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Beschluss

90 K 6.12 T

VG Berlin 90. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1219.90K6.12T.0A
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Leitsätze
Zu Schriftformerfordernis im Heilberufeverfahren: Entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 24 KammerG und § 3 DiszG Berlin ist der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich handschriftlich unterschrieben bei dem Gericht zu stellen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Zahnarztes auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom 19. September 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Zahnarzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Schriftformerfordernis im Heilberufeverfahren: Entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 24 KammerG und § 3 DiszG Berlin ist der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich handschriftlich unterschrieben bei dem Gericht zu stellen.(Rn.4) Der Antrag des Zahnarztes auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom 19. September 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Zahnarzt. Über den Antrag entscheidet das Berufsgericht gemäß § 30 Abs. 1 KammerG durch Beschluss. Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist unzulässig, weil er innerhalb der Antragsfrist nicht wirksam gestellt worden ist. Der am 20. September 2012 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Antrag vom 19. September 2012 war unvollständig. Er enthielt drei Seiten und keine Unterschrift. Darauf wies das Verwaltungsgericht – 9. Kammer – den Zahnarzt in der Eingangsbestätigung vom 20. September 2012, die nach Angaben des Zahnarztes am 24. September 2012 bei ihm einging, ausdrücklich hin und forderte ihn auf, ein „unterschriebenes Exemplar der Klage“ nachzureichen. Daraufhin reichte der Zahnarzt mit Kurzbrief vom 25. September 2012, der am 26. September 2012 bei dem Verwaltungsgericht einging, eine von ihm handschriftlich unterschriebene Seite 4 seiner Antragsschrift ein. Dies war verspätet, weil der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids der Zahnärztekammer am 24. August 2012, mithin bis zum Ablauf des 24. September 2013 – einem Montag – zu stellen gewesen wäre (§ 29a Abs. 5 Satz 4 KammerG). In der Rechtsbehelfsbelehrung der Zahnärztekammer ist der Zahnarzt darauf hingewiesen worden, dass er die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 6-7, 10557 Berlin, beantragen kann. Der Zahnarzt hat nach seinen Angaben am Tag des Fristablaufs Kenntnis davon erlangt, dass sein Antrag ohne Unterschrift bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Eines Hinweises auf den Tag des Fristablaufs bedurfte es nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 1994 – 9 B 639/94 – bei juris). Entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 24 KammerG und § 3 DiszG Berlin ist der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich handschriftlich unterschrieben bei dem Gericht zu stellen. Es entspricht der Verkehrsauffassung und ist auch dem Rechtsunkundigen geläufig, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit unter dem Aspekt der Rechtssicherheit regelmäßig erst bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt ist. Sie ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift stellt zunächst einen Entwurf und noch keine schriftlich zu erhebende Klage dar, weil erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringt, dass das Schriftstück, das bis dahin ein unfertiges Internum war, nunmehr für den Verkehr bestimmt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06. Dezember 1988 – 9 C 40/87 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Ausnahmsweise kann zwar auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfragen oder Beweiserhebung ergibt. Solche Umstände sind hier aber nicht erkennbar; insbesondere ergeben sie sich nicht schon daraus, dass ein eigenhändig unterzeichnetes Blatt mit der Seitenzahl 4 nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2003 – 1 B 31/03 –, juris Rn. 1). Sie ergeben sich auch nicht – was ausnahmsweise möglich wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1968 – BVerwG 2 C 112.65 – juris Rn. 16) – aus der handschriftlichen Absenderangabe auf dem Briefumschlag, in dem der Antrag bei dem Verwaltungsgericht einging Denn diese Absenderangabe stammt, wie der Zahnarzt auf Nachfrage des Gerichts ausführte, nicht von ihm, sondern von einer Mitarbeiterin, die insoweit nicht in seinem Auftrag gehandelt habe. An der Urheberschaft des Zahnarztes bestanden Zweifel, weil die Absenderangabe einen Dr.-Titel beinhaltet, den der Zahnarzt jedoch nicht besitzt und nicht anzunehmen war, dass er sich dessen unberechtigt bedient. Schließlich kann die fehlende handschriftliche Unterzeichnung auch nicht durch die Beifügung einer Fotokopie des angefochtenen Einspruchsbescheids als ersetzt angesehen worden, weil zu diesen Unterlagen auch andere Personen als der Zahnarzt Zutritt gehabt haben können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1983 – 8 C 28/83 –, juris Rn. 13 m.w.N.) Auch aus den beigefügten weiteren Anlagen ergab sich nicht eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung, dass der Antrag von dem Zahnarzt herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist. Es kommt nicht darauf an, ob die bei Eingang des Antrags beim Verwaltungsgericht am 20. September 2012 fehlende Seite 4 auf dem Weg von der Poststelle des Gerichts zur Geschäftsstelle der 9. Kammer, der der Antrag zunächst durch die Poststelle irrtümlich vorgelegt worden war, verloren gegangen sein könnte – wofür es außer dem Fehlen der Seite im Übrigen keinen Anhalt gibt. Denn der Zahnarzt hatte, wie er selbst einräumt, rechtzeitig Kenntnis vom Fehlen der Seite und hätte diese noch am 24. September 2012 zum Gericht bringen oder zumindest per Telefax an das Gericht schicken können. Das Datum des Fristablaufs und damit die Eilbedürftigkeit ergaben sich für ihn aus der Rechtsbehelfsbelehrung und dem Datum der Zustellung. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verschulden des Zahnarztes insoweit nicht vorliegt und deshalb eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt, bestehen nicht. Die Frist zur Antragstellung des § 29a Abs. 5 Satz 4 KammerG ist nicht unbeachtlich, weil sie wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen begann (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil darin auf die Antragstellung bei dem „Verwaltungsgericht“ und nicht bei dem „Berufsgericht“ hingewiesen wurde. Dieser Hinweis machte die Belehrung nicht unrichtig mit der Folge einer Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr, weil er nicht geeignet war, die Einlegung des Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 5 B 257/10 –, juris Rn. 14). Das Berufsgericht ist gemäß § 18 KammerG als Kammer für Heilberufe – 90. Kammer – dem Verwaltungsgericht (organisatorisch und räumlich) angegliedert. Dass die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts, diesen an das Berufsgericht verweisen musste, hat formale Gründe, ändert aber nichts daran, dass das Gericht, bei dem der Antrag anzubringen war, das Verwaltungsgericht ist. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung deshalb fehlerhaft war, weil sie nicht auf Schriftform für den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen hat (vgl. zum Streitstand Kopp/Schenke, VwGO § 58 Rn. 10 Fn. 13). Eine etwaige Fehlerhaftigkeit war hier ersichtlich ebenfalls nicht geeignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Denn die Fristversäumung beruhte hier nicht auf unverschuldeter Unkenntnis hinsichtlich der Schriftform. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG und § 24 Berliner Kammergesetz.