Beschluss
9 L 412/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0830.VG9L412.24.00
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4)
2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10)
3. Mit Beginn eines Schuljahres am 1. August werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10) 3. Mit Beginn eines Schuljahres am 1. August werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden. (Rn.19) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der M... Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den am 7. September 2024 bevorstehenden Schulbeginn bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldezahl an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Die Vergabe der Schulplätze an der M...-Grundschule verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung ihres Vortrags nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die M...-Grundschule verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der M...-Grundschule zwar nicht Genüge getan, denn es ist ausweislich des – von den Antragsteller insoweit zu Recht gerügten schwer verständlichen und in der Darstellung widersprüchlichen – Verwaltungsvorgangs davon auszugehen, dass dort zum Schuljahr 2024/2025 drei jahrgangsbezogene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Kindern eingerichtet wurden (vgl. den Auswahlvermerk vom 2. Mai 2024 am Anfang des auch nicht paginierten Verwaltungsvorgangs), obwohl an dieser Schule zuletzt 63,7 Prozent der Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache waren (vgl. dazu die unter https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/ abrufbaren Daten). Anders als die von dem Verordnungsgeber ausdrücklich nur als „Grundsatz“ bezeichnete Regelung in § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO erlaubt § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO weder von seinem Wortlaut noch von seinem Sinn und Zweck her eine Abweichung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 – 3 S 70.17 – juris Rn. 4; Beschluss vom 12. September 2013 – 3 S 46.13 – juris Rn. 4). Aus diesem Verstoß gegen die Frequenzvorgaben aus § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO können die Antragsteller aber keinen Anspruch herleiten, da sie durch die Frequenzausweitung wie alle anderen Bewerberkinder begünstigt werden. 2. Fehler der Aufnahmeentscheidung vom 2. Mai 2024 haben die Antragsteller nicht mit Erfolg glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1, der im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde nach summarischer Prüfung zu Recht nicht berücksichtigt. Den verfügbaren (3 x 26 =) 78 Plätzen standen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 2. Mai 2024 insgesamt 86 von der M...-Grundschule als zuständiger Grundschule zu berücksichtigende Anmeldungen gegenüber. Für eine Berücksichtigung der Anträge auf Besuch einer anderen Grundschule, die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze erfolgt, war daher kein Raum. a) Vorrangig zu berücksichtigen waren, nach erfolgter Umlenkung weiterer drei Kinder an andere Schulen, zunächst 78 Kinder, die im Einschulungsbereich der M...-Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller insoweit die Aufnahme der Kinder N... und O..., da für diese Kinder das erforderliche Fehlen von Sprachförderbedarf im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht festgestellt worden sei. Nach § 42 Abs. 1 SchulG werden mit Beginn eines Schuljahres am 1. August alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme der beiden Kinder lagen danach im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 2. Mai 2024 vor. Das Kind N... ist am 28. Oktober 2018 geboren, das Kind O... am 13. Februar 2019. In beiden Fällen haben die Erziehungsberechtigten die Aufnahme beantragt. In beiden Fällen lag zudem die wesentliche materielle Voraussetzung für die vorzeitige Aufnahme als sogenanntes „Kann-Kind“, nämlich das Fehlen von Sprachförderbedarf, vor. Dies ergibt sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Testbögen über die Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (sog. QuaSta-Bögen) über die jeweils im März 2024 durchgeführte Sprachstandserhebung, die in beiden Fällen ergab, dass kein Bedarf für eine besondere Sprachförderung bestehe. Anders als die Antragsteller meinen, ist insoweit unerheblich, dass die QuaSta-Bögen nicht in dem vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang abgelegt waren und erst im August im Laufe des gerichtlichen Antragsverfahrens vorgelegt wurden. Zwar müssen die Voraussetzungen einer vorzeitigen Aufnahme in die Grundschule nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, hier am 2. Mai 2024, vorliegen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 – 3 S 88/21 – juris Rn. 3 m. w. N.). Anders als etwa § 37a Abs. 3 Nr. 1 SchulG für den sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Aufnahme von Kindern in inklusive Schwerpunktschulen schreibt das Gesetz hinsichtlich des fehlenden Sprachförderbedarfs jedoch nicht vor, dass dieser im Zeitpunkt der Aufnahme autoritativ „festgestellt“ sein muss. Auch im Übrigen schreibt § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG kein konkretes Verfahren vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 3 S 81.19 – juris Rn. 4). Insoweit verhilft auch der sinngemäße Einwand, der Antragsgegner habe das Fehlen des Sprachförderbedarfs im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ohne die erst später vorgelegten QuaSta-Bögen nicht feststellen können, dem Antrag nicht zum Erfolg. Voraussetzung für die vorzeitige Aufnahme in die Grundschule ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG, dass tatsächlich kein Sprachförderbedarf besteht. Diese Frage ist einerseits zu trennen von der Frage, wie dieses Erfordernis nachgewiesen werden kann. Insoweit ist die Tauglichkeit der QuaSta-Bögen anerkannt (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 – 9 L 376/23 – juris Rn. 22). Sie ist aber auch zu trennen von der Frage, ob diese Nachweise dem Antragsgegner im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung vorgelegen haben müssen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für ein solches Erfordernis ist nicht ersichtlich. Hat der Antragsgegner ohne Vorlage der Originalbögen Kenntnis vom Ergebnis der Statuserhebung erlangt, wie er es hier angedeutet hat, ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Aufnahme des jeweiligen Kindes verwehrt sein sollte. Zwar trägt er das Risiko einer Abweichung zwischen der informellen Mitteilung über das Ergebnis und dem auf dem Bogen tatsächlich bezeugten Ergebnis. Der Antragsgegner trägt also das Risiko einer Fehlvorstellung aufgrund mangelnder eigener Sachverhaltsermittlung. Die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung begründet dies hingegen nicht, wenn – wie hier – durch die nachträgliche Vorlage von QuaSta-Bögen der Nachweis des im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung fehlenden Sprachförderbedarfs erbracht ist. b) Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere acht Anmeldungen von Kindern aus dem Einschulungsbereich zu berücksichtigen waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). 3. Auch die weiteren Entwicklungen im Aufnahmeverfahren verletzten die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Für neun der 86 Kinder, für die die M...-Grundschule im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 16. April 2024 zuständige Grundschule war, entfiel die Zuständigkeit bis zum 16. August 2024 nachträglich, sodass nunmehr lediglich (86 - 9 =) 77 Anmeldungen vorrangig zu berücksichtigen waren und der Antragsgegner entsprechend der Frequenzfestlegung einen Platz für Kinder zur Verfügung stellte, deren Erziehungsberechtigte einen Erstwunsch-Antrag auf Besuch der Schule als andere Grundschule gestellt hatten. Ausweislich des vom Antragsgegner nachgereichten Vermerks über das Nachrückverfahren vom 16. August 2024 verloste der Antragsgegner diesen Platz durch Bildung einer Nachrückerliste unter neun Bewerberkindern, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der M...-Grundschule mit Erstwunsch beantragt hatten, denen gegenüber die Ablehnung ihres Antrags jeweils nicht bestandskräftig geworden war und bei denen er das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG als erfüllt ansah. Der Antragsteller zu 1 wurde bei der Verlosung beteiligt, hatte aber kein Losglück. Aus den acht bei der Verlosung übriggebliebenen Bewerberkindern bildete der Antragsgegner durch weitere Verlosung eine Nachrückerliste. Der Antragsteller wurde auf Rang sechs dieser Liste gelost. Eine Verletzung ihrer Rechte durch das Losverfahren haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Sie ist im Übrigen auch ausgeschlossen. Der Antragsgegner hat die von ihm nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO zur Verfügung zu stellenden 75 Plätze sämtlich rechtmäßig mit Kindern aus dem Einschulungsbereich der M...-Grundschule belegt. Der Anspruch auf Aufnahme an einer anderen Grundschule besteht nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG jedoch nur im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze. Soweit der Antragsgegner sich hier entschieden hat, Kinder an der M...-Grundschule über die Kapazitätsgrenze des § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO hinaus aufzunehmen, kann dies einen Anspruch auf Aufnahme an diese Schule nicht begründen. Denn auch eine autonome Behördenentscheidung begründet Ansprüche nur im Rahmen des Vorrangs des (materiellen) Gesetzes. Ein Anspruch auf gleichmäßige Beteiligung an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis gibt es nicht („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. April 2013 – 2 B 86/12 – juris Rn. 11 m.w.N.). Gegenteiliges folgt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG, vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 – 3 S 88.17 – juris Rn. 3). Denn die Rechtsweggarantie setzt voraus, dass dem Betroffenen eine Rechtsposition zusteht; Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet aber nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 207/87, Pensionistenprivileg – juris Rn. 44). Die auf dem Rechtsweg zu verteidigende Rechtsposition kann sich dabei aus einem anderen Grundrecht, einer grundrechtsgleichen Gewährleistung ergeben oder durch Gesetz begründet sein, wobei der Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04, Europäischer Haftbefehl – juris Rn. 105). Auch insoweit ist daher der Vorrang des Gesetzes zu beachten. Dass § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO gesetzes- oder verfassungswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.