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Beschluss

9 L 254/24

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0826.9L254.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 des Regelschulzweigs der Grundschule f... aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den für die Schulanfänger in diesem Jahr am 7. September beginnenden Schulunterricht bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller auf Einschulung in dem Regelschulzweig der Grundschule f...ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Grundschule f... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung zwar insoweit nicht eingehalten, als sich die Festlegung der Aufnahmekapazität als fehlerhaft darstellt. Dies verletzt das Kind der Antragsteller indes nicht in seinen Rechten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für den Regelschulzweig der Grundschule L... ist nicht frei von Fehlern. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO). Dies erlaubt – anders als die von dem Verordnungsgeber ausdrücklich nur als „Grundsatz“ bezeichnete Regelung in Satz 1 – weder von seinem Wortlaut noch von seinem Sinn und Zweck her eine Abweichung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. September 2017 – 3 S 70.17 – juris Rn. 4, und vom 12. September 2013 – 3 S 46.13 – juris Rn. 4). Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an dem Regelschulzweig der Grundschule f... nicht Genüge getan, denn es wurden dort zum Schuljahr 2024/2025 zwei jahrgangsgebundene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 statt maximal 25 Schülerinnen und Schülern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 25. März 2024, Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs). Die objektivrechtlich fehlerhafte Bereitstellung von mehr Plätzen als gesetzlich vorgesehen wirkt sich indes nicht zu Lasten der Antragsteller aus. 2. Abgesehen davon ist gegen die Aufnahmeentscheidung vom 25. März 2024 nichts zu erinnern. Das Kind der Antragsteller, das im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Konkrete Anhaltspunkte für Fehler im Aufnahmeverfahren haben die Antragsteller insoweit auch nicht vorgetragen. Den zu diesem Zeitpunkt – objektiv-rechtlich – verfügbaren (2 x 25 =) 50 Plätzen standen 61 von der Grundschule L...als zuständiger Grundschule nach § 55a Abs. 1 SchulG vorrangig zu berücksichtigende Anmeldungen gegenüber. Dazu zählten 49 Kinder, die im Einschulungsbereich der Grundschule L...wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Vier weitere schulpflichtige Kinder, die aufgrund der Änderung des Einschulungsbereichs der Grundschule L...zum Schuljahr 2024/2025 nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule L...wohnen, die jedoch als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, hat der Antragsgegner auf die Anträge ihrer Erziehungsberechtigten gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 SchulG zu Recht den Kindern gleichgestellt, die im Einschulungsbereich der Grundschule L...wohnen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschen. Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem davon ausgegangen, dass weitere acht Plätze für bei der Grundschule L... angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). Für eine Berücksichtigung der Anträge – wie dem der Antragsteller – auf Besuch einer anderen Grundschule, die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze erfolgt, war danach kein Raum. 3. Auch die weiteren Entwicklungen im Auswahlverfahren verletzen das Kind der Antragsteller nicht in seinem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Nachdem die Zuständigkeit der Grundschule L... für 16 Kinder nachträglich entfallen war, waren noch (61 – 16 = ) 45 Anmeldungen vorrangig zu berücksichtigen. Die Rüge der Antragsteller, es sei unklar, ob die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO für die acht Wegwoller freigehaltenen Plätze zwischenzeitlich besetzt worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Denn der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 detailliert dargelegt, dass vier dieser Kinder nachträglich einen Platz erhalten haben und die vier weiteren Kinder mittlerweile an ihren Wunschschulen angenommen wurden. Zu den oben genannten 45 Anmeldungen kamen ein Kind aus dem Einschulungsbereich, das bei der Aufnahmeentscheidung am 25. März 2024 übersehen, sowie ein Kind, dessen Antrag fälschlicherweise nicht nach § 55a Abs. 3 SchulG beachtet worden war. Im Ergebnis waren folglich noch (61 – 16 + 2=) 47 Anmeldungen vorrangig zu berücksichtigen. Damit standen zwar nicht fünf, wie der Antragsgegner annahm, sondern unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO (siehe oben) nur noch drei Plätze für die acht Kinder, darunter das Kind der Antragsteller, zur Verfügung, deren Erziehungsberechtigte einen Erstwunschantrag auf Besuch der Grundschule L...als andere Grundschule gestellt hatten und deren Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden war. Die objektivrechtlich unzulässige Kapazitätsüberschreitung wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Kindes der Antragsteller aus. Die – fünf statt drei – verfügbaren Plätze verloste der Antragsgegner nämlich unter sieben Kindern, die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG die Schule wegen ihres bestimmten Schulprogramms (hier: Montessori-Pädagogik) bzw. bestimmten Fremdsprachenangebots (hier: Französisch, während an der jeweiligen Einzugsgrundschule Englisch erste Fremdsprache ist) ausgewählt hatten. Das Kind der Antragsteller bezog er dabei zu Recht nicht in das Losverfahren ein, weil es weder das vorrangig zu berücksichtigende Kriterium nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG noch das gleichrangige nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllt. Wie sich aus dem Antragsbogen der Antragsteller vom 7. November 2023 – der sich im Verwaltungsvorgang befindet und den Antragstellern im Rahmen des Verfahrens erneut zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurde – ergibt, hatten diese als Grund für die Schulwechselwahl nämlich nur „wesentliche Betreuungserleichterungen“ sowie „Empfehlung von Kollegen + Freunden, gute Integration“ angegeben. Der Einwand der Antragsteller, bei einem nachträglich in den Einzugsbereich gezogenen Kind sei keine Prüfung einer Scheinanmeldung erfolgt, geht unabhängig davon, dass ausweislich der Mitteilung des Antragsgegners eine solche Prüfung stattgefunden habe (vgl. den Schriftsatz vom 8. August 2024), ins Leere, weil das betreffende Kind einen anderen Schulplatz bekommen hat und deshalb im Nachrückverfahren nicht mehr berücksichtigt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.