Beschluss
9 L 391/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0826.9L391.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der G... Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den am 7. September 2024 bevorstehenden Schulbeginn bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der G... Grundschule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die G... Grundschule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der G... Grundschule Genüge getan, denn es wurden dort zum Schuljahr 2024/2025 vier jahrgangsbezogene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Plätzen eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 17. Mai 2024, Bl. 2 des vom Antragsgegner nicht paginierten, in elektronischer Kopie vorgelegten Verwaltungsvorgangs). 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 17. Mai 2024 ist nichts zu erinnern. Der Antragsteller, der im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren (4 x 26 =) 104 Schulplätzen standen insgesamt 108 zu berücksichtigende Anmeldungen aus dem Einschulungsbereich gegenüber, sodass für die Berücksichtigung von Anträgen auf Besuch einer anderen Grundschule kein Raum war. Dazu zählten zunächst 90 Kinder, die im Einschulungsbereich der G... Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere sechs Plätze für bei der G... Grundschule angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – OVG 3 S 91/19 – juris Rn. 10). Aus denselben Gründen hat der Antragsgegner zu Recht weitere zwölf Schulplätze für angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freigehalten, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Rückstellung von der Schulbesuchspflicht gestellt hatten, über den jeweils noch nicht entschieden war. Konkrete Anhaltspunkte für Fehler im Aufnahmeverfahren hat der Antragsteller insoweit auch nicht vorgetragen. 3. Auch durch die weiteren Entwicklungen nach dem Auswahlverfahren ist der Antragsteller nicht in seinem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nachdem die Zuständigkeit der G... Grundschule für sechs der zunächst aus dem Einschulungsbereich aufgenommenen oder vorgemerkten Kinder entfallen war, standen nunmehr zunächst zwei Plätze für Bewerberkinder aus anderen Einschulungsbereichen zur Verfügung. Diese Plätze vergab der Antragsgegner am 20. Juni 2024 unter jenen vierzehn Bewerberkindern, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der G... Grundschule mit Erstwunsch beantragt hatten und denen gegenüber die ablehnenden Entscheidungen aufgrund rechtzeitiger Widerspruchserhebung nicht bestandskräftig geworden war. Dazu verloste er die zwei zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Plätze zunächst unter jenen drei Bewerberkindern, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der G... Grundschule als andere Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG wünschten, da ein Geschwisterkind diese Schule im kommenden Schuljahr besuchen wird, und deren Anträge daher vorrangig zu berücksichtigen waren. Dem Bewerberkind, das kein Losglück hatte, wies der Antragsgegner den ersten Platz auf einer Nachrückerliste zu. Die weiteren Plätze der so gebildeten Nachrückerliste verloste der Antragsgegner sodann zunächst unter jenen zehn noch nicht bestandskräftig abgelehnten Bewerberkindern, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der G... Grundschule als andere Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG mit Bezug auf deren Schulprogramm wünschten. Dabei beteiligte er auch den Antragsteller, dem der achte Platz auf der Warteliste zugewiesen wurde. Den letzten Platz der Warteliste vergab der Antragsgegner sodann an ein Bewerberkind, das keines der beiden genannten Kriterien erfüllt. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller sinngemäß geltend, sein Antrag habe nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG vorrangig berücksichtigt werden müssen, da sein Cousin P... und zahlreiche Kinder aus seiner Kindertagesstätte die G... Grundschule besuchen werden. Zwar kann das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG nicht nur durch geschwisterliche Bindungen erfüllt werden. Es liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bei sonstigen Beziehungen aber nur in engen Ausnahmefällen vor (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2007 – VG 9 A 128.07 – juris Rn. 11). Erforderlich ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG in der hier anwendbaren, zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden Fassung vom 18. Dezember 2018 eine „längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen“, für die die insbesondere zu berücksichtigende Geschwisterbeziehung beispielhaft steht. Zur Prüfung des Vorliegens eines solchen Ausnahmefalls muss der Vortrag der Erziehungsberechtigten so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar ist, was die „gewachsenen Bindungen“ im Einzelnen ausmacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 – OVG 3 S 73/20 – juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben genügt der schlichte Hinweis des Antragstellers auf seinen Cousin nicht. Ebenso wenig kann Berücksichtigung finden, dass andere Kinder aus der Kindertagesstätte des Antragstellers die G... Grundschule besuchen werden. Dass Kinder, die in der Vorschulzeit gemeinsam eine Einrichtung besucht haben, nicht dieselbe Grundschule besuchen, ist in einer Großstadt wie Berlin, in der zur Gewährleistung der allgemeinen Schulpflicht auch die räumliche Abgrenzung der Zuständigkeit von Grundschulen erforderlich ist, eher die Regel denn die Ausnahme. Der Wunsch der Erziehungsberechtigten des Antragstellers, diesem den Schulbeginn so mühelos wie möglich zu gestalten, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, aber in der dargestellten Form nicht ausreichend. b) Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Erziehungsberechtigten als Inhaber einer in der Nähe der G... Grundschule gelegenen Bäckerei, wo im Übrigen auch seine jüngere Schwester eine Kindertagesstätte besuche, sei die Aufnahme in die gewünschte Grundschule erforderlich, begründet auch das keine abweichende Wertung. Etwaige Betreuungserleichterungen durch den Besuch einer bestimmten anderen Grundschule sind nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG lediglich nachrangig („in abgestufter Rangfolge“) gegenüber dem Wunsch nach einem bestimmten Schulprogramm zu berücksichtigen. Dieser Wunsch ist hinsichtlich des Antragstellers berücksichtigt worden und er entsprechend am Losverfahren beteiligt worden. Für eine Berücksichtigung der geltend gemachten Betreuungserleichterungen ist vor diesem Hintergrund kein Raum. c) Rechtliche Einwände gegen das Losverfahren hat der Antragsteller im Übrigen nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich sechs weitere nachträglich freigewordene Plätze entsprechend der jeweiligen Position auf der Nachrückerliste an andere Bewerberkinder gemäß der Rangfolge auf der Nachrückerliste vergeben. Seinem Rang auf der Nachrückerliste entsprechend konnte der Antragsteller dabei bislang nicht berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.