Beschluss
90 K 6/25 T
VG Berlin 90. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0910.VG90K6.25T.00
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Leitsätze
1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG (juris: HeilBKG BE) nur eröffnet, wenn die ernste, aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und zugleich die ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung des Beklagten bestehen.(Rn.14)
2. Die Berufspflicht der Ärzte, sich kollegial zu verhalten und herabsetzende Äußerungen zu unterlassen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 BO ÄKB (juris: ÄBerufsO BE)), dient nicht dem Schutz der persönlichen Ehre der Betroffenen, sondern dem Vertrauen und der Gesundheit der Patienten.(Rn.16)
3. Ein außerberufliches Fehlverhalten kann nur dann im Rahmen der allgemeinen Berufspflicht zu berufsrechtlichen Maßnahmen führen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist bei Beleidigungen unter vier Augen angesichts des Strafrahmens des § 185 StGB von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn die Beleidigung nicht öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wurde, nicht der Fall.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom 10. Juli 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Kammermitglieds zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG (juris: HeilBKG BE) nur eröffnet, wenn die ernste, aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und zugleich die ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung des Beklagten bestehen.(Rn.14) 2. Die Berufspflicht der Ärzte, sich kollegial zu verhalten und herabsetzende Äußerungen zu unterlassen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 BO ÄKB (juris: ÄBerufsO BE)), dient nicht dem Schutz der persönlichen Ehre der Betroffenen, sondern dem Vertrauen und der Gesundheit der Patienten.(Rn.16) 3. Ein außerberufliches Fehlverhalten kann nur dann im Rahmen der allgemeinen Berufspflicht zu berufsrechtlichen Maßnahmen führen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist bei Beleidigungen unter vier Augen angesichts des Strafrahmens des § 185 StGB von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn die Beleidigung nicht öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wurde, nicht der Fall.(Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom 10. Juli 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Kammermitglieds zu tragen. I. Die Klägerin legt der Beklagten in der am 10. Juli 2025 beim Berufsgericht für Heilberufe eingegangenen Klageschrift als Berufsvergehen zur Last, sie habe in Berlin in vier Fällen am 09.03.2023, 27.06.2023, 23.07.2023 und 08.04.2024 sich gegenüber einer ärztlichen Kollegin und drei ärztlichen Kollegen unkollegial verhalten und herabsetzende Äußerungen über die Person einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes getätigt, und in zwei Fällen zudem unsachliche Kritik an der Behandlungsweise einer anderen Ärztin und eines anderen Arztes geübt, und dadurch ihre Berufspflichten als Ärztin verletzt. Die Klägerin wirft der Beklagten den folgenden Sachverhalt vor: „1. Am 09.03.2023 rief die Beschuldigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin K... an und stellte sie auf aggressive Weise zur Rede vor dem sich aus der Sicht der Beschuldigten so darstellenden Hintergrund, dass die ärztliche Kollegin K... gegenüber einer gemeinsamen Patientin geäußert hätte, nur Pulmologinnen und Pulmologen dürften Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen, und die Diagnose einer Herzerkrankung bei der gemeinsamen Patientin nicht akzeptiert hätte. In dem Telefonat redete sich die Beschuldigte in Rage und schrie oder bekundete lautstark, dass es außerdem Listen wie beim Nürnberger Prozess bzw. den Nürnberger Prozessen gebe, auf denen Frau I... ganz oben stehe, und dass Frau I... sich sicher sein könne, dass diese Listen abgearbeitet werden würden. Diese Äußerungen tätigte die Beschuldigte vorsätzlich im Bewusstsein, der Kollegin auf unsachliche Weise erhebliche Vorwürfe zu machen und sie als Person herabzusetzen. 2. Am 27.06.2023 rief die Beschuldigte den n... niedergelassenen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin M...an und beschimpfte diesen wegen der durch diesen insbesondere auch bei Kindern durchgeführten Schutzimpfungen gegen COVID-19, indem sie dem ärztlichen Kollegen M... vorwarf, sich durch seine Impftätigkeit eines großen Verbrechens an der Menschheit schuldig gemacht zu haben. Sie äußerte Herrn P... gegenüber zudem lautstark, dass dieser für seine Verbrechen auf der Anklageliste entsprechend den Nürnberger Prozessen ganz oben stehe, und dass sie Ärzte wie Herrn P... verabscheue. Diese Äußerungen tätigte die Beschuldigte vorsätzlich im Bewusstsein, dem Kollegen auf unsachliche Weise erhebliche Vorwürfe zu machen und ihn als Person herabzusetzen. 3. Am 23.07.2023 sendete die Beschuldigte dem Facharzt für Allgemeinmedizin M..., hausärztlich tätig n..., im Zusammenhang mit Äußerungen des Herrn I... zu einer höheren Gefährlichkeit der Erkrankung COVID-19 ohne Impfung gegenüber der Impfung gegen COVID-19 als solcher in einem Podcast der Medical Tribune „T...“ vom 20.07.2023 eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Werter Herr U..., „Kollegen“ wie Sie und deren Hofberichterstattung mit einer widerlichen Schleimspur sind der Grund, warum ich die MT jetzt wieder abbestelle. Ihr Artikel über „Long-COVID“ ist stark tendenziös und einseitig (wie viel haben Sie dafür kassiert?). Ich erlebe tagtäglich schwerste Impfnebenwirkungen. Diese finde in Ihrer Schmiererei keinerlei Erwähnung. Sie sind eine Schande für alle - tatsächlich noch existenten - nicht-korrupten deutschen Mediziner! Aber Sie werden sich bald zu verantworten haben! Grüße aus dem Zentrum des Tollhauses von L...“. Die Beschuldigte äußerte sich damit gegenüber dem Kollegen bewusst herabsetzend über dessen Person und handelte vorsätzlich. 4. Am 08.04.2024 sendete die Beschuldigte dem Facharzt für Anästhesiologie M...als Reaktion auf eine Veröffentlichung durch Herrn I...vom 07.04.2024 auf der Internetplattform „X“ eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Werter Herr Schäfer, sind Sie einer der Denunzianten, der U... bei der ÄK Berlin angezeigt hat? Unsäglich, was sich hier einige sogenannte „Kollegen“ anmaßen, findet L...“. Die Veröffentlichung des Herrn I... vom 07.04.2024 auf „X“ enthielt die Überschrift x... sowie u. a. den Wortlaut der E-Mail des in G... tätigen Facharztes für Anästhesiologie M... an die Ärztekammer Berlin vom 11.10.2021. Herr I... hatte die Ärztekammer Berlin durch diese E-Mail auf im Internet veröffentlichte Videos des Herrn I... vom 17. und 7... hingewiesen. Die Videos enthielten im Kontext einer Kritik an den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie Hinweise des Herrn I... dazu, r.... Die Beschuldigte handelte jedenfalls fahrlässig, da sie hätte wissen müssen und können, dass ihre Äußerung als eine Herabsetzung der Person ihres Kollegen zu verstehen ist. Verstöße gegen § 28 Abs. 1, Sätze 1 und 3 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO)“ Die Klägerin meint, die Beklagte habe das berufliche Kollegialitätsgebot schuldhaft verletzt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen anderer Ärztinnen und Ärzte sowie herabsetzende Äußerungen über deren Person seien berufswidrig. Die Verstöße gegen das Kollegialitätsgebot wögen schwer; das Maß der Schuld hieran sei nicht als gering zu bewerten. Sie würden einen Angriff auf das kollegiale Klima unter Ärztinnen und Ärzten bedeuten, welches für ein funktionierendes Gesundheitswesen gerade in Situationen gesundheitlicher Krisen wie Pandemien und für deren Aufarbeitung erheblich sei. Die Beklagte habe zwar von persönlichen Schicksalsschlägen gesprochen, welche sie gegenüber dem Thema der Impfungen gegen COVID-19 emotionalisiert haben dürften; allerdings könne die emotionale Belastung das wiederholte unsachliche, beleidigende und drohende Verhalten gegenüber der Kollegin und den Kollegen, die sie nicht persönlich kannte, nicht rechtfertigen und auch nicht als schuldmindernd wirken. Die Reaktionen der Beschuldigten auf die Beschwerden ihrer Kollegen P... bei der Ärztekammer Berlin und die Tatsache, dass sie sich auch nach der Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens in herabsetzender Weise an Herrn I... gewandt habe, sprächen zusätzlich für ein Pflichtenmahnungsbedürfnis durch eine berufsgerichtliche Maßnahme gemäß § 66 BlnHKG. Die Beklagte hat eine Stellungnahme angekündigt, aber innerhalb der ihr eingeräumten Klageerwiderungsfrist nicht eingereicht. II. Der Antrag gemäß § 66 Abs. 1 des Berliner Heilberufekammergesetzes (BlnHKG) vom 2. November 2018 (GVBl. 2018, 622), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2025 (GVBl. S. 241) wird gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 BlnHKG abgelehnt, weil die Beklagte kein einheitliches Berufsvergehen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 BlnHKG begangen hat, das eine Maßnahme des Berufsgerichts für Heilberufe erfordert. Die Klägerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass die der Beklagten vorgeworfenen Äußerungen nicht öffentlich, sondern nur in Telefongesprächen bzw. E-Mails gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen gefallen sind. Nach der Regelung in § 66 Abs. 1 BlnHKG steht der Klägerin „nach pflichtgemäßem Ermessen“ die Dispositionsbefugnis zu, ob sie die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens begehrt, oder in anderer Weise das berufsrechtliche Verfahren abschließt (vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 189 f.). § 74 Abs. 1 S. 1 BlnHKG enthält keine Vorgaben, welche Voraussetzungen das Berufsgericht bei seiner Entscheidung über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens prüft. Der systematische Zusammenhang zum Prüfprogramm der Kammer legt nahe, an § 66 Abs. 1 BlnHKG anzuknüpfen. Das Berufsgericht prüft, ob das Ermittlungsergebnis den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigt und der Ausspruch einer berufsgerichtlichen Maßnahme in Betracht kommt (vgl. Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2015 - VG 90 K 6.13 T - juris Rn. 8). Das berufsgerichtliche Verfahren ist zu eröffnen, wenn die ernste, aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und zugleich die ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung des Beschuldigten bestehen (vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 189 f.; Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 36 E 986/21.T - juris Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 26 Abs. 1 BlnHKG sind Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Die Kammern haben nach § 28 BlnHKG nähere Bestimmungen zu den Berufspflichten in einer als Satzung zu erlassenden Berufsordnung zu treffen, insbesondere über das kollegiale Verhalten der Berufsangehörigen untereinander. Die von der Klägerin in der Klageschrift angeführten Vorschriften ihrer Berufsordnung (BO) stehen im Abschnitt „IV. Berufliches Verhalten“ unter Ziffer 3 „Berufliche Zusammenarbeit“ und dort regelt § 28 die „Kollegiale Zusammenarbeit“. Nach § 28 Abs. 1 BO haben sich Ärztinnen und Ärzte untereinander kollegial zu verhalten (S. 1). Die Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte, in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen, bleibt unberührt (S. 2). Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen anderer Ärztinnen oder Ärzte sowie herabsetzende Äußerungen über deren Person sind berufswidrig (S. 3). Die Verpflichtung zu kollegialem Verhalten dient der Erhaltung des Vertrauens in den Berufsstand des Arztes und darüber hinaus der Gesundheit der Patienten. Sie sollen nicht dadurch in ihrem notwendigen Vertrauen zu ärztlichem Tun verunsichert werden, dass vorschnell in unsachlicher Form Kritik geübt wird (vgl. Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 29 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 244/98 - NJW 2003, 961, und Beschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 - NJW 2000, 3413). Auch soweit herabsetzende Äußerungen über Ärztinnen oder Ärzte nach der Berufsordnung ein unkollegiales berufswidriges Verhalten darstellen, geht es nicht um den Schutz der persönlichen Ehre der Betroffenen, sondern um das Vertrauen und die Gesundheit der Patienten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 – juris Rn. 47). Es drängt sich auf, dass dieses Schutzgut nicht verletzt wird, wenn eine Ärztin sich unmittelbar gegenüber Kolleginnen bzw. Kollegen äußert, ohne dass die Öffentlichkeit oder einzelne Patienten davon Kenntnis erlangen. Darüber hinaus spricht die Klägerin in der Klageschrift zwar das Grundrecht der Meinungsfreiheit an, berücksichtigt aber nicht hinreichend dessen Bedeutung für die Normanwendung. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Kammergesetze und die auf dieser Grundlage erlassenen Berufsordnungen zählen. Auf der Stufe der Normanwendung verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die dem von der einschränkenden Norm geschützten Rechtsgut auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind, wobei die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 - NJW 2000, 3413). Schmähkritik ist eine Äußerung nur dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 1 BvR 1165/89 – BVerfGE 82, 272 [283]). Hier stehen jedenfalls die der Beklagten in der Klageschrift unter 1 bis 3 vorgeworfenen Äußerungen im Zusammenhang mit Gesundheitsthemen, während die vierte Äußerung dazu nur einen entfernten Bezug hat und eine überzogene Kritik an einem Kollegen bezogen auf dessen Beschwerde an die Klägerin darstellt. Davon abgesehen unterliegt privates, nicht berufsbezogenes, aber zu missbilligendes Verhalten im Grundsatz nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Ein außerberufliches Fehlverhalten kann nur dann im Rahmen der allgemeinen Berufspflicht zu berufsrechtlichen Maßnahmen führen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wie dies in der Regel bei Sexualdelikten oder vergleichbar schweren Straftaten der Fall ist (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 17. Juli 2023 – 36 E 986/21.T – juris Rn. 44; Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 2 Rn. 7, beck-online m.w.N.; vgl. auch Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. September 2010 - VG 90 K 6.10 T - S. 3 des Beschlussabdrucks). Insoweit ist bei außerdienstlichem Fehlverhalten von Beamten in der Rechtsprechung anerkannt, dass dies nicht mehr generell geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam, wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet. Dies ist selbst bei Straftaten nur dann der Fall, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 - NVwZ-RR 2012, 356 Rn. 20 ff., beck-online). Die Beleidigung wird nach § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und nur dann, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zudem wird die öffentliche Klage wegen einer Beleidung, die zu den in § 374 StPO bezeichneten Privatklagedelikten zählt, von der Staatsanwaltschaft gemäß § 376 StPO nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Hier hat sich zwar die Beklagte gerade unter Berufung auf ihren Beruf an ihre Kolleginnen und Kollegen gewandt und sich beleidigend geäußert, die Äußerungen waren jedoch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und wurden Dritten nur durch die jeweiligen Beschwerden der Kammermitglieder bei der Klägerin bekannt. Zudem hat sie bei ihrer Anhörung durch die Klägerin am 12. Januar 2024 erläutert, aus welchen Gründen der persönlichen Betroffenheit sie bei den Anlässen für ihre Äußerungen besonders emotional reagiert habe. Nach ihren Angaben soll ihr Sohn während der Corona-Pandemie an einer eigentlich gut behandelbaren Krebserkrankung verstorben sein. Er sei nicht gegen Corona geimpft gewesen und nicht bereit gewesen sein, sich impfen zu lassen. Ihr Sohn sei so abgeschreckt von den Impfungen und Schutzmaßnahmen gegen Corona in den Krankenhäusern gewesen, dass er sich nicht in Behandlung begeben habe und auch nicht operiert worden sei. Auch wenn das Verhalten der Beklagten rational nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, ist der von ihr angenommene Zusammenhang und die Trauer um ihren verstorbenen Sohn bei der berufsrechtlichen Würdigung nicht ohne Bedeutung. Im Ergebnis wäre daher selbst dann, wenn die Beklagte ein Berufsvergehen begangen hätte, jedenfalls die Schuld des Kammermitglieds gering und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 85 Abs. 1 S. 1 BlnHKG und § 85 Abs. 4 S. 4 BlnHKG in entsprechender Anwendung.