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Beschluss

9 L 252/24

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0826.9L252.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Schulanfangsphase der Gemeinschaftsschule f ... aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den am 7. September 2024 bevorstehenden Schulbeginn bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 8 Satz 1 SchulG finden die Absätze 1 bis 7 dieser Vorschrift, die die Aufnahme in die Grundschule regeln, auf die Aufnahme in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Plätze für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder gemäß § 54 Abs. 5 SchulG bereitgestellt werden. Nach dieser Vorschrift sind die Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. Im Übrigen gilt wie bei der Aufnahme in die Grundschule im Allgemeinen gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG, dass schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grund- oder Gemeinschaftsschule angemeldet werden, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grund- oder Gemeinschaftsschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grund- oder Gemeinschaftsschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Gemeinschaftsschule f ... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Gemeinschaftsschule f ... ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Gemeinschaftsschule f ... Genüge getan. Zum Schuljahr 2024/2025 wurden dort in einer flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Jahre erstreckt, neun jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 25 Kindern eingerichtet (vgl. den Auswahlvermerk vom 12. April 2024, Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs, sowie den Einrichtungsvermerk, Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs). Damit hat der Antragsgegner die Klassenfrequenz bis zur rechtlich zulässigen Obergrenze nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO ausgereizt. Denn an der Gemeinschaftsschule L ... waren zuletzt 65,3 Prozent der Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache (vgl. dazu die unter https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/ abrufbaren Daten). Da eine Überschreitung der in § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO normierten Obergrenze – abweichend von der in § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO für den Regelfall und lediglich „grundsätzlich“ vorgesehenen Obergrenze von 26 Schülerinnen und Schülern – nicht zulässig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 – 3 S 70/17 – juris Rn. 4; Beschluss 12. September 2013 – 3 S 46/13 – juris Rn. 4), erübrigt sich die Frage, ob an der Gemeinschaftsschule L ... personelle, räumliche, sächliche oder fachspezifische Mittel für ein weitergehendes Unterrichtsangebot zur Verfügung stehen. Unerheblich ist aus denselben Gründen auch, ob und gegebenenfalls in welcher Form über die Festlegung der Lerngruppenfrequenz gesondert entschieden worden ist. 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 12. April 2024 ist nichts zu erinnern. Der Antragsteller zu 1, der im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. a) Die in der Schulanfangsphase der Gemeinschaftsschule f ... insgesamt zur Verfügung stehenden (9 x 25 =) 225 Schulplätze hat der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt. Beanstandungsfrei hat er vielmehr bei der Kapazitätsberechnung 153 Plätze für Schülerinnen und Schüler der letztjährigen ersten und zweiten Jahrgangsstufe sowie für Schülerinnen und Schüler freigehalten, die nach Durchlaufen der dritten Jahrgangsstufe im kommenden Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG). Entgegen der Meinung der Antragsteller ist die Berücksichtigung von 16 Schulplätzen für Kinder, die in der Schulanfangsphase verweilen werden, auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG, der es der zuständigen Schulbehörde erlaubt, einen Aufnahmeantrag bei Über- (wie auch bei Unter-)Nachfrage abzulehnen, gebietet es nicht, frei gewordene Schulplätze bis zur Erschöpfung der Aufnahmekapazität im laufenden Schuljahr zu besetzen, wenn dies konkret absehbar zu deren Überschreiten im folgenden Schuljahr führt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2021 – 3 S 80/21 – juris Rn. 5). Das jedoch wäre hier der Fall. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die Leitung der Gemeinschaftsschule L ... am 11. März 2024 unter namentlicher Nennung der Betroffenen mitgeteilt, dass 16 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2024/2025 in der Schulanfangsphase verweilen werden. Anders als die Antragsteller meinen, rechtfertigte der Antragsgegner das Freihalten der Plätze danach nicht mit lediglich allgemeinen Erwägungen. b) Von den danach zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 12. April 2024 für das Schuljahr 2024/2025 noch zu vergebenden (225 - 153 =) 72 Schulplätzen hat der Antragsgegner fünf Plätze an Kinder vergeben, die im Einschulungsbereich der Gemeinschaftsschule L ... wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschten. Rechtliche Fehler bei der Vergabe dieser Plätze sind nicht ersichtlich und haben die Antragsteller auch nicht gerügt. c) Die verbleibenden (72 – 5 =) 67 Schulplätze – und damit gemäß § 55a Abs. 8 Satz 1 SchulG mehr als ein Drittel der insgesamt verfügbaren 72 Plätze – hat der Antragsgegner nach § 55a Abs. 2 SchulG an Kinder vergeben, die nicht im Einschulungsbereich der Gemeinschaftsschule L ... wohnten und deren Erziehungsberechtigte die Aufnahme ihres Kindes in diese Schule mit Erstwunsch beantragt hatten. aa) 28 dieser Schulplätze hat der Antragsgegner zunächst an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ein Geschwisterkind haben, das die Gemeinschaftsschule L ... besucht und auch im Schuljahr 2023/2024 noch besuchen wird (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG). Ohne Erfolg bleibt insoweit der Einwand der Antragsteller, bei einigen der als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommenen Kinder seien die Anträge nur von einem der mutmaßlich beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben worden. Nach § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 SchulG wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den jeweils anderen handelt, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind. Angesichts der pauschalen Definition des Begriffs der Erziehungsberechtigten „im Sinne dieses Gesetzes“ in § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 SchulG beansprucht diese Regelung ungeachtet ihrer systematischen Stellung im fünften Abschnitt des Schulgesetzes Geltung auch für die Beantragung des Besuchs einer anderen Grundschule nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 3 S 79/20 – juris Rn. 8). Dass diese Vermutung hier in Einzelfällen widerlegt worden wäre, etwa durch anderslautende Erklärung des Elternteils, der die Anmeldung nicht unterschrieben hat, machen auch die Antragsteller nicht geltend. bb) Die zuletzt noch verbleibenden 39 Schulplätze hat der Antragsgegner anschließend unter 55 weiteren Erstwunsch-Bewerberinnen und -Bewerbern verlost, bei denen er das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG als erfüllt angesehen hat. Gemäß der Reihenfolge der Verlosung hat der Antragsgegner 39 Schulplätze an die Kinder mit den ersten 39 Losplätzen vergeben. Für die weiteren 16 Kinder hat der Antragsgegner eine nach der weiteren Reihenfolge der Ziehung gegliederte Nachrückerliste gebildet. Der Antragsteller zu 1, der das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllt, wurde an dem Losverfahren beteiligt, hatte mit dem an 50. Stelle gezogenen Los aber kein Losglück. cc) Fehler bei der Durchführung des Losverfahrens sind entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 ergänzend zu den Ausführungen im Auswahlvermerk vom 12. April 2024 beschrieben, dass für die Auslosung Jetons mit den Nummern 1 bis 55 aus einem blickdichten Beutel gezogen und die jeweiligen Nummern in der Reihenfolge ihrer Ziehung den alphabetisch aufgelisteten Bewerberinnen und Bewerbern zugeordnet wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis der Verlosung unter diesen Umständen unzulässig beeinflusst worden sein könnte, liegen nicht vor (zu den Anforderungen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – 3 S 93/23 – juris Rn. 10 ff.). Soweit die Antragsteller einwenden, jedenfalls sei das Losverfahren im Auswahlvermerk nicht hinreichend dokumentiert worden, folgt daraus kein Anordnungsanspruch. Zwar besteht das Erfordernis, das Losverfahren derart zu dokumentieren, dass sich der Dokumentation entnehmen lässt, in welcher Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber gezogen wurden, und die Durchführung des Losverfahrens durch Erstellung eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenes Verlosungsprotokoll zu authentifizieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – 3 B 8.14 – juris Rn. 42). Diesen Anforderungen genügen die Darstellungen in dem von den vier anwesenden Personen unterschriebenen Auswahlvermerk jedoch, denen sich schon aufgrund der tabellarischen Darstellung des Ergebnisses des Losverfahrens entnehmen lässt, dass entsprechend den nachträglichen Klarstellungen des Antragsgegners zuvor alphabetisch sortierten Bewerberinnen und Bewerbern sodann der Reihe nach mit Nummern versehene Lose zugeordnet wurden. 3. Auch die weiteren Entwicklungen nach der Auswahlentscheidung begründen keine Rechtsverletzung der Antragsteller. Nachdem ausweislich des Vermerks zum Nachrückverfahren vom 4. Juni 2024 (Bl. 155 des Verwaltungsvorgangs) ein Kind nach Durchführung des Auswahlverfahrens zurückgestellt wurde, bot der Antragsgegner den somit freigewordenen Schulplatz zunächst am 4. Juni 2024 dem Kind an, das im Losverfahren das Los mit der Nummer 40 und damit den ersten Platz auf der Nachrückerliste erhalten hatte. Da dieses Kind den Besuch der Gemeinschaftsschule L ... nicht mehr wünschte, vergab der Antragsgegner den freigewordenen Schulplatz beanstandungsfrei an ein Kind, das am 5. Juni 2024 in den Einschulungsbereich der Gemeinschaftsschule L ... gezogen und deshalb vorrangig zu berücksichtigen war. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht gerügt worden. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller insoweit ein, die Widersprüche gegen die – die Anträge auf Besuch der Gemeinschaftsschule L ... als einer anderen Grundschule ablehnenden – Bescheide seien nicht hinreichend dokumentiert und jedenfalls teilweise unzulässig. Die Antragsteller verkennen, dass das Nachrückverfahren das Aufnahmeverfahren fortsetzt, indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn – wie hier – ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird, und insoweit von den auf Rechtsschutz gegen die rechtswidrige vorrangige Vergabe von Schulplätzen gerichteten Rechtsbehelfen wie auch dem Widerspruchsverfahren klar zu trennen ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91.19 – juris Rn. 10 f.). Dass der Antragsgegner Schulplätze rechtswidrig vergeben hätte, ist hier nicht ersichtlich. Daher begegnet auch die Auffüllung der zwischenzeitlich freigewordenen, zunächst rechtmäßig besetzten Schulplätze nach Maßgabe der beanstandungsfrei gebildeten Nachrückerliste beziehungsweise des Vorrangs von Kindern, die im Einschulungsbereich wohnen, keinen Bedenken. Auf die Einwände der Antragsteller gegen die Wirksamkeit der Widerspruchserhebung kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.