Beschluss
9 L 528/23
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0829.9L528.23.00
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Leitsätze
1. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage Erfolg haben wird. (Rn.4)
2. Der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. (Rn.14)
3. Durch die vorrangige Aufnahme von Bewerbern, die die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. (Rn.26)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule Q. (VG 9 L 376/23), K. (VG 9 L 406/23), K. (VG 9 L 467/23), Y. (VG 9 L 521/23) und R. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage Erfolg haben wird. (Rn.4) 2. Der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. (Rn.14) 3. Durch die vorrangige Aufnahme von Bewerbern, die die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. (Rn.26) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule Q. (VG 9 L 376/23), K. (VG 9 L 406/23), K. (VG 9 L 467/23), Y. (VG 9 L 521/23) und R. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 als Schulanfänger in die Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen teilweise vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der tenorierten Verlosung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ein darüber hinausgehender Anordnungsanspruch besteht nicht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Gemäß § 55a Abs. 8 SchulG finden die Absätze 1 bis 7, die die Aufnahme in die Grundschule regeln, auf die Aufnahme in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Plätze für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder gemäß § 54 Abs. 5 SchulG bereitgestellt werden. Nach § 54 Abs. 5 SchulG sind Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grund- oder Gemeinschaftsschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grund- oder Gemeinschaftsschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn der Besuch der zuständigen Grund- oder Gemeinschaftsschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 1. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. 2. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). 3. Der Antragsteller zu 1. wohnt im Einschulungsbereich der Nürtingen-Grundschule, so dass es sich bei der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule um eine gewünschte andere Schule handelt. Zunächst werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), im Rahmen der Aufnahmekapazität Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen, wobei für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung stehen muss (§ 55a Abs. 8 SchulG, § 54 Abs. 5 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 GsVO). Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität an der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule vollständig ausgeschöpft. Zum Schuljahr 2023/2024 werden in der flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Jahre erstreckt, neun jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 26 Kindern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 28. April 2023, Bl. 33 des Verwaltungsvorgangs). Dies entspricht § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO, wonach jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Einrichtung einer weiteren Lerngruppe in der Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule. Der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. Ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten bzw. auf Ausweitung der vorhandenen Kapazität – etwa durch Einrichtung einer weiteren Lerngruppe – folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 – OVG 3 S 70.17 – juris Rn. 3 m.w.N.). Im Übrigen spricht auch nichts dafür, dass die Einrichtung einer weiteren Lerngruppe möglich gewesen wäre. Nach der Schulentwicklungsplanung ist die Kapazität der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule auf drei Züge begrenzt (vgl. Schulentwicklungsplan (SEP) des Bezirks Pankow von Berlin für die Schuljahre 2021–2025, abrufbar unter https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/schul-und-sportamt/schulbauoffensive/artikel.825026.php, abgerufen am 29. August 2023). Diese Vorgabe hat der Antragsgegner umgesetzt, indem er in der flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Schuljahre erstreckt, neun Lerngruppen eingerichtet hat. Auf die Frage, ob in der Vergangenheit mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden oder sogar eine weitere Lerngruppe eingerichtet wurde, kommt es nicht an. Aus der Tatsache allein, dass in der Vergangenheit die durch die Schulentwicklungsplanung festgelegte Kapazität faktisch überschritten worden wäre, könnten die Antragsteller keinen Anspruch auf Kapazitätsausweitung geltend machen, es sei denn, eine derart erweiterte Belegung der Schule stellte entgegen der Schulentwicklungsplanung nicht bloß einen Ausnahmefall, sondern die Regel dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 – OVG 3 S 70.17 – juris Rn. 3). Dafür ist nichts ersichtlich und haben auch die Antragsteller nicht vorgetragen. Die Festlegung der Aufnahmekapazität liegt zudem im weiten, von pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen bestimmten Ermessen des Antragsgegners (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 – OVG 8 S 224.02). Die insgesamt zur Verfügung stehenden (9 x 26 =) 234 Schulplätze hat der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt. Er hat bei der Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei 77 Plätze für Schülerinnen und Schüler der abgeschlossenen 1. Jahrgangsstufe und 74 Plätze für Schülerinnen und Schüler der abgeschlossenen 2. Jahrgangsstufe abgezogen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner bei der am 28. April 2023 durchgeführten Auswahlentscheidung weitere neun Plätze für mögliche Verweilerinnen und Verweiler in der Schulanfangsphase freigehalten, obwohl sich nach der Durchführung des Auswahlverfahrens herausstellte, dass nur sechs Schülerinnen und Schüler tatsächlich in der Schulanfangsphase verweilen. Es kann hier offenbleiben, ob es – was die Antragsteller bestreiten – zulässig ist, bei der Auswahlentscheidung Schulplätze für mögliche Verweiler freizuhalten wie es etwa bei den sogenannten „Wegwollern“ der Fall ist – also bei Kindern, die im Einschulungsbereich der Schule wohnen, aber deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2005 – VG 9 A 200.05). Auch wenn ein Freihalten von Plätzen für mögliche Verweiler rechtswidrig wäre, wäre dadurch der Aufnahmeanspruch der Antragsteller nicht verkürzt, da die zunächst für Verweiler freigehaltenen Schulplätze im Widerspruchsverfahren bereitgestellt und an diejenigen Widerspruchsführer vergeben worden sind, die auf der bereits ausgelosten Nachrückerliste die vordersten Plätze hatten. Da die zwischenzeitlich freigewordenen Plätze ausweislich der Dokumentation der Vergabe dieser Plätze ausschließlich an solche Kinder vergeben wurden, die – wie der Antragsteller zu 1. – einen Platz auf der Nachrückerliste erhalten und gegen die Ablehnung ihres Wechselantrags Widerspruch erhoben hatten, wurde die Chance des Antragstellers zu 1., im Wege der durchgeführten Verlosung einen der freien Schulplätze zu erhalten, aufgrund der im Vergleich zur Gesamtzahl der Wechselanträge geringeren Zahl von Widersprüchen durch dieses Vorgehen sogar erhöht (vgl. zur „Heilung“ der rechtswidrigen verspäteten Zurverfügungstellung von Schulplätzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 3; auch Beschluss der Kammer vom 6. August 2021 – VG 9 L 285/21 – BA S. 6). Von den danach zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. April 2023 für das Schuljahr 2023/2024 noch zu vergebenden (234 - 77 - 74 - 9 =) 74 Schulplätzen hat der Antragsgegner 47 Plätze an Kinder vergeben, die im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschten. Die Vergabe zweier dieser Schulplätze erfolgte nach summarischer Prüfung nicht frei von Rechtsfehlern. Zu Unrecht dürfte der Antragsgegner nämlich je einen Schulplatz an die Kinder F. und F. als sog. „Kann-Kinder“ nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG vergeben haben. Nach dieser Vorschrift werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Das Nichtbestehen von Sprachförderbedarf ist eine positive Tatbestandsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG. Feststellungen sind demnach unabhängig davon erforderlich, ob es im konkreten Fall Anlass für die Annahme gibt, dass das betreffende Kind eine vorschulische Sprachförderung erhält, weil es entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 SchulG nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügt. § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG gibt dabei kein konkretes Verfahren vor, in welcher Weise das Fehlen eines Sprachförderbedarfs festzustellen ist. Vielmehr ist der Antragsgegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG) frei, wie er die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung eines etwaigen Sprachförderbedarfs gewinnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 3 S 81.19 – juris Rn. 4). Wie grundsätzlich alle Aufnahmevoraussetzungen muss auch die für eine vorzeitige Einschulung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG erforderliche Feststellung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung getroffen sein (vgl. grundsätzlich zum Zeitpunkt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 10 m.w.N.). Letzteres war hier nicht der Fall. Zwar werden die genannten Kinder in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. März 2024 das sechste Lebensjahr vollenden und haben ihre Erziehungsberechtigten auch jeweils einen Antrag auf vorzeitige Einschulung gestellt. Es lässt sich jedoch weder den vorliegenden Unterlagen noch dem Vortrag des Antragsgegners entnehmen, dass er die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG erforderliche Feststellung, dass kein Sprachförderbedarf bestehe, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. April 2023 getroffen hätte. Vielmehr hat er die Aufnahme der beiden genannten Kinder allem Anschein nach wie bei einem dritten Kind auch auf das in einem sogenannten „QuaSta-Bogen“ dokumentierte Ergebnis der Qualifizierten Statuserhebung in Kitas und Kindertagespflege gestützt. Anders als bei dem dritten aufgenommenen „Kann-Kind“ lagen die Ergebnisse dieser Untersuchungen für die Kinder F. und F. jedoch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. April 2023 noch nicht vor, da die Erhebungen ausweislich der mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten QuaSta-Bögen erst am 2. Mai 2023 (F.) und am 4. Juli 2023 (F.) stattfanden (vgl. QuaSta-Bögen, Bl. 29–32 des Verwaltungsvorganges). Dass der Antragsgegner das Fehlen des Sprachförderbedarfs bei den Kindern F. und F. im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auf anderem Wege festgestellt hätte, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen worden. Ohne Grund zur Beanstandung hat der Antragsgegner hingegen das Kind R. vorrangig in die Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule als zuständige Grundschule aufgenommen. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Anmeldung dieses Kindes im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule um eine Scheinanmeldung handelt und dieses Kind daher nicht hätte aufgenommen werden dürfen. Grundsätzlich hat die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Denn für die Frage, ob ein schulpflichtiges Kind seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat, verweist § 41 Abs. 5 SchulG auf die Regelungen des Bundesmeldegesetzes – BMG. Ergeben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25. August 2014 – VG 9 L 329.14 – juris Rn. 11 und vom 28. August 2014 – VG 9 L 416.14 – jeweils m.w.N.). Ob und inwieweit im Einzelfall Ermittlungen zur Aufklärung der Wohnverhältnisse erforderlich sind, entscheidet die Behörde von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung), sofern Veranlassung zur Aufklärung besteht. Eine derartige Veranlassung kann etwa bei Zuzügen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Ablehnung der Aufnahme bestehen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 18. August 2017 – VG 9 L 546.17 –, vom 30. September 2014 – VG 9 L 458.14 –, vom 28. August 2014 – VG 9 L 416.14 – und vom 5. August 2014 – VG 9 L 344.13). Nach diesen Maßstäben dürften zwar bei der Schulanmeldung des Kindes R. im Oktober 2022 aufgrund der unmittelbar zuvor erfolgten Anmeldung mit einer Hauptwohnung im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule gewisse Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass diese nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprach. Diese Anhaltspunkte dürften infolge der durchgeführten Ermittlungen jedoch ausgeräumt worden sein. Sofern die zeitliche Nähe der Änderungen der melderechtlichen Wohnverhältnisse zur Schulanmeldung den Verdacht einer Scheinanmeldung begründete, konnte die Mutter des Kindes R. diesen Verdacht zunächst durch den Verweis auf die Trennung vom Vater des Kindes entkräften. Entspräche dieser Verweis nicht den Tatsachen, wäre nicht erklärlich, warum sich die Mutter des Kindes R. bereits im Mai 2022 mit alleinigem Wohnsitz in der im Einschulungsbereich befindlichen Wohnung anmeldete, während das Kind R. erst zum September 2022 mit Hauptwohnsitz dort angemeldet wurde. Der Vortrag zur Trennung wird auch weiter dadurch plausibilisiert, dass auch der Vater die bis April 2022 gemeinsam bewohnte Wohnung im Januar 2023 aufgab und seinen alleinigen Wohnsitz in eine vier Kilometer von der Schule entfernte Wohnung verlegte. Darüber hinaus hat die Mutter des Kindes R. zahlreiche an sie adressierte Schreiben und weitere Unterlagen nachgereicht, aus denen sich ergibt, dass sie die Anschrift der im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule gelegenen Wohnung in zahlreichen und auch für ihre Lebensführung zentralen Zusammenhängen im Rechtsverkehr benutzt. Darunter sind auch Unterlagen, die die Verwendung der Adresse durch die Mutter des Kindes R. auch vor der Anmeldung des alleinigen Wohnsitzes des Kindes zum September 2022 und vor der Kommunikation mit dem Antragsgegner belegen. So datiert die vorgelegte „Niederschrift nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen“, auf den 8. August 2022, die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung auf den 18. August 2022. Dass die Mutter des Kindes R. zum Nachweis ihres Wohnaufenthalts im Einschulungsbereich einen augenscheinlich mit ihrer Mutter als Eigentümerin der Wohnung geschlossenen Mietvertrag vom 30. Dezember 2015 vorgelegt hat, in dem die Mieterin lediglich zur Zahlung der Nebenkosten verpflichtet ist, deutet angesichts der erforderlichen Planmäßigkeit des Vorgehens, die den Erziehungsberechtigten des Kindes R. im Falle einer Scheinanmeldung unterstellt werden müsste, auch nicht auf eine Scheinanmeldung hin. Sofern aus den von der Mutter des Kindes R. vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich ist, dass diese neben dem Wohngeld für die Wohnung im Einschulungsbereich monatlich auch einen Betrag für die Miete eines PKW-Stellplatzes zahlt, während sie für die Wohnung im Einschulungsbereich gleichzeitig einen Bewohnerparkausweis vorgelegt hat, ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, die Mutter habe diesen Stellplatz in der Nähe der Wohnung des Vaters angemietet, was darauf hindeuten könnte, die gesamte Familie wohne dort. Konkrete Anhaltspunkte dafür, wo sich der angemietete Stellplatz befindet, ergeben sich schon aus den vorliegenden Unterlagen nicht und haben auch die Antragsteller nicht vorgetragen. Vielmehr kann die von den Antragstellern zitierte Textstelle aus einem Zeitungsbericht über die neue Wohnung des Vaters eherj.gegen die Annahme angeführt werden, die Mutter des Kindes habe einen PKW-Stellplatz gerade in der Nähe der Wohnung des Vaters angemietet. Denn danach verfügt der von der gebaute und verwaltete Bau über eine Tiefgarage mit zahlreichen Stellplätzen, die, sollte die Mutter des Kindes dort tatsächlich wohnen, von ihr auch genutzt werden können sollte. Dass es sich bei dem von der Mutter angemieteten Stellplatz um einen jener Stellplätze handelte, erscheint angesichts der abweichenden Firmenangabe auf den Kontoauszügen und des Umstandes, dass die Miete für einen Tiefgaragenstellplatz in einem Mietshaus wohl zusammen mit der Wohnungsmiete abgerechnet würde, nicht naheliegend. Sonstige Fehler bei der Vergabe der Schulplätze an Kinder, die im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule wohnen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann ein Anordnungsanspruch nicht auf das Fehlen einer LABO-Liste im Original und das Fehlen der Anmeldebögen der Kinder aus dem Einschulungsbereich im Verwaltungsvorgang gestützt werden. Der Antragsgegner hat mit dem Verwaltungsvorgang eine auf den 1. September 2022 datierende Liste von 67 Kindern vorgelegt, die im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule wohnten (Bl. 1 f. des Verwaltungsvorganges). In der Anlage zum Auswahlvermerk vom 28. April 2023 hat er eine Liste von 47 Kindern aus dem Einschulungsbereich aufgenommen und zu dieser ausdrücklich vermerkt, dass es sich dabei um jene Kinder aus dem Einschulungsbereich handele, die sich bei der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule angemeldet hätten. Das für das Vermerken einer fehlenden Anmeldung in diese Tabelle in allen Zeilen jeweils vorgesehene Feld hat der Antragsgegner bei allen 47 Kindern freigelassen. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Angaben nicht ersichtlich sind, vermag allein das Fehlen der Anmeldungsbögen einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen (vgl. zu einem solchen Fall Beschluss der Kammer vom 6. August 2021 – VG 9 L 268/21 – BA S. 5. f.). Die nach der Vergabe der Plätze an Kinder aus dem Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule noch verfügbaren Plätze 27 Schulplätze – und damit gemäß § 55a Abs. 8 SchulG mehr als ein Drittel der insgesamt verfügbaren 74 Plätze – hat der Antragsgegner nach § 55a Abs. 2 SchulG an Kinder vergeben, die nicht im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte die Aufnahme ihres Kindes in diese Schule mit Erstwunsch beantragt hatten. 14 dieser Schulplätze hat er zunächst beanstandungsfrei an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ein Geschwisterkind haben, das die Wilhelm-von-Humboldt-Gesamtschule besucht und auch im Schuljahr 2023/2024 noch besuchen wird (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG). Die zuletzt noch verbleibenden 13 Schulplätze hat der Antragsgegner dann unter 78 weiteren Erstwunsch-Bewerberinnen und -Bewerbern verlost, bei denen er das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG als erfüllt angesehen hat. Gemäß der Reihenfolge der Verlosung hat der Antragsgegner 13 Schulplätze an die Kinder mit den ersten 13 Losplätzen vergeben. Für die weiteren 65 Kinder hat der Antragsgegner eine nach der weiteren Reihenfolge der Ziehung gegliederte Nachrückerliste gebildet. Der Antragsteller zu 1., der das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllt, nahm an dem Losverfahren teil, hatte mit dem Losplatz 42 auf der Nachrückerliste aber kein Losglück. Fehler bei der Bestimmung der gleichrangigen Bewerberkinder oder der Durchführung des Losverfahrens haben die Antragsteller nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich. Die weiteren Entwicklungen nach der Auswahlentscheidung begründen keine Rechtsverletzung der Antragsteller. Nachdem zwischenzeitlich neun weitere Plätze freigeworden waren, darunter wie bereits dargestellt drei Plätze dadurch, dass nicht wie eingeplant neun, sondern lediglich sechs Schülerinnen und Schüler in der Schulanfangsphase verweilen, hat der Antragsgegner am 27. Juni 2023 neun weitere Schulplätze der Reihenfolge auf der Nachrückerliste entsprechend an solche Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Aufnahme an die Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule Widerspruch erhoben hatten. Einen weiteren zwischenzeitlich freigewordenen Platz hat der Antragsgegner schließlich am 4. Juli 2023 auf gleiche Weise vergeben. Auch insofern kann ein Anordnungsanspruch nicht allein auf das Fehlen ausführlicher Unterlagen zu den freigewordenen Plätzen gestützt werden. Das gilt insbesondere für die weiteren zwei im Nachrückverfahren an Widerspruchsführer vergebenen Schulplätze, die ausweislich der vorliegenden Unterlagen „laut Schule“ frei wurden, ohne dass nähere Informationen zu den Gründen der nachträglichen Verfügbarkeit dieser Schulplätze vorlägen. Auch insoweit wäre der Aufnahmeanspruch der Antragsteller, die Widerspruch erhoben haben und vom Antragsgegner bei der Vergabe der nachträglich freigewordenen oder zunächst freigehaltenen Plätze gemäß ihres Rangplatzes auf der beanstandungsfrei gebildeten Nachrückerliste berücksichtigt wurden, durch ein solches Vorgehen hier nicht verkürzt. Durch die vorrangige Aufnahme der beiden Bewerber F. und F., die die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen, wird das gesetzlich normierte Recht des abgewiesenen Antragstellers zu 1., der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) sind die rechtswidrig vergebenen Schulplätze grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 – OVG 3 S 74.17 – juris Rn. 3 m.w.N.). Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 – OVG 3 S 74.17 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dass dem Antragsgegner eine Aufnahme der zusätzlichen Bewerber unmöglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 – juris Rn. 7). Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor, da die Einschulung zum Schuljahr 2023/2024 unmittelbar bevorsteht und sich das Begehren der Antragsteller durch Zeitablauf erledigen würde, ohne dass mit einer zeitnahen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu rechnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.