Beschluss
9 L 455/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.9L455.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4)
2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10)
3. Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder aufgrund längerfristig gewachsener, stark ausgeprägter persönlicher Bindungen zu anderen Kindern in einer anderen als der zuständigen Grundschule einschulen wollen, müssen bereits bei der Antragstellung, jedenfalls aber rechtzeitig vor der Auswahlentscheidung konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10) 3. Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder aufgrund längerfristig gewachsener, stark ausgeprägter persönlicher Bindungen zu anderen Kindern in einer anderen als der zuständigen Grundschule einschulen wollen, müssen bereits bei der Antragstellung, jedenfalls aber rechtzeitig vor der Auswahlentscheidung konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen. (Rn.17) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Schulanfangsphase der R... Schule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den für die Schulanfänger in diesem Jahr am 7. September beginnenden Schulunterricht bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der R... Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die i... Schule ist – entgegen dem Monitum der Antragsteller – nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der R... Schule Genüge getan, denn es wurden dort zum Schuljahr 2024/2025 in einer flexiblen Schulanfangsphase, die sich über zwei Jahre erstreckt, sechs jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 27 Kindern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk, Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs). Die Überschreitung der Aufnahmekapazität gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO um einen Platz je Lerngruppe begegnet keinen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2021 – 3 S 80/21 – Rn. 2, vom 9. Dezember 2022 – 3 S 73/22 – Rn. 3, vom 27. September 2017 – 3 S 70.17– Rn. 4, und vom 12. September 2013 – 3 S 46.13 – Rn. 4, jeweils juris) und verletzt jedenfalls keine Rechte der Antragsteller. 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 18. April 2024 ist nichts zu erinnern. Der Antragsteller zu 1., der im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Die in der Schulanfangsphase der R... Schule insgesamt zur Verfügung stehenden (6 x 27 =) 162 Schulplätze stellte der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereit. Vielmehr hielt er bei der Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei 99 Plätze für Schülerinnen und Schüler der letztjährigen Jahrgangsstufe 1 vor, davon 14 Plätze für Schülerinnen und Schüler, die im kommenden Jahr in der Schulanfangsphase verbleiben (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG). Den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung verfügbaren (162 – 99 =) 63 Schulplätzen standen insgesamt 40 von der R... Schule als zuständiger Grundschule nach § 55a Abs. 1 SchulG vorrangig zu berücksichtigende Anmeldungen aus dem Einschulungsbereich gegenüber. Die verbleibenden 23 Plätze wurden unter den 37 Bewerberkindern, die den Besuch einer anderen Grundschule beantragt und die R... Schule als Erstwunsch benannt hatten, nach den Kriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG vergeben. 14 Plätze erhielten Bewerberkinder, die das vorrangige Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG erfüllen, weil ihr Geschwisterkind im Schuljahr 2024/2025 ebenfalls die R... Schule besuchen wird. Die restlichen 9 Plätze verloste der Antragsgegner unter den 21 Bewerberkindern, die – wie der Antragsteller zu 1 – nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG die Schule wegen ihres bestimmten Schulprogramms ausgewählt hatten. Der Antragsteller zu 1 hatte hierbei kein hinreichendes Losglück und erhielt nur den Wartelistenplatz 9. Verfahrensfehler sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Die pauschale Rüge der Antragsteller, dem ablehnenden Bescheid sei nicht zu entnehmen, nach welcher Rangfolge die Plätze vergeben worden seien, geht angesichts der expliziten Darlegungen der Vorrangkriterien im betreffenden Bescheid ins Leere. Anders als die Antragsteller meinen war der Antragsteller zu 1 nicht der Gruppe der vorrangig nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG zu behandelnden Bewerberkinder zuzuordnen. Zwar macht er mit seinem Aufnahmeantrag eine enge Verbundenheit zu einer Freundin geltend, die bereits die R... Schule besucht. Zudem kann das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG auch durch andere als geschwisterliche Bindungen erfüllt werden, dies jedoch nur in engen Ausnahmefällen. Bei der Prüfung der diesbezüglichen Angaben der Erziehungsberechtigten dürfen die Anforderungen an die Darlegung einerseits nicht zu hoch gesteckt werden. Andererseits müssen Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder aufgrund längerfristig gewachsener, stark ausgeprägter persönlicher Bindungen zu anderen Kindern in einer anderen als der zuständigen Grundschule einschulen wollen, bereits bei der Antragstellung, jedenfalls aber rechtzeitig vor der Auswahlentscheidung konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen, sodass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar wird, was die gewachsenen Bindungen im Einzelnen ausmacht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 – 3 S 73/20 – juris Rn. 4). Daran gemessen genügt es nicht, dass die Antragsteller pauschal angeben, der Antragsteller zu 1 wachse mit der genannten Freundin gemeinsam auf, deren Eltern könnten den Antragsteller zu 1 im Notfall von der Schule abholen und er sei auf das gemeinsame Verbringen der Schulzeit mit der Schülerin angewiesen. Denn es fehlt an konkretem und nachvollziehbarem Vortrag zu der behaupteten Bindung ebenso wie an Vorbringen zu der befürchteten Beeinträchtigung der Beziehung. 3. Auch die weiteren Entwicklungen in dem Auswahlverfahren verletzen die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung des Antragstellers zu 1 im Auswahlverfahren. Für vier der Kinder, für die die R... Schule im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung zuständige Grundschule war, ist die Zuständigkeit nachträglich entfallen. Die freigewordenen Plätze wurden an die Bewerberkinder mit den entsprechenden Wartelistenplätzen vergeben. Der Antragsteller zu 1 kam dabei angesichts seines nachrangigen Nachrückerplatzes folgerichtig nicht zum Zuge. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht gerügt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.