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Beschluss

9 KE 48/22

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0127.9KE48.22.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Oktober 2022 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin vom 22. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Oktober 2022 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin vom 22. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2014 – OVG 3 K 52.14 – juris Rn. 6). Da die Kostenlastentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. April 2022 durch den Berichterstatter ergangen ist, entscheidet im vorliegenden Verfahren ebenfalls die Berichterstatterin. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Oktober 2022 ist begründet. Die Urkundsbeamtin hat zu Unrecht die Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durch die Erinnerungsgegnerin in Höhe von 341,77 Euro als von der Erinnerungsführerin zu erstattende Kosten festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten der Erinnerungsgegnerin ist § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde ist; es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten gilt aber nicht uneingeschränkt. Es sind Fallkonstellationen denkbar, in denen ausnahmsweise keine Erstattung stattfindet. Umschrieben werden solche Fälle überwiegend mit der Formel, die anwaltliche Vertretung müsse offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan sein, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen (OVG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2001 – OVG 3 K 9/00 – NVwZ-RR 2001, 614 m. w. N.). Diese Ansicht beruht auf dem Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 3 K 76.18 – juris Rn. 9). Eines solchen Vorwurfs bedarf es zur ausnahmsweisen Verneinung eines Erstattungsanspruchs aber nicht. Als Anknüpfungspunkt genügt vielmehr der das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dieser dogmatisch aus § 162 Abs. 1 VwGO herzuleitende Gesichtspunkt bedeutet, dass der Aspekt der Notwendigkeit an dieser Stelle in die Auslegung von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO einfließt. Er kann aber wegen der grundsätzlich uneingeschränkt geltenden Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nur ganz restriktiv Anwendung finden. Der Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht muss offensichtlich sein, er muss sich aus der Sicht eines verständigen Beteiligten geradezu aufdrängen (OVG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2001, a.a.O., m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020, a.a.O., m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Es bestand für die Erinnerungsgegnerin keinerlei Anlass auf den Antrag der Erinnerungsführerin zu reagieren. Aus der dem vom Verwaltungsgericht Augsburg verwiesenen Eilantrag beigefügten Mitteilung der Vorsitzenden der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2022 ergab sich für die Erinnerungsgegnerin deutlich erkennbar, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf die der Erinnerungsgegnerin bekannte, da selbst erwirkte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022 – OVG 9 S 5/22 – keinen Erfolg haben wird. Die Vorsitzende regte gegenüber der Erinnerungsführerin die Rücknahme des Eilantrages an und gab hierzu Gelegenheit binnen zehn Tagen, was die Aussichtslosigkeit des Antrages deutlich zum Ausdruck brachte. In dieser Situation brauchte die Erinnerungsgegnerin, ohne die Gefahr eines Rechtsnachteils zu befürchten, nichts anderes zu tun, als den weiteren Prozessverlauf abzuwarten. Dies wäre auch für einen Beteiligten ohne juristische Vorbildung klar erkennbar gewesen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2001, a.a.O.). Der mit dem Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einhergehende Verlust des Erstattungsanspruches betrifft auch die Verfahrensgebühr in Höhe von 0,8 bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages, denn es brauchte in diesem Verfahrensstadium unter keinem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Es steht der Erinnerungsgegnerin zwar frei, den von ihr mandatierten Rechtsanwälten Generalprozessvollmacht zu erteilen mit dem Ziel, jeglicher Befassung mit gerichtlichen Verfahren enthoben zu sein. Die Erinnerungsgegnerin trägt allerdings die Gefahr, dass von der Generalbevollmächtigung auch Streitverfahren erfasst werden, die nur unter Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einem Anwalt übertragen werden können. Sie kann sich ihrer Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten im Einzelfall nicht dadurch entziehen, dass sie vorab die Bearbeitung auch solcher Fälle einem Rechtsanwalt überlässt, in denen – wie hier – kein Anlass zum Tätigwerden besteht (so bereits OVG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2001, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Erinnerungsverfahren Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.