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Urteil

9 K 350.23 V

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0910.9K350.23V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet, weil die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 28. Juni 2024 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, hat keinen Erfolg. A. Die auf die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichtete (ursprüngliche) Klage ist zulässig (dazu I.). Unzulässig ist dagegen das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte weitere Begehr, er habe – unabhängig von seiner Familie – bereits aufgrund seines langjährigen Voraufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf die Erteilung eines nationalen Visums zum dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet (dazu II.). I. Die auf den Familiennachzug gerichtete Klage ist zunächst als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage statthaft erhoben worden, weil die Beklagte ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist über den Visumsantrag des Klägers vom Januar 2023 entschieden hatte und die Sperrfrist von drei Monaten bei Klageerhebung Ende Juni 2023 abgelaufen war (vgl. § 75 Satz 1 und 2 VwGO). Nachdem das Auswärtige Amt den Visumsantrag mit der Klageerwiderung abgelehnt hatte, hat der Kläger das Klageverfahren unter Einbeziehung dieser Entscheidung zulässigerweise als Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage fortgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 3 C 24/94 – juris Rn. 26). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es in dieser Konstellation schon grundsätzlich nicht, ebenso wenig muss die Klagefrist des § 74 VwGO beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 – 10 B 4/20 – juris Rn. 8 f und Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42/88 – juris Rn. 10; vgl. auch Porsch in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 75 VwGO Rn. 26 m. w. N.). Unabhängig davon ist der Widerspruch nach § 68 Abs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO hier ohnehin nicht statthaft, weil das Auswärtige Amt eine oberste Bundesbehörde ist. Die Klagefrist ist durch die prozessuale Einbeziehung des Klägers vom 19. Januar 2024 gewahrt, weil die Entscheidung des Auswärtigen Amts vom 7. August 2023 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und daher nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist gilt. II. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus die Erteilung eines nationalen Visums zum dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet unter Verweis auf seinen langjährigen Voraufenthalt begehrt hat, stellt dies eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar, für die die Privilegierung des § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht greift. Die nach den letztgenannten Vorschriften ohne weiteres zulässige Erweiterung umfasst nämlich nur maius und minus, nicht jedoch das aliud (vgl. Wöckel in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 91 VwGO Rn. 13). Um Letzteres handelt es sich vorliegend jedoch, denn die Erweiterung im Sinne eines Rechts auf Wiederkehr geht mit einer Veränderung der bisherigen materiell-rechtlichen Anspruchsbegründung über den Familiennachzug einher. Die Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO unzulässig. Weder haben die übrigen Beteiligten in die Klageerweiterung eingewilligt, sondern ihr ausdrücklich widersprochen, noch hält das Gericht die Änderung für sachdienlich. Denn die erweiterte Klage müsste als unzulässig abgewiesen werden, weil der Kläger bei der Beklagten einen entsprechenden Visumsantrag bisher nicht gestellt, sondern ausdrücklich (nur) ein Visum zum Familiennachzug beantragt hat. B. Der zulässige Teil der Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau und/ oder zu seinem deutschen Kind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem steht die Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) entgegen. Das der Beklagten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen ist nicht mit der Folge auf Null reduziert, dass als ermessenfehlerfreie Entscheidung allein ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (dazu I.). Der Kläger kann auch keine erneute Entscheidung über seinen Visumantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die unter anderem auf das entgegenstehende Ausweisungsinteresse gestützte Versagung des Visums ist rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei, und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (dazu II.). Dem Urteil liegen die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 8. Mai 2024 (BGBl I Nr. 152), zu Grunde. Denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45/20 – juris Rn. 11). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (Visa-VO 2018) und deren Anhang I sowie § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG benötigt der Kläger für die Einreise zu dem Zweck, auf Dauer mit seiner deutschen Ehefrau und seinem deutschen Sohn im Bundesgebiet zusammen zu leben, ein nationales Visum. Sein hierauf gerichtetes Begehren beurteilt sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter anderem nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Danach richtet sich das vorliegende Nachzugsbegehren nach §§ 27 und 28 AufenthG in Verbindung mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, soweit diese einschlägig sind. I. Nach diesen Vorschriften hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu Deutschen. Zwar gehört der volljährige Kläger als Ehemann einer volljährigen Deutschen und Vater des gemeinsamen deutschen Kindes grundsätzlich zu dem von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfassten Personenkreis. Der von der Beklagten vermissten Sorgerechtserklärung bedarf es nicht, weil der Kläger seit der Eheschließung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch ohne eine solche Erklärung für das zuvor geborene Kind sorgeberechtigt ist. Zweifel daran, dass sich der Kläger zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), haben sich im Verfahren nicht ergeben und werden von der Beklagten und dem Beigeladenen auch nicht geltend gemacht; für derartige Zweifel bestehen angesichts des langjährigen Voraufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zudem keine Anhaltspunkte. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG liegen, so sie hier einschlägig sind, mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers sind unstreitig geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Der Kläger erfüllt die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG). Auf die Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) kommt es für den Nachzug zu minderjährigen deutschen Kindern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht an. Ob für beide Nachzugsbegehren die besondere Visumserteilungsvoraussetzung des § 27 Abs. 1 AufenthG, wonach das Visum nur zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes (GG) erteilt wird, erfüllt ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Soweit die Beklagte und der Beigeladene das Vorliegen dieser Erteilungsvoraussetzung mit der Begründung verneinen, der Zweck des Familiennachzugs zum Kind könne hier nicht erreicht werden, weil der Kläger nach der Einreise noch eine erhebliche Restfreiheitsstrafe verbüßen müsse, spricht zwar einiges dafür, dass aus der Haft heraus ein im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG schützenswerter Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das siebenjährige Kind nicht zu erbringen ist (vgl. dazu das zwischen den Beteiligten diskutierte Urteil des VG Berlin vom 7... August 2022 – VG 36 K 6... – Entscheidungsabdruck S. 6 ff. m. w. N.). Die Argumentation der Beklagten und des Beigeladenen, die mit einem mehrjährig Inhaftierten geschlossene und gelebte eheliche Besuchsgemeinschaft entspreche nicht dem gesetzgeberischen Leitbild einer Ehe, ist im Ausgangspunkt ebenfalls verständlich. Ob und, wenn ja, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine solche Ehe dem Schutzbereich des Art. 6 GG nicht mehr anheimfällt, muss hier jedoch nicht entschieden werden. Denn die Visumserteilung scheidet jedenfalls aus, weil es an der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (dazu 1.). Von dem Regelerteilungserfordernis ist hier keine Ausnahme zu machen (dazu 2.). Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums besteht auch nicht etwa, weil das der Beklagten zustehende Ermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert ist und als ermessensfehlerfreie Entscheidung allein ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (dazu 3.). 1. Es besteht ein (besonders schwerwiegendes) Ausweisungsinteresse. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt, das heißt nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen, vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt – sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist – erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer – wie hier in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 1 B 25/23 – juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 15). a) Vorliegend tragen spezialpräventive Gründe das Ausweisungsinteresse. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegen hier vor. Der Kläger ist wegen vieler vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mehreren Freiheits- und Jugendstrafen von jeweils mindestens zwei Jahren verurteilt worden: Das Amtsgericht Tiergarten hat ihn im November 2004 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Landgericht Berlin hat gegen den Kläger im Oktober 2008 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Im September 2018 hat es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Diese Straftaten dürfen dem Kläger auch noch entgegengehalten werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ausweisungsgründe einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, wie sie noch aktuell und nicht verbraucht sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Der dem Ausländer durch Verbrauch bzw. Verzicht vermittelte Vertrauensschutz steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 B 29/21 – juris Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 39 und vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 – BVerwGE 123, 114 sowie Urteile vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 – BVerwGE 121, 297 und vom 16. November 1999 – 1 C 11.99 – Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19 = juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach den Gesamtumständen besteht im Fall der Rückkehr des Klägers ins Bundesgebiet weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Für die dem Gericht bei spezialpräventiven Ausweisungen obliegende Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. Hierbei ist von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen, nach dem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. In die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens der Rang des bedrohten Schutzguts einzubeziehen. Bei der zu treffenden Prognose ist dabei nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat abzustellen. Einzubeziehen sind vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 – juris Rn. 12, 18). Das Gericht hat dabei eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 18). Keine Wiederholungsgefahr besteht (mehr), wenn bei Anwendung praktischer Vernunft das Risiko, das von dem Ausländer ausgeht, kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder minder besteht (Bauer in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 48). Hieran gemessen besteht bei dem Kläger weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Er hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet praktisch durchgehend schwere Straftaten begangen. Der Kläger trat schon als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung und wurde von Polizei und Staatsanwaltschaft in Berlin als sogenannter Intensivtäter geführt. Er wurde bereits im November 2004 wegen einer Vielzahl von insbesondere Rohheitsdelikten zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Unmittelbar nach Verbüßung dieser Strafe wurde gegen ihn im Februar 2005 wegen unterschiedlicher Delikte eine weitere einheitliche Jugendstrafe von zehn Monaten verhängt. Ungeachtet dieser Verurteilungen setzte der Kläger sein kriminelles Verhalten fort. Im Dezember 2005 beging er einen mittäterschaftlichen Warenhausdiebstahl mit erheblicher Gewaltanwendung. Im Mai 2007 und März 2008 raubte er mit Sturmhauben maskiert und ungeladenen, aber täuschend echt aussehenden Schreckschusspistolen bewaffnet mit einem Mittäter Banken aus, wobei er erhebliche Geldmengen erbeutete. Die ausländerbehördliche Ausweisung vom Juli 2007 beeindruckte den Kläger bei all dem offenbar nicht. Vielmehr blieb er selbst in der Strafhaft planvoll kriminell. Denn dort betätigte er sich in der Justizvollzugsanstalt seit 2011 als Initiator und Motor eines Schmuggel- und Bestechungsgeflechts. Weder die Entlassung nach neunjähriger Haftzeit im November 2016 noch die Schwangerschaft seiner späteren Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind führten beim Kläger zu einer Verhaltensänderung. Vielmehr beging er im April 2017 mit dem versuchten Einbruch in ein Bezirksamt mit dem Ziel der Entwendung großer Geldmengen die nächste erhebliche Straftat, was im September 2018 die Verurteilung zu einer weiteren mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe nach sich zog. Seit Mitte Oktober 2018 saß der Kläger sodann in der Justizhaftanstalt des Offenen Vollzuges Berlin ein. Nachdem es in den ersten Monaten nach der Aufnahme wiederholt zu Auffälligkeiten im Strafvollzug gekommen war, wurden die Lockerungen reduziert. Im Februar 2019 wurde der Kläger des Nachtens angetrunken im Stationsbereich angetroffen; ein Alkoholtest ergab einen Wert von 1,25 Promille. Dieser erneute Vorfall führte zum Widerruf der Eignung für den offenen Vollzug; der Kläger wurde in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Plötzensee verlegt. Im Oktober 2019 wurde er wieder zum offenen Vollzug zugelassen. Nachdem die ersten acht Wochen beanstandungsfrei verlaufen waren, konnten ab Anfang 2020 wieder erste Lockerungen gewährt werden. Der Kläger absolvierte bis Ende Juli 2020 ein sechsmonatiges Modul der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Eine Verlängerung der Ausbildungsduldung lehnte die Ausländerbehörde ab; die vom Kläger hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin vom 29. Januar 2021 fiel der Kläger in der Zeit von Februar 2020 bis Februar 2021 mehrmals durch den Gebrauch von Betäubungsmitteln (Fentanyl) und Alkohol auf. Nachdem er den Auflagen, zu bestimmten