Beschluss
9 L 496/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0830.9L496.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4)
2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10)
3. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4) 2. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. (Rn.10) 3. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. (Rn.15) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der R... Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den Schulbeginn am 7. September 2024 bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldezahl an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der R...-Grundschule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die R...-Grundschule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der R...-Grundschule Genüge getan, denn es wurden dort zum Schuljahr 2024/2025 drei jahrgangsgebundene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk Einrichtung vom 15. April 2024). Damit hat der Antragsgegner die Klassenfrequenz bis zur rechtlich zulässigen Obergrenze nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO ausgereizt, denn an der R...-Grundschule waren zuletzt 49,1 Prozent der Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache (vgl. dazu die unter https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/ abrufbaren Daten). Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Einrichtung einer weiteren ersten Klasse an der R...-Grundschule. Der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. Ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten bzw. auf Ausweitung der vorhandenen Kapazität – etwa durch Einrichtung weiterer Klassen – folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 – 3 S 70.17 – juris Rn. 3 m. w. N.). 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 15. April 2024 ist nichts zu erinnern. Die Antragstellerin zu 1, die im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren 75 Schulplätzen standen 71 von der R...-Grundschule als zuständiger Grundschule zu berücksichtigende Anmeldungen gegenüber. Dazu zählten zunächst 65 Kinder, die im Einschulungsbereich der R...-Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Drei weitere schulpflichtige Kinder, die auf Grund der Änderung des Einschulungsbereichs der R...-Grundschule zum Schuljahr 2024/2025 nicht mehr in dem Einschulungsbereich der R...-Grundschule wohnen, die jedoch als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, hat der Antragsgegner auf die Anträge ihrer Erziehungsberechtigten gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 SchulG zu Recht den Kindern gleichgestellt, die im Einschulungsbereich der R...-Grundschule wohnen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschen. Denn nach § 55a Abs. 3 Satz 2 SchulG gilt die R...-Grundschule auch bezüglich dieser Kinder als zuständige Grundschule. Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere drei Plätze für bei der R...-Grundschule angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). Die verbleibenden vier Plätze wurden unter den 41 Bewerberkindern, die den Besuch einer anderen Grundschule beantragt und die R...-Grundschule als Erstwunsch benannt hatten, nach den Kriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG vergeben. Sieben dieser Bewerberkinder erfüllen das vorrangige Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG, weil ihr Geschwisterkind im Schuljahr 2024/2025 ebenfalls die R...-Grundschule besuchen wird. Unter ihnen wurden am 15. April 2024 die vier noch zur Verfügung stehenden Plätze verlost; die drei Bewerberkinder ohne Losglück wurden auf die ersten Plätze der Nachrückerliste (siehe Liste vom 15. April 2024, Plätze 5 bis 7) aufgenommen. Die 28 Bewerberkinder, die ihren Erstwunsch mit dem Schulprogramm begründet hatten und damit das zweitrangige Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllen, wurden auf die weiteren Plätze der Nachrückerliste gelost (Plätze 8 bis 35). Zuletzt wurden noch die übrigen sechs Bewerberkinder entsprechend ihres Losglücks in dem für sie durchgeführten Losverfahren in die Nachrückerliste (Plätze 36 bis 41) aufgenommen, die keines der Vorrangkriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG erfüllen. a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Aufnahme eines Kindes aus dem Einschulungsbereich (lfd. Nr. 6...), dass bereits im Schuljahr 2023/2024 schulpflichtig geworden war und für das es in den Unterlagen zur Schulanmeldung keinen Rückstellungsbescheid gab. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, den im Vorjahr erstellten und zum Anmeldeverfahren des Vorjahres genommenen Rückstellungsbescheid in den Verwaltungsvorgang für das Jahr 2024/2025 aufzunehmen. Er durfte sich schon aufgrund der Vielzahl der betroffenen Kinder und für eine bessere Übersichtlichkeit zur Einhaltung der Schulpflicht auf die Bezirksliste mit den im Jahr 2023 zurückgestellten Kindern beziehen und die Bescheide in den ursprünglichen Unterlagen zur Schulanmeldung belassen. Auf den Einwand der Antragsteller hat der Antragsgegner nunmehr auch nachgewiesen, dass die für die Schulplatzvergabe der R...-Grundschule für das Schuljahr 2024/2025 zugrunde gelegte Liste im Hinblick auf das Kind mit der laufenden Nummer 6... tatsächlich zutreffend ist, denn eine Rückstellung lag vor. b) Der Einwand der Antragsteller, die Erziehungsberechtigten eines der den Kindern aus dem Einschulungsbereich als gleichgestellt aufgenommenen Kinder mit einem Geschwisterkind an der R...-Grundschule (lfd. Nr. 6...) hätten die Gleichstellung nach § 55a Abs. 3 SchulG nicht selbst beantragt, vielmehr sei ein entsprechender Vermerk durch eine dritte Person auf dem Antragsformular aufgenommen worden, verfängt ebenfalls nicht. Die Schriftlichkeit des Antrags der Eltern ist keine Voraussetzung für die Gleichstellung nach § 55a Abs. 3 SchulG, denn dort wird nur auf einen „Antrag der Erziehungsberechtigten“ Bezug genommen. Auf dem landeseinheitlich für die Schulanmeldung zur Verfügung gestellten Formular „Schul 123“ ist die Antragstellung nach § 55a Abs. 3 SchulG in keinem eigenen Feld vorgesehen. Die Erziehungsberechtigten können das Begehren zur Gleichstellung daher auch mündlich bei der persönlichen Vorsprache zur Schulanmeldung formulieren. Dies wurde im Falle des Kindes mit der laufenden Nummer 6... dann als Antrag handschriftlich auf dem Antragsformular vermerkt. c) Da die Geschwisterkinder der privilegiert berücksichtigten Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 6..., 6..., 6... und 6... im Schuljahr 2024/2025 weiterhin die R...-Grundschule besuchen und dies vom Antragsgegner vor der Auswahlentscheidung ordnungsgemäß bei der R...-Grundschule erfragt wurde, ist das Auswahlverfahren auch insoweit rechtsfehlerfrei erfolgt. d) Auch die Einwände der Antragsteller gegen das am 15. April 2024 für die Bewerberkinder mit einem Wechselwunsch aufgrund des Schulprogramms durchgeführte Losverfahren greifen nicht durch. Die Kinder mit den laufenden Nummern 6..., 6... und 6..., die im Ergebnis keinen Schulplatz an der R...-Grundschule erhalten haben, sind zu Recht am Losverfahren für das gesetzliche Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG beteiligt worden. Nach dieser Vorschrift müssen die Erziehungsberechtigten für eine – rechtmäßige – Privilegierung des Wechselwunsches ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg genügt für die Äußerung dieses Wunsches jedoch ein „Ankreuzen auf dem Antragsformular“. Einer gesonderten Begründung bedarf es hingegen nicht. Dies ist letztlich Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Elternwunsch für eine bestimmte Ausrichtung der Schule nach Schulprogramm, Sprachenangebot oder Unterrichtsorganisation Vorrang einzuräumen. Ein Wunsch muss nur geäußert werden um zu existieren, ohne dass es einer weiteren Erläuterung zwingend bedürfte. Erst recht nicht geboten ist eine Überprüfung des Elternwunsches auf seine Berechtigung durch den Antragsgegner (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91.19 – juris Rn. 7 m. w. N.). Im Hinblick auf die geringen Anforderungen an die Begründung des Wechselwunsches mit dem Schulprogramm der Wunschschule kann der Beteiligung des Kindes mit der laufenden Nummer 6... nicht entgegengehalten werden, dass zusätzlich zum Kreuz auf dem Antragsformular auf die Montessori-Pädagogik und das Schulkonzept der R...-Grundschule Bezug genommen wurde. Zwar handelt es sich hier nicht um eine Montessori-Schule im klassischen Sinne. In dem nicht veröffentlichten aktuellen Schulprogramm der R...-Grundschule finden sich aber durchaus Elemente der Montessori-Pädagogik. Auf diese wird z.B. bei der Formulierung der Leitziele ausdrücklich Bezug genommen (Schulprogramm vom November 2016, Seite 14). Nach den – überzeugenden – Darlegungen des Antragsgegners sind unterschiedliche Strömungen der Pädagogik in das Schulprogramm eingegangen. Von den – in der Regel fachfremden – Erziehungsberechtigten wird jedenfalls nicht erwartet, das Schulprogramm korrekt einer oder mehreren bestimmten pädagogischen Strömungen zuzuordnen. Vergleichbares gilt für den Einwand der Antragsteller, die Erziehungsberechtigten der Kinder mit den laufenden Nr. 6... und 6... hätten sich zusätzlich zu dem mit einem Kreuz signalisierten Wechselwunsch aufgrund des Schulprogramms fehlerhaft auf das – in der R...-Grundschule im Schuljahr 2024/2025 nicht mehr angebotene – jahrgangsübergreifende Lernen bezogen. Der durch das Ankreuzen der entsprechenden Option mit dem Schulprogramm begründete Wechselwunsch der Erziehungsberechtigten wird dadurch nicht erschüttert beziehungsweise in Frage gestellt. So geben das Schulprogramm und der Internetauftritt der R...-Grundschule (siehe https://mmg-online.de/) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin an, dass die Klassen 1 bis 3 an der Schule in sog. JüL-Gruppen unterrichtet würden. Der gemäß dem Auszug aus dem Protokoll der 3. Schulkonferenz Schuljahr 2022/23 am 2. Mai 2023 schon vor dem Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2024/2025 gefasste Beschluss, ab dem Schuljahr 2024/2025 jahrgangsbezogene Klassen in der Schulanfangsphase einzurichten, wurde offenbar nicht weiter öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen schließt die – objektiv fehlerhafte – Begründung des Wechselwunsches auch mit dem ab dem Schuljahr 2024/2025 nicht mehr vorhandenen JüL-Angebot der R...-Grundschule nicht aus, dass sich die Erziehungsberechtigten der beiden am Losverfahren beteiligten Kinder mit dem Schulprogramm der Schule insgesamt vertraut gemacht und dieses ihrem Wechselwunsch zugrunde gelegt haben. 3. Auch die weiteren Entwicklungen in dem Auswahlverfahren verletzen die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Für sieben der 71 Kinder, für die die R...-Grundschule im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 15. April 2024 die zuständige Grundschule war, ist die Zuständigkeit nachträglich entfallen, sodass nunmehr lediglich 64 Anmeldungen vorrangig zu berücksichtigen waren und elf Plätze für Kinder zur Verfügung standen, deren Erziehungsberechtigte einen Erstwunsch-Antrag auf Besuch der R...-Grundschule als andere Grundschule gestellt hatten. Beanstandungsfrei hat der Antragsgegner diese Plätze zwischen dem 17. Mai und dem 17. Juni 2024 entsprechend der Reihenfolge auf der Nachrückerliste vergeben. Soweit sich die Antragsteller gegen die Vergabe von zwei Schulplätzen im Nachrückverfahren an die Zwillinge mit den laufenden Nrn. 6... und 6... wenden, weil diese bereits im Jahr 2023/2024 schulpflichtig geworden und in den Anmeldeunterlagen keine Rückstellungsbescheide zu finden seien, kann auf das Vorgesagte verwiesen werden. Die beiden Rückstellungsbescheide waren kein notwendiger Bestandteil der Anmeldeunterlagen für das Schuljahr 2024/2025, sondern durften in den Anmeldeunterlagen aus dem Vorjahr verbleiben. Auf die Rüge der Antragsteller wurden sie nunmehr nachgereicht und bestätigen die wirksamen Rückstellungen der beiden Kinder. Auch der Einwand, an das am 15. April 2024 lediglich auf Platz 21 geloste Zwillingskind mit der laufenden Nummer 6... hätte der Antragsgegner keinen Schulplatz vergeben dürfen, weil die Bewerberkinder auf den Plätzen 11 bis 20 vorrangig zu begünstigen gewesen wären, verfängt nicht. Mit Vergabe eines Schulplatzes an einen der beiden Zwillinge entsprechend seines Ranges auf der Nachrückerliste war i... Zwilling nunmehr gemäß dem Vorrangkriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 – 3 S 46.13 Rn. 12 zur Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestandes auch auf Zwillingsbewerberkinder). Es war daher gegenüber den anderen Kindern auf der ausgelosten Liste, die nur das nachrangige Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllten, vorrangig aufzunehmen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der gesetzliche Vorrang für Geschwisterkinder im Losverfahren dadurch umgesetzt werden darf, dass nach der Ziehung eines der beiden Zwillingsgeschwister der nächste Platz an den anderen Zwilling vergeben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 – 3 S 46.13 – juris Rn. 12). Es ist nicht erkennbar, dass sich die Position der Antragstellerin zu 1 durch die verfahrenstechnisch leicht abweichende Vorgehensweise, dem zweiten Geschwisterkind zunächst einen Listenrang entsprechend seinem eigenen Losglück zuzuweisen, verschlechterte. Das Zwillingsgeschwisterkind hätte zum einen schon von vornherein auf den Listenplatz nach seinem Zwilling aufgenommen werden können. Dass die Privilegierung erst im Nachrückverfahren umgesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, da dieses Vorgehen nicht zu einer Verschlechterung der Rechtspositionen der übrigen Bewerberkinder führte. Zum anderen hatte das vorgezogene Kind auch einen Listenplatz vor der Antragstellerin zu 1 auf dem Listenplatz 25, so dass diese durch die Vergabe des freigewordenen Schulplatzes an dieses Kind auch im Hinblick auf den am 15. April 2024 zugewiesenen Listenrang keine Verschlechterung erfuhr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.