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Urteil

9 K 445/21 V

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1106.9K445.21V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Karachi vom 27. Juli 2021 verpflichtet, den Klägern Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ... zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Karachi vom 27. Juli 2021 verpflichtet, den Klägern Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ... zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Karachi vom 27. Juli 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. I. Der Kläger zu 3 hat einen Anspruch auf Visumserteilung nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1, 29, 32 AufenthG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach den für eine Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. besitzt. Nach § 32 Abs. 3 AufenthG soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Der Kläger zu 3 ist im Rahmen des § 32 AufenthG als minderjährig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist – abweichend vom allgemein für Klagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung – für die Altersgrenze in § 32 AufenthG auf den Zeitpunkt der Visumsantragstellung abzustellen (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 – 1 C 16/19 – juris Rn. 9). Ob im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 – C-279/20 – (juris Rn. 54) davon abweichend sogar genügt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Referenzperson minderjährig war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. März 2023 – VG 36 K 176/21 V), und ob in diesem Fall ein Anspruch aus § 32 AufenthG (VG Berlin, Urteil vom 13. März 2023 – VG 36 K 176/21 V – UA S. 8) oder aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie; vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. März 2023 – 22 K 355/22 V – juris Rn. 18 f., BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 – 1 C 16/19 – juris Rn. 11) folgt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch zum Zeitpunkt der Visumsantragstellung war der am 3. Oktober 2002 geborene Kläger zu 3 noch minderjährig. Ausnahmsweise ist hier der Registrierung für einen Termin bei der Deutsche Botschaft Islamabad am 16. Juli 2019 die Bedeutung einer Antragstellung zuzumessen. Dabei kann offen bleiben, ob der Registrierung der Erklärungswert eines – formlos möglichen – Visumsantrags zukommt und ob die Registrierung die für den Mindestgehalt eines Visumsantrags erforderlichen Informationen enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 – 1 C 23.18 – juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2022 – OVG 12 N 75/22 – BA S. 3, vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 – juris Rn. 14 ff. und vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 – juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 25. August 2023 – 5 K 98.20 V – juris Rn. 33 ff.). Der Datensatz der Registrierung liegt der Beklagten nicht mehr vor, da die „erledigten“ Eintragungen automatisch nach sechs Monaten gelöscht werden (vgl. Schriftsatz vom 29. Oktober 2023; vorgelegt hat die Beklagte lediglich die heute für eine Registrierung auszufüllende Maske). Jedenfalls sind die Kläger auf der Grundlage des auch im öffentlichen Recht anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so zu behandeln, als hätten sie ihren Visumantrag bei der Registrierung am 16. Juli 2019 gestellt (vgl. zu dieser Fallgruppe: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 – juris Rn. 25). Die Kläger haben sich mit der Registrierung mit ihrem Nachzugsbegehren („application for familiy reunion visa“) am 16. Juli 2019 an die zuständige Behörde gewandt. Dass sie nicht zusätzlich, vor dem Termin am 13. Januar 2021, einen formlosen Antrag gestellt haben, kann ihnen hier nicht angelastet werden. Denn die Beklagte hat im konkreten Fall durch ihre Angaben im Registrierungsverfahren gegenüber den Klägern den falschen Anschein erweckt, dass eine (weitere) formlose Antragstellung nicht möglich sei, die Kläger vielmehr die Wartezeit abwarten müssten, um ihre Antragsunterlagen im Termin einzureichen. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens hat die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dass die Kläger sich an das von der Beklagten ausdrücklich vorgegebene Verfahren gehalten haben, kann ihnen nicht zur Last gelegt werden. Die Beklagte hat in ihrer E-Mail vom 16. Juli 2019 die Registrierung der Kläger für die Warteliste bestätigt („You have successfully registered for the waiting list to obtain an appointment for submitting your application for family reunion visa.“) und diese zugleich aufgefordert, von damit zusammenhängenden Anfragen unter allen Umständen abzusehen („Therefore please refrain from related enquiries under any circumstances“). Mit dieser deutlichen Aufforderung, bis zur Terminvergabe unter keinen Umständen mehr mit ihr in Kontakt zu treten, hat die Beklagte den Klägern zu verstehen gegeben, dass sie nichts anderes tun könnten, als die Wartezeit abzuwarten. Damit hat die Beklagte den falschen Anschein erweckt, dass eine Antragstellung nicht formlos möglich sei, sondern die persönliche Abgabe der (vollständigen) Antragsunterlagen erfordere. In ihrer E-Mail zur Terminvergabe vom 18. Dezember 2020 forderte sie die Kläger ferner auf, alle erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Sie wies darauf hin, dass unvollständige Anträge schon nicht angenommen werden könnten und dann gegebenenfalls ein weiterer Termin erforderlich sei („Please make sure that you bring all required documents. A list of these documents can be found on our website and is also attached to this email for reference. Applications that are not complete cannot be accepted and may require you to book another appointment at a later date!“). Sollte es tatsächlich die Praxis der Beklagten sein, dass Anträge ohne die von ihr geforderten Unterlagen schon gar nicht angenommen werden, wäre diese Praxis im Hinblick auf die Möglichkeit der formlosen Antragstellung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2022 – OVG 12 N 75/22 – BA S. 3 und vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 – juris Rn. 22) rechtswidrig. Jedenfalls hat die Beklagte mit diesem Hinweis aktiv eine falsche Information erteilt und den Anschein verfolgt, dass eine formlose Antragstellung ohne vollständige Unterlagen und persönliche Vorsprache nicht möglich sei. Insoweit geht es hier nicht lediglich um das Fehlen von Informationen und die Verletzung von allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflichten nach § 25 Abs. 2 VwVfG, die für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland nicht gelten (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 – juris Rn. 25). Die Kläger sind zum Zeitpunkt der Registrierung davon ausgegangen, alles Mögliche und Erforderliche getan zu haben. Sie haben die Vorgaben der Botschaft als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland respektiert und haben – wie von der Beklagten eingefordert – die lange Wartezeit abgewartet. Zwar gehört es zu den Obliegenheiten der Nachzugswilligen, sich über die zu erfüllenden Nachzugsvoraussetzungen zu informieren und diesbezüglich gegebenenfalls Erkundigungen einzuholen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 – juris Rn. 25). An dem von der Beklagten selbst vorgesehenen und ausdrücklich geforderten Verfahren muss sie sich aber halten und messen lassen. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine auf diese Weise verursachte Überschreitung einer Höchstaltersgrenze (bzw. Fristversäumung) berufen könnte (vgl. VG Berlin, Urteile vom 31. März 2023 – 22 K 355/22 V – juris Rn. 24 und vom 25. August 2023 – 5 K 98.20 V – juris Rn. 39). Auch der Europäische Gerichtshof stellt darauf ab, dass die zuständigen nationalen Behörden nicht in einer Weise handeln dürfen, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 – C-279/20 – juris Rn. 49; VG Berlin, Urteil vom 31. März 2023 – 22 K 355/22 V – juris Rn. 23). Nach Erwägungsgrund Nr. 13 der Familienzusammenführungsrichtlinie sollen die Verfahren transparent sein und den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit bieten. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass das Kontaktaufnahmeverbot in der E-Mail vom 16. Juli 2019 lediglich den Antrag auf Terminvergabe, nicht hingegen den Visumsantrag betreffen sollte, ist diese Differenzierung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise nicht erkennbar, geschweige denn zwingend. Die Beklagte hat die Kläger aufgefordert, alle zusammenhängenden Anfragen („related enquiries“) zu unterlassen. Ein (formloser) Visumsantrag ist eine mit der Registrierung für einen Termin zur Abgabe der Antragsunterlagen zusammenhängende Anfrage, geht es doch stets um denselben Anspruch auf Familiennachzug. 2. Der Vater des Klägers zu 3 besitzt und besaß auch zum Zeitpunkt, als der Kläger zu 3 18 Jahre alt geworden ist (vgl. zur Doppelprüfung: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 C 32/08 – juris Rn. 12), eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG. Wegen dieser Aufenthaltserlaubnis findet § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen das nachziehende Kind die deutsche Sprache beherrschen muss, hier keine Anwendung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Die Klägerin zu 1 hat zusammen mit dem Kläger zu 3 die Erteilung von Visa zum Familiennachzug beantragt und damit ihr Einverständnis mit seinem Nachzug zum Vater erklärt (§ 32 Abs. 3 AufenthG). 3. Von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalt) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (ausreichender Wohnraum) ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Danach ist von diesen Voraussetzungen bei dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt, abzusehen, wenn der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird (Nr. 1) und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Der Kläger zu 3 hat die Dreimonatsfrist gewahrt. Die Kläger haben sich knapp zwei Monate nach der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts Minden zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Urteil vom 21. Mai 2019) und sogar noch vor der vollziehenden Entscheidung des BAMF (mit Bescheid vom 29. Juli 2019) am 16. Juli 2019 registriert. Dieser Registrierung ist hier nach den konkreten Umständen des Falls die Bedeutung eines Visumantrags zuzumessen (siehe oben). Auch ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, ersichtlich nicht möglich. Die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere erfüllt der Kläger zu 3 seine Passpflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). 4. Dem Kläger zu 3 steht hier auf der Rechtsfolgenseite ein Anspruch auf Visumserteilung zu. Das Visum in der hier einschlägigen Konstellation (§ 32 Abs. 3 AufenthG) „soll“ erteilt werden. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Visumserteilung intendiert. Das Visum ist zu erteilen, wenn nicht außertatbestandliche atypische Umstände dem entgegenstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. September 2022 – VG15 K 3747/20 V). Solche hat die Beklagte weder benannt noch sind sie erkennbar. Insbesondere liegen Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausnutzung des Nachzugsrechts nicht vor (vgl. BT-Drs. 17/13022, 21). Die Kläger haben die Absicht, als Einheit zu ihrem in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu nachzuziehen. II. Dementsprechend hat auch der Kläger zu 2 Anspruch auf Familiennachzug nach § 30 Abs. 1 und 3 AufenthG, die Klägerin zu 1 nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Entsprechend dem Vergleichsvorschlag vom 18. April 2023 war lediglich streitig, ob die Kläger zu 1 und 3 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (ausreichender Wohnraum) erfüllen. Von diesen Voraussetzungen ist aber gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen (siehe oben). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten die Kosten dem Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Visa für den Familiennachzug zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann und Vater, Herrn .... Sowohl die Kläger als auch Herr ... sind pakistanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 ist mit Herrn ... verheiratet. Der am ... 2011 geborene Kläger zu 2 und der am ... 2002 geborene Kläger zu 3 sind ihre Kinder. Herr ... stellte am 22. August 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden das BAMF, Herrn ... (als Mitglied der Ahmadiyya) die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Am 16. Juli 2019 registrierten sich die Kläger online bei der deutschen Botschaft Islamabad für einen Termin, um ihre Antragsunterlagen für Visa zum Familiennachzug abzugeben. Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie sich erfolgreich für die Warteliste registriert hätten („You have successfully registered for the waiting list to obtain an appointment for submitting your application for family reunion visa.“). In der E-Mail wies die Beklagte auf eine Wartezeit von mindestens zehn Monaten hin. Sie forderte die Kläger auf, von zusammenhängenden Anfragen bitte unter allen Umständen abzusehen („Therefore please refrain from related enquiries under any circumstances.“). Mit Bescheid vom 29. Juli 2019 erkannte das BAMF Herrn ... die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 11. Oktober 2019 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG erteilt. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2020 bot die Beklagte den Klägern einen Termin am 13. Januar 2021 im Deutschen Konsulat in Karachi an. Außerdem wies sie darauf hin, dass unvollständige Anträge nicht angenommen werden könnten und dann gegebenenfalls ein weiterer Termin erforderlich sei („Please make sure that you bring all required documents. […] Applications that are not complete cannot be accepted and may require you to book another appointment at a later date!“). Zum Termin am 13. Januar 2021 sprachen die Kläger bei der Beklagten persönlich vor und reichten unter anderem das ausgefüllte Formular „Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums“ ein. Mit Bescheiden vom 27. Juli 2021 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger ab. Es könne nicht abschließend geklärt werden, ob eine wirksame Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich vorliege, da die Geburtsurkunde des Herrn ... auf einem unrichtigen Geburtsdatum im Register beruhe. Der Kläger zu 3 sei außerdem bereits 18 Jahre alt. Am 20. August 2021 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Nachdem die Kläger eine neu ausgestellte Geburtsurkunde des Herrn ... vorgelegt haben, hat die Beklagte im Gerichtsverfahren mitgeteilt, dass sie vom Vorliegen einer gültigen Ehe ausgehe. Sie hat einen Vergleich vorgeschlagen, wonach sie die Visumserteilung an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 zusichert, wenn unter anderem der Beigeladene die Sicherung des Lebensunterhalts und das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums bestätigt. Die Kläger sind der Auffassung, von diesen Voraussetzungen sei – wegen der Terminregistrierung am 16. Juli 2019 unmittelbar nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ... – abzusehen. Da der Kläger zu 3 zu diesem Zeitpunkt noch volljährig gewesen sei, habe auch er einen Kindernachzugsanspruch. Als Ahmadiyya habe er im Übrigen in Pakistan keine Zukunftsperspektive. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Juli 2021 zu verpflichten, ihnen Visa zur Familienzusammenführung mit ... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte unter anderem darauf, dass die Kläger erst am 13. Januar 2021 Visumsanträge gestellt hätten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Durch Beschluss vom 12. Juli 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.