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Beschluss

9 L 517/24

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0830.9L517.24.00
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Leitsätze
1. das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.(Rn.4) 2. Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. (Rn.5) 3. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs soll an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten, jede Klasse in der Schulanfangsphase soll grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern bestehen. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.(Rn.4) 2. Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. (Rn.5) 3. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs soll an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten, jede Klasse in der Schulanfangsphase soll grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern bestehen. (Rn.13) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der R ... Grundschule aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den Schulbeginn am 7. September 2024 bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldezahl an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der R ... -Grundschule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die R ... -Grundschule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der R ... -Grundschule Genüge getan, denn es wurden dort zum Schuljahr 2024/2025 drei jahrgangsgebundene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk Einrichtung vom 15. April 2024). Damit hat der Antragsgegner die Klassenfrequenz bis zur rechtlich zulässigen Obergrenze nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO ausgereizt, denn an der R ... -Grundschule waren zuletzt 49,1 Prozent der Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache (vgl. dazu die unter https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/ abrufbaren Daten). Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Einrichtung einer weiteren ersten Klasse an der R ... -Grundschule. Der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze. Ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten bzw. auf Ausweitung der vorhandenen Kapazität – etwa durch Einrichtung weiterer Klassen – folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 – 3 S 70.17 – juris Rn. 3 m. w. N.). Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, der Antragsgegner habe nicht geprüft, ob die Frequenzabsenkung aufgehoben werden könne, weil der Anteil der Kinder nicht deutscher Erstsprache im neuen Jahrgang möglicherweise niedriger als 40 Prozent sein könnte, denn die Bestimmung in § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO bezieht sich ihrem Wortlaut nach eindeutig auf die gesamte Schule und nicht nur einen einzelnen Jahrgang. Im Übrigen steht im Zeitpunkt der Einrichtungsentscheidung auch noch nicht fest, welche Kinder in die eingerichteten Klassen aufgenommen werden können. Ihre Erstsprache kann daher nicht maßgeblich für die zur Verfügung zu stellende Kapazität sein und der Antragsgegner durfte auf die statistischen Daten für das zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung laufende Schuljahr 2023/2024 zurückgreifen (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2019 – 3 S 82.19 – juris Rn. 3). 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 15. April 2024 ist nichts zu erinnern. Die Antragstellerin zu 1, die im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren 75 Schulplätzen standen 71 von der R ... -Grundschule als zuständiger Grundschule zu berücksichtigende Anmeldungen gegenüber. Dazu zählten zunächst 65 Kinder, die im Einschulungsbereich der R ... -Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Drei weitere schulpflichtige Kinder, die auf Grund der Änderung des Einschulungsbereichs der R ... -Grundschule zum Schuljahr 2024/2025 nicht mehr in dem Einschulungsbereich der R ... -Grundschule wohnen, die jedoch als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, hat der Antragsgegner auf die Anträge ihrer Erziehungsberechtigten gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 SchulG zu Recht den Kindern gleichgestellt, die im Einschulungsbereich der R ... -Grundschule wohnen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschen. Denn nach § 55a Abs. 3 Satz 2 SchulG gilt die R ... -Grundschule auch bezüglich dieser Kinder als zuständige Grundschule. Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere drei Plätze für bei der R ... -Grundschule angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 3 S 91/19 – juris Rn. 10). Die verbleibenden vier Plätze wurden unter den 41 Bewerberkindern, die den Besuch einer anderen Grundschule beantragt und die R ... -Grundschule als Erstwunsch benannt hatten, nach den Kriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG vergeben. Sieben dieser Bewerberkinder erfüllen das vorrangige Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG, weil ihr Geschwisterkind im Schuljahr 2024/2025 ebenfalls die R ... -Grundschule besuchen wird. Unter ihnen wurden am 15. April 2024 die vier noch zur Verfügung stehenden Plätze verlost; die drei Bewerberkinder ohne Losglück wurden auf die ersten Plätze der Nachrückerliste (siehe Liste vom 15. April 2024, Plätze 5 bis 7) aufgenommen. Die 28 Bewerberkinder, die ihren Erstwunsch mit dem Schulprogramm begründet hatten und damit das zweitrangige Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllen, wurden auf die weiteren Plätze der Nachrückerliste gelost (Plätze 8 bis 35). Zuletzt wurden noch die übrigen sechs Bewerberkinder entsprechend ihres Losglücks in dem für sie durchgeführten Losverfahren in die Nachrückerliste (Plätze 36 bis 41) aufgenommen, die keines der Vorrangkriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG erfüllen. a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Aufnahme eines Kindes aus dem Einschulungsbereich (lfd. Nr. 8 ... ), welches erst im Schuljahr 2025/2026 von Gesetzes wegen schulpflichtig geworden wäre. Die Aufnahme des Kindes war rechtmäßig. Kinder, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, können bei der nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG erforderlichen Feststellung, dass kein Sprachförderbedarf bestehe, die durch eine Qualifizierten Statuserhebung in Kitas und Kindertagespflege zu belegen ist, auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten vorzeitig eingeschult werden. Sie stehen dann den bereits schulpflichtig gewordenen Schulanfängerinnen und -fängern aus ihrem Einschulungsbereich im Range gleich. An der Aufnahme des Kindes mit der lfd. Nr. 8 ... ist nichts zu erinnern, da seine hinreichende Sprachentwicklung durch einen sogenannten „QuaSta-Bogen“ in den Anmeldeunterlagen, der das Ergebnis der Statuserhebung dokumentiert, belegt ist und seine Erziehungsberechtigten die vorzeitige Einschulung beantragt hatten. b) Der Einwand der Antragsteller, aus dem Generalvorgang sei nicht erkennbar, ob und wie der Antragsgegner dem Verdacht von Scheinanmeldungen nachgegangen sei, wird von der Kammer nicht geteilt, denn der Antragsgegner hat bei allen Kindern, die nach dem 1. Juli 2022 in den Einschulungsbereich gezogen sind, am 12. Dezember 2023 eine Überprüfung durchgeführt und jeweils durch das Kürzel „k.V.“ dokumentiert, dass kein Verdacht einer Scheinanmeldung bestünde. c) Schließlich lässt sich dem Generalvorgang entgegen der Behauptung der Antragsteller deutlich entnehmen, bei welchen der zehn Bewerberkinder, die im Schuljahr 2024/2025 ein Geschwisterkind an der R ... -Grundschule haben werden, eine vorrangige Aufnahme nach § 55a Abs. 3 SchulG erfolgte, denn dies lässt sich der Liste der Geschwisterkinder in der vierten Spalte der Tabelle klar entnehmen. 3. Auch die weiteren Entwicklungen in dem Auswahlverfahren verletzen die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Für sieben der 71 Kinder, für die die R ... -Grundschule im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 15. April 2024 die zuständige Grundschule war, ist die Zuständigkeit nachträglich entfallen, sodass nunmehr lediglich 64 Anmeldungen vorrangig zu berücksichtigen waren und elf Plätze für Kinder zur Verfügung standen, deren Erziehungsberechtigte einen Erstwunsch-Antrag auf Besuch der R ... -Grundschule als andere Grundschule gestellt hatten. Beanstandungsfrei hat der Antragsgegner diese Plätze zwischen dem 17. Mai und dem 17. Juni 2024 entsprechend der Reihenfolge auf der Nachrückerliste vergeben. Aufgrund der Berücksichtigung von Zwillingsgeschwistern und weil einige Erziehungsberechtigte von Kindern auf der Nachrückerliste auf ein Nachrücken verzichteten, konnte zuletzt am 17. Juni 2024 ein Schulplatz an das Kind mit der laufenden Nummer 1721 auf dem Listenplatz 15 vergeben werden. a) Soweit die Antragsteller einwenden, die vom Schulamt am 15. April 2024 erstellte Liste mit dem Titel „Losverfahren Q ... -Grundschule“ sei unverständlich, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. Die 41 Kinder mit Wechselwunsch an die R ... -Grundschule wurden – wie dargelegt – entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG in drei im Rang einander nachfolgende Gruppen eingeteilt und für jede Gruppe eine eigene Verlosung durchgeführt. Der in drei dem jeweiligen Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG zugeordnete Abschnitte unterteilten Liste lässt sich entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Losverfahrens noch vier Plätze vergeben werden konnten. Diese sind an die ersten vier Listenplätze aus der Gruppe der Geschwisterkinder verteilt worden. Diese Kinder wurden dann nicht mehr in die Gruppe der 37 Nachrückerinnen aufgenommen, denen entsprechend des von ihnen erfüllten Kriteriums des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG und ihres Losglücks die Listenplätze 5 bis 41 zugewiesen wurden. Der Antragstellerin zu 1, welche das Kriterium „Wechselwunsch aufgrund des Schulprogramms erfüllt“, wurde dabei der Listenplatz 33 zugelost. b) Dem Kind mit der laufenden Nummer 6 ... wurde zu Recht ein Schulplatz im Nachrückverfahren angeboten, da diesem Kind – anders als von den Antragstellern behauptet – der der Antragstellerin zu 1 vorgehende Listenplatz Nr. 12 zugelost worden war. Die Erziehungsberechtigten verzichteten jedoch auf den Schulplatz, so dass im Ergebnis das Kind mit der laufenden Nummer 6 ... auf dem Listenplatz 15 in die R ... -Grundschule aufgenommen werden konnte. c) Soweit die Antragsteller bestreiten, dass nach dem 17. Juni 2024 kein Schulplatz mehr freigeworden sei, vermag auch dies ihrem Rechtsschutzantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass seit dem 17. Juni 2024 weitere Kinder in die R ... -Grundschule aufgenommen worden sind. Einer solchen Annahme stehen der am 16. August 2024 in einem Parallelverfahren übersendete Verwaltungsvorgang und der Vortrag des Antragsgegners entgegen. Im Übrigen ist es auch unwahrscheinlich, dass so viele Schulplätze freigeworden sind, dass die Antragstellerin zu 1 mit dem Listenplatz 33 zum Zuge gekommen wäre. d) Schließlich folgt ein Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner bisher nicht über den am 26. Mai 2024 erhobenen, nicht näher begründeten Widerspruch der Antragsteller entschieden hat. Für eine Rechtsverkürzung der Antragsteller ist insoweit nichts ersichtlich. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist im Übrigen erst vor vier Tagen und nach Zustellung des Eilantrags an den Antragsgegner verstrichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.