Uhrzeiten zu Hause zu sein, bzw. den Telefonauflagen nicht nachgekommen sowie alkoholisiert angetroffen worden war, wurde der Kläger im Februar 2021 schließlich erneut in den geschlossenen Vollzug – diesmal – der Justizvollzugsanstalt Heidering verlegt. Dem Kläger wurde von der Justizvollzugsanstalt attestiert, dass er es trotz guter Ansätze offensichtlich nicht schaffe, dauerhaft auf den Konsum von Alkohol und anderen illegalen Substanzen zu verzichten. Es sei zunächst erforderlich, dass sich der Kläger auf eine intensive Aufarbeitung der Suchtthematik einlasse. Seine Ehefrau habe signalisiert, dass sie ihn dabei unterstützen werde. Für die familiäre Situation sei das erneute Fehlverhalten jedoch ein erheblicher Rückschlag. Hinweise auf die Verwicklung in neue kriminelle Aktivitäten lägen nicht vor. Diese dargestellte außerordentlich kriminelle Vita lässt befürchten, dass der Kläger seine strafbaren Aktivitäten nach Rückkehr ins Bundesgebiet fortsetzt. Hinreichende Gründe anzunehmen, dass er sich von seiner kriminellen Vergangenheit nachhaltig gelöst hat, bestehen nicht. Denn der Kläger hat sich nie von den Straftaten distanziert. Langjährige Haftzeiten hatten keinen läuternden Effekt. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und Kindsmutter hatte ebenfalls keinen durchgreifenden positiven Einfluss auf die Lebensführung des Klägers. Die veritable Suchtproblematik ist weder physisch geheilt noch psychologisch aufgearbeitet; die Bereitschaft des Klägers sich nach Rückkehr ins Bundesgebiet gegebenenfalls behandeln zu lassen, reicht nicht hin. b) Daneben stützt sich das Ausweisungsinteresse auf generalpräventive Gründe. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass generalpräventive Gründe ebenfalls ein Ausweisungsinteresse begründen können. Weder das Ausweisungsrecht der §§ 53 ff. AufenthG noch die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verlangen, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer bzw. erneuter „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 16 ff.). Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegenstehen, wenn es noch aktuell ist, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist (BVerwG a.a.O. Rn. 22). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, geben die Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung eine Orientierung für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 16, 23 und vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 – juris Rn. 17 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das auf die kriminelle Vergangenheit des Klägers gestützte generalpräventive Ausweisungsinteresse noch aktuell. Der der Verurteilung vom November 2017 durch das Landgericht Berlin zugrundeliegende Straftatbestand des § 242 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB unterliegt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB einer einfachen Verjährungsfrist von fünf Jahren, da die Tat im Regeltatbestand im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Dieser Zeitraum ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar bereits verstrichen, da die Frist mit Beendigung der im April 2017 begangenen Taten zu laufen begann (vgl. § 78a Satz 1 StGB). Dass der Kläger einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht hat, bleibt gemäß § 78 Abs. 4 StGB unberücksichtigt (vgl. Mitsch in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 78 StGB Rn. 16, beck-online). Die absolute Verjährung des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von zehn Jahren ist jedoch noch nicht eingetreten. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 BZRG greift nicht. Vielmehr dürften insoweit sogar alle der oben genannten Verurteilungen und zugrunde liegenden Taten dem Kläger im Rechtsverkehr weiter vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) hindert dies nicht, da die Eintragungen über die Verurteilungen ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister weder getilgt noch zu tilgen sind. Letzteres setzte voraus, dass die jeweiligen Tilgungsfristen abgelaufen wären. Dies ist nicht der Fall. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 4 StR 681/10 – BeckRS 2011, 3308 Rn. 4, beck-online). Danach liegt hier Tilgungsreife für keine der abgeurteilten Straftaten vor. Für die Verurteilung aus dem November 2004 gilt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BZRG eine Tilgungsfrist von zehn Jahren, die sich gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verlängert; für die Verlängerung kommt es nicht auf die Dauer ihrer Vollstreckung an (BGH, Beschluss vom 27. April 1999 – 4 StR 125/99 – juris 2. Leitsatz). Folglich wäre die Tilgungsfrist im Juni 2017 abgelaufen, wäre der Kläger strafrechtlich unbescholten geblieben. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist er bereits im Oktober 2008 zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da zu diesem Zeitpunkt die oben genannte Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen war, war die Verurteilung aus dem November 2004 gemäß § 47 Abs. 3 BZRG zum Zeitpunkt der weiteren Verurteilung immer noch berücksichtigungsfähig. Die Tilgungsfrist für die im Oktober 2008 verhängte Strafe beträgt 15 Jahre (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG) und verlängert sich wiederum um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe (vgl. nochmals § 46 Abs. 3 BZRG); sie endet mithin schon für sich betrachtet erst im Oktober 2033 und zieht nach § 47 Abs. 3 BZRG bis dahin auch die Verurteilung aus dem November 2004 mit. Da der Kläger während dieser Tilgungsfrist im September 2018 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist, tritt eine Gesamttilgungsreife erst im Juni 2037 (15-jährige Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zzgl. Dauer der Freiheitsstrafe) ein. Vorliegend ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung vergleichbarer Straftaten auszugehen, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Für die Aktualität des Ausweisungsinteresses sprechen die Vielzahl erheblicher Straftaten, deren regelmäßig planvolle und arbeitsteilige Begehungsweise mit Mittätern aus einem kriminellen und durch Drogenmissbrauch geprägten Umfeld sowie deren nachhaltige Begehung über einen Zeitraum von zwanzig Jahren, wobei weder Verurteilungen noch Haftstrafen mäßigend wirkten. Vielmehr hat der Kläger durchgehend eine besondere Missachtung der Rechtsordnung, der staatlichen Institutionen und des Gewaltmonopols des Staates gezeigt. Die Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet ist geeignet, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten. Denn die von ihm begangenen Straftaten weisen keine derart singulären Züge auf, dass eine Abschreckungswirkung von vornherein unwahrscheinlich ist. Sie waren weder maßgeblich von besonderen Umständen in der Person des Klägers oder seiner Lebenssituation geprägt noch handelte es sich um Anlasstaten im Sinne von Leidenschafts- oder Beziehungstaten, denen keine übergreifende Bedeutung beizumessen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 – juris Rn. 23; Fleuß in: BeckOK AuslR, Stand: April 2022, § 53 AufenthG Rn. 32), sondern sind Ausdruck fehlenden Willens und/oder Vermögens, sich in die hiesigen Verhältnisse nachhaltig zu integrieren und rechtstreu zu verhalten. Dies darf nicht als Vorbild für andere dienen. c) Das Ausweisungsinteresse