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Beschluss

9 L 515/23

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0818.9L515.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Schliemann-Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zum Schuljahr 2023/2024 als Schulanfängerin in die Schliemann-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und der Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). Die Antragstellerin wohnt im Einschulungsbereich der Hermann-von-Helmholtz-Schule, sodass es sich bei der Schliemann-Grundschule um eine gewünschte andere Schule handelt. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule aus Gründen des § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen werden (§ 54 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 6 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität an der Schliemann-Grundschule vollständig ausgeschöpft. Zum Schuljahr 2023/2024 werden in der flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Jahre erstreckt, zwölf jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 26 Kindern eingerichtet (Auswahlvermerk vom 24. April 2023, Bl. 72 des Verwaltungsvorgangs). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Größe der Klassen entspricht § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO, wonach jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. Die insgesamt zur Verfügung stehenden (12 x 26 =) 312 Schulplätze hat der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt. Er hat bei der Kapazitätsberechnung 102 Plätze von Kindern aus der derzeitigen 1. Jahrgangsstufe, 105 (102+3) Plätze von Kindern aus der derzeitigen 2. Jahrgangsstufe sowie fünf Plätze für Verweiler aus der Schulanfangsphase abgezogen (vgl. Bl. 67, 72 des Verwaltungsvorgangs). Zu Recht ist der Antragsgegner dabei davon ausgegangen, dass sich die Anzahl der Plätze für Schulanfänger nicht nur durch die Anzahl der Schüler der bisherigen Jahrgangsstufe 1 und 2 reduziert, sondern auch um die Plätze für diejenigen Kinder, die in der Schulanfangsphase verweilen. Zwar entfällt innerhalb der Schulanfangsphase, die eine pädagogische Einheit darstellt, ein Aufrücken und damit auch ein Wiederholen einer Jahrgangsstufe (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchulG). § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG ermöglicht aber für Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, das Verbleiben in der Schulanfangsphase. Diese Verweiler sind zu den Schülern der bisherigen Jahrgangsstufen 1 und 2 hinzuzurechnen (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. August 2013 – VG 9 L 417.13 – BA S. 4). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch die Kinder, die voraussichtlich in der Schulanfangsphase verweilen werden, bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt hat, da zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch keine endgültige Entscheidung über das Verweilen getroffen sein musste. Den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 24. April 2023 verfügbaren 100 Plätzen standen 95 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der Schliemann-Grundschule wohnten und den Besuch dieser Schule wünschten. Diese Kinder erhielten zu Recht einen Schulplatz. Die Vergabe der noch verfügbaren fünf Schulplätze war nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Es lagen 19 Anträge von Bewerbern aus anderen Einschulungsbereichen vor, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der Schliemann-Grundschule als Erstwunsch angaben. Hierbei hat der Antragsgegner frei von Rechtsfehlern zwei Schulplätze an die Kinder vergeben, deren Geschwisterkinder die Schliemann-Grundschule auch noch im Schuljahr 2023/2024 besuchen werden (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG). Die Antragstellerin erfüllt das Vorrangkriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG nicht. Sie hat nach den Angaben der Erziehungsberechtigten im Aufnahmeantrag vom 9. Oktober 2022 kein solches Geschwisterkind und macht allein eine stark ausgeprägte Bindung zu Q... geltend, die im Einschulungsbereich der Schliemann-Grundschule wohnt und dort als schulpflichtiges Kind auch angemeldet worden sei. Zwar kann das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG nicht nur durch geschwisterliche Bindungen erfüllt werden. Es liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bei geschwisterähnlichen Beziehungen aber nur in engen Ausnahmefällen vor (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2007 – VG 9 A 128.07 – juris Rn. 11). Bei der Prüfung der Angaben der Erziehungsberechtigten dürfen die Anforderungen an die Darlegung einerseits zwar nicht zu hoch gesteckt werden, andererseits muss der Vortrag aber so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar ist, was die „gewachsenen Bindungen“ im Einzelnen ausmacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 – OVG 3 S 73/20 – juris Rn. 4). Mit dem Begriff „Bindungen“ wird ausgedrückt, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine innere Verbundenheit erforderlich ist, die sich zur Erfüllung des Merkmals „gewachsene“ über einen längeren Zeitraum entwickelt hat (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – OVG 3 S 75.07 –). Dementsprechend hat der Gesetzgeber anlässlich der am 19. März 2008 erfolgten Änderung des Schulgesetzes (GVBl. S. 78) klargestellt, dass nur „längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern“ eine Ausnahme vom Grundsatz der Einschulung in die zuständige Grundschule rechtfertigen können. Der Hinweis darauf, dass derartige Bindungen insbesondere zwischen Geschwistern als erfüllt anzusehen sind, zeigt zusätzlich, welches Gewicht diesen Bindungen zukommen muss. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Kindern genügen nicht, um eine enge Verbundenheit im Sinne des Bestehens eines geschwisterähnlichen Verhältnisses anzuerkennen. Denn der Begriff der (engen) Freundschaft wird von den Erziehungsberechtigten fünf- bzw. sechsjähriger Kinder völlig unterschiedlich genutzt und gibt daher keinen hinreichenden Aufschluss über die Bindung eines Kindes zu anderen Kindern. Auch der Besuch einer gemeinsamen vorschulischen Einrichtung reicht allein nicht aus. Nach diesen Maßstäben genügt es nicht, dass die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin in der ergänzenden Begründung zum Aufnahmeantrag vortragen, die Kinder besuchten seit 2018 dieselbe Kita, hätten gemeinsame Interessen, seien vom Wesen sehr ähnlich, spielten schön miteinander und auch die Eltern verbrächten gemeinsam mit den Kindern mehrere Nachmittage in der Woche. Eine geschwisterähnliche Beziehung ergibt sich daraus ersichtlich nicht. Der elterliche Wunsch, der Antragstellerin den Schuleinstieg so mühelos wie möglich zu gestalten, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, aber in der dargestellten Form nicht ausreichend. Die danach noch verbliebenen drei Plätze verloste der Antragsgegner beanstandungsfrei unter den 16 gleichrangigen Bewerbern, die die Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllten. Die Antragstellerin nahm an dem Losverfahren teil, hatte aber mit Losnummer 15 kein Losglück und befindet sich auf dem aktuell noch nicht zur Aufnahme berechtigenden Wartelistenplatz 12. Die Vorwürfe der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihren Vortrag zum Schulprogramm sowie zu den Betreuungserleichterungen nicht beachtet, treffen nicht zu. Der Antragsgegner hat bei der Antragstellerin das Vorrangkriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG (Schulprogramm) anerkannt und sie dementsprechend am Losverfahren beteiligt. Darauf, ob bei ihr daneben auch die Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG (wesentliche Betreuungserleichterung) erfüllt sind, kommt es angesichts der Nachrangigkeit dieses Kriteriums nicht an. Denn ein Vorrang von Kindern, die kumulativ mehrere Kriterien erfüllen, ist der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG festgelegten Hierarchisierung nicht zu entnehmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2019 – VG 9 L 373.19 – BA S. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 3 S 60.18 – juris Rn. 5). Die weiteren Entwicklungen nach dem Auswahlverfahren begründen ebenfalls keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Es ist ein Platz frei geworden, den der Antragsgegner beanstandungsfrei an das Kind mit dem Wartelistenplatz 2 (das Kind mit dem Wartelistenplatz 1 war bestandskräftig abgelehnt) vergeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.