Beschluss
9 L 576/23
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0908.9L576.23.00
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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt kommt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage Erfolg haben wird. (Rn.4)
2. Prüfern steht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ein Spielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahingehend unterliegt, ob dessen Grenzen überschritten wurden. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt kommt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage Erfolg haben wird. (Rn.4) 2. Prüfern steht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ein Spielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahingehend unterliegt, ob dessen Grenzen überschritten wurden. (Rn.12) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Eingangsklasse der John-F.-Kennedy-Schule aufzunehmen, hat keinen Erfolg Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Eingangsklasse der John-F.-Kennedy-Schule (im Folgenden: JFKS) aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Aufnahme in die Eingangsklasse der JFKS nicht glaubhaft gemacht. Auf das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) – JFKG – vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347), in Verbindung mit den gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 JFKG ergangenen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden Aufnahmerichtlinien des Erziehungsdirektoriums in der Fassung vom 27. September 2022 – AufnahmeRL – kann der Aufnahmeanspruch nicht gestützt werden. Denn den hierauf bezogenen Antrag der Antragsteller hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2023 bestandskräftig abgelehnt. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 24. August 2023 ihre Klage gegen diesen Bescheid zurückgenommen. Ein Aufnahmeanspruch folgt auch nicht aus dem zwischen den Beteiligten zu den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin – VG 9 L 6./23 und VG 9 K 8./23 – geschlossenen außergerichtlichen Vergleich. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten an das Gericht vom 23. August 2023 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an[geboten], diesen unter der Bedingung des Bestehens eines Sprachentests in Deutsch vorläufig in die Eingangsklasse der Kennedy-Schule für das Schuljahr 2023/2024 aufzunehmen“. Dieses Angebot nahmen die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. August 2023 an, indem sie „auf den Schriftsatz des Antragsgegners und Beklagten vom 23. August 2023“ Bezug nahmen und sich „mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden“ erklärten. Der Antragsteller zu 1. hat die in diesem Vergleich vereinbarte Bedingung für die Aufnahme in die Eingangsklasse der JFKS für das Schuljahr 2023/2024 nicht erfüllt. Denn er hat den danach erforderlichen Sprachtest in Deutsch nicht bestanden. In dem am 25. August 2023 durchgeführten Sprachtest erreichte er lediglich 54 von 70 möglichen und von 56 zum Bestehen des Sprachtests erforderlichen Punkten. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller dagegen ein, der Antragsgegner habe zu Unrecht eine Bestehensgrenze von 56 Punkten bzw. 80 % der erreichbaren 70 Punkte zugrunde gelegt und es sei aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob der durchgeführte Sprachtest im Ganzen sowie hinsichtlich seiner Gestaltung auch im Einzelnen gemäß Ziff. 1.2 Buchst. b AufnahmeRL von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden sei. Die zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner getroffene Vereinbarung ist mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) so zu verstehen, dass Bedingung der Aufnahme des Antragstellers zu 1. das Bestehen des deutschen Sprachtests in jener Form und unter Anwendung jener Prüfungsregeln ist, die bei der Durchführung der Sprachtests für das Schuljahr 2023/2024 tatsächlich zur Anwendung kamen. Anderenfalls wäre dem Antragsteller zu 1. – sowie den weiteren Bewerberinnen und Bewerbern, die gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme an die JFKS gerichtlichen Rechtsschutz ersucht und zur Beilegung der Verfahren gleichlautende Vereinbarungen getroffen hatten – gegenüber den sonstigen Bewerberinnen und Bewerbern ein ungerechtfertigter Vorteil bei der Ablegung des Sprachtests eingeräumt worden, von dem nicht ersichtlich ist, dass er bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung beabsichtigt war. Indem die Antragsteller sich mit dem Vergleichsangebot des Antragsgegners einverstanden erklärten, verzichteten sie nicht nur auf die im früheren Verfahren vorgebrachten Einwände gegen das Erfordernis eines Sprachtests, sondern auch auf Einwände gegen dessen Gestaltung und die bei der Durchführung zugrunde gelegten Prüfungsregeln. Das ist im Übrigen schon deshalb anzunehmen, da die Parteien bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung sonst nicht hätten wissen können, was für einen Sprachtest der Antragsteller zu 1. hätte bestehen müssen. Aus den vom Antragsgegner zum früheren gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen betreffend den für das Schuljahr 2023/2024 durchgeführten Sprachtest, auf die auch die Antragsteller im hiesigen Verfahren verweisen, ergibt sich ohne Zweifel, dass der Antragsgegner bei sämtlichen Kindern den vom Antragsteller zu 1. nicht bestandenen Sprachtest durchgeführt und in allen Fällen eine Bestehensgrenze von 56 Punkten bzw. 80 % zugrunde gelegt hat. Das wird auch von den Antragstellern nicht bestritten. Auf die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen, wann und durch wen die Bestehensgrenze nach einer Absenkung auf 70 % während der Durchführung der Sprachtests für die Aufnahme in das Schuljahr 2022/2023 zum Schuljahr 2023/2024 wieder auf 80 % erhöht und ob der Sprachtest in sämtlichen Einzelheiten von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist, kommt es daher nicht an. Dem weiteren Einwand der Antragsteller, die Aufgabe 8 des Tests sei verwirrend gestaltet, da der Inhalt des nach Maßgabe des Testprotokolls vom Tester zu bildenden Beispielsatzes sowie der vorzulegenden Bildkarte vom Inhalt der erwarteten Antwortsätze abweiche – Hund statt Katze und Stuhl statt Kiste –, und deshalb hätten die Fehler des Antragstellers zu 1. bei dieser Aufgabe nicht gewertet werden dürfen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass die bei der Bewertung der Leistung des Antragstellers zu 1. angenommenen Fehler, die ausnahmslos in der Verwendung eines falschen Artikels begründet sind, auf einer verwirrenden Gestaltung der Aufgabe beruhen. Zunächst haben die Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller zu 1. bei der Testaufgabe 8 tatsächlich eine Bildkarte vorgelegt worden ist, die ein vom Inhalt der auch nach Maßgabe des Testprotokolls als korrekt zu wertenden Antwortsätze abweichendes Objekt zeigte. Vielmehr spricht angesichts der eindeutigen Formulierung der erwarteten Antwortsätze und der hinsichtlich der zu benennenden Gegenstände auch korrekten Antworten nahezu aller für den Jahrgang 2023/2024 geprüften Kinder alles dafür, dass lediglich die an die Tester gerichtete Testanweisung im Testprotokoll einen von der Testfrage und der tatsächlich vorgelegten Bildkarte abweichenden Inhalt hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass diese lediglich für die Tester relevante Abweichung negative Auswirkung auf die Prüfungsleistung hatte. Im Übrigen wäre der vom Antragsteller zu 1. ausweislich des Protokolls verwendete weibliche Artikel auch mit Bezug auf die ihm vermeintlich vorgelegte Bildkarte mit einem Stuhl nicht korrekt gewesen. Soweit die Antragsteller einwenden, dass der Antragsgegner bei der Durchführung und Bewertung der Tests prüfungsrechtliche Grundsätze missachtet habe und ihm Bewertungsfehler unterlaufen seien, greifen diese Einwände jedenfalls nicht in zur Begründung eines Anordnungsanspruches hinreichendem Maße durch. Nach den entwickelten Grundsätzen für die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen im Rahmen der grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes steht Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ein Spielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahingehend unterliegt, ob dessen Grenzen überschritten wurden. Davon ist auszugehen, wenn die Prüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8/19 – juris Rn. 11 m.w.N.). Das dürfte hier nur insofern der Fall sein, als der Antragsteller zu 1. für seine Leistung der Aufgabe 1.2 lediglich einen halben statt eines ganzen Punktes erhalten hat. Denn ausweislich des Testprotokolls erfolgte der dort schon als solches nicht vorgesehene Abzug eines halben Punktes nur deshalb, weil der Antragsteller zu 1. die geforderte Aufgabe mit dem Ring- statt des Zeigefingers ausführte, während ausweislich der Prüfungsanweisung „der Punkt […] auch gegeben [wird], wenn mit einem anderen Finger gezeigt wird“. Mit dem Abzug eines halben Punktes wurde hier der im Testprotokoll selbst vorgegebene Bewertungsmaßstab offensichtlich verkannt. Aus diesem Bewertungsfehler allein können die Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch herleiten. Denn bei korrekter Bewertung hätte der Antragsteller zu 1. 54,5 Punkte erreicht, auch damit aber die Bestehensgrenze nicht überschritten. Weitere Bewertungsfehler haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere stellt sich die Bewertung der Antwort des Antragstellers zu 1. auf die Frage 5.2 mit drei statt vier Punkten nicht als fehlerhaft dar. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob – was die Antragsteller bestreiten – die fehlerhafte Bezeichnung der auf dem zu beschreibenden Bild dargestellten Sportart den Abzug eines Punktes rechtfertigen konnte. Wie der Antragsgegner vorgetragen hat, ergab sich der Abzug eines Punktes für die Antwort des Antragstellers zu 1. schon daraus, dass der Subjektausdruck des von ihm gebildeten Satzes nicht hinreichend komplex war, um eine Bewertung mit vier Punkten zu rechtfertigen. Die im Testprotokoll beschriebenen Vorgaben zur Bepunktung legen nahe, dass die bloße Verwendung eines Personalpronomens an der Subjektstelle zur Vergabe der vollen Punktzahl von vier Punkten nicht ausreicht und insofern kein Bewertungsfehler vorliegt. Ebenso wenig hat der Antragsgegner seinen Bewertungsspielraum überschritten, indem er bei dem vom Antragssteller zu 1. zu Aufgabe 5.3 gebildeten Satz die Verwendung des Plurals statt des Singulars als Fehler gewertet hat, weil auf dem im Rahmen der Aufgabe 5 zu beschreibenden Bild lediglich einer der bezeichneten Gegenstände abgebildet ist und nicht mehrere. Dass es weder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch sachfremd ist, die Verwendung des Plurals statt des nach Maßgabe des zu beschreibenden Bildes korrekten Singulars in einem Sprachtest als Mangel zu bewerten, zeigt sich schon daran, dass die korrekte Pluralbildung eine auch in dem durchgeführten Sprachtest in Aufgabe 4 gesondert erfassbare spezifisch sprachliche Leistung ist. Ausweislich der Testanweisung zu Aufgabe 5 bestand die Prüfungsleistung zudem in der „Beschreibung“ eines vorgelegten Bildes und dürfte es daher nicht zu beanstanden sein, die sprachliche Darstellung eines von dem Inhalt des Bildes abweichenden Sachverhalts als Mangel zu bewerten. Insofern stellt sich auch die vom Antragsgegner geltend gemachte Begründung für den Punktabzug, der Antragsteller zu 1. habe mit dem von ihm gebildeten Satz den beschriebenen Bildausschnitt auch unabhängig von der fehlerhaften Verwendung des Plurals nicht korrekt beschrieben, da er ein falsches Tätigkeitswort verwendet habe, nicht als Bewertungsfehler dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.