verlosung glaubhaft gemacht. Ein darüber hinausgehender Anordnungsanspruch besteht nicht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). Die Antragstellerin zu 1. wohnt im Einschulungsbereich der Finow-Grundschule, so dass es sich bei der Werbellinsee-Grundschule um eine gewünschte andere Grundschule handelt. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität vollständig ausgeschöpft. Im Schuljahr 2019/2020 bestehen an der Werbellinsee-Grundschule für die drei Jahre währende Schulanfangsphase neun jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 25 Schulplätzen fort (vgl. Auswahlvermerk vom 1. April 2019). Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner bei der Kapazitätsberechnung die (ausschließlich) im Schuljahr 2018/2019 eingerichtete altershomogene Klasse mit 25 Schülerinnen und Schülern (Bl. 32 des Verwaltungsvorgangs) zu Recht unberücksichtigt gelassen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GsVO wird die Schulanfangsphase als pädagogische Einheit jahrgangsübergreifend organisiert (Alt. 1), ist aber auch die Einrichtung jahrgangsbezogener Klassen zulässig (Alt. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Schulkonferenz der Werbellinsee-Grundschule die jahrgangsbezogene Lerngruppe der Schulanfängerinnen und Schulanfänger im Jahr 2018/2019 nicht ordnungsgemäß beschlossen hätte, bestehen nicht und werden auch durch die vom Antragsgegner übersandte Übersicht der Schülerzahlen für das Schuljahr 2019/2020 (Bl. 32 des Verwaltungsvorgangs) nicht nahegelegt. Diese weist die jahrgangshomogene Klasse ausschließlich der (künftigen) zweiten Jahrgangsstufe zu und führt sie abgesetzt von den neun jahrgangsübergreifenden Lerngruppen auf, deren Schülerinnen und Schüler anteilig auf die ersten drei Jahrgangsstufen verteilt sind. Hiernach spricht nichts dafür, dass die jahrgangshomogene Klasse entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 2 GsVO jahrgangsübergreifend organisiert wird und aus diesem Grund in die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners hätte eingestellt werden müssen. Auch der Hinweis der Antragsteller auf den ausschließlich jahrgangsübergreifend organisierten Unterricht in den vorangegangenen Schuljahren legt diese Annahme nicht nahe. Auf die sogenannten Willkommensklassen kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Rechtliche Grundlage für die Beschulung in Willkommensklassen ist § 17 Abs. 3 Satz 1 GsVO. Hiernach werden Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse voraussichtlich nicht ausreichend gefördert werden können, in besonderen Lerngruppen unterrichtet, die vorrangig dem systematischen Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache dienen, um den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitraum vorzubereiten. Die Vorschrift konzipiert Willkommensklassen somit als nur temporäre Lerngruppen, die parallel zu den Regelklassen bestehen und damit auch nicht in deren Frequenzermittlung eingehen. Auch die Größe der neun Lerngruppen entspricht den analog anwendbaren rechtlichen Vorgaben für Klassenstärken gemäß § 4 Abs. 8 GsVO. Hiernach besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern (Satz 1). An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache (ndH) sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler (Satz 2). Bei der Werbellinsee-Grundschule ist das erstgenannte Kriterium erfüllt. Im Schuljahr 2018/2019 betrug der ndH-Anteil 59,3 Prozent (vgl. Schulporträt auf https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx?view=ndh; abgerufen am 1. August 2019). Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Veränderung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –, juris Rn. 4) bestehen nicht. Die insgesamt zur Verfügung stehenden (25 x 9 =) 225 Schulplätze hat der Antragsgegner zu Recht nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt. Er hat bei der Kapazitätsberechnung 140 Plätze von Kindern aus den derzeitigen ersten beiden Jahrgangsstufen und drei Plätze für Verweilerinnen und Verweiler aus der derzeitigen dritten Jahrgangsstufe abgezogen. Die Zahlen entsprechen der Übersicht der Schülerzahlen für das Schuljahr 2019/2020 vom 8./22. November 2018 sowie der Mitteilung der Werbellinsee-Grundschule vom 5. November 2018 (Bl. 32 und 34 des Verwaltungsvorgangs) und sind für das Gericht damit auch hinreichend nachvollziehbar. Ihre Richtigkeit ziehen die Antragsteller mit dem Hinweis auf die Ausstellungsdaten auch nicht durchgreifend in Zweifel. Entscheidungserhebliche Veränderungen vor der Auswahlentscheidung am 1. April 2019 sind nicht ersichtlich und daher auch nicht von der Werbellinsee-Grundschule mitgeteilt worden. Auch die weitere Rüge der Antragsteller, es lasse sich nicht hinreichend nachvollziehen, ob die Verweilerinnen und Verweiler der derzeitigen dritten Jahrgangsstufe tatsächlich der Schulanfangsphase zuzuordnen seien, greift nicht. Die Schulanfangsphase umfasst in der Regel zwar nur die ersten beiden Jahrgangsstufen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SchulG). An Grundschulen, die die Jahrgangsstufen 1 bis 3 jahrgangsübergreifend verbinden, kann die Schulkonferenz aber mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 zu erweitern (§ 20 Abs. 1 Satz 5 SchulG). Es spricht nichts dafür, dass die Werbellinsee-Grundschule, die das „gemeinsame Lernen der Erst-Zweit- und Drittklässler […] seit über 15 Jahren praktiziert und ständig weiterentwickelt“ (vgl. http://www.werbellinsee-grundschule.de/juel/; abgerufen am 1. August 2019), den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 5 SchulG erforderlichen Beschluss nicht gefasst hat. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 1. April 2019 standen den (225 - 143 =) 82 freien Plätzen für Schulanfängerinnen und Schulanfänger 46 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der Werbellinsee-Grundschule wohnten und den Besuch dieser Schule wünschten. Diese Kinder erhielten zu Recht einen Schulplatz. Für weitere 14 Kinder, die im Einschulungsbereich der Werbellinsee-Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte einen Antrag zur Aufnahme in eine andere Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG gestellt haben, hat der Antragsgegner beanstandungsfrei zunächst jeweils einen Schulplatz freigehalten, weil über die Wechselwünsche zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2005 – VG 9 A 200.05 –). Die restlichen (82 - 46 - 14 =) 22 Schulplätze hat der Antragsgegner an Schülerinnen und Schüler vergeben, die außerhalb des Einschulungsbereichs der WerbellinseeGrundschule wohnten und den Besuch dieser Schule als Erstwunsch angaben. Durch die vorrangige Aufnahme von 21 Kindern mit längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG), hat er die Rechte der Antragsteller verletzt. Die Antragstellerin zu 1. kann sich zwar nicht mit Erfolg auf derartige Bindungen berufen. Sie hat nach den Angaben im Aufnahmeantrag vom 7. Oktober 2018 kein Geschwisterkind, das im kommenden Schuljahr die Werbellinsee-Grundschule besuchen wird, sondern macht eine enge Freundschaft zu der Bewerberin P. R. (lfd. Nr. 237) geltend, die dort einen Schulplatz erhalten hat (Bl. 51 des Verwaltungsvorgangs). Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG nicht nur durch geschwisterliche Bindungen erfüllt werden kann. Es liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bei geschwisterähnlichen Beziehungen aber nur in engen Ausnahmefällen vor (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2007 – VG 9 A 128.07 –, juris Rn. 11). Bei der Prüfung der Angaben der Erziehungsberechtigten dürfen die Anforderungen an die Darlegung einerseits zwar nicht zu hoch gesteckt werden, andererseits muss der Vortrag aber so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar ist, was die „gewachsenen Bindungen“ im Einzelnen ausmacht (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 – OVG 8 S 109.04 –, juris Rn. 9). Mit dem Begriff „Bindungen“ wird ausgedrückt, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine innere Verbundenheit erforderlich ist, die sich zur Erfüllung des Merkmals „gewachsene“ über einen längeren Zeitraum entwickelt hat (vgl. u. a. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Oktober 2007 – OVG 3 S 75.07 –). Dementsprechend hat der Gesetzgeber anlässlich der am 19. März 2008 erfolgten Änderung des Schulgesetzes (GVBl. S. 78) klargestellt, dass nur „längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern“ eine Ausnahme vom Grundsatz der Einschulung in die zuständige Grundschule rechtfertigen können. Der Hinweis darauf, dass derartige Bindungen insbesondere zwischen Geschwistern als erfüllt anzusehen sind, zeigt zusätzlich, welches Gewicht diesen Bindungen zukommen muss. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Kindern genügen nicht, um eine enge Verbundenheit im Sinne des Bestehens eines geschwisterähnlichen Verhältnisses anzuerkennen. Denn der Begriff der (engen) Freundschaft wird von den Erziehungsberechtigten fünf- bzw. sechsjähriger Kinder völlig unterschiedlich genutzt und gibt daher keinen hinreichenden Aufschluss über die Bindung eines Kindes zu anderen Kindern. Auch der Besuch einer gemeinsamen vorschulischen Einrichtung reicht allein nicht aus. Nach diesen Maßstäben genügt es nicht, dass die Antragsteller zu 2. und 3. in der separaten Begründung zum Aufnahmeantrag vortragen, das Mädchen P. R. sei seit Jahren die „Herzensfreundin“ ihrer Tochter, habe mit ihr gemeinsam die Kita sowie die Vorschulgruppe besucht und hierbei einen wichtigen Bezugspunkt dargestellt. Der elterliche Wunsch, der Antragstellerin zu 1. den Schuleinstieg so mühelos wie möglich zu gestalten, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, aber in der dargestellten Form nicht ausreichend. Der Übergang zur Schule stellt für Kinder typischerweise eine Herausforderung dar, die mit Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein kann. In diesem Zusammenhang kommt es aber nicht entscheidend darauf an, inwieweit die geltend gemachte besondere „sozial-emotionale Beeinträchtigung“ der Antragstellerin zu 1. besteht und ggf. durch die Gegenwart des Kindes P. R. abgemildert werden könnte. Bezugspunkt des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG ist nicht eine – mit Schreiben vom 21. Mai 2019 als Autismusverdacht konkretisierte – individuelle Beeinträchtigung der Antragstellerin zu 1. unterhalb der Schwelle sonderpädagogischen Förderbedarfs, sondern die Beeinträchtigung einer stark ausgeprägten persönlichen Bindung zu einem anderen Kind (gerade) durch den Besuch der zuständigen Grundschule. Hierfür spricht vorliegend nichts. Rechtswidrig war aber die vorrangige Aufnahme der Bewerberinnen H. B. (Lfd. Nr. 3747) und P. P. (lfd. Nr. 3577). Diese Kinder sind nicht gemäß § 42 Abs. 1 SchulG zum 1. August 2019 schulpflichtig geworden, weil sie das sechste Lebensjahr nicht – wie nach der Vorschrift aber erforderlich – bis zum 30. September 2019 vollendet haben werden. Sie sind am 12. und am 10. Oktober 2013 geboren worden (Bl. 50 f. des Verwaltungsvorgangs). Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die beiden als sog. „Kann-Kinder“ rechtmäßig nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG aufgenommen worden sind. Hiernach werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Anhand des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, dass für Bewerberinnen H. B. und P. P. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung kein Sprachförderbedarf bestanden hat. Der vom Antragsgegner übersandte Verwaltungsvorgang enthält hierzu keine Unterlagen und auch keine indiziellen Anhaltspunkte. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass die beiden Kinder bis zur Auswahlentscheidung ein Sprachstandsfeststellungsverfahren nach § 55 Abs. 1 SchulG durchlaufen haben. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob aus der Sicht des Antragsgegners konkrete Anhaltspunkte für eine nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 SchulG notwendige Sprachförderung vorgelegen haben. Da das Nichtbestehen von Sprachförderbedarf eine positive Tatbestandsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist, sind Feststellungen unabhängig davon erforderlich, ob es im konkreten Fall Anlass für die Annahme gibt, dass ein Kind eine vorschulische Sprachförderung erhält, weil es entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 SchulG nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügt. Es stünde der positiven Feststellung nicht bestehenden Sprachförderbedarfs auch nicht gleich, wenn dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Mitteilungen über ein negatives Ergebnis des Sprachstandsfeststellungsverfahrens vorgelegen haben sollten. Denn für „Kann-Kinder“, die bereits eine Kindertageseinrichtung oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, durfte dieses Verfahren für das maßgebliche Schuljahr 2019/2020 bis zum 31. Mai 2019, und somit noch knapp zwei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, durchgeführt werden (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Den verbleibenden (22 – 21 =) letzten Platz hat der Antragsgegner am 1. April 2019 im Ergebnis fehlerfrei unter 32 Erstwunschbewerberinnen und -bewerbern verlost, die – wie die Antragstellerin zu 1. – außerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs der Werbellinsee-Grundschule wohnen, keine Bindungen im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG haben, aber den Tatbestand des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllen. Die Antragstellerin zu 1. erzielte nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 30. Der Einwand der Antragsteller, das Losverfahren sei wegen mangelnder Dokumentation fehlerhaft, greift nicht. Der Verwaltungsvorgang enthält ein Losprotokoll vom 1. April 2019, das Uhrzeit und Ort der Verlosung angibt und von den namentlich benannten Teilnehmerinnen (der Losenden, die Protokollantin und der weiteren Anwesenden) handschriftlich unterschrieben worden ist (Bl. 36 des Verwaltungsvorgangs). Beigefügt sind eine Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den jeweiligen Ordnungsnummern (Bl. 37 ff. des Verwaltungsvorgangs) und eine – ebenfalls dreifach unterschriebene – Losliste (Bl. 43 des Verwaltungsvorgangs). Auf dieser sind die aus undurchsichtigen, gleich großen weißen Papierstreifen gefertigten Lose mit den Ordnungsnummern der Bewerberinnen und Bewerber neben den Losplatznummern 1 bis 40 aufgeklebt. Hieraus ergibt sich eindeutig, welche Bewerberinnen und Bewerber an dem Losverfahren teilgenommen haben, welche Losplätze auf sie entfallen sind und in welcher Reihenfolge sie auf nicht in Anspruch genommene Plätze nachrücken werden (vgl. in Abgrenzung dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42). Es ist deswegen entgegen der Auffassung der Antragsteller unschädlich, dass der Ablauf der Verlosung nicht noch einmal ausdrücklich im Losprotokoll beschrieben wird. Es spricht auch nichts dafür, dass entgegen der im Einrichtungsvermerk angegebenen Vorgehensweise (vgl. die Formulierung „innerhalb ihrer Kriteriengruppe“, Bl. 31 des Verwaltungsvorgangs) keine unterschiedlichen Losgruppen gebildet wurden für Bewerberinnen und Bewerber, die den Tatbestand des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllen, und für jene „ohne Begründung nach § 55a SchulG“. Die Rechte der Antragsteller sind auch nicht dadurch verletzt, dass der Antragsgegner am Losverfahren die „Kann-Kinder“ E. T. (lfd. Nr. 3802) und M. K. (lfd. Nr. 3776) beteiligt hat, obwohl auch für diese beiden fehlender Sprachförderbedarf im Sinne von § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht hinreichend belegt ist. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass die Kinder lediglich die Losplätze 31 und 35 erzielt haben und deswegen nicht in die Werbellinsee-Grundschule aufgenommen wurden. Denn grundsätzlich beeinträchtigt allein die unberechtigte Teilnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers die abstrakte Loschance der zu Recht in das Losverfahren einbezogenen Bewerberkinder (so ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –). Es ist im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen, dass das Ergebnis der Verlosung bei zutreffender Bestückung des für die Antragstellerin zu 1. maßgeblichen Lostopfes in der Kriteriengruppe des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG anders ausgefallen wäre. Das Kind M. K. (lfd. Nr. 3776) nahm schon nicht an der Verlosung innerhalb dieser Kriteriengruppe teil, sondern an dem nachrangigen Losverfahren der Bewerberinnen und Bewerber „ohne Begründung nach § 55a SchulG“. Das Kind E. T. wurde demgegenüber zu Unrecht in der gleichen Kriteriengruppe wie die Antragstellerin zu 1. beteiligt. Hätte der Antragsgegner den Lostopf zutreffend bestückt, hätte er das Kind E. T. nicht berücksichtigen dürfen. Dafür hätte er aber das Kind L. G. (lfd. Nr. 3573), die Antragstellerin zu 1. des Verfahrens VG 9 L 465.19, einbeziehen müssen. Diese Bewerberin wurde zu Unrecht innerhalb der niedrigsten Kriteriengruppe an der Verlosung beteiligt, obwohl sie den Tatbestand des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllt. Ihre Erziehungsberechtigten haben auf dem Antragsformular vom 4. Oktober 2018 unter der Rubrik „Gründe“ zwar weder das Feld „Schulprogramm“ noch die dazugehörige Auswahlmöglichkeit zum Angebot der ersten Fremdsprache angekreuzt. Der Wunsch nach einer gebundenen Ganztagsschule kann ihnen auch an der für ihre Tochter zuständigen Allegro-Grundschule erfüllt werden (vgl. Übersicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie auf https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/SchulListe.aspx?IDkategorie=43&IDangebot=317&textid=16; abgerufen am 1. August 2019) und begründet deswegen keinen vorrangigen Wechselgrund. Die Erziehungsberechtigten haben aber in der beiliegenden Antragsbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich ihr Wunsch nicht auf eine beliebige gebundene Ganztagsschule bezieht, sondern gerade auf deren spezifische Ausprägung an der Werbellinsee-Grundschule. Sie erklärten, das Konzept erfülle viele Interessen ihrer Tochter, nannten hierbei die Kooperation mit der Jugendkunstschule, der Leo Kestenberg Musikschule und Juxirkus und stellten damit jedenfalls in hinreichender Weise einen Bezug zum Schulprogramm der Werbellinsee-Grundschule (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 SchulG) her. Die Tatbestandsvariante „Schulprogramm“ nimmt nach ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit § 8 SchulG sowie den Ausführungsvorschriften zur Erstellung der Schulprogramme und zur internen Evaluation vom 11. Juni 2008, geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 9. August 2011 (vgl. www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/; abgerufen am 1. August 2019) Bezug auf das von der Schulaufsicht genehmigte Schulprogramm. Es gibt Auskunft darüber, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Grundschule bestimmen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 SchulG) und legt fest, wie die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SchulG genannten pädagogischen und organisatorischen Kriterien erfüllt werden. Das Schulprogramm der Werbellinsee-Grundschule (nachfolgend: Schulprogramm; vgl. http://www.werbellinsee-grundschule.de/wp-content/uploads/2014/03/Schulprogramm_13.02.14.pdf; abgerufen am 1. August 2019) zeichnet sich auch durch die enge Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern aus, zu denen die von den Erziehungsberechtigen der Bewerberin L. G. benannte Leo-Kestenberg-Musikschule, der Juxirkus und die Jugendkunstschule gehören (Schulprogramm, Seite 102). Die Angebote der Kooperationspartner gehen auf die Wünsche der Schülerinnen und Schüler nach musischen und künstlerischen Aktivitäten zurück und sind mittlerweile „fester Bestandteil des Schullebens“ an der Werbellinsee-Grundschule (Schulprogramm, Seite 102). Die Schülerinnen und Schüler der einzelnen JüL-Stränge nehmen einmal wöchentlich in kleinen Arbeitsgemeinschaften jeweils an einem Angebot für 90 Minuten teil und haben durch den anschließenden Wechsel auch die Möglichkeit, sich an weiteren Arbeitsgemeinschaften des JüL-Strangs zu beteiligen (Schulprogramm, Seite 102). Die im Aufnahmeantrag vom 4. Oktober 2018 in Bezug genommenen musikalischen und künstlerischen Angebote sind mehr als nur eine unbedeutende Auffälligkeit im schulischen Angebot und werden auch von der Werbellinsee-Grundschule in einen direkten Zusammenhang zu dem schulischen Leitbild „Brücken zu außerschulischen Lern- und Lebensräumen bauen“ gestellt (Schulprogramm, Seite 102). Da der Antragsgegner hiernach zwar nicht die richtigen 32 Kinder, aber die zutreffende Anzahl von Erstwunschbewerberinnen und -bewerbern, an der Verlosung innerhalb der für die Antragstellerin zu 1. maßgeblichen Kriteriengruppe beteiligt hat, ist die abstrakte Loschance der Antragstellerin zu 1. nicht verkürzt worden. Auch die Entwicklungen nach dem Auswahlverfahren begründen keine weitere Rechtsverletzung der Antragsteller. Nachdem die 19 im Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. Juli 2019 angeführten Kinder ihre Schulplätze nicht angenommen haben, sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den Losplätzen 2 bis 14, drei zugezogene Kinder, ein verspätet angemeldetes Kind und zwei (weitere) Verweiler nachgerückt. Dies verkürzt den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1. nicht. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner wegen einer Zusicherung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) im Ablehnungsbescheid vom 29. April 2019 gehalten gewesen ist, die Plätze ausschließlich an die auf der Losliste angeführten Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. Die Antragstellerin zu 1. wäre mit Losplatz 30 auch in diesem Fall nicht zum Zuge gekommen. Wegen der rechtswidrigen Vergabe von zwei Schulplätzen an die „Kann-Kinder“ H. B. (Lfd. Nr. 3747) und P. P. (lfd. Nr. 3577) sind die gleichrangigen Antragsteller der Verfahren L. H. (VG 9 L 370.19), J. M. (VG 9 L 385.19). L. G. (VG 9 L 465.19) und L. S. (VG 9 L 527.19) so zu stellen, als seien diese Plätze unbesetzt geblieben. Zu Rechtsschutzzwecken sind zwei weitere Plätze zur Verfügung zu stellen, die diesen gleichrangigen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zustehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. September 2016 – VG 9 L 251.16 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –) und unter ihnen zu verlosen sind. Dass dem Antragsgegner eine Aufnahme der zusätzlichen Bewerberkinder unmöglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 –, juris Rn. 7). Die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1. ist in dem Fall, in dem sie Losglück hat, geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden.