Beschluss
9 L 374/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0826.9L374.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Y ... Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den am 7. September 2024 bevorstehenden Schulbeginn bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldezahl an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Y ... -Grundschule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Y ... -Grundschule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Y ... -Grundschule Genüge getan, denn es wurden dort zum Schuljahr 2024/2025 drei jahrgangsgebundene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Schülerinnen und Schülern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 16. April 2024). Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe insoweit nicht nachgewiesen, dass tatsächlich nur 26 Schulplätze je Klasse zur Verfügung stünden und die Zahl sich nicht, etwa durch das „Wegfallen von Härtefällen“, nachträglich verändert habe. Die Antragsteller verkennen dabei, dass der Antragsgegner jahrgangsbezogene Klassen eingerichtet hat, die als solche – einerseits – vollständig mit neuen Schülerinnen und Schülern zu besetzen sind, wobei – andererseits – die Frage der Belegung der zweiten und dritten Klassen im kommenden Schuljahr nicht von Relevanz ist. Denn eine Einschulung des Antragstellers zu 1 oder anderer Bewerberinnen und Bewerber in eine der höheren Klassen kommt aufgrund der Jahrgangsbindung nicht in Betracht. 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 16. April 2024 ist nichts zu erinnern. Der Antragsteller zu 1, der im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Den verfügbaren (3 x 26 =) 78 Plätzen standen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 16. April 2024 insgesamt 88 von der Y ... -Grundschule als zuständiger Grundschule zu berücksichtigende Anmeldungen gegenüber. Für eine Berücksichtigung der Anträge auf Besuch einer anderen Grundschule, die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze erfolgt, war daher kein Raum. Vorrangig zu berücksichtigen waren zunächst 76 Kinder, die im Einschulungsbereich der Y ... -Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Vier weitere schulpflichtige Kinder, die auf Grund der Änderung des Einschulungsbereichs der Y ... -Grundschule zum Schuljahr 2022/2023 nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Y ... -Grundschule wohnen, die jedoch als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, hat der Antragsgegner auf die Anträge ihrer Erziehungsberechtigten gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 SchulG zu Recht den Kindern gleichgestellt, die im Einschulungsbereich der Y ... -Grundschule wohnen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschen. Denn nach § 55a Abs. 3 Satz 2 SchulG gilt die Y ... -Grundschule auch bezüglich dieser Kinder als zuständige Grundschule. Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere acht Plätze für bei der Y ... -Grundschule angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). Konkrete Anhaltspunkte für Fehler im Aufnahmeverfahren haben die Antragsteller insoweit nicht vorgetragen. 3. Auch die weiteren Entwicklungen verletzen die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Für 14 der 88 Kinder, für die die Y ... -Grundschule im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 16. April 2024 zuständige Grundschule war, ist die Zuständigkeit nachträglich entfallen, sodass nunmehr lediglich (88 - 14 =) 74 Anmeldungen vorrangig zu berücksichtigen waren und vier Plätze für Kinder zur Verfügung standen, deren Erziehungsberechtigte einen Erstwunsch-Antrag auf Besuch der Y ... -Grundschule als andere Grundschule gestellt hatten. Beanstandungsfrei hat der Antragsgegner diese Plätze am 19. Juni 2024 unter den verbliebenen sechs Bewerberinnen und Bewerbern vergeben, denen gegenüber jeweils die Ablehnung ihres Antrags aufgrund rechtzeitig erhobenen Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden war. Vier dieser Kinder hat der Antragsgegner dabei entsprechend § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG vorrangig berücksichtigt, da er angenommen hat, dass diese Kinder Geschwisterkinder haben, die im kommenden Schuljahr die Y ... -Grundschule besuchen werden. Das ist beim Antragsteller zu 1 nicht der Fall, sodass er auch bei der Vergabe der nachträglich freigewordenen Schulplätze nicht zum Zuge kommen konnte. Der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe die Erhöhung der Zahl der Widerspruchsführer nicht hinreichend begründet, ist nicht verständlich. Wie der Antragsgegner vorträgt, haben sechs Bewerberinnen und Bewerber gegen die ablehnenden Entscheidungen Widerspruch erhoben. Eine nachträgliche Erhöhung dieser Zahl ist weder dem Vortrag des Antragsgegners noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Auch der – sinngemäße – Einwand, der Antragsgegner habe bei der Vergabe der nachträglich freigewordenen Schulplätze die geltenden Vorrangregelungen nicht berücksichtigt und nicht geprüft, ob dem Antragsteller zu 1 aus Härtefallgründen ein Schulplatz zu erteilen ist, geht ins Leere. Die Vergabe der Schulplätze entspricht wie dargestellt den gesetzlichen Vorrangregelungen. Der Antragsteller zu 1 hat weder ein Geschwisterkind an der Y ... -Grundschule noch haben die Antragsteller zu 2 und 3 ihren Antrag mit dem Schulprogramm der Y ... -Grundschule begründet. Für die Berücksichtigung von Härtefallerwägungen fehlt es bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Grundschule – anders als gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 1 SchulG beim Übergang in die Sekundarstufe I – an einer normativen Grundlage. Die Kriterien für die Aufnahme von Kindern in eine andere Grundschule sind in § 55a Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG abschließend geregelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 – 3 S 67.18 – juris Rn. 19). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.