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Urteil

90 K 5/21 T

VG Berlin 90. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0127.VG90K5.21T.00
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Leitsätze
Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung erfordert ein professionelles und hinreichend distanziertes Verhalten zwischen Ärztinnen und ihren Patienten im Rahmen des ärztlichen Behandlungsverhältnisses. Diese Pflicht wird durch die Aufnahme einer freundschaftlichen Beziehung verletzt und erst recht durch sexuelle Kontakte, die als Missbrauch im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB strafbar sind.(Rn.58)
Tenor
Gegen die Beschuldigte wird eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro verhängt. Der Beschuldigten wird das aktive und passive Kammerwahlrecht entzogen. Die Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beschuldigten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Einleitungsbehörde durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Einleitungsbehörde vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung erfordert ein professionelles und hinreichend distanziertes Verhalten zwischen Ärztinnen und ihren Patienten im Rahmen des ärztlichen Behandlungsverhältnisses. Diese Pflicht wird durch die Aufnahme einer freundschaftlichen Beziehung verletzt und erst recht durch sexuelle Kontakte, die als Missbrauch im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB strafbar sind.(Rn.58) Gegen die Beschuldigte wird eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro verhängt. Der Beschuldigten wird das aktive und passive Kammerwahlrecht entzogen. Die Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beschuldigten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Einleitungsbehörde durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Einleitungsbehörde vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das der Beschuldigten vorgeworfene einheitliche Berufsvergehen ist nach dem Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz - KammerG) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, zu beurteilen. Dies folgt aus der Übergangsregelung in § 92 des Berliner Heilberufekammergesetzes (BlnHKG) vom 2. November 2018 (GVBl. 2018, 622). Danach sind auf Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. So verhält es sich bei den Anschuldigungen der Einleitungsbehörde, die alle den Zeitraum vom Januar 2016 bis November 2018 erfassen. Daher sind auf das berufsgerichtliche Verfahren, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gemäß § 24 KammerG die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen die Landesbeamten und auf dieser Grundlage gemäß § 3 und § 41 Disziplinargesetz (DiszG) die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) jeweils entsprechend anzuwenden. Entgegen der Einschätzung der Einleitungsbehörde geht aus der Übergangsregelung nicht hervor, dass zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften nur die materiellen Vorschriften zum Vorliegen eines Berufsvergehens und zu den berufsrechtlichen Maßnahmen und nicht das Verfahrensrecht insbesondere zum berufsgerichtlichen Verfahren gehören (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2022 - OVG 90 H 6.19 - Seite 7 des Urteilsabdrucks). Das Berufsgericht kann trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit wurde in der ordnungsgemäßen Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG). Die Anschuldigungsschrift weist im Ergebnis in der am 21. Oktober 2021 eingereichten berichtigten Fassung jedenfalls keine durchgreifenden Mängel auf. Nach § 24 KammerG i.V.m. § 41 DiszG, § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Anschuldigungsschrift unter ande-rem die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen gesehen wird, geordnet darstellen. Sie muss die Sachverhalte, aus denen das Berufsvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Anschuldigungsschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem von der Anschuldigung Betroffenen als Berufsvergehen zur Last gelegt werden. Nur eine derartige Konkretisierung der berufsrechtlichen Vorwürfe ermöglicht dem Betroffenen eine sachgerechte Verteidigung und wird der Umgrenzungsfunktion der Anschuldigungsschrift gerecht (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 53). Diese Anforderungen müssen sich an den strafprozessualen Maßstäben in Bezug auf Anklageschriften orientieren (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2019 – OVG 90 H 1.18 – juris Rn. 36 m.w.N.). In der Kommentierung zu dem insoweit einschlägigen § 200 StPO wird die Auffassung vertreten, dass rechtliche Ausführungen zur Klarstellung der Vorwürfe als Teil des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen geboten sind (vgl. MüKoStPO/Wenske, 1. Aufl. 2016, StPO § 200 Rn. 90; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, StPO § 200 Rn. 21-24; BeckOK StPO/Ritscher, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 200 Rn. 11-14). Allerdings ist danach eine routinemäßige Behandlung von Rechtsfragen, die jedem Strafjuristen geläufig sind, stets entbehrlich; sie sind aber angebracht, wenn es sich um Streitfragen von wesentlicher Bedeutung handelt (Stuckenberg in: Löse/Rosenberg, 26. Aufl. 2007, § 200 Rn. 61; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 200 Rn. 19). In die Anschuldigungsschrift gehört jedenfalls die Zuordnung des Tatsachenstoffes zu den Berufspflichten der Betroffenen, die sie mit der Tat verletzt haben soll. Erst diese Verbindung tatsächlicher Umstände und normativer Maßstäbe verdeutlicht den erhobenen Vorwurf. Eine undifferenzierte Aufzählung möglicherweise verletzter Bestimmungen reicht, insbesondere bei mehrgliedrigen Sachverhalten, nicht aus (vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 218). Die hier vorliegende Anschuldigungsschrift enthält insoweit die Angabe, dass die Beschuldigte gegen die Verpflichtung verstoßen habe, den Arztberuf gewissenhaft unter Entsprechung des ihr entgegengebrachten Vertrauens auszuüben (§ 2 Abs. 2 BO). Dazu wird erläutert, dass Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter ihrer Patientinnen und Patienten zu einer besonders sorgfältigen Vorgehensweise verpflichtet seien. Die ärztliche Behandlung müsse auf der Basis des anerkannten fachlichen Standards des jeweiligen Fachgebiets erfolgen. Das Verhältnis zur Patientin/zum Patienten müsse von einem professionellen Diskurs geprägt sein, welcher insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen durch eine spezifische Rollenverteilung (Ärztinnen und Ärzte als Helfende, Patientin und Patienten als Hilfesuchende), ein damit verbundenes erhebliches strukturelles Machtgefälle sowie eine besondere Vertrauensbeziehung bestimmt sei. Fachlichkeit und Professionalität als bedeutsame Maximen bei der ärztlichen Behandlung erforderten es darüber hinaus, dass - insbesondere bei der Behandlung psychischer Erkrankungen - die Ärztin/der Arzt die notwendige Distanz sowohl in körperlicher als auch in kommunikativer Hinsicht gegenüber der Patientin/dem Patienten wahrt, wobei dies nicht nur während der Behandlung, sondern auch nach deren Abschluss gelte. Zwar habe die Beschuldigte keine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne durchgeführt. Die Behandlung sei aber aufgrund einer psychischen Erkrankung des Patienten (Borderline-Persönlichkeitsstörung) sowie primär durch ärztliche Gespräche zu dessen selbstverletzendem Verhalten, Leidensdruck und akuten Lebenssituationen erfolgt. Da es der Beschuldigten um Hilfestellungen in der Lebensführung des Patienten und um das Abfedern akuter Krisen gegangen sei und dieser sich ihr in den zahlreichen Gesprächen mit seinen intimen Problemen anvertraut habe (u.a. eigenes Verlusterleben, Missbrauchserfahrung als Kind), habe die Behandlung einem therapeutischen Arzt-Patienten-Verhältnis entsprochen. Die Beschuldigte habe die ärztlichen Leistungen aufgrund ihrer besonderen fachlichen Befähigung nach § 5 Abs. 6 der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum BMV-Ä) erbracht. Sie habe ihre Behandlung auch selbst als eine Unterstützung der Arbeit des ärztlichen Psychotherapeuten angesehen. Sie sei daher gleichermaßen zur Einhaltung der fachlich gebotenen Distanz zu dem Patienten verpflichtet gewesen. Zu ihren ärztlichen Pflichten habe es gehört, all das zu unterlassen, was einem ärztlichen Psychotherapeuten verboten sei, um den Heilungserfolg nicht aufs Spiel zu setzen. Dies wird dann bezogen auf die drei in der Anschuldigungsschrift angeführten Handlungskomplexe näher erläutert. Auch wenn dies die Beschuldigte nicht überzeugt und sie nach Vorlage der von ihr zunächst vermissten Gutachten keinen hinreichenden Beleg für die von der Einleitungsbehörde angenommenen fachlichen Standards sieht, führt dies zu keinem formalen Mangel der Anschuldigungsschrift, sondern betrifft die Frage der Begründetheit der Anschuldigungen. Die erforderliche rechtliche Würdigung ist damit in der Anschuldigungsschrift in Verbindung mit den späteren Erläuterungen enthalten. Zudem soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der maßgeblichen Rechtsvorschrift in § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG gewährleistet werden, dass sich der Beamte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Zugleich werden durch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genügende Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 – 2 B 42/16 – juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist eine inhaltlich nicht ausreichend bestimmte Klageschrift grundsätzlich einen wesentlichen Mangel auf, weil sie die sachgerechte Verteidigung des Beamten gegen die disziplinaren Vorwürfe erschwert. Wenn der Beamte gleichwohl in der Lage war, sich sachgerecht zu verteidigen, kann ausgeschlossen werden, dass sich ein etwaiger Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG auf das Disziplinarklageverfahren ausgewirkt hätte (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 2 B 59/17 – juris Rn. 11). Jedenfalls konnte die Beschuldigte klar erkennen, was ihr die Einleitungsbehörde aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen vorhält. Auf dieser Grundlage konnte sie sich durch relativierende Angaben zu ihrem Verhalten und formale und inhaltliche Angriffe gegen die Rechtsauffassung der Einleitungsbehörde verteidigen. Allerdings ist das berufsrechtliche Untersuchungsverfahren fehlerhaft eingeleitet worden. Nach § 27 S. 1 KammerG beauftragt der Vorstand der Kammer den Untersuchungsführer mit der Durchführung von Ermittlungen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen. Ein derartiger Vorstandsbeschluss ist hier nicht ergangen. Vielmehr haben die Leiterin der Abteilung Berufsrecht und ein weiterer juristischer Mitarbeiter der Einleitungsbehörde durch Verfügung vom 29. April 2020 das berufsrechtliche Verfahren auf der Grundlage des hier nicht anwendbaren § 61 Abs. 4 S. 1 BlnHKG eingeleitet und gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 BlnHKG die Ermittlungsperson beauftragt. Dazu waren sie nach der hier anwendbaren Regelung in § 27 S. 1 KammerG nicht zuständig. Wie bereits angesprochen erfasst die Übergangsregelung auch das Verfahrensrecht insbesondere zum berufsgerichtlichen Verfahren (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2022 - OVG 90 H 6.19 - Seite 7 des Urteilsabdrucks). Dadurch, dass der Vorstand der Ärztekammer in seiner Sitzung vom 8. Juni 2020 die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens durch die Abteilung Berufsrecht zustimmend zur Kenntnis genommen hat und eine Beweiserhebung durch die Ermittlungsperson erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist, dürfte der Mangel nicht geheilt worden sein, da das zuständige Organ der Einleitungsbehörde damit weiterhin keine eigenständige Entscheidung getroffen hat. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da die Beschuldigte Mängel des behördlichen Verfahrens innerhalb der ihr gemäß § 24 KammerG, § 41 DiszG, § 55 Abs. 1 BDG gesetzten Frist nicht geltend gemacht hat. Der Verfahrensmangel kann daher nach § 55 Abs. 2 BDG unberücksichtigt bleiben, weil seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Beschuldigte über die Folgen der Fristversäumung zuletzt durch die ihrem Verteidiger am 26. Oktober 2021 zugestellte Verfügung vom 22. Oktober 2021 belehrt worden ist. Nach § 55 Abs. 3 BDG können wesentliche Mängel des behördlichen Verfahrens das Gericht veranlassen, der Behörde zur Beseitigung eine Frist zu setzen. Schon diese Frist würde hier zur Verzögerung des Verfahrens führen, das ansonsten entscheidungsreif ist. Auch zu Gunsten der Beschuldigten, die schon längere Zeit durch das berufsrechtliche Verfahren belastet ist, macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch und lässt den Verfahrensmangel unberücksichtigt, zumal angesichts des Gewichts des Berufsvergehens eine andere Entscheidung als die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens fernliegend wäre. In tatsächlicher Hinsicht kann das Berufsgericht im Ausgangspunkt von der Sachverhaltsdarstellung der Einleitungsbehörde in der Anschuldigungsschrift ausgehen, das von der Beschuldigten schon weitgehend in ihren schriftlichen Einlassungen und in vollem Umfang in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde. Auf dieser Grundlage ist unter Berücksichtigung des weiteren Akteninhalts und der Einlassung der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung von dem folgenden Sachverhalt auszugehen: Die Beschuldigte war in einer hausärztlichen Praxis zunächst als Weiterbildungsassistentin sowie im Angestelltenverhältnis tätig und erwarb zum 6 ... die Praxis. Schon zuvor übernahm sie die psychosomatische Behandlung des am 7 ... geborenen Patienten L ... . Der Patient litt damals insbesondere an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit Tendenzen zu selbstverletzenden und suizidalen Handlungen und befand sich aufgrund einer schwierigen Beziehung mit seiner damaligen Lebenspartnerin in einer psychischen Krise mit depressiven Phasen. Die Fachärztin für innere Medizin I ... hat später in ihrer Karteikarte unter dem 9 ... als Diagnose neben verschiedenen körperlichen Erkrankungen festgehalten: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, rezidivierende depressive Störung, Alkoholabhängigkeitssyndrom bei aktueller Abstinenz. Die Beschuldigte empfahl dem Patienten eine stationäre psychiatrische Krisenintervention sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung, nachdem dieser sich Ende O ... am rechten Unterarm geschnitten hatte. Zu diesem Zweck stellte sie dem Patienten am 4 ... eine Einweisung zur stationären Behandlung im F ... Krankenhaus M ... aus, mit der Begründung: „akute Selbstgefährdung (...) akt. unberechenbares selbstverletzendes Verhalten mit erhebl. Leidensdruck des Pat.". Der Patient begab sich in die Notaufnahme dieses Krankenhauses mit dem Vorstellungsgrund: „Tod der Mutter; Erkenntnis, dass der leibliche Vater nicht der erziehende Vater gewesen sei; Verlustängste seine jetzige Lebenspartnerin zu verlieren“ und wurde dort anschließend vom 6 ... bis 6 ... stationär behandelt, nachdem er in eine aktuelle Krise geraten war, weil sich seine damalige Lebensgefährtin von ihm getrennt hatte. Bis S ... führte die Beschuldigte lange Gespräche mit dem Patienten in ihrer Praxis zu dessen aktueller Lebenssituation, der Strukturierung des Tagesablaufs und dem Erfordernis einer psychotherapeutischen Mitbehandlung. Auch der Umgang mit der Trennungssituation wurde thematisiert. Der Patient begab sich ab X ... bei dem Psychiater I ... und ab T ... bei dem ärztlichen Psychotherapeuten Z ... in fachärztliche Behandlung. Auf die Empfehlung des I ... wurde der Patient vom 6 ... bis 7 ... in der Tagesklinik K ... behandelt. Parallel dazu führte der Patient ab 5 ... wöchentliche Gespräche mit dem Psychotherapeuten R ... im Rahmen einer Langzeitverhaltenspsychotherapie sowie regelmäßige Gespräche mit der Beschuldigten zur aktuellen Therapie und zur aktuellen Lebenssituation. Während der Behandlung des Patienten in der Tagesklinik K ... schlug ihm die Beschuldigte im O ... vor, sich auch außerhalb der Sprechzeiten im Ratskeller P ... und bei Hausbesuchen zu treffen, um mehr Zeit für die Gespräche zu haben. Soweit die Einleitungsbehörde darauf abstellt, dass es von O ... nach den Notizen des Patienten zu vier Treffen in dem Ratskeller P ... am 6 ... gekommen sei, findet sich ein entsprechender Eintrag nur für den 6 ... in der von der Beschuldigten für den Patienten angelegten Karteikarte („Hausbesuch, Tagesklinik nun beendet“). In der Karteikarte sind weitere Hausbesuche am 6 ... („dringender Hausbesuch, hat sich wieder geritzt“), 7 ... („Hausbesuch, Patient war wg. Suizidversuch in KH M ... “), 7 ... („Hausbesuch, sehr angespannt“) und 7 ... („Hausbesuch, heute dtl. besser“) erfasst. Möglicherweise hat sich der Patient beim Datum geirrt und der von der Beschuldigten notierte Hausbesuch am 6 ... fand im Ratskeller P ... statt. Bei den weiteren von dem Patienten genannten Treffen im Ratskeller P ... könnte die Beschuldigte darauf verzichtet haben, diese als Hausbesuch abzurechnen. Weitere Eintragungen, die wohl die Tätigkeit der Beschuldigten in ihrer Praxis betreffen, finden sich unter dem 6 ..., wobei der erste genannte Termin als Anruf gekennzeichnet ist. Nach den Angaben des Patienten gingen beide bereits während seines Aufenthalts in der Tagesklinik K ... bei Besuchen des Ratskellers vom „Sie" zum „Du" über, was der Patient als angenehm empfand, weil er auf dieser Ebene besser mit der Beschuldigten sprechen konnte. Dies hat die Beschuldigte der Sache nach bestätigt und die Auffassung vertreten, der Wechsel der Anredeform habe dem Patienten gut getan und sei deswegen auch fachlich nicht zu beanstanden gewesen (Schriftsatz vom 6 ..., Bl. 27 der Akte). Die Beziehung entwickelte sich bei den Treffen von Januar 2016 bis Juni 2016 von einem Arzt-Patienten-Verhältnis zu einer auch nach Einschätzung der Beschuldigten sehr freundschaftlichen Beziehung. Die Beschuldigte empfand ihren Angaben zufolge den Patienten als charmanten und humorvollen Gesprächspartner, der künstlerisch sehr interessiert und selbst schöpferisch tätig war. Die in sehr angenehmer Atmosphäre verlaufenden Gespräche hatten danach der Beschuldigten zunehmend ein gutes Gefühl vermittelt. In der Behandlungsdokumentation der Beschuldigten sind für diese Zeit sieben (lange) Gespräche in der Praxis und bei Hausbesuchen vermerkt, bei denen die Bewältigung der aktuellen Lebenssituation bei wiederkehrendem Druck des Patienten, sich selbst zu verletzen, thematisiert worden sei. Am 7 ... unternahm der Patient einen Suizidversuch durch Aufschneiden der Pulsadern an den Handgelenken, nachdem sich seine damalige Freundin (die er wohl während des Aufenthalts in der Tagesklinik K ... kennengelernt hatte) von ihm getrennt hatte, und wurde infolge dessen bis zum 6 ... erneut in dem F ... Krankenhaus M ... stationär behandelt. Die Beschuldigte führte am 7 ... den bereits angesprochenen Hausbesuch bei dem Patienten durch und wurde durch das Krankenhaus mit Arztbrief vom 7 ... über die erfolgte Behandlung informiert. Während ihres Urlaubs im O ... unternahm die Beschuldigte mit dem Patienten zwei Kurzausflüge zum X ... und zum X ... in Brandenburg, bei welchen sie den Patienten zum Essen einlud. Dies beruhte nach den Angaben der Beschuldigten auf der schlichten Tatsache, dass der Patient nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, um das Essen zu bezahlen. Dahinter stand für die Beschuldigte ihren Angaben zufolge zunächst die Idee, dass (zu der psychotherapeutischen Behandlung durch Herrn R ... ) unterstützende Gespräche mit dem Patienten auch in diesem Rahmen geführt werden könnten. Immer mehr rückte dann insbesondere bei den Ausflügen der freundschaftliche Umgang mit dem Patienten in den Vordergrund. Die private Beziehung wurde in der Folgezeit intensiver und intimer. Mitte August 2016 (nach den Angaben des Patienten am 6 ... hatten die Beschuldigte und der Patient bei einem Hausbesuch der Beschuldigten erstmalig miteinander Geschlechtsverkehr. Dies hat die Beschuldigte eingeräumt. Danach besuchte die Beschuldigte den Patienten bis zum 7 ... oftmals in dessen Wohnung und setzte das sexuelle Verhältnis fort. Nach Auffassung der Einleitungsbehörde hatten beide in der Zeit vom 6 ... bis 7 ... nach den nicht eindeutigen Notizen des Patienten sechs bis zehn Mal Geschlechtsverkehr. Da in diesen Notizen Zeiträume teilweise zusammengefasst sind (7 ... ) dürfte mehr dafür sprechen, dass der Patient damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er mindestens 11 Mal mit der Beschuldigten Geschlechtsverkehr in dem fraglichen Zeitraum hatte. Am 7 ... wurde die Beschuldigte, die zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war, nach einem Treffen mit dem Patienten durch ihren Ehemann zur Rede gestellt und gestand diesem das Verhältnis mit dem Patienten. Nach einer Aussprache mit dem Ehemann wurde der Beschuldigten klar, dass sie die Beziehung mit dem Patienten nicht aufrechterhalten konnte. Dies teilte sie dem Patienten am 7 ... mit. Auf dessen Drängen begab sie sich am 7 ... zu ihm, um ihm ihre Situation zu erklären. Nach dem vergeblichen Versuch sie umzustimmen, griff der Patient zu einer (Schreckschuss-) Pistole und versuchte danach sich durch Aufschneiden der Pulsadern das Leben zu nehmen. Der Patient wurde deswegen an diesem Tag und am Folgetag in dem F ... Krankenhaus M ... stationär behandelt. Die Beschuldigte beendete nach dem Vorfall am 7 ... die Behandlung des Patienten. Nach dem Scheitern ihrer Ehe, die später geschieden wurde, nahm die Beschuldigte im S ... die Beziehung zu ihrem früheren Patienten auf dessen Drängen zunächst auf einer freundschaftlichen Basis wieder auf. Sie ging im S ... davon aus, dass ein privates Treffen unproblematisch sei, weil die ärztliche Behandlung schon beendet war. Die später auch wieder intime Beziehung dauerte bis K ... an, wobei sich die Beschuldigte mehrmals kurzzeitig von dem Patienten trennte und sich mit ihm anschließend wieder versöhnte. Die Einleitungsbehörde hat in dem in ihrer Anschuldigungsschrift näher umschriebenen Verhalten der Beschuldigten jedenfalls in den ersten beiden Handlungskomplexen (bis zur Beendigung der ärztlichen Behandlung des Patienten durch die Beschuldigte) überzeugend ein einheitlich zu beurteilendes Berufsvergehen gesehen, wobei sie im ersten Abschnitt grob fahrlässig und danach vorsätzlich handelte. Ein Arzt begeht ein Berufsvergehen (Begriff in § 27 Satz 1 KammerG) gemäß § 16 Abs. 1 KammerG, wenn er als Kammerangehöriger (oder sonstiger im Gesetz bestimmter Berufsangehöriger) seine Berufspflichten verletzt. Die Berufspflichten ergeben sich weitgehend aus dem ärztlichen Satzungsrecht, das wiederum vielfach unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Das ist generell nicht zu beanstanden (vgl. Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 80 m.w.N.). Es ist daher unergiebig, wenn die Beschuldigte meint, es handele sich bei der „gewissenhaften Ausübung des Berufs“ im Sinne des § 2 Abs. 2 BO nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um eine tatsächliche Tatbestandsvoraussetzung und es sei daher unzulässig, den Rechtsgedanken einer anderen Vorschrift - in diesem Fall § 6 der Berufsordnung der Berliner Psychotherapeutenkammer -, der die Beschuldigte aber gar nicht unterfalle, heranzuziehen. Vielmehr kann es naheliegen, zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs bei einer vergleichbaren Tätigkeit durch eine Fachärztin für Allgemeinmedizin auf eine ausdrückliche Regelung in einem anderen Tätigkeitsbereich abzustellen, sofern dies dem fachlichen Standard bei der hier in Rede stehenden psychosomatischer Behandlung entspricht, die der Abrechnungsgenehmigung nach § 3 und § 5 Abs. 6 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychothera-pie-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) vom 2. Februar 2017 (https://www.kbv.de/media/sp/01_Psychotherapie_Aerzte.pdf) bedarf. Auf die erforderliche Weiterbildung für die Teilnahme an der psychosomatischen Versorgung der Patienten hat der Facharzt für Allgemeinmedizin U ... in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 6 ... zu der „G ... “ und zum „Z ... “ überzeugend abgestellt. Danach ist insbesondere die ärztliche Kompetenz zur Beziehungsgestaltung und Reflexion dysfunktionaler Muster der Arzt-Patienten-Beziehung erforderlich und deren Erlernen Inhalt der ärztlichen Weiterbildung (u. a. Teilnahme an Balintgruppen). Patienten mit Borderline- Persönlichkeitsstörung sind von intensiven Emotionen, Verlustängsten und diffusen Spannungszuständen geprägt. Eine starke Sehnsucht nach Nähe ist typisch für das Krankheitsbild, wobei Sexualität von den Patienten teilweise als Mittel eingesetzt wird, um eine Beziehung aufzubauen, Spannungen zu reduzieren und Ängste zu unterdrücken. Allerdings kommt es darauf nicht allein an. Wie bereits angesprochen haben Ärztinnen und Ärzte nach § 2 Abs. 2 S. 1 BO ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben nach § 2 Abs. 2 S. 2 BO dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten und dürfen gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 BO insbesondere nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen. Es drängt sich auf, dass eine Ärztin, die ein Verhalten an den Tag legt, das den Tatbestand des § 174c StGB erfüllt – also: unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, die ihr wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist –, diesen Anforderungen nicht genügt, mithin ihre Berufspflichten verletzt, dem ihr im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientin oder des Patienten auszurichten (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6t E 797/18.T - juris Rn. 38; vgl. auch Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2014 – LBG-H E 10372/14 – juris Rn. 5). Die Beschuldigte hat sich wegen sexuellen Missbrauchs des Patienten unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Beschuldigte hat mehrfach sexuelle Handlungen an dem Patienten vorgenommen bzw. von ihm an sich vornehmen lassen. Dies ist auch unter Missbrauch eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Person dem Täter im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut, wenn sie aufgrund eines der genannten Zustände eine fürsorgerische Tätigkeit des Täters entgegennimmt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet. Das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis muss auch nicht von einer solchen – zumindest beabsichtigten – Intensität und Dauer sein, dass eine Abhängigkeit entstehen kann, die es dem Opfer zusätzlich zu der mit einem derartigen Verhältnis allgemein verbundenen Unterordnung unter die Autorität des Täters und die damit einhergehende psychische Hemmung hinaus erschwert, einen Abwehrwillen zu bilden (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 364/19 –, BGHSt 65, 313-319, Rn. 7). Hingegen kann der Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nur dann erfüllt sein, wenn die „psychotherapeutische Behandlung” von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut” zu führen (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 426/09 - NStZ 2010, 212 Rn. 11, beck-online). Danach kann sich die Strafbarkeit der Beschuldigten, die keine Psychotherapeutin ist, nur aus § 174c Abs. 1 StGB ergeben. Im Ausgangspunkt ist maßgeblich, dass der psychisch kranke und behandlungsbedürftige Patient der Beschuldigten im Rahmen der psychosomatischen Versorgung wegen einer seelischen Krankheit und der sonstigen hausärztlichen Behandlung jedenfalls zur Beratung und Behandlung anvertraut war. Darüber hinaus gingen die Intensität und Dauer des Ärztin-Patienten-Verhältnisses deutlich über die vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 364/19 – (BGHSt 65, 313-319, Rn. 7) für erforderlich gehaltenen Mindestanforderungen hinaus. Die Beschuldigte hat sich im Rahmen der psychosomatischen Versorgung über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr in langen Gesprächen mit dem Patienten befasst und dabei ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, bevor es ab Mitte August 2016 bis Ende September 2016 zu den in der Anschuldigungsschrift beschriebenen mindestens sechs sexuellen Handlungen gekommen ist. Der Tatbestand der Vorschrift fordert darüber hinaus den Missbrauch eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses. Dabei handelt es sich um ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal, dem eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, darf nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen deshalb nicht so ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden. Deshalb kann nicht schon jeder sexuelle Kontakt im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses per se missbräuchlich sein, ansonsten würde das Tatbestandsmerkmal „unter Missbrauch“ jede Bedeutung verlieren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16 - NJW 2016, 2965, beck-online Rn. 21 m.w.N.). Die Vorschrift dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in Situationen, in denen dieses Rechtsgut aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der durch Krankheit oder Behinderung belasteten Rechtsgutsträger und der Eigenart von Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen typischerweise besonders gefährdet ist. Vor dem Hintergrund der innerhalb von Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen üblicherweise bestehenden Vertrauens- und Abhängigkeitsbeziehung soll ein Missbrauch derselben durch sexuelle Handlungen verhindert werden. Kommt es in Zusammenhang mit einem solchen Verhältnis zu sexuellen Handlungen zwischen dem behandelnden Arzt und einem Patienten, kann ein Missbrauch auch vorliegen, wenn das Opfer mit dem Sexualkontakt einverstanden ist. In den meisten Fällen wird sich von selbst verstehen, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig, wenn er behandlungsbezogene Nachteile beim Zurückweisen seines Ansinnens in den Raum stellt oder wenn er die schutzlose Lage einer (entkleideten) Patientin zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16 - NJW 2016, 2965, beck-online Rn. 22 m.w.N.). An einem Missbrauch in dem vom Gesetz vorausgesetzten Sinne fehlt es, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat. Der Missbrauch setzt die illegitime Wahrnehmung einer Chance voraus, die das Vertrauensverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit sich bringt. Ein Missbrauch liegt deshalb etwa bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgefährten während eines Betreuungsverhältnisses oder bei einer von dem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis unabhängigen „Liebesbeziehung“ und in deren Folge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorgenommenen sexuellen Handlung nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16 - NJW 2016, 2965, beck-online Rn. 2 m.w.N.). Entscheidend kommt es für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, zudem auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses an. Je intensiver die Kontakte zwischen Täter und Opfer im Rahmen dieses Verhältnisses sind, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen eines Missbrauchs zu stellen. Je weniger der Täter hingegen im Rahmen dieses Verhältnisses mit dem Opfer befasst ist, desto höher sind die Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16 - NJW 2016, 2965, beck-online Rn. 24 m.w.N.). An einem Missbrauch fehlt es, wenn eine bereits in ärztlicher Behandlung befindliche Patientin von sich aus das schon vorhandene Interesse eines mit ihr privat bekannten Arztes an ihrer Person ausnutzt, um sich im Rahmen einer lockeren freundschaftlichen Beziehung lediglich auf diesem Weg sonst nicht erhältliche Medikamente verschreiben zu lassen, dabei dem Arzt aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Persönlichkeit „auf Augenhöhe“ begegnet und der Entschluss, mit dem Arzt sexuell zu verkehren, nicht auf wesentliche (krankheitsbedingte) Willensmängel zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16 - NJW 2016, 2965, beck-online Rn. 25 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar will die Beschuldigte sich subjektiv auf einer Ebene mit ihrem Patienten gesehen haben. Dies kann jedoch wegen des lang andauernden Behandlungsverhältnisses und der Art der Erkrankung ihres Patienten nicht überzeugen. Nach ihrer Behandlungsdokumentation für den Patienten war der Beschuldigten bereits bei Beginn ihrer Behandlung dessen psychische Erkrankung bekannt. Sie hat unter dem 4 ... die Diagnose Borderline- Persönlichkeitsstörung mit akuter Selbstgefährdung notiert. Für die Folgezeit sind wiederholt lange Gespräche festgehalten (7 ... X ... ). Für den 6 ... hat sie erstmals ein Treffen außerhalb der Praxis festgehalten mit einem 2-stündigen Gespräch zur aktuellen Lebenssituation. Die weiteren Termine im Jahre 2016 bis zur Aufnahme einer sexuellen Beziehung Mitte August 2016 sind bereits oben aufgeführt (Hausbesuche f ... ; weitere Eintragungen unter dem 6 ... ). Die Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie zwar die ärztliche Behandlung nach der Aufnahme einer sexuellen Beziehung beenden wollte, aber auf das Drängen des Patienten bis zu dem Vorfall am 7 ... fortgesetzt hat. Auch ohne ihr Geständnis ergab sich dies schon aus der Karteikarte der Beschuldigten für den Patienten, der Auskunft der kassenärztlichen Vereinigung Berlin vom 6 ... über die von ihr abgerechneten Leistungen und der Auskunft der Fachärztin für Innere Medizin I ... nebst der vorgelegten Eintragung in ihre Karteikarte für den Patienten über dessen erste Vorsprache am 9 ... . Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, zu wie vielen sexuellen Begegnungen es zwischen dem Patienten und der Beschuldigten während des laufenden Behandlungsverhältnisses gekommen ist, da auch der nur einmalige Geschlechtsverkehr während der laufenden Behandlung strafrechtlich relevant ist. Jedenfalls zeigen die eigenen Eintragungen der Beschuldigten in die Karteikarte für den Patienten, dass sie sich auch weiterhin in der überlegenen Position der behandelnden Ärztin gegenüber dem Patienten gesehen hat. Soweit die Beschuldigte in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 6 ... die Auffassung vertreten hat, die Arzt-Patienten-Beziehung sei für die persönliche Beziehung nicht ausschlaggebend gewesen und sich dazu auf die Vernehmung des Patienten als Zeugen im berufsrechtlichen Verfahren bezog, überzeugt dies nicht. Die Auffassung, (nur) der berufliche Erfolg der Beschuldigten habe den Patienten beeindruckt, wird durch die zitierte Aussage („Ich habe zu Frau M ... als Ärztin aufgeschaut, weil sie ein langes Studium hinter sich hatte und ein großes Wissen hatte. Genauso würde ich zu einem Architekten aufschauen, der große Wolkenkratzer baut“) so nicht gedeckt. Dies ist vielmehr eine Angabe, die erst am Ende der Vernehmung auf Nachfrage des Verteidigers der Beschuldigten erfolgte, nachdem der Zeuge zunächst ausführlich die Arzt-Patienten-Beziehung und deren Verlauf geschildert hat. Dies hat der Zeuge mit der Bemerkung abgeschlossen, dass nach dem Arztwechsel die Beschuldigte zwar für ihn immer noch eine Ärztin geblieben sei, sie aber nicht mehr so weit oben gewesen sei. Dazu kommt die Art der Erkrankung des Patienten, die nach der gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin U ... vom 6 ... durch eine starke Sehnsucht gekennzeichnet ist, wobei Sexualität von den Patienten teilweise als Mittel eingesetzt wird, um eine Beziehung aufzubauen, Spannungen zu reduzieren und Ängste zu unterdrücken. Im Ergebnis spricht alles dafür, dass die Beschuldigte selbst einen Zusammenhang zwischen dem Missbrauch des Patienten für ihre eigenen sexuellen Zwecke und dem Behandlungsverhältnis hergestellt hat, weil sie den ersten Geschlechtsverkehr am 6 ... bei der kassenärztlichen Vereinigung als verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen mit einem Zuschlag abgerechnet hat. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt bedingter Vorsatz (Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 174c Rn. 10 m.w.n.). Dies ist hier der Fall. Dass der Beschuldigten die Problematik ihrer Beziehung zu dem Patienten klar sein musste, ergibt sich nicht zuletzt aus ihrer E-Mail vom 7 ... an den Patienten, mit der sie selbst einen Zusammenhang zwischen ihrer Approbation und ihrem Verhalten herstellt. Zudem gehört gerade die Reflexion der Arzt-Patient-Beziehung durch kontinuierliche Arbeit in Balint- oder patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppen von mindestens 30-stündiger Dauer zu den oben dargestellten unabdingbaren Voraussetzungen, damit die Beschuldigte zur psychosomatischen Versorgung durch die kassenärztliche Vereinigung zugelassen werden konnte. Bei Erfüllung des Straftatbestandes des § 174c Abs. 1 StGB ist ein Strafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren vorgesehen. Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Wertung handelt es sich bei dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten ab Mitte August 2016 um eine ganz erhebliche Berufspflichtverletzung. Dazu kommt die weniger gewichtige, aber gleichwohl relevante Berufspflichtverletzung durch die Aufnahme einer freundschaftlichen Beziehung, die der Beschuldigten von der Einleitungsbehörde nach der Anschuldigungsschrift für die Zeit von Januar 2016 bis Juni 2016 vorgeworfen wird (tatsächlich aber wohl schon im November 2015 begann). Wie bereits angesprochen haben Ärztinnen und Ärzte gemäß § 2 Abs. 2 BO ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet Ärztinnen und Ärzte im Allgemeinen zu einer im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter ihrer Patienten besonders sorgfältigen Vorgehensweise. Sie müssen ihren Beruf mithin korrekt ausüben. Insoweit können die früher in der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin ausdrücklich geregelten Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung zur Auslegung des § 2 Abs. 2 BO weiter herangezogen werden (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 81). Danach verlangt eine korrekte ärztliche Berufsausübung u.a., dass Ärztinnen und Ärzte beim Umgang mit Patienten ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektieren, ihre Privatsphäre achten und Rücksicht auf die Situation der Patienten nehmen. Dabei dürfen sie insbesondere nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen (§ 2 Abs. 2 S. 3 BO). Auch wenn die Formulierung „Interesse Dritter“ zunächst so klingt, als ob es um Personen außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses ginge, wird danach der Sache nach auch das private Interesse von Ärztinnen an ihren Patienten erfasst. Das Verhältnis zwischen Ärztin und Patient muss von einem generellen professionellen Diskurs geprägt sein. Fachlichkeit und Professionalität stehen im Mittelpunkt dieses Verhältnisses, das maßgeblich durch eine spezifische Rollenverteilung (Arzt als Helfender und Patient als Hilfesuchender), ein damit verbundenes erhebliches strukturelles Machtgefälle sowie eine (unerlässliche) besondere Vertrauensbeziehung bestimmt ist (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 83). Selbstverständliche Voraussetzung einer professionellen Gestaltung der zwischen dem Arzt und seinem Patienten bestehenden Arbeitsbeziehung ist es, dass der Arzt das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht (Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6t E 797/18.T – juris Rn. 37). Zu den professionellen Anforderungen bei der psychosomatischen Versorgung von Patienten, die insbesondere an einer Borderline-Störung leiden, hat die Einleitungsbehörde zwei gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt. Insoweit hat der Facharzt für Allgemeinmedizin U ... in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 6 ... zu der „G ... “ und zum „Z ... “ die Schwierigkeiten geschildert, die sich in der therapeutischen Beziehung aus den typischen Symptomen der Störung ergeben. Danach ist insbesondere mit Phasen zu rechnen, in denen die Patienten ihren Therapeuten idealisieren und lieben und sich in aufdringlicher Weise an den Therapeuten klammern, wobei sie häufig mit Selbstschädigung und Selbstmord drohen und teilweise ihre Drohungen auch ausführen. Die effektive Behandlung der Borderline-Störung muss danach von Anfang an dialektisch verstanden werden, auch gerade in der hausärztlichen Beziehung, wo Verwicklungen z.B. durch Hausbesuche drohen. Dies erfordere in der Praxis ein klares gegenseitiges Abstimmen der Rahmenbedingungen und Therapievereinbarungen und einen offenen und transparenten Umgang mit den gegenseitigen Erwartungen und Zielsetzungen. Dieser Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass Hausbesuche, anders als dies wohl die Einleitungsbehörde sieht, nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, aber in einem professionellen Rahmen erfolgen müssen. Auch der Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin – Psychotherapie U ... vom 6 ... „u ... “ lässt sich entnehmen, dass Hausbesuche nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Nach seiner Einschätzung liegt das Fehlverhalten darin, dass die Beschuldigte die fachliche Ebene verlassen hat. Soweit die Beschuldigte aus der oben zitierten Eingangsformulierung in dieser Stellungnahme die Besorgnis der Befangenheit ableitet, überzeugt dies bei einem objektiven Verständnis der Äußerung nicht. Es handelt sich um eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Stellungnahme, das im Anschluss in einer nachvollziehbaren Weise begründet wird. In den allgemeinen Vorbemerkungen äußert sich der Sachverständige zunächst in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen U ... zu der hausärztlichen Betreuung und der erforderlichen emphatischen Haltung gegenüber den Patienten, mit denen die angemessene zielorientierte Begleitung auszuhandeln sei. Er weist allgemein auf die Gefahr hin, dass bei diesem Abstimmungsprozess ein Vertrauen entstehe, das in zweierlei Hinsicht Gefahren berge. Zum einen könne für die Ärzte daraus eine übervorsorgliche Haltung resultieren, die zur emotionalen Überlastung führen könne, und zum anderen könne die Vertrautheit zu einer Ver-bundenheit führen, die über das beruflich erforderliche Maß erheblich hinausgehe. Dies bewirke nicht selten das Gefühl von Nähe bis hin zur körperlichen Attraktion. Daher müssten sich Ärztinnen bewusst fragen, ob das Wohl der Patienten im Fokus bleibe und keine Verlagerung zum Wohl der Ärztin erfolge. Gerade bei Patienten mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung komme es leicht zu einer Überidealisierung, aus der sich ein kindliches Vertrauen und eine Hingabe an die Ärztin entwickeln könne. Auf dieser Grundlage schätzte er das Verhalten der Beschuldigten in der Zeit von Januar 2016 bis Juni 2016 so ein, dass bei der von der Beschuldigten nach ihren Angaben angestrebten Unterstützung zur Psychotherapie Zurückhaltung geboten gewesen wäre und sie dem Patienten seine ausufernde Bedürftigkeit hätte erklären müssen. Stattdessen habe sie die Distanz aufgehoben, indem sie vom „Sie“ zum „Du“ gewechselt sei und die Entgrenzung durch Treffen außerhalb der Sprechstunden und in einem Lokal und bei Hausbesuchen ohne medizinische Notwendigkeit noch verstärkt habe. Nach seiner Einschätzung habe die Beziehung mehr und mehr einen persönlichen Charakter angenommen, sodass die Ärztin die Behandlung ab März 2016 hätte beenden sollen. Spätestens nach dem Suizidversuch des Patienten nach der Trennung von einer Freundin hätte die Ärztin im O ... höchst alarmiert sein müssen und die Beziehung hätte klar und eindeutig auf eine rein medizinisch ärztliche reduziert oder beendet werden müssen. Stattdessen habe sie die enge persönliche Beziehung durch Kurzausflüge mit dem Patienten aufrechterhalten, ohne zu berücksichtigen, dass die dem Patienten entgegengebrachte Zuneigung und Bindung von ihm krankheitsbedingt erheblich in der Bedeutung überhöht sein musste. Schließlich habe die Ärztin die Intimität um eine sexuelle Komponente erweitert bis die Katastrophe durch den erneuten Suizidversuch des Patienten eingetreten sei. Mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung durch die Ärztin hätte die gesamte Angelegenheit ein Ende finden können. Stattdessen habe die Ärztin die sexuelle Beziehung zu dem Patienten wieder aufgenommen und mit Unterbrechungen bis 2020 aufrechterhalten, was der nachgehenden Fürsorgepflicht widerspreche. Damit habe sie den Patienten auch nach der Niederlegung der Behandlung weiter geschädigt. Auf dieser Grundlage geht das Berufsgericht von einem Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung aus. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang der letztgenannte Handlungsabschnitt noch berufsrechtlich relevant ist. Sollten die berufsrechtlichen Anforderungen an Psychotherapeuten hier übertragbar sein, wäre die Wiederaufnahme einer sexuellen Beziehung bei fortbestehender Behandlungsbedürftigkeit und Abhängigkeit des Patienten als Verstoß gegen die Berufsordnung einzuschätzen. Insoweit ist das Berufsgericht im Urteil vom 1. Oktober 2021 – VG 90 K 1.20 T – (Seite 14 f. des Urteilsabdrucks) davon ausgegangen, dass gemäß § 6 Abs. 7 S. 1 der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Berlin vom 30. November 2013, zuletzt geändert am 13. September 2016, Amtsblatt für Berlin 2014, S. 991 und 998, sowie 2015, S. 553, sowie 2016, S. 3684) eine Verletzung des Abstinenzgebotes nach Beendigung der Behandlung im jeweiligen Einzelfall nur unter zwei alternativen Anknüpfungspunkten angenommen werden kann. Es muss entweder eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten zur Psychotherapeutin vorliegen. Auf dieser Grundlage dürften hier beide Gründe vorgelegen haben, die bei Psychotherapeuten der Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu einem ehemaligen Patienten entgegenstehen. Der Patient der Beschuldigten war weiterhin behandlungsbedürftig und es lag nach seinem Verhalten eine erkennbare Abhängigkeit von der Beschuldigten vor. Dies kann der Beschuldigten jedoch subjektiv nicht vorgeworfen werden. Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass sie vor dem ersten Wiedersehen mit dem Patienten im S ... davon ausgegangen ist, dies sei unbedenklich, weil sie die Behandlung des Patienten bereits im X ... beendet hatte. Selbst wenn die oben wiedergegebene Regelung in der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Berlin zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der gewissenhaften Berufsausübung in der Berufsordnung und dem Kammergesetz herangezogen werden könnte, hätte die Beschuldigte dies nicht erkennen können. Ihr kann deshalb jedenfalls nicht der in der Anschuldigungsschrift beschriebene Vorwurf gemacht werden, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19 – juris Rn. 15). Daher kann selbst dann, wenn das in der Berufsordnung der Ärztekammer nicht ausdrücklich geregelte Abstinenzgebot in Grundzügen als Teil der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 BO verstanden wird, der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, ihr hätte sich aufdrängen müssen, dass dieses Gebot auch nach der Beendigung der Behandlung eines Patienten weiter gilt. Insoweit weist schon die ausdrückliche Regelung in der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Berlin darauf hin, dass dies nicht selbstverständlich ist und die von der Muster-Berufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Fassung der Beschlüsse des 7. Deutschen Psychotherapeutentages in Dortmund am 13. Januar 2006, aktualisiert mit Beschluss des 11. DPT am 10. November 2007 (https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/20060113_musterberufsordnung.pdf) abweichende Regelung zeigt auf, dass auch unter Psychotherapeuten ein unterschiedliches Verständnis von der Dauer und dem Umfang der nachwirkenden Pflicht in Betracht kommen kann. Die Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizustellen. Im Ergebnis kann nur das Verhalten der Beschuldigten in den ersten beiden Handlungsabschnitten durch das Verlassen der professionellen Ebene und die Aufnahme einer persönlichen Beziehung, die schließlich zu strafbaren sexuellen Handlungen führte, als einheitlich zu würdigendes und sehr schwerwiegendes Berufsvergehen angesehen werden. Bei Berufspflichtverletzungen können berufsgerichtliche Maßnahmen ergehen (§ 17 KammerG). Das Gesetz benennt nicht explizit die Ahndungszwecke. Die Bezugnahme des Gesetzes auf das Disziplinarrecht ist allerdings richtungweisend. Ein Berufsvergehen ist einheitlich zu würdigen (vgl. Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20. September 2019 – OVG 90 H 1.18 – juris Rn. 34 und vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 78). Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts nicht repressiv und damit tatbezogen. Vielmehr ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung zu würdigen; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist dabei die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten und hierbei die Frage entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen (vgl. Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 109). Die schärfste Sanktion ist die Feststellung, dass ein Beschuldigter unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 KammerG). Das Berufsvergehen kann sich wie ein Dienstvergehen der Beamten aus einer Mehrzahl von Handlungen und Pflichtenverstößen zusammensetzen, die nach Möglichkeit durch eine einheitliche Maßnahme geahndet werden sollen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 2 B 34.21 – juris Leitsatz 1). Bei der Beschuldigten kommt die höchste Maßnahme dem Grunde nach in Betracht. Anlass für die Annahme der Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 B 68/14 – juris Rn. 6). Bei einem Verstoß gegen § 174c StGB ist das Fehlverhalten einerseits von erheblichem Gewicht und es bezieht sich andererseits auf eine bedeutsame Berufspflicht im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit. Es ist in besonderem Maß geeignet, die für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbare Vertrauensbasis zwischen Arzt und Patient zu beeinträchtigen und lässt negative Auswirkungen auf das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt befürchten (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6t E 797/18.T – juris Rn. 59; siehe auch VGH Kassel, Urteil vom 14. September 2011 – 25 A 1451/11.B – juris Rn. 4 und 21). Dies gilt hier auch wegen der Folgen des Verhaltens der Beschuldigten für ihren Patienten. Sie hätte gerade im Hinblick auf sein früheres Verhalten und seine psychische Erkrankung erkennen müssen, dass er in einer persönlichen Beziehung überreagieren und zur Selbstschädigung neigen würde, so wie er dies dann schließlich auch getan hat. Gleichwohl führen die hier zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigenden Umstände dazu, dass die Höchstmaßnahme nicht zu verhängen ist. Die Beschuldigte hat sich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu den Anschuldigungen der Einleitungsbehörde eingelassen und diese eingeräumt. Sie hat die Entwicklung der Beziehung von einer zunächst vorhandenen starken Ablehnung zu einem Näheverhältnis geschildert, nachdem sie in den vielen Gesprächen mit dem Patienten, den sie als stark hilfebedürftig und leicht frustriert erlebt hatte, faszinierende Aspekte seiner Persönlichkeit entdeckt hatte, wegen denen sie sich zu ihm hingezogen fühlte. Ihr ist abzunehmen, dass sich das Verhältnis zu einer echten Liebesbeziehung entwickelte, die allerdings auch wegen der Erkrankung des Patienten Höhen und Tiefen hatte und in erheblichen Umfang von dem Drängen ihres Patienten geprägt war. Von dem berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren hat sie sich stark beeindruckt gezeigt. Da sie auch ihre persönlichen Verhältnisse geordnet hat und inzwischen wieder verheiratet ist, spricht nichts dafür, dass sich eine vergleichbare Berufspflichtverletzung wiederholen könnte. Zudem hat sie ihrem ehemaligen Patienten durch ihr Geständnis eine weitere Vernehmung als Zeuge erspart. Unter diesen Umständen bedarf es einer Geldbuße und der Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts, um der Beschuldigten eindringlich zu verdeutlichen, wie nahe sie sich mit dem von ihr begangenen Berufsvergehen an der Schwelle zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit befindet (vgl. zu dieser Bedeutung der Sanktion: Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 115). Bei der Bemessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 KammerG die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten zu berücksichtigen. Dazu liegen keine sicheren Erkenntnisse vor. Die Beschuldigte konnte sich dazu nicht hinreichend verlässlich äußern. Das Berufsgericht geht daher von einem durchschnittlichen Einkommen aus, das die insoweit sachverständigen ärztlichen Mitglieder des Gerichts auf rund 10.000 Euro monatlich schätzen. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Berufsgerichts als Geldbuße angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Einleitungsbehörde wirft der Beschuldigten im Wesentlichen die Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu einem psychisch kranken Patienten während der laufenden psychosomatischen Grundversorgung vor. Die am 4 ... in G ... geborene Beschuldigte erhielt am 6 ... die ärztliche Approbation und wurde von der Einleitungsbehörde am 5 ... als Fachärztin für Allgemeinmedizin anerkannt. Seit dem 6 ... ist sie in eigener Praxis mit vertragsärztlicher Zulassung in Berlin niedergelassen. Zuvor war sie als angestellte Ärztin in der Praxis tätig. Bei ihrer hausärztlichen Tätigkeit hat sie einen Schwerpunkt in der psychosomatischen Grundversorgung. Seit R ... befindet sie sich in der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“. Sie ist berufsrechtlich nicht vorbelastet. Zu dem Patientenstamm der von der Beschuldigten übernommenen vertragsärztlichen Praxis zählte der am 7 ... geborene Patient R ..., der u.a. an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit Tendenzen zu selbstverletzenden und suizidalen Handlungen litt. Er befand sich bei der Übernahme der Behandlung durch die Beschuldigte wegen einer schwierigen Beziehung zu seiner damaligen Lebenspartnerin in einer psychischen Krise mit depressiven Phasen. Nachdem er sich Ende O ... am rechten Unterarm geschnitten hatte, empfahl die Beschuldigte dem Patienten eine stationäre psychiatrische Krisenintervention sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung. Der Patient begab sich ab X ... bei dem Psychiater I ... und ab T ... bei dem ärztlichen Psychotherapeuten Z ... in Behandlung. Auf die Empfehlung des I ... wurde der Patient vom 6 ... bis 7 ... in der Tagesklinik K ... behandelt. Parallel dazu führte der Patient ab 5 ... wöchentliche Gespräche mit dem Psychotherapeuten R ... im Rahmen einer Langzeitverhaltenspsychotherapie sowie regelmäßige Gespräche mit der Beschuldigten zur aktuellen Therapie und zur aktuellen Lebenssituation. Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine freundschaftliche und später intime Beziehung, die bis K ... andauerte, wobei sich die Beschuldigte mehrmals kurzzeitig von dem Patienten trennte und sich mit ihm anschließend wieder versöhnte. Der Patient beschwerte sich am 6 ... bei der Einleitungsbehörde, die daraufhin berufsrechtliche Vorermittlungen durchführte. Durch Verfügung vom 7 ... leiteten die Leiterin der Abteilung Berufsrecht der Einleitungsbehörde und ein weiterer dort beschäftigter Jurist das berufsrechtliche Verfahren ein und beauftragten die Ermittlungsperson mit den weiteren Ermittlungen. Die Beschuldigte nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 7 ... gegenüber der Ermittlungsperson Stellung. Sie räumte das äußere Geschehen im Wesentlichen ein und erläuterte, dass sie die psychosomatischen Interventionen häufig auf Zeiten außerhalb der offiziellen Sprechzeiten und in den Rahmen von Hausbesuchen in die häusliche Umgebung der Patienten gelegt habe. Es treffe zu, dass sich die Beziehung von einer reinen Arzt-Patienten-Beziehung zu einer sehr freundschaftlichen Beziehung entwickelt habe. Der Patient sei immer wieder ein charmanter, humorvoller Gesprächspartner gewesen, der künstlerisch sehr interessiert und selbst schöpferisch tätig gewesen sei. Mit Beginn der freundschaftlichen Beziehung und spätestens mit dem ersten sexuellen Kontakt, der Mitte F ... gewesen sein mag, sei ihr bewusst geworden, dass sich die Beziehung zu dem Patienten in der Qualität geändert habe und sie ernsthafte Gefühle für ihn entwickelt hatte. Sie habe empfunden, dass dies auf Gegenseitigkeit beruhen würde. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr klar geworden, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis beendet werden musste, was sie dann umgehend selbst veranlasst habe. Sie habe die ihr gut bekannte Frau I ... gebeten, die Behandlung zu übernehmen, was dann auch noch in der Woche nach dem ersten sexuellen Kontakt geschehen sei. Die Ermittlungsperson vernahm den Patienten am 7 ... als Zeugen und holte von der Fachärztin für innere Medizin I ... deren schriftliche Stellungnahme vom 6 ... und von dem Facharzt für Psychiatrie und Psycho-therapie Z ... die Stellungnahme vom 6 ... sowie Auskünfte der kassenärztlichen Vereinigung Berlin vom 6 ... und vom 6 ... ein. Im Anschluss gab sie der Beschuldigten Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme, in der diese am 6 ... betonte, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer zeitlichen Überschneidung des Arzt-Patienten-Verhältnisses und des anschließenden intimen Verhältnisses gekommen sei. Die Ermittlungsperson erstellte unter dem 6 ... ihren Abschlussbericht, auf dessen Grundlage der Vorstand der Einleitungsbehörde am 6 ... die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beschloss. Mit der am 6 ... beim Berufsgericht eingegangenen Klageschrift hat die Einleitungsbehörde die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Die Beschuldigte hat als wesentlichen Mangel der Klageschrift gerügt, dass die ihr gemachten Vorwürfe nicht hinreichend konkret dargelegt seien und geltend gemacht, das Abstinenzgebot der Psychotherapeuten könne nicht ohne weiteres in die ärztliche Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung übernommen werden; insoweit bedürfe es seiner sachverständigen Einschätzung, ob dieses Gebot den fachlichen Standards der Ärztinnen und Ärzte entspreche. Die Einleitungsbehörde hat daraufhin am 7 ... eine berichtigte Fassung der Anschuldigungsschrift eingereicht und im R ... zwei sachverständige Stellungnahmen vorgelegt. Das Berufsgericht hat durch Beschluss vom 19. Dezember 2022 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet und diesen Beschluss durch Beschluss vom 3. Januar 2023 berichtigt. Der Beschuldigten wird danach zu Last gelegt, in Berlin in der Zeit zwischen Januar 2016 und November 2018 während und nach Beendigung der ärztlichen Behandlung des an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidenden Patienten Herrn R ... die gebotene ärztliche Distanz zu diesem durch private Treffen und Einladungen und das Eingehen einer Intimbeziehung mit dem Patienten nicht gewahrt und dadurch ihre Berufspflichten als Ärztin verletzt zu haben. Im Einzelnen wirft die Einleitungsbehörde dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor: Die Beschuldigte habe im O ... im Rahmen ihrer hausärztlichen Tätigkeit mit Schwerpunkt in der psychosomatischen Grundversorgung die Behandlung des an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidenden Patienten Herrn R ... (geboren am 7 ... ) übernommen, der sich zu diesem Zeitpunkt in einer psychischen Krise mit depressiven Phasen befunden habe. Die Beschuldigte habe auf eine stationäre Behandlung bei akuter Suizidalität und auf eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Patienten hingewirkt und selbst zahlreiche unterstützende Gespräche zur Lebenssituation des Patienten und verbale Interventionen vorgenommen. Von O ... bis O ... habe die Beschuldigte die Gespräche mit Herrn L ... auf ihre Veranlassung auch außerhalb der Sprechzeiten bei Hausbesuchen und in einem Restaurant (Ratskeller Köpenick) durchgeführt. Bereits dadurch habe sie die fachlich gebotene Distanz zu dem psychisch kranken und von ihr psychosomatisch behandelten Patienten nicht gewahrt. Im O ... habe die Beschuldigte mit dem Patienten zwei private Tagesausflüge in Brandenburg (zum X ... und zum X ... ) unternommen, bei denen sie den Patienten zum Essen eingeladen habe. Dabei habe nicht mehr die Therapie, sondern der freundschaftliche Umgang mit dem Patienten im Vordergrund gestanden. Die Beschuldigte habe durch diese Tagesausflüge die fachlich gebotene Distanz zu dem Patienten weiter überschritten. Sie habe dabei zumindest grob sorgfaltswidrig gehandelt. In der Zeit vom 6 ... bis 7 ... hätten die Beschuldigte und der Patient in der Wohnung des Patienten des Öfteren (d. h. zwischen sechs und zehn Mal) Geschlechtsverkehr gehabt. Während dieser Zeit habe die Beschuldigte - unterstützend zu der von ihr vermittelten Psychotherapie des Patienten bei Herrn Z ... - die ärztliche Behandlung durch verbale Interventionen fortgeführt, die sie gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin abgerechnet habe. Nachdem die Beschuldigte die Intimbeziehung vorübergehend beendet habe, habe der Patient infolge dessen am 7 ... einen Suizidversuch unternommen. Erst danach habe die Beschuldigte die ärztliche Behandlung niedergelegt. Durch das Intimverhältnis zu ihrem Patienten habe sie die fachlich gebotene Distanz in schwerwiegender Weise verletzt. Sie habe dabei vorsätzlich gehandelt. Im S ... habe die Beschuldigte die Intimbeziehung zu dem Patienten wiederaufgenommen. Sie habe diese noch bis S ... parallel zu der durch sie veranlassten Psychotherapie des Patienten mit zeitweiligen Unterbrechungen, unter denen der Patient aufgrund seiner krankheitsbedingten Verlustangst gelitten habe, fortgeführt. Auch dadurch habe sie die fachlich gebotene Distanz zu ihrem ehemaligen Patienten zumindest grob sorgfaltswidrig verletzt. Die private Beziehung mit Herrn L ... habe sie im K ... endgültig beendet. Es handele sich um Verstöße gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 2 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin - BO). Sie hat insoweit die allgemeine Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin U ... vom 6 ... zu der „G ... “ und zum „Z ... “ und die konkrete Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin – Psychotherapie U ... vom 6 ... „u ... “ vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach beruhe die hausärztliche Betreuung im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung auf einer besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient und erfordere in fachlicher Hinsicht eine besondere Distanz zum Patienten sowie eine besondere Sensibilität und Selbstreflexion für die eigenen Bedürfnisse. Hinter diesen Anforderungen sei die Beschuldigte (grob) pflichtwidrig zurückgeblieben. In den drei angeschuldigten Sachverhaltskomplexen sei jeweils eine Verletzung bzw. Unterschreitung der fachlich gebotenen Distanz erkennbar. Dass das Eingehen der sexuellen Beziehung während des ärztlichen Behandlungsverhältnisses im vorliegenden Fall eine erhebliche Berufspflichtverletzung darstelle, ergebe sich auch aus der Nähe zum Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c Abs. 1 StGB). Dabei komme es nicht darauf an, dass zwischen dem Patienten und der Beschuldigten eine einvernehmliche Liebesbeziehung entstanden sei, denn diese Liebesbeziehung und das Intimverhältnis hätten sich aus dem Behandlungsverhältnis heraus entwickelt, das auch deshalb besonders intensiv gewesen sei, weil es der Psychotherapie angenähert gewesen sei und diese unterstützen sollte. Sie beantragt, gegen die Beschuldigte eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt und der Beschuldigten das aktive und passive Kammerwahlrecht zu entziehen. Die Beschuldigte beantragt, sie freizusprechen, Sie meint, die Anschuldigungsschrift leide auch in der berichtigten Fassung an einem erheblichen Mangel, denn sie führe für die zentrale Tatsache, sie hätte gegen ihre Pflicht zur gewissenhaften Ausübung des Berufs verstoßen, kein geeignetes Beweismittel an, wie es § 52 Abs. 1 BDG (anwendbar über § 24 Kammergesetz Berlin, § 41 LDG Berlin) vorschreibe. Es handele sich bei der „gewissenhaften Ausübung des Berufs“ im Sinne des § 2 Abs. 2 BO nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um eine tatsächliche Tatbestandsvoraussetzung. Aus diesem Grund sei es - zumal im berufsgerichtlichen Verfahren - unzulässig, den Rechtsgedanken einer anderen Vorschrift - in diesem Fall § 6 der Berufsordnung der Berliner Psychotherapeutenkammer - der die Beschuldigte aber gar nicht unterfalle, heranzuziehen. Im Gegenteil müsse aufgrund des einem Strafverfahren ähnlichen Charakters des berufsgerichtlichen Verfahrens der Rechtsgedanke des Analogieverbots auch hier Anwendung finden. Die beiden ärztlichen Stellungnahmen seien inhaltlich für die Beurteilung der Vorwürfe völlig unzureichend. Den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, welches zu Beweiszwecken genutzt werden könne, genügten beide Gutachten nicht. Die Beurteilung, ob die Beschuldigte ihren ärztlichen Beruf gewissenhaft ausgeübt habe, könne nicht einem Sachverständigen überlassen werden, sondern müsse durch die Kammer geprüft und beurteilt werden. Die Aufgabe eines Sachverständigen sei es, der Kammer die ihr fehlende Sachkunde zu vermitteln, um so eine Feststellung der in Streit stehenden Tatsache zu ermöglichen. Dies könne sich aber nicht darauf beschränken, dass der Sachverständige das Vorliegen dieser Tatsache schlicht bejahe oder verneine, sondern die zugrundeliegenden fachspezifischen Zusammenhänge müssten erläutert und dann auf den konkreten Fall und die konkrete Fragestellung angewendet werden. Die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung sei in der Berufsordnung im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter der Patienten verankert. Dabei könne es nicht ausreichen, dass allein die Aufnahme einer freundschaftlichen und später intimen Beziehung das Risiko einer Trennung begründet, welche wiederum das Risiko einer selbstzerstörerischen Reaktion des Patienten beinhalte. Dieses Risiko bestehe bei jeder Beziehung. Die Gefährdung der Rechtsgüter dürfe nicht allein aus der Erkrankung des Patienten resultieren, sondern die Gefährdung müsse durch die besondere Arzt-Patienten-Beziehung verstärkt werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Aufsichtsbehörde hat keinen Antrag gestellt und war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Dem Berufsgericht lagen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsvorgänge der Einleitungsbehörde als Beiakten vor, deren Inhalt – soweit von Bedeutung – Gegenstand der Hauptverhandlung und Beratung war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen.