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Urteil

90 K 8.09 T

VG Berlin Berufsgericht für Heilberufe, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0927.90K8.09T.0A
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Leitsätze
1. Es liegt ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten vor, wenn der Arzt durch Vorlage einer von ihm gefälschten Urkunde bei der kassenärztlichen Vereinigung, die behördliche Genehmigung erlangte, chirotherapeutische Leistungen abrechnen zu dürfen.(Rn.17) 2. Der Gebrauch nicht erworbener Qualifikationen im Kassenarztstempel und im Briefkopf stellt eine irreführende Werbung i.S.v. § 27 Abs. 3 BO dar. Der Betreffende kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kassenarztstempel ihm von der KV überlassen und nicht zurückgefordert worden sei, wenn er diesen Stempel durch Täuschung erlangt hat.(Rn.18)
Tenor
Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 15.000 € verhängt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten vor, wenn der Arzt durch Vorlage einer von ihm gefälschten Urkunde bei der kassenärztlichen Vereinigung, die behördliche Genehmigung erlangte, chirotherapeutische Leistungen abrechnen zu dürfen.(Rn.17) 2. Der Gebrauch nicht erworbener Qualifikationen im Kassenarztstempel und im Briefkopf stellt eine irreführende Werbung i.S.v. § 27 Abs. 3 BO dar. Der Betreffende kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kassenarztstempel ihm von der KV überlassen und nicht zurückgefordert worden sei, wenn er diesen Stempel durch Täuschung erlangt hat.(Rn.18) Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 15.000 € verhängt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Aufsichtsbehörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG). Der Beschuldigte hat dadurch gegen seine Berufspflicht aus § 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO, Fassung 1998, insoweit unverändert durch die Neufassung der BO 2005) verstoßen, wonach der Arzt dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen hat, indem er schuldhaft und zwar vorsätzlich die Kassenärztliche Vereinigung Berlin durch Vorlage einer von ihm gefälschten Urkunde täuschte, dadurch die behördliche Genehmigung erlangte, chirotherapeutische Leistungen abrechnen zu dürfen und dies bis 2009 auch tat. Des Weiteren hat der Beschuldigte gegen das Verbot berufswidriger Werbung verstoßen (§ 27 Abs. 3 BO). Berufswidrig ist danach insbesondere eine irreführende Werbung. Der Gebrauch nicht erworbener Qualifikationen – hier: Chirotherapie – im Kassenarztstempel und im Briefkopf stellt eine irreführende Werbung i.S.v. § 27 Abs. 3 BO dar. Der Beschuldigte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kassenarztstempel ihm von der KV überlassen und nicht zurückgefordert worden sei. Denn er hatte diesen Stempel durch Täuschung erlangt. Bei Auswahl und Bemessung der berufsrechtlichen Maßnahme sind grundsätzlich das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, das Ausmaß der Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstands zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstands zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören der Grad der Fahrlässigkeit und die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2011 – OVG 90 H 1.09 – m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab kommt angesichts der Vielzahl der Fälle betrügerischer Abrechnungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der Höhe des Gesamtschadens als Maßnahme nur eine Geldbuße in Betracht (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG). Das einheitlich zu bewertende Berufsvergehen wiegt schwer. Dabei kommt dem unberechtigten Gebrauch der Bezeichnung „Chirotherapie“ in dem Kassenarztstempel und im Briefkopf vergleichsweise geringe berufsrechtliche Bedeutung zu. Der Beschuldigte täuschte bereits im Jahr 1991 die KV über seine Berechtigung zur Abrechnung chirotherapeutischer Leistungen - was als Berufsvergehen allerdings nicht den Gegenstand der vorliegenden Anschuldigung bildet. Im Jahr 1998, als er zum Nachweis dieser Berechtigung aufgefordert wurde, beging er eine Urkundenfälschung, um den Irrtum aufrechtzuerhalten. Der Gemeinschaft der Kassenärzte ist dadurch innerhalb von 13 Jahren – 11 Jahre davon sind Gegenstand der Anschuldigung – ein Schaden in Höhe von 65.000 € entstanden. Noch im Jahr 2009 versuchte er auch die Ärztekammer Berlin durch Vorlage einer weiteren von ihm gefälschten Urkunde zur Anerkennung der Zusatzqualifikation „Chirotherapie“ zu veranlassen. Auch wenn diese weitere Urkundenfälschung von der Ärztekammer ebenfalls nicht zum Gegenstand der Anschuldigungsschrift gemacht worden ist, kann sie wie auch die weiteren Betrugshandlungen bei der Maßnahmebemessung im Rahmen der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten herangezogen werden. Er hat seit März 1998 bis Anfang 2009 – im angeschuldigten Zeitraum – bei jeder Abrechnung chirotherapeutischer Leistungen eine erneute Betrugshandlung begangen. Sein Fehlverhalten stellt sich strafrechtlich als gewerbsmäßiger Betrug dar, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist (§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Hinzukommt die Urkundenfälschung zur Sicherung der Abrechnung chirotherapeutischer Leistungen. Zur Verwendung der von ihm hergestellten falschen Urkunden zog er 1998 eine Mitarbeiterin der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in seinen Tatplan ein, die ihm die die von den Fälschungen gefertigten Kopien beglaubigte. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht seine in der Anhörung im Rahmen des berufsrechtlichen Untersuchungsverfahrens gezeigte Einsicht und Reue. Auch ist er berufsrechtlich nicht vorbelastet. Allerdings hat er sich von Beginn seiner Niederlassung an fortlaufend strafbar gemacht und berufsrechtswidrig verhalten. Eine strafrechtliche Sanktion ist nicht erfolgt, weil keine Strafanzeige erstattet wurde. Den Beschuldigten entlastet für den hier angeschuldigten Zeitraum (1998 bis 2009) nicht seine seelische Verfassung nach der Wende. Zwar ist nachvollziehbar, dass er sich anfangs erniedrigt gefühlt hat. Er hat jedoch offensichtlich in den 90er Jahren verhältnismäßig schnell als niedergelassener Arzt Fuß gefasst. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er sich auch im Jahr 1998 noch in einer negativen Lebensphase befand, die sein Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Zu seinen Gunsten wurde auch berücksichtigt, dass er sich nicht einer Qualifikation berühmte, die er rein tatsächlich nicht besaß. Das Berufsgericht ging davon aus, dass der Beschuldigte durch jahrelange Praxis in der Anwendung der Behandlungsmethoden Manualtherapie und Chirotherapie erfahren und dafür auch ausgebildet worden war. Dies lässt allerdings weder die Strafbarkeit noch die Berufsrechtswidrigkeit seines Verhaltens entfallen. Angesichts der Dauer des Fehlverhaltens kann auch nicht von einem formalen Verstoß gesprochen werden. Bis heute hat der Beschuldigte die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung der Zusatzqualifikation nicht erfüllt. 1998 hätte er diese ohne weiteres erfüllen können. Stattdessen entschied er sich für die Urkundenfälschung. Eine Höhe der Geldbuße von 15.000 € erschien dem Gericht angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Beschuldigten die Schwere seines Berufsvergehens deutlich zu machen. Die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten waren zu berücksichtigen. Ausgehend von 1.500 Patienten im Quartal errechnet sich allein ein Regelleistungsvolumen der kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Höhe 54.000 € bis 60.000 €. Das Berufsgericht war nicht gehindert, über den Antrag der Ärztekammer hinauszugehen, weil dieser das Berufsgericht nicht bindet (vgl. zum Disziplinarrecht, das hier entsprechend zur Anwendung kommt, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 42). Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i. V. m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der 1949 in L... geborene Beschuldigte erhielt 1974 an der Humboldt Universität in Berlin die Approbation als Arzt und zwei Jahre später den Grad „Diplom-Mediziner“. 1981 erlangte er die staatliche Anerkennung der früheren DDR als Facharzt für Sportmedizin. 1984 wurde ihm der akademische Grad Dr. med. verliehen. Er war Offizier der Volkspolizei im medizinischen Dienst und betreute im SC Dynamo Berlin die Turnerinnen und von 1976 bis 1986 auch die Nationalmannschaft der Turnerinnen der früheren DDR. Seit 1991 ist er als niedergelassener Arzt mit Vertragsarztzulassung in der hausärztlichen Versorgung in Berlin tätig. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Seine Ehefrau arbeitet in der Leitung der Klinik Charité in Berlin. Das von ihm bewohnte Haus ist abbezahlt. Er hat nach seinen Angaben etwa 1.500 Patienten und Einnahmen von mehr als 30.000 € vor Steuern im Quartal. Seit 1992 rechnete der Beschuldigte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (im Folgenden: KV) u.a. chirotherapeutische Leistungen ab. Um gegenüber der KV den von dieser geforderten Nachweis zu erbringen, dass er dazu berechtigt ist, fertigte der Beschuldigte unter Veränderung einer Urkunde über die Anerkennung als Facharzt eine falsche Urkunde über die angeblich ihm erteilte Staatliche Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Manualtherapie (Chirotherapie)“ an. Eine von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter dem 21. Januar 1998 beglaubigte Kopie dieser gefälschten Urkunde reichte er mit Schreiben vom 24. Januar 1998 bei der KV ein und führte dazu aus: „Wollen Sie mich ärgern. Entsprechende Unterlagen wurden bereits 1991 eingereicht.“ Dabei verwendete er einen Kassenarztstempel, der ihn u.a. als Facharzt für Sportmedizin und „Chirotherapeut“ auswies. Daraufhin erkannte die KV die Berechtigung an, die Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ zu führen und chirotherapeutische Leistungen nach den EBM-Nrn 3210 und 3211 abzurechnen. Am 10. Februar 2009 ging bei der Ärztekammer Berlin ein Schreiben des Beschuldigten ein. In dessen Kopf war u.a. die Bezeichnung „Chirotherapie“ enthalten. Die Ärztekammer wies den Beschuldigten auf die ihrer Ansicht nach berufsrechtswidrig verwendeten Bezeichnungen hin. Mit