Beschluss
9 L 257/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0826.9L257.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der R... aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den für die Schulanfänger in diesem Jahr am 7. September beginnenden Schulunterricht bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der R... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die i... ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO). Diesen Vorgaben ist genügt: An der R... -Schule, die seit 2022/2023 einen Anteil an Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache von über 50 % hat, wurden zum Schuljahr 2024/2025 vier jahrgangsgebundene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 24 Schülerinnen und Schülern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 2. Mai 2024). Anders als die Antragsteller meinen unterliegt diese Frequenzfestlegung keinen Bedenken. Der Regelrahmen des hier einschlägigen § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO ist mit 24 Schülern pro Klasse der Jahrgangsstufe 1 nicht unterschritten. Dem Antragsgegner kommt bei der Frequenzfestlegung im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 7 GsVO ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 3 S 107/21 – juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit dieser Gestaltungsspielraum überhaupt über die Vorgaben des § 4 Abs. 7 GsVO hinaus gerichtlich überprüfbar ist, zeigen die Antragsteller mit ihren Einwendungen nicht mit Erfolg auf, dass die vorliegend getroffene Frequenzfestlegung zu beanstanden wäre. Denn die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners erschöpfen sich nicht allein in der Feststellung, dass der Anteil an Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache die Grenze des § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO übersteigt, sondern beziehen sich auf die Vorgaben des § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG, indem sie auf die Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit angesichts der beengten Raumsituation abstellen. Zur Begründung der Kapazitätsfestlegung hat der Antragsgegner nämlich angeführt, dass die R... Schule aufgrund ihrer baulichen Gegebenheiten als 3,5-zügige Schule bewertet worden sei, sie sich aber über das Aufnahmevermögen des Gebäudes hinaus bereit erklärt habe, vier 1. Klassen zu eröffnen. Weiterhin seien die Bestandsräume mit Größen von 48,8 bis maximal 51,5 qm unterhalb der Mindestgröße von 53 qm und damit zu klein. Aus der Stellungnahme der Schulleiterin der R... -Schule zu der beantragten Kapazitätsreduzierung geht überdies hervor, dass sich die Klassenräume für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 im nachträglich ausgebauten Dachgeschoss befänden, eine ausreichende Belüftung aufgrund der geringen Raumhöhe dort nur schwer zu erreichen sei und die Flure als Fluchtwege sehr beengt seien. 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 2. Mai 2024 ist nichts zu erinnern. Der Antragsteller zu 1., der im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren (4 x 24 =) 96 Plätzen standen 94 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der R... Schule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten bzw. deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). Diese Anmeldungen hat der Antragsgegner nach § 55a Abs. 1 SchulG vorrangig berücksichtigt. Die verbleibenden zwei Plätze wurden unter den 37 Bewerberkindern, die den Besuch einer anderen Grundschule beantragt und die R... Schule als Erstwunsch benannt hatten, nach den Kriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG vergeben. Dazu führte der Antragsgegner unter den zehn Bewerberkindern, die – wie der Antragsteller zu 1 – das vorrangige Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG erfüllen, weil ihr Geschwisterkind im Schuljahr 2024/2025 ebenfalls die R... Schule besuchen wird, ein Losverfahren durch, bei dem der Antragsteller zu 1 jedoch kein hinreichendes Losglück hatte und nur den Wartelistenplatz 6 erhielt. Verfahrensfehler sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Der Einwand der Antragsteller, das Geschwisterkind mit der laufenden Nr. 5 auf der im Verwaltungsvorgang befindlichen Liste der Geschwisterkinder sei fehlerhaft nicht im Losverfahren berücksichtigt worden, ist bereits unbehelflich, denn die Nichtbeteiligung eines weiteren Kindes hat die Rechte der Antragsteller nicht verkürzt. Unabhängig davon hat der Antragsgegner das Kind zu Recht nicht am Losverfahren beteiligt, weil es zurückgestellt wurde und daher keinen Schulplatz benötigte. 3. Auch die weiteren Entwicklungen in dem Auswahlverfahren verletzen den Antragsteller zu 1. nicht in seinem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Für sechs der 94 Kinder, für die die R... Schule im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung zuständige Grundschule war, ist die Zuständigkeit nachträglich entfallen, ein Kind wiederum ist nachweislich in den Einschulungsbereich zugezogen, sodass nunmehr lediglich 89 Anmeldungen vorrangig zu berücksichtigen waren und fünf Plätze für Kinder zur Verfügung standen, die wegen des vorrangigen Kriteriums des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG im Losverfahren entsprechende Wartelistenplätze erhalten hatten. Der Antragsteller zu 1. mit dem Wartelistenplatz Nr. 6 kam nicht zum Zuge. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht gerügt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.