ist weder durch die in Form der Abschiebung des Klägers erfolgte Vollstreckung der Ausweisung noch durch den Ablauf der Frist des gegen ihn erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots verbraucht. Die Annahme des Verbrauchs der oben genannten spezial- und generalpräventiven Gründe durch die gegen den Kläger verfügte Ausweisung scheidet schon deshalb aus, weil sie ihre Grundlage in dem bestandskräftigen Bescheid der Ausländerbehörde vom 7... Juli 2007 hat, der lediglich die vom Kläger bis dahin verübten Straftaten zum Anlass für die Ausweisung nimmt. Die vom Kläger nachfolgend begangenen weiteren Delikte, die das aktuelle spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse ebenfalls maßgeblich begründen, sind in dieser Grundverfügung naturgemäß noch nicht berücksichtigt. Anders als der Kläger meint, lässt der Ablauf der Frist des auf die durch Abschiebung vollstreckte Ausweisung verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots das Ausweisungsinteresse ebenfalls nicht entfallen. Zwar hat die Ausländerbehörde, nachdem sie mit Bescheid vom 6... November 2016 die Dauer der Sperrfrist betreffend die oben genannte bestandskräftige Ausweisung unter Einbeziehung der Verurteilung zu der zehnjährigen Freiheitsstrafe zunächst auf acht Jahre festgesetzt hatte, die Sperrfrist in der mündlichen Verhandlung am 7... August 2019 in dem vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin angestrengten Klageverfahren (VG 27 KP...) letztlich auf ein Jahr verkürzt. Eine Begründung hierfür lässt sich der Streitakte des Verfahrens vor der 27. Kammer indes nicht entnehmen. Eine dokumentierte Abwägung des privaten Wiederkehr- mit dem widerstreitenden öffentlichen Fernhalteinteresse fehlt. Für den Entfall des Ausweisungsinteresses mangelt es daher bereits an dem notwendigen Umstandsmoment (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 39), nämlich einem Vertrauenstatbestand, aus dem der Kläger billigerweise schließen durfte, ihm würde seine kriminelle Vita nicht mehr entgegengehalten. Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Ablauf der Sperrfrist allein im Übrigen noch nicht dazu, dass sein Vorverhalten im Bundesgebiet bei der Frage der Erteilung des begehrten Visums nunmehr unberücksichtigt bleiben müsste. Vielmehr kann dieses auch nach Fristablauf noch in die Prüfung eingestellt werden (VG Berlin, Urteil vom 15. August 2023 – 28 K 211/21 V – juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23, Maor in: Kluth/ Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition Stand: 1.7.2024, § 11 AufenthG Rn. 11). Denn die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung beurteilt sich nach anderen Rechtsvorschriften als der Anspruch des Klägers auf die Visumserteilung. Die Prüfung der Ausweisungsinteressen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 AufenthG wird nicht dadurch obsolet, dass über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots entschieden wurde (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 1 B 25/23 – juris Rn. 7, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2024 – OVG 11 N 19/22 – juris Rn. 17 f.). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des in § 11 AufenthG normierten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darf der Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies wird von § 14 AufenthG flankiert, wonach die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unter anderem dann unerlaubt ist, wenn er nach § 11 Abs. 1, 6 oder 7 AufenthG nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot markiert mithin eine zwingende zeitliche Grenze. Erst nach deren Ablauf kommt eine Visums- oder Aufenthaltstitelerteilung überhaupt in Betracht. Dann ist – unabhängig von den die Befristungsentscheidung tragenden Erwägungen – zu prüfen, ob die weiteren Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Funke-Kaiser in: Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Oktober 2022, § 11 AufenthG Rn. 6 f. und 97). 2. Es liegt auch kein Ausnahmefall von der Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) vor. Eine Ausnahme von den nur in der Regel geltenden Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist geboten, wenn entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts geboten ist. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 – juris Rn. 13f., und vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 – juris Rn. 16). Hierüber muss deshalb unabhängig von dem durch § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen entschieden werden, ob in Fällen des Familiennachzugs von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2023 – OVG 3 B 27/22 – Urteilsabschrift S. 10 f.). Im vorliegenden Fall kommt die Annahme eines Ausnahmefalls nicht wegen einer atypischen Fallgestaltung, sondern allein aus Gründen höherrangigen Rechts in Betracht. Hierbei sind insbesondere der durch Art. 6 GG und durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie durch Art. 7 Grundrechtecharta (GRC) gewährleistete Schutz der familiären Lebensgemeinschaft und die durch Art. 24 GRC geschützten Rechte des Kindes zu berücksichtigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland sowie zum Bestimmungsland zu berücksichtigen. Hiermit korrespondieren die – nicht abschließend aufgeführten – Kriterien des § 53 Abs. 2 AufenthG, nach dem bei der Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 – BVerwGE 175, 16-46, juris Rn. 33). Ein Ausnahmefall ist danach zu bejahen, wenn es einen unverhältnismäßigen Eingriff in die höherrangigen Rechte des Ausländers und seiner Familienangehörigen bedeuten würde, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen der aufgrund der Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu versagen. Das ist nicht der Fall. Die gebotene Abwägung ergibt zur Überzeugung des Gerichts, dass das öffentliche Interesse an einer Versagung des Familiennachzugs das gegenläufige schutzwürdige Interesse des Klägers und seiner Familienangehörigen derzeit überwiegt. Hierbei ist von nur eingeschränkt schutzwürdigen familiären Bindungen des Klägers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn auszugehen. Denn der Kläger hat mit ihnen praktisch nie zusammengelebt, sondern saß ganz überwiegend in Strafhaft, aus der er abgeschoben wurde. Zwar bestanden in der Zeit seiner Haft fortgesetzte Kontakte durch Besuche, schriftliche und fernmündliche Kommunikation. Auch nach der Abschiebung in den Libanon fanden regelmäßige Besuche seiner Familie und gemeinsame Urlaube sowie die von der Ehefrau geschilderte Kommunikation über Telefon und WhatsApp statt, sodass von weiterhin bestehenden persönlichen Bindungen ausgegangen werden kann. Zudem war der Kläger nach den Angaben seiner Ehefrau in Fragen der Erziehung des Kindes eingebunden und hatte sich jedenfalls während der Zeiten, in denen er im offenen Vollzug war, um ihn gekümmert, während die Kindesmutter berufstätig war. Gleichwohl ist all dies durch die Vita des Klägers im Bundesgebiet überlagert: Der Kläger lebte zwar rund dreißig Jahre im Bundesgebiet. Er war jedoch seit 1997 vollziehbar ausreisepflichtig, einen Aufenthaltstitel besaß er zu keinem Zeitpunkt. Die berufliche, sozio-kulturelle und gesellschaftliche Integration ist ihm nie gelungen. Sein Sohn hat ihn im Bundesgebiet als „freien Mann“ nicht erlebt. Seine Ehefrau kennt ihn seit der Jugend, mithin während seiner gesamten kriminellen Karriere, ohne dass sie ihn hat davon abhalten können. Vielmehr hat sie mit ihm ungeachtet dessen ein gemeinsames Kind bekommen und ihn geheiratet, während er eine weitere langjährige Freiheitsstrafe verbüßte und die Abschiebung in den Libanon konkret wurde. Diesen nur gering schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet steht die erhebliche Wiederholungsgefahr gegenüber, die sich aus den über einen langen Zeitraum nachhaltig begangenen Straftaten des Klägers ableitet. Soweit dem Kläger zugute zu halten ist, dass seit der letzten Tat sieben Jahre Jahre vergangen sind, in denen keine von ihm begangenen neuen Straftaten bekannt geworden sind, ist zugleich zu berücksichtigen, dass der Kläger hiervon vier Jahre in Haft verbracht und sich die restliche Zeit im Libanon befunden hat. Dass die zur Überzeugung des Gerichts weiterhin bestehende Wiederholungsgefahr die gegenläufigen privaten Interessen an der Herstellung der Familieneinheit in Deutschland noch überwiegt, ergibt sich maßgeblich aus der bereits im Einzelnen begründeten Vielzahl und Schwere der begangenen Straftaten und dem legitimen staatlichen Interesse an einer effektiven Abwehr entsprechender Gefahren, die sich aus der manifesten dauerhaften Missachtung der Rechtsordnung ergeben. Angesichts der bisher nicht gelungenen Integration des Klägers sind dessen zukünftige Integrationschancen in Deutschland ebenfalls sehr ungewiss. Er hat einen nur geringen formalen Bildungsgrad und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Zeit seines Lebens hat er sich in einem kriminalitätsbelasteten Umfeld bewegt. Wenngleich ihm die Justizvollzugsanstalt zuletzt eine gewisse Abwendung von diesem Milieu bescheinigt hat, liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dies nachhaltig gelungen ist. Dies gilt insbesondere wegen der hinzukommenden Suchtproblematik des Klägers, die das Einfügen in die Gesellschaft und die Beachtung der hiesigen Rechtsordnung ganz erheblich erschwert. Dem Kläger ist es bis zuletzt nicht einmal in der Strafhaft gelungen, den Konsum von Rausch- und Schmerzmitteln zu unterlassen. Belege dafür, dass er seine Sucht im Libanon endgültig überwunden hat, hat er nicht erbracht. Aus den Angaben seiner Ehefrau lässt sich auf eine zwischenzeitliche Heilung ebenfalls nicht schließen, denn diese hat bezüglich des Rückkehrwunsches unter anderem auf bessere Suchtbehandlungsmöglichkeiten im Bundesgebiet verwiesen. In der Abwägung ist noch zu berücksichtigen, dass dem in erster Linie für die Zulassung einer Familienzusammenführung sprechenden Kindeswohl seines Sohnes inzwischen ein geringeres Gewicht beigemessen werden kann. Denn der siebenjährige Sohn befindet sich nicht mehr im Kleinkindalter, sondern hat ein Alter erreicht, in dem er selbständiger und nicht mehr in gleichem Umfang auf die Anwesenheit des Vaters angewiesen ist. Desgleichen ist es der Ehefrau des Klägers nicht unzumutbar, wenn der Nachzug im Hinblick auf die Gefahr erneuter Straftaten noch nicht zugelassen wird. Vorliegend war in diesem Zusammenhang auffällig, dass die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor allem die Höhe der finanziellen Aufwendungen für die Besuchsreisen und die ihr fehlende Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags beklagte, der Eindruck einer echten emotionalen Bindung zwischen den Eheleuten sich allerdings nicht aufdrängte. Insoweit ist folglich zu berücksichtigen, dass die ehedem nur eingeschränkt bestehenden familiären Kontakte wie schon bisher auch weiterhin über regelmäßige Besuche und Kommunikation über Telefon und Internet gepflegt werden können. Die Beklagte und der Beigeladene weisen dazu zu Recht darauf hin, dass dies dem Kläger immerhin die Chance eröffnet, seinem Sohn als „freier Mann“ gegenüber zu treten, was für die Möglichkeit einer Vater-Sohn-Bindung nicht nachteilig sein muss. Soweit der Kläger auf die nicht einfachen Lebensumstände im Süden des Libanon verweist, die sich zwischenzeitlich aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen Israel und der Hisbollah verschärft hätten, greift dies bereits im Ausgangspunkt nicht durch. Denn auch bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Korrektur seiner einmal getroffenen Asylablehnung befugt und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit der Erstentscheidung des Bundesamts verstrichen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 C 60.20 – juris Rn. 53). Wie die Ausländerbehörde im Ausweisungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 – BVerwGE 175, 16-46, juris Rn. 34) sind im Visumsverfahren das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen an die sofort vollziehbare Entscheidung des Bundesamts, das den Asylantrag des Klägers abgelehnt und ein Abschiebungsverbot verneint hat, gebunden. Unabhängig davon hat der Kläger zielstaatsbezogene asylrelevante Tatsachen nicht vorgetragen, auch unterhalb der Schwelle eines Abschiebungsverbots ersichtliche belastende Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr lebt der Kläger im Haus seiner Familie in deren Heimatdorf und hat dort familiären sowie sozio-kulturellen Anschluss an das Bestimmungsland. Die Schwelle eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die schutzwürdigen familiären Belange des Klägers und seiner Angehörigen wird deshalb mit der Versagung der Familienzusammenführung nicht überschritten. 3. Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums besteht auch nicht etwa, weil das der Beklagten zustehende Ermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert ist und als ermessensfehlerfreie Entscheidung allein ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Ausweisungsinteresse nach Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung zu rechtfertigen vermag. Dabei ist das durch das Ausweisungsinteresse hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem individuellen, grundrechtlich geschützten Interesse des Ausländers und seiner Familienangehörigen abzuwägen. Das der Beklagten danach eröffnete Ermessen ist nicht aus Gründen höherrangigen Rechts zugunsten des Klägers auf Null reduziert, denn die Versagung des beantragten Visums bedeutet – wie ausgeführt – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die insbesondere grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Belange des Klägers und seiner Angehörigen. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Ermessensreduzierung auf Null auch nicht daraus ableiten, dass das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot abgelaufen ist. Auf die Dauer des verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist schon deshalb nicht abzustellen, weil es für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigende Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses allein auf die Beurteilung der Sach- und Interessenlage im Zeitpunkt der behördlichen oder ggf. der gerichtlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2023 – OVG 3 B 27/22 – Urteilsabschrift S. 13, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 1 B 25/23 – juris Rn. 7). II. Der Kläger kann auch nicht die Verpflichtung zur erneuten Bescheidung seines Antrags auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen. Denn die Beklagte hat das ihr gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Auf die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage hat das Auswärtige Amt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Visumsantrag des Klägers mit Schriftsatz vom 7. August 2023 für die Beklagte abgelehnt. Es hat dabei auf die Begründung der Zustimmungsverweigerung der Ausländerbehörde Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass dem Kläger im Fall seiner Wiedereinreise wegen der noch offenen Restfreiheitsstrafe vorerst weder die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Frau noch die Ausübung der elterlichen Sorge für seinen Sohn möglich seien. In der mündlichen Verhandlung hat das Auswärtige Amt weitere Ermessenserwägungen dargelegt: Zugunsten des Klägers werde nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berücksichtigt, dass er ein Interesse an der Familienzusammenführung mit seinem deutschen Kind und seiner deutschen Ehefrau habe, um die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortzuführen. Außerdem werde berücksichtigt, dass der Kläger selbst viele Jahre in Deutschland gelebt und daher insbesondere ein Interesse an der Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet habe. Zulasten des Klägers werde berücksichtigt, dass hier ein besonders schweres Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber dem Kläger vorliege. Außerdem werde berücksichtigt, dass es bei Wiedereinreise des Klägers ins Bundesgebiet aufgrund des bestehenden Haftbefehls zur Vollstreckung der noch offenen Restfreiheitsstrafe von 663 Tagen käme. Aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Berlin vom 29. März 2023 sei davon auszugehen, dass aufgrund der festgestellten dissozialen Persönlichkeit des Klägers neue Straftaten zu befürchten seien und daher davon auszugehen sei, dass der Kläger seine Strafe im geschlossenen Vollzug verbringen werde; unter diesen Umständen dürfte es dem Kläger nicht möglich sein, sein Umgangsrecht mit seinem deutschen Kind und die Ausübung der elterlichen Personenfürsorge sowie die Fortführung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft in einem Maße und Umfang auszuüben, die sich von einer Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Libanon oder einem Drittstaat wesentlich unterscheiden würde. Dort könne sich der Kläger gegenüber seinem Sohn während seiner Besuchsaufenthalte im Libanon oder in einem Drittstaat bewähren und Erziehungsbeiträge leisten. Diese Zeiten (beispielsweise in den Schulferien) seien deutlich länger als die Besuchszeiten in Haft und fänden zudem in Freiheit statt, wodurch der Kläger einer Vorbildrolle deutlich näherkäme als in Haft. Die Dauer und Intensität des Lebens der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau sei ebenso im Libanon oder in einem Drittstaat in einem anderen Maße möglich als in Haft im Bundesgebiet. Zulasten des Klägers werde ebenfalls berücksichtigt, dass bislang nicht ersichtlich sei, dass er Resozialisierungs- oder Therapiemaßnahmen hinsichtlich seiner bislang begangenen Straftaten und seines Substanz- bzw. Betäubungsmittelmissbrauchs ergriffen habe, was die Prognose der Staatsanwalt hinsichtlich der Wiederholungsgefahr unterstreiche. Zudem werde berücksichtigt, dass nach Verjährung der Aussetzung des Vollzugs der im Bundesgebiet noch verbliebenen Haftstrafe die Möglichkeit bestehe, zu einem späteren Zeitpunkt die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet wiederherzustellen und diese somit nicht endgültig entfalle. Im Ergebnis überwägen daher die zulasten des Klägers sprechenden Erwägungen, weshalb das Ermessen, im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, zu seinen Lasten ausgeübt werde. Gegen diese Erwägungen ist gerichtlich nichts zu erinnern. Das Auswärtige Amt durfte für die Beklagte die Ablehnungsentscheidung treffen und die sie tragenden Ermessenserwägungen anstellen. § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach im Ausland für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig sind, steht dem nicht entgegen. Denn die Auslandsvertretungen bilden nach § 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) mit der Zentrale des Auswärtigen Amts eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen. Die Ausführungen des Auswärtigen Amts lassen klar erkennen, dass es das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Soweit der Kläger hiergegen auf § 114 Satz 2 VwGO, der im gerichtlichen Verfahren lediglich eine Ergänzung der Ermessenserwägungen erlaubt, verweist, ist diese Vorschrift vorliegend nicht einschlägig, weil es hier nicht um die Heilung eines Ermessensausfalls durch erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren geht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 8 C 25.19 – juris Rn. 13; Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97 – juris Rn. 40). In der Sache sind die Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden. Vielmehr entsprechen sie den oben dargelegten Abwägungsgründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5 000 Euro festgesetzt. Der 40-jährige Kläger, ein libanesischer Staatsangehöriger, begehrt ein Visum zum Zwecke des Nachzugs zu seiner deutschen Ehefrau und dem siebenjährigen gemeinsamen Sohn. Zuletzt macht er zusätzlich geltend, ins Bundesgebiet zurückkehren zu dürfen, weil er überwiegend hier aufgewachsen sei und gelebt habe. Der Kläger reiste im Juli 1990 mit seinen Eltern und drei Geschwistern in das Bundesgebiet ein; zwei weitere Geschwister wurden im Bundesgebiet nachgeboren. Im Januar 1992 stellte er einen Asylantrag, der im Januar 1994 abgelehnt wurde; die Ablehnung wurde im Februar 1997 rechtskräftig. Fortan wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet. Der Kläger trat bereits als Jugendlicher vielfach strafrechtlich in Erscheinung und wurde von Polizei und Staatsanwaltschaft in Berlin als sogenannter Intensivtäter geführt. Das Bundeszentralregister weist für ihn allein im Zeitraum von 1999 bis 2005 elf Eintragungen auf, darunter gemeinschaftlicher Raub, gemeinschaftliche räuberische Erpressung, vorsätzliche Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung sowie gemeinschaftliche Körperverletzung, gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall, Hehlerei sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, derentwegen das Amtsgericht Tiergarten den Kläger im November 2004 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilte, deren Vollstreckung Anfang Februar 2005 erledigt war. Im Februar 2005 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger wegen Missbrauchs von Ausweispapieren, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer weiteren Jugendstrafe von sechs Monaten. Unter Einbeziehung dieser Entscheidung verurteilte dasselbe Gericht den Kläger im August 2005 wegen Erschleichens von Leistungen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zehn Monaten. Dies zum Anlass nehmend wies die Ausländerbehörde des Berliner Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, nunmehr Landesamt für Einwanderung (im Folgenden: Ausländerbehörde) den Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Juli 2007 aus dem Bundesgebiet aus. Im Oktober 2008 verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung mit versuchter Nötigung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Dem lagen drei Tatgeschehen zugrunde, die der Kläger teilweise unter Einfluss von Tilidin, einem synthetisch hergestellten, schmerzstillend wirkenden Arzneimittel aus der Gruppe der Opioide, beging: Im Dezember 2005 verübte der Kläger im Kaufhaus P... in der R... Straße in Berlin-H... einen gemeinschaftlich versuchten Diebstahl von Waren im Wert von rund 840 Euro, in dessen Zuge er zum Zwecke der Befreiung seines Mittäters eine gefährliche Körperverletzung an dem Warenhausdetektiv beging. Im Mai 2007 überfiel er mit Sturmhauben maskiert und ungeladenen, aber täuschend echt aussehenden Schreckschusspistolen bewaffnet mit einem Mittäter die Filiale der U...bank in der X... Straße in Berlin-Q..., wobei er 121 350 Euro erbeutete. Im März 2008 raubte er mit demselben Mittäter in ähnlicher Manier die U...bankfiliale in der P... Straße in Hamburg-F... aus; die Beute betrug hier 130 745 Euro. Die beiden Angeklagten konnten noch am Abend des zweiten Raubes festgenommen werden, weil das Landeskriminalamt sie wegen des Verdachts weiterer Raubüberfälle observiert hatte. Die Strafhaft wurde bis Mitte November 2016 zum überwiegenden Teil vollstreckt; die Reststrafe von einem Jahr wurde bis Mitte November 2020 zur Bewährung ausgesetzt. In der Strafhaft hatte der Kläger zum einen den Hauptschulabschluss nachgeholt. Zum anderen hatte er sich nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin als „Initiator und Motor eines Bestechungsgeflechts“ betätigt, das seit 2011 dem Einschmuggeln von Mobiltelefonen, Telefon- und SIM-Karten, Bargeld, Betäubungsmitteln (Tilidin und Haschisch), Alkohol (Raki und Wodka), Tabak sowie DVD-Playern nebst DVD zum Zwecke des Handeltreibens in der Justizvollzugsanstalt gedient hatte. Deswegen verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger im September 2018 wegen Bestechung eines Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Bei der Strafzumessung bezog das Landgericht eine (weitere) Verurteilung des Klägers vom November 2017 ein. Dort hatte es gegen ihn wegen eines besonders schweren Falls eines versuchten Diebstahls eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger sich im April 2017 mit mindestens zwei weiteren Tätern mithilfe eines von ihnen angefertigten Nachschlüssels Zutritt zum Bürgeramt H... verschafft und dort mit einem mitgebrachten Bohrer Löcher in die Wand zum Tresorraum gebohrt hatte, um so an die Rückseite der Einzahlungsautomaten und Tresore zu gelangen. Der Diebstahl misslang, weil die Täter einen stillen Alarm ausgelöst hatten. Anfang September 2017 gebar die Zeugin X..., die deutsche Staatsangehörige palästinensischer Volkszugehörigkeit ist, den Sohn des Klägers, der das Kind schon vor der Geburt anerkannt hatte. Im Dezember 2018 heiratete der Kläger die Zeugin. Mit Bescheid vom 14. November 2016 hatte die Ausländerbehörde die Dauer der Sperrfrist aus der Ausweisung vom 26. Juli 2007 ursprünglich auf acht Jahre ab dem Zeitpunkt einer freiwilligen Ausreise befristet, für den Fall der Abschiebung auf zwei Jahre, die in der Frist der Ausweisung „aufgingen“. Zur Begründung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses bezog sie die Verurteilung zu der zehnjährigen Freiheitsstrafe ein. In dem vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin angestrengten Klageverfahren (VG 27 K 5...) beschränkte die Ausländerbehörde die Dauer der Sperrfrist in der mündlichen Verhandlung am 7... August 2019 auf ein Jahr, die der Sperrfrist bezogen auf eine Abschiebung ebenfalls auf ein Jahr. Bereits seit Mitte Oktober 2018 saß der Kläger aufgrund der oben genannten Verurteilung vom September 2018 in der Justizhaftanstalt des Offenen Vollzuges Berlin ein. Nachdem es in den ersten Monaten nach der Aufnahme wiederholt zu Auffälligkeiten im Strafvollzug gekommen war, wurden die Lockerungen reduziert. Im Februar 2019 wurde der Kläger des Nachtens angetrunken im Stationsbereich angetroffen; ein Alkoholtest ergab einen Wert von 1,25 Promille. Dieser erneute Vorfall führte zum Widerruf der Eignung für den offenen Vollzug; der Kläger wurde in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Plötzensee verlegt. Im Oktober 2019 wurde er wieder zum offenen Vollzug zugelassen. Nachdem die ersten acht Wochen beanstandungsfrei verlaufen waren, konnten ab Anfang 2020 wieder erste Lockerungen gewährt werden. Der Kläger absolvierte bis Ende Juli 2020 ein sechsmonatiges Modul der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Eine Verlängerung der Ausbildungsduldung lehnte die Ausländerbehörde ab; die vom Kläger hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin vom 29. Januar 2021 fiel der Kläger in der Zeit von Februar 2020 bis Februar 2021 mehrmals durch den Gebrauch von Betäubungsmitteln (Fentanyl) und Alkohol auf. Nachdem er den Auflagen, zu bestimmten Uhrzeiten zu Hause zu sein, bzw. den Telefonauflagen nicht nachgekommen sowie alkoholisiert angetroffen worden war, wurde der Kläger im Februar 2021 schließlich erneut in den geschlossenen Vollzug – diesmal – der Justizvollzugsanstalt Heidering verlegt. Dem Kläger wurde attestiert, dass er es trotz guter Ansätze offensichtlich nicht schaffe, dauerhaft auf den Konsum von Alkohol und anderen illegalen Substanzen zu verzichten. Es sei zunächst erforderlich, dass sich der Kläger auf eine intensive Aufarbeitung der Suchtthematik einlasse. Seine Ehefrau habe signalisiert, dass sie ihn dabei unterstützen werde. Für die familiäre Situation sei das erneute Fehlverhalten jedoch ein erheblicher Rückschlag. Aus Sicht der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin sei ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO zur Umsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht sinnvoll. Dem Kläger sollte im weiteren Vollzugsverlauf die Möglichkeit gewährt werden, seine latente Suchtproblematik in den Griff zu bekommen und seine Berufsausbildung fortzusetzen. Hinweise auf die Verwicklung in neue kriminelle Aktivitäten lägen nicht vor. Der Kläger habe sich in den letzten drei Jahren von sämtlichen kriminellen Strukturen gelöst und sich ausschließlich in seinem engeren Familienumfeld bewegt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin ihr Einverständnis mit einer Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 1 StPO und ihr Einvernehmen zur Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG erklärt hatte, wurde der Kläger am 23. April 2021 in den Libanon abgeschoben. Für den Fall der Rückkehr ins Bundesgebiet wurde die weitere Vollstreckung der noch offenen 663 Tage Restfreiheitsstrafe angeordnet. Vom 13. Juni bis 4. Juli 2021, 22. bis 29. September 2021, 11. bis 18. März 2022 und 11. bis 18. November 2022 besuchte die Zeugin mit dem gemeinsamen Kind den Kläger im Süden des Libanon, wo dieser im Haus seiner Familie wohnt. Vom 28. Oktober bis 2. November 2023 machte die Familie in der Türkei gemeinsam Urlaub. Vom 7. bis 17. Mai 2024 und vom 16. Juli bis 13. August 2024 fanden die Besuche wiederum im Libanon statt. Am 9. Januar 2023 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Beirut die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Auf die Bitte, zu diesem Begehr Stellung zu nehmen, wies die Staatsanwaltschaft Berlin Ende März 2023 auf die offene Restfreiheitsstrafe hin und erklärte, die Visumserteilung nicht zu befürworten, weil der Kläger in Deutschland erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und aufgrund seiner festgestellten dissozialen Persönlichkeit nach Rückkehr ins Bundesgebiet neue Straftat zu befürchten seien. Ausweislich des vom Kläger eingereichten Auszugs aus dem libanesischen Führungszeugnis sind für ihn dort keine Straftaten erfasst. Botschaft und Ausländerbehörde tauschten sich sodann bis einschließlich Juni 2023 aus, verlautbarten indes keine Entscheidung. Am 28. Juni 2023 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben mit dem primären Begehr, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen; hilfsweise hat er die Verpflichtung zu einer Bescheidung seines Visumsantrags begehrt. Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom selben Tag an das Bundesverwaltungsamt hat die Ausländerbehörde im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 erklärt, der Visumserteilung nicht zuzustimmen. Sie verweist auf die strafrechtliche Vita des Klägers sowie darauf, dass der Zweck des Familiennachzugs vorliegend nicht erreicht werden könne, weil der Kläger nach der Einreise noch eine erhebliche Restfreiheitstrafe verbüßen müsse. Zur diesbezüglichen Begründung bezieht sich die Ausländerbehörde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7... August 2022 (VG 36 K 6...). Mit Schriftsatz vom 7. August 2023 hat das Auswärtige Amt für die Beklagte den Visumsantrag des Klägers abgelehnt. Es nimmt auf die Begründung der Zustimmungsverweigerung der Ausländerbehörde Bezug und meint ebenfalls, dass dem Kläger im Fall seiner Wiedereinreise wegen der noch offenen Restfreiheitsstrafe vorerst weder die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Frau noch die Ausübung der elterlichen Sorge für seinen Sohn möglich seien. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2024 hat der Kläger die ablehnende Entscheidung in die Klage einbezogen. Inhaltlich hält er ihr entgegen, dass ein familiäres Zusammenleben auch während der Strafverbüßung möglich sei. Unabhängig davon, dass in seinem Falle alles dafür spreche, dass die Verbüßung der Restfreiheitsstrafe nach Rückkehr ins Bundesgebiet im offenen Vollzug erfolgen werde, so dass er sich tagsüber um seine Familie kümmern könne, bestünden auch im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Heidering, in der er zuletzt eingesessen habe, hinreichende Möglichkeiten der persönlichen Begegnung im Umfang von insgesamt acht Stunden pro Monat. Der Kläger hat sich dazu auch auf eidesstattliche Versicherungen der Zeugin berufen, in denen diese erklärt, der gemeinsame Sohn vermisse den Kläger als Vater, er sei deswegen in der Kita bereits mit deprimierter Stimmung und häufigem Weinen aufgefallen. Die Familienurlaube im Libanon seien zu kurz, Kontakte über Skype oder WhatsApp nur eine Notlösung. Als der Kläger noch im Offenen Vollzug Berlins untergebracht gewesen sei, habe er sich tagsüber um sein Kind gekümmert. Dies sei für sie eine wesentliche Entlastung gewesen, weil sie währenddessen ihrer Erwerbstätigkeit als Filialleiterin bei der Firma W... habe nachgehen können. Selbst im geschlossenen Vollzug sei ein eingeschränktes Familienleben möglich gewesen, denn es habe dort die Möglichkeit gegeben, den Kläger drei Stunden in der Woche in familiengerechten Räumlichkeiten ungestört besuchen zu können. Die Vorstellungen von einem familiären Leben, wie sie der von der Beklagten und dem Beigeladenen in Bezug genommenen Entscheidung der Einzelrichterin der 36. Kammer zugrunde lägen, seien zu perfektionistisch modelliert. Außerdem werde dort nur auf den geschlossenen Vollzug abgestellt, während hier die Verbüßung im offenen Vollzug realitätsbezogener sei. Dazu werde übersehen, dass den deutschen Familienangehörigen des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Führung der ehelichen bzw. familiären Gemeinschaft im Ausland nicht abverlangt werden könne. Da das Kind aber ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern habe, könne die Familie nur hier leben. Ein Ausweisungsinteresse bestehe nicht mehr, nachdem die Ausländerbehörde die Ausweisung des Klägers verfügt und ihn mit einer einjährigen Sperrfrist in den Libanon abgeschoben habe. Die Systematik von Ausweisung, Befristung und Wiedereinreisebefugnis lasse es nicht zu, eine Befristungsentscheidung ohne Sach- und Rechtsänderung leerlaufen zu lassen und die mit der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundene Befugnis zur Wiedereinreise auszuhebeln. Die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen spezial- und generalpräventivem Ausweisungsinteresse helfe nicht weiter, da die Ausweisung auch auf generalpräventive Aspekte gestützt gewesen sei. Zudem sei es unverhältnismäßig, dem Ausweisungsinteresse Vorrang vor dem Kindeswohl zu geben. Verfahrensrechtlich vermisst der Kläger bis zum Schluss einen auf den Visumsantrag bezogenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch geltend gemacht, wegen seiner Verwurzelung im Bundesgebiet aufgrund der hiesigen langen Aufenthaltsdauer seit früher Kindheit auch unabhängig von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ein Recht auf Visumserteilung zu haben. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Versagungsentscheidung vom 7. August 2023 zu verpflichten, dem Kläger ein nationales Visum zum dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet, vorzugsweise zum Zweck des Familien- bzw. Ehegattennachzugs zu erteilen, hilfsweise, den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zu den oben genannten Zwecken unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – ggf. erneut – zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Verfahrensrechtlich ist sie der Ansicht, dass eine Untätigkeit nicht mehr bestehe, weil das Auswärtige Amt, das als Fachaufsichtsbehörde dazu befugt sei, das Verpflichtungsbegehren des Klägers durch schriftsätzliche Erklärung im Prozess negativ beschieden habe. Inhaltlich verteidigt sie ihre Ablehnung vor allem mit dem Verweis auf das oben genannte Urteil der 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin. Da vorliegend keine Gewähr für die Verbüßung im Offenen Vollzug Berlins bestehe, könne aus Sicht des Kindes ein tatsächlicher substantieller Erziehungsbeitrag vom Kläger nach der Wiederkehr nicht erbracht werden, weil dieser aufgrund der Verbüßung der Restfreiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug am Leben seines Sohnes de-facto nicht teilhaben könne. Dagegen seien mögliche Besuchszeiten in den Ferien im Libanon deutlich länger. Dort – in Freiheit – könne der Kläger seiner Vorbildrolle als Vater deutlich näherkommen. Die Beklagte macht außerdem ein generalpräventives Ausweisungsinteresse geltend. Dieses sei durch die Verkürzung der spezialpräventiven Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Verfahren vor der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entgegen der Ansicht des Klägers nicht verbraucht. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, pflichtet der Beklagten in der Sache jedoch bei. Das Gericht hat die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung als Zeugin gehört. Außerdem hat die Beklagte Ermessenserwägungen dazu, warum im Fall des Klägers nicht von § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden könne, zu Protokoll gegeben. Für Näheres wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 27 K 5..., die Verwaltungsvorgänge des Auswärtigen Amtes und der Ausländerbehörde sowie die Akten des Landgerichts Berlin (4...) und der Staatsanwaltschaft Berlin (7... und 9... sowie Vollstreckungsheft 7...) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.