Beschluss
9 L 347.19
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0808.VG9L347.19.00
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Leitsätze
1. Die Erziehungsberechtigten haben ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt, sie können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. (Rn.6)
2. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. (Rn.11)
3. Der Grundsatz altersangemessener Schulwege gilt nicht nur bei der Beschlussfassung über die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereiches, sondern ist auch bei Einzeleinschulungsbereichen zu beachten. (Rn.16)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Carl-Sonnenschein-Grundschule aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erziehungsberechtigten haben ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt, sie können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. (Rn.6) 2. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. (Rn.11) 3. Der Grundsatz altersangemessener Schulwege gilt nicht nur bei der Beschlussfassung über die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereiches, sondern ist auch bei Einzeleinschulungsbereichen zu beachten. (Rn.16) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Carl-Sonnenschein-Grundschule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Schulanfangsphase der Carl-Sonnenschein-Grundschule aufzunehmen, hat Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 als Schulanfänger in die Carl-Sonnenschein-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). Bei der Carl-Sonnenschein-Grundschule handelt es sich um eine gewünschte andere Grundschule. Denn der Antragsteller zu 1. wohnt nicht im Einschulungsbereich der Carl-Sonnenschein-Grundschule, sondern im neu zugeschnittenen Einschulungsbereich der Bruno-Taut-Grundschule. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule aus Gründen des § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen werden (§ 54 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 7 GsVO). Nur soweit dann noch Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner die Aufnahmekapazität vollständig ausgeschöpft. Im Schuljahr 2019/2020 werden an der Carl-Sonnenschein-Grundschule drei erste Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Schulplätzen eingerichtet (Auswahlvermerk vom 11. April 2019, Bl. 37 des Verwaltungsvorgangs, VV). Die Größe der Klassen entspricht den Vorgaben des § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO. Hiernach besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. Diesen 78 freien Plätzen standen 63 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der Carl-Sonnenschein-Grundschule wohnten und den Besuch dieser Schule wünschten. Diese Kinder wurden aufgenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Für weitere neun Kinder, die im Einschulungsbereich der Carl-Sonnenschein-Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte einen Antrag zur Aufnahme in eine andere Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG gestellt haben, hat der Antragsgegner beanstandungsfrei zunächst jeweils einen Schulplatz freigehalten, weil über die Wechselwünsche zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2005 – VG 9 A 200.05 –). Die restlichen (78 – 63 – 9 =) sechs Schulplätze hat der Antragsgegner im Losverfahren an sechs der 17 (korrigiert auf 18, vgl. Bl. 83 VV) Schüler und Schülerinnen vergeben, die außerhalb des Einschulungsbereichs der Carl-Sonnenschein-Grundschule wohnen, den Besuch dieser Schule als Erstwunsch angaben und ein Geschwisterkind an der Carl-Sonnenschein-Grundschule haben (§ 55a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SchulG). Nach der Auswahlentscheidung sind acht Plätze freigeworden, die an zwei Zuzüge und im Übrigen an die nächsten Nachrücker der Losliste (Losplätze 7 bis 12, mit Geschwisterkind an der Carl-Sonnenschein-Grundschule) vergeben wurden. Die Vergabe der Schulplätze an die Bewerber nach § 55a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SchulG, die nicht in dem im Jahr 2018 neu festgelegten Einschulungsbereich der Bruno-Taut-Grundschule (Bereich des ehemaligen Einschulungsbereiches der Fritz-Karsen-Schule) wohnen, dürfte rechtswidrig sein. Denn jedenfalls zwölf dieser 14 Plätze hätten vorrangig im Wege der Zuweisung entsprechend § 54 Abs. 3 SchulG durch den Bezirk Neukölln von Berlin an die Bewerber aus dem Einschulungsbereich der Bruno-Taut-Grundschule vergeben werden müssen. Die Neubildung des Einschulungsbereiches der Bruno-Taut-Grundschule erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Der nach § 109 Abs. 2 SchulG zuständige Bezirk Neukölln von Berlin hat bei der Neubildung des Einschulungsbereiches der Bruno-Taut-Grundschule im Jahr 2018 den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der Beschlussfassung über die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereiches (§ 54 Abs. 4 S. 2 SchulG), sondern ist auch bei Einzeleinschulungsbereichen zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1978 – BVerwG 7 B 180.78 – juris Rn. 3 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2013 – 2 KN 57.11 – juris Rn. 21 f.; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 – VG 3 K 717.17 – UA S. 6 f.; Beschlüsse der Kammer vom 19. Oktober 2009 – VG 9 A 230.08 – und vom 8. August 2013 – VG 9 L 417. 13 – BA S. 5f.). Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 5 SchulG, wonach die Schule zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so zu gestalten ist, dass die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Leistungsnachweise, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten bleibt. Die Regelung befindet sich in Teil I des Schulgesetzes und ist damit Bestandteil der allgemeinen Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schule und des Rechts auf Bildung und Erziehung. Im Zusammenhang mit der Organisation, Planung und Gestaltung der Schule ist die Länge des Schulweges damit unzweifelhaft als abwägungsrelevanter Belang benannt. Da bei der Festlegung von Einschulungsbereichen aber neben der Gewährleistung einer altersangemessenen fußläufigen Erreichbarkeit der Schule auch andere Faktoren, wie etwa die Sicherung eines leistungsfähigen Schulnetzes, einzubeziehen sind (vgl. § 109 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 105 Abs. 3 Satz 2 SchulG), bedeutet die Gewährleistung einer altersangemessenen Erreichbarkeit der Schule nicht, dass der Zuschnitt des Einschulungsbereichs den für jedes Kind optimalen Schulweg berücksichtigen muss, er muss jedoch für einen Schulanfänger altersangemessen sein. Danach kann dahinstehen, ob die Schulwege von jedem Wohnort im Einschulungsbereich zur Grundschule altersangemessen sein müssen (so für den gemeinsamen Einschulungsbereich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 57.18 – juris Rn. 2) oder ob es auf die Angemessenheit des Schulweges im Einzelfall ankommt, denn konkret für den Antragsteller zu 1. stellt sich der Schulweg zur Bruno-Taut-Grundschule allein schon aufgrund seiner Entfernung von 2,8 km jedenfalls als nicht mehr altersangemessen dar (vgl. dazu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 57.18 –, juris Rn. 2 f. sowie Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2019 – VG 9 L 173.19 – juris m.w.N.). Ein Verweis der fünf- bis sechsjährigen Schulanfänger auf den öffentlichen Nahverkehr, hier auf die Nutzung der Buslinie 181 (acht bis zehn Stationen), durch den Antragsgegner (Neukölln) dürfte ausscheiden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 102.11 – juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 2 MN 31.11 – juris). Soweit in anderen Bundesländern Schulweglängen von über 2,8 km zum Teil noch als angemessen angesehen worden sind, ist dies schon deshalb nicht auf das hiesige Verfahren und die Verhältnisse im Land Berlin zu übertragen, weil es sich nicht um einen Flächenstaat mit zum Teil sehr unterschiedlicher Infrastruktur, sondern um eine Großstadt mit über 3,5 Millionen Einwohnern und einer hohen Schuldichte handelt. Aufgrund der jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller zu 1. anzunehmenden Rechtswidrigkeit des Einschulungsbereiches der Bruno-Taut-Grundschule ist der Rechtszustand herzustellen, der vor der Neubildung des Einschulungsbereiches im Jahre 2018 bestand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 102.11 – juris Rn. 4). Die Wohnanschrift der Antragsteller lag bis zur Überführung der Fritz-Karsen-Schule in einen Schulversuch im Einschulungsbereich der Fritz-Karsen-Schule. Da diese aber als Gemeinschaftsschule keinen Einschulungsbereich haben durfte (vgl. § 18 Abs. 4 S. 1 SchulG in der Fassung bis zum 29. Dezember 2018), ist dieser im Sommer 2018 vom Bezirk Neukölln von Berlin aufgehoben worden. Die Antragsteller gehören mithin keinem Einschulungsbereich an. Auf sie findet nach Auffassung der Kammer § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 3 SchulG entsprechend Anwendung, da die Situation in der sich die Antragsteller befinden, vergleichbar derjenigen ist, dass an einer Schule die Zahl der Anmeldungen niedriger ist, als für den geordneten Schulbetrieb erforderlich (vgl. bereits den dem Antragsgegner aus den einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus dem Jahre 2017 bekannten ausführlichen rechtlichen Hinweis der Kammer vom 24. August 2017 u.a. im Verfahren VG 9 L 529.17 sowie Beschluss der Kammer vom 20. August 2018 – VG 9 L 465.18 – BA S. 5 betreffend die Gemeinschaftsschulen Campus Rütli und Peter-Petersen). Daraus ergibt sich für den Antragsteller zu 1. ein Anspruch auf Zuweisung an die Carl-Sonnenschein-Grundschule entsprechend § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG. Das grundsätzlich gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG bestehende Auswahlermessen war auf Null reduziert. Denn die Beschulung an der Carl-Sonnenschein-Grundschule entsprach dem Wunsch der Antragsteller und war wegen freier Kapazitäten an der Carl-Sonnenschein-Grundschule auch organisatorisch möglich (§ 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO). Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 11. April 2019 gab es an der Carl-Sonnenschein-Grundschule nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einschulungsbereich und Freihalten von Plätzen für eventuelle „Rückfaller“ noch sechs Plätze, und von den nach der Auswahlentscheidung freigewordenen 14 Plätzen sind nur zwei Plätze an Zuzüge vergeben worden. Die Carl-Sonnenschein-Grundschule hatte damit ausreichend Kapazität für die Aufnahme des Antragstellers zu 1. sowie der übrigen 10 Bewerber in den Parallelverfahren. Eine (alternative) Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Fritz-Karsen-Schule kommt nicht in Betracht, da eine solche gemäß § 18 Abs. 4 S. 1 SchulG nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich ist. Da Kinder, die einer Schule gemäß § 54 Abs. 3 SchulG zugewiesen werden, gegenüber Kindern, die sich für dieselbe Schule nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG beworben haben, vorrangig zu berücksichtigen sind (Beschluss der Kammer vom 13. August 2010 – VG 9 L 224.10 –), ist dieser vorrangige Aufnahmeanspruch der Antragsteller durch die Aufnahme von Erstwunschbewerbern, die nicht im Einschulungsbereich der Bruno-Taut-Schule und dem ehemaligen Einschulungsbereich der Fritz-Karsen-Schule wohnen, rechtswidrig verkürzt. Diese Rechtsverletzung ist durch entsprechende Schaffung weitere Plätze zu beheben. Ob die Aufnahmekapazität der Carl-Sonnenschein-Grundschule aktuell ausgeschöpft ist, kann dahinstehen. Für die gebotene Beendigung der Rechtsverletzung kommt es nicht auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen an, sondern ist allein die Grenze der Funktionsfähigkeit maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 – juris Rn. 6). Dass diese Grenze durch die begehrte Aufnahme überschritten würde, ist vom Antragsgegner nicht überzeugend dargelegt. Soweit der Schulplaner diesbezüglich darauf hinweist, dass maximal 24 Schüler pro Klasse beschult werden könnten, steht dies schon im Widerspruch zur Einrichtungsfrequenz der Schule mit 26 Kindern pro Klasse. Letztlich kann dies offen bleiben, da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass nicht noch eine weitere Klasse eingerichtet werden kann. Diese könnte beispielsweise im in der Schule vorhandenen „Medienraum, Schulsozialraum“, untergebracht werden. Der Raum ist, wie die übrigen Klassenräume an der Carl-Sonnenschein-Grundschule auch, 53 m² groß, mit Stühlen und Tischen ausgestattet und befindet sich im Haus A im 1. Obergeschoss. Gegenteiliges trägt der Antragsgegner nicht substantiiert vor. Die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. ist auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.