Beschluss
9 L 411/23
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0816.9L411.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 als Schulanfängerin in die Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Gemäß § 55a Abs. 8 SchulG finden die Absätze 1 bis 7, die die Aufnahme in die Grundschule regeln, auf die Aufnahme in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Plätze für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder gemäß § 54 Abs. 5 SchulG bereitgestellt werden. Nach § 54 Abs. 5 SchulG sind Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grund- oder Gemeinschaftsschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grund- oder Gemeinschaftsschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grund- oder Gemeinschaftsschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). Die Antragstellerin zu 1. wohnt im Einschulungsbereich der Rixdorfer Schule, so dass es sich bei der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli um eine gewünschte andere Schule handelt. Zunächst werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), im Rahmen der Aufnahmekapazität Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen, wobei für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung stehen muss (§ 55a Abs. 8 SchulG, § 54 Abs. 5 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 GsVO). Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität an der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli vollständig ausgeschöpft. Zum Schuljahr 2023/2024 werden in der flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Jahre erstreckt, neun jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 25 Kindern eingerichtet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache (ndH) sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO die Größe der Klassen davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Bei der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli ist das erstgenannte Kriterium erfüllt. Der ndH-Anteil unter den Schülerinnen und Schülern beträgt 65 Prozent (vgl. Bl. 32des Verwaltungsvorgangs und Schulportrait https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx?view=ndh). Die insgesamt zur Verfügung stehenden (9x25=) 225 Schulplätze hat der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt. Er hat bei der Kapazitätsberechnung 137 Plätze von Kindern aus den derzeitigen Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie dreizehn Plätze für Verweiler aus der Schulanfangsphase abgezogen. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 30. März 2023 standen den (225-137-13=) 75 Schulplätzen 13 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli wohnten und den Besuch dieser Schule wünschten. Fehler bei der Aufnahme dieser Kinder sind nicht ersichtlich. Die Einwände der Antragsteller gegen die Festlegung des Einschulungsbereichs der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli in Form einer Allgemeinverfügung greifen nicht. Die Allgemeinverfügung ist bestandskräftig. Sie ist mit Bekanntmachung vom 3. August 2021 nebst ordnungsgemäß versehener Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 1 VwVfG Berlin i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 VwVfG mit Wirkung zum 14. August 2021 öffentlich bekanntgegeben worden (Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin am 13. August 2021, ABl. Nr. 34 S. 2858 ff.; Ziffer 6: Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben). Soweit die Antragsteller geltend machen, Einschulungsbereiche dürften nicht durch Allgemeinverfügung festgelegt werden, kann jedenfalls nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dies zur Nichtigkeit der Allgemeinverfügung führt. Zum einen wird die Frage, ob die Festlegung von Einschulungsbereichen mittels Allgemeinverfügung zulässig ist, obergerichtlich unterschiedlich beantwortet (bejahend zuletzt Thüringer OVG, Beschluss vom 25. September 2018 – 4 EO 576/18 – juris Rn. 29 ff., verneinend noch Hessischer VGH, Urteil vom 25. April 1983 – VI N 5/82 – NVwZ 1984, 116, 117 und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Mai 1992 – 13 L 148/90 – juris). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält die Wahl der Handlungsform der Allgemeinverfügung jedenfalls für naheliegend (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – OVG 3 S 76.12, OVG 3 M 78.12 – juris Rn. 3). Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die Wahl der falschen Handlungsform zur Nichtigkeit der Festlegung führt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Mai 1992 – 13 L 148/90 – juris Rn. 6). Nichtigkeitsgründe nach § 44 VwVfG dürften nicht vorliegen. Die in § 44 Abs. 2 VwVfG aufgeführten Nichtigkeitsgründe sind ersichtlich nicht einschlägig. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Eine Offensichtlichkeit kann hier schon angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung nicht angenommen werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller. Sie machen allein formelle und materielle Rechtswidrigkeitsfehler bei der Festsetzung des Einschulungsbereich geltend. Dass diese zur Nichtigkeit der Allgemeinverfügung führen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ihr Einwand, die Festlegung des Einschulungsbereichs (mit weniger als 20 Kindern) verstieße gegen § 54 Abs. 5 SchulG, da nicht genügend Plätze für die wohnortnahe Beschulung zur Verfügung stünden, stellt ersichtlich keinen besonders schwerwiegenden und schon gar nicht offenkundigen Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG dar. § 54 Abs. 5 SchulG sieht keine Mindestvorgaben für Kinder aus dem Einschulungsbereich vor, sondern verlangt im Gegenteil, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. Anderes folgt auch nicht aus der Gesetzesbegründung (AbgH-Drs. 18/1398 S. 50). Danach „können annähernd bis zu zwei Drittel der Schulplätze über den Einzugsbereich vergeben werden“, eine Mindestanzahl von Kindern aus dem Einschulungsbereich ist ihr ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Aufnahme von Kindern aus dem Einschulungsbereich greifen nicht durch. Soweit sie beanstanden, dass der Anmeldebogen bei mehreren Kindern nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei, ohne dass der Nachweis einer Alleinentscheidungsbefugnis oder Bevollmächtigung vorliege, kommt es darauf nicht an. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht kann ein Elternteil allein regelmäßig einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Nach § 88 Abs. 4 Satz 1, 2. HS SchulG wird für den Fall, dass beide Eltern sorgeberechtigt sind, vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Trotz der systematischen Stellung im Gesetz (im Teil VI „Schulverfassung“, darin im Abschnitt V „Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule“) ist die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht auf die Ausübung der Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten in der Schule beschränkt, sondern beansprucht Geltung für das Schulgesetz insgesamt, einschließlich der Anmeldung an der Grundschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 6, vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris Rn. 2 ff. und vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 8 für die Anmeldung an der weiterführenden Schule). Danach ist davon auszugehen, dass bei den nur von einem Elternteil unterschriebenen Anmeldungen dieser jeweils entweder das alleinige Personensorgerecht innehat oder – bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht – die Anmeldung auch für den anderen Elternteil erfolgte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2022 – VG 39 L 218/22). Dass die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG – etwa für die von den Antragstellern genannten Kinder aus dem Einschulungsbereich F... und H... – widerlegt ist, ist nicht ersichtlich. Anderslautende Erklärungen der Kindsväter liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass – wie im Fall von U... und H... – die Eltern getrennt leben, genügt mangels weiterer Anhaltspunkte nicht für die Annahme, die Anmeldung sei gegen oder ohne den Willen des Kindsvaters erfolgt. Im Fall von F... bestätigt im Übrigen die vom Antragsgegner eingeholte Melderegisterauskunft vom 3. August 2023, dass die antragstellende Mutter die alleinige gesetzliche Vertreterin ist. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für Scheinanmeldungen, die den Antragsgegner vor der Aufnahme zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen. Grundsätzlich hat die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Ergeben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. August 2017 – VG 9 L 558.17). Offensichtliche Anhaltspunkte in diesem Sinne lagen nicht vor und haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Im Fall von F... begründet allein die Tatsache, dass die sorgeberechtigte Mutter auf dem Aufnahmebogen die Adresse korrigiert hat, keine diesbezüglich offensichtlichen Anhaltspunkte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass sie sich, wie an weiteren Stellen auf dem Formular auch, schlicht verschrieben hat. Die Vergabe der noch verfügbaren (75-13=) 62 Schulplätze (mehr als ein Drittel, vgl. § 55a Abs. 8 SchulG i.V.m. § 54 Abs. 5 SchulG), war nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Hierbei hat der Antragsgegner frei von Rechtsfehlern vorrangig 35 Plätze an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli als Erstwunsch angaben und die ein Geschwisterkind haben, das die Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli besucht und auch im Schuljahr 2023/2024 noch besuchen wird (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG). Auch insoweit beanstanden die Antragsteller mangels weiterer Anhaltspunkte ohne Erfolg, dass der Wechselwunschantrag bei mehreren Kindern nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei, ohne dass ein Nachweis einer Alleinentscheidungsbefugnis (T... und P....) oder Bevollmächtigung des getrenntlebenden Elternteils (K....) vorgelegen habe. Im Fall von K.... haben zudem beide Elternteile jedenfalls die weitere Begründung des Wechselwunschantrages unterschrieben (Bl. 82 des Verwaltungsvorgangs). Die (62-35=) 27 danach noch freien Plätze verloste der Antragsgegner frei von Rechtsfehlern unter den 66 Bewerbern, die – wie die Antragstellerin zu 1. – die Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllten. Die Antragstellerin zu 1. nahm an dem Losverfahren teil, hatte aber mit der Losnummer 44 kein Losglück. Fehler bei der Bestimmung der gleichrangigen Bewerberkinder oder der Durchführung des Losverfahrens sind nicht ersichtlich. Auch insoweit beanstanden die Antragsteller mangels weiterer Anhaltspunkte ohne Erfolg, dass der Wechselwunschantrag bei mehreren Kindern nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei, ohne dass ein Nachweis einer Alleinentscheidungsbefugnis (T....) oder Bevollmächtigung des anderen Elternteils (T.... und F....) vorgelegen habe. Im Fall von F... hat im Übrigen die antragstellende Mutter im Briefkopf der weiteren Begründung den Namen und die Anschrift des Vaters, die mit der Anschrift des Kindes übereinstimmt, mit aufgenommen (Bl. 165 des Verwaltungsvorgangs). Entgegen der Auffassung der Antragsteller erfüllen die im Losverfahren berücksichtigten Kinder J.... und R...die Voraussetzungen des §55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG. Die Erziehungsberechtigten des Kindes J.... wünschen ausweislich ihres gesetzten Kreuzes auf dem Antragsformular eine Gemeinschaftsschule, was die Schule ihres Einschulungsbereichs, die Marienfelder Grundschule, nicht ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie auch ein Kreuz bei „Grundschule“ gesetzt haben; dies ist in der Gesamtschau dahingehend auszulegen, dass sie eine Grundschule in Form einer Gemeinschaftsschule wünschen (vgl. auch ihre Bezeichnung der Wunschschule auf dem Antrag als „Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli (Grundschule)“). Die Erziehungsberechtigten von Y...machen mit ihrem Verweis auf die jahrgangsübergreifenden Lerngruppen und die Musikbetonung – auch ohne Ankreuzen – hinreichend deutlich, dass sie das Schulprogramm der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli wünschen, welches nicht mit dem der zuständigen Rixdorfer Schule übereinstimmt (jahrgangsbezogene Klassen, vgl. https://rixdorfer.schule.de/schulbetrieb/ und https://www.bildung.berlin.de/Schulver zeichnis/schulprogramm.aspx?view=entw, sowie keine Musikbetonung). Gleiches gilt für den Verweis der Erziehungsberechtigten von R.... auf die musikspezifische Schule und von R.... auf die jahrgangsübergreifenden Lerngruppen (für beide ist ebenfalls die Rixdorfer Schule die zuständige Schule). Auch die Erziehungsberechtigten von Q.... und R.... haben hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Schulprogramm der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli wünschen, indem sie in ihren Anträgen auf das „Konzept von der Schule“ (Q....) bzw. das „pädagogische Konzept“ (R....) hinwiesen. Eine darüberhinausgehende Begründung ist nicht erforderlich. Dies ist Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Elternwunsch für eine bestimmte Ausrichtung der Schule nach Schulprogramm, Sprachenangebot, Unterrichtsorganisation Vorrang einzuräumen. Ein Wunsch muss nur geäußert werden, um zu existieren, ohne dass es einer Begründung oder Erläuterung bedürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 3 S 60.18 – BA S. 6). Die weiteren Entwicklungen nach dem Auswahlverfahren lassen ebenfalls keine Rechtsverletzung der Antragsteller erkennen. Die freigewordenen Plätze sind beanstandungsfrei entsprechend der Nachrückerliste aus der Verlosung vom 30. März 2023 an Kinder, die das Vorrangkriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllen, vergeben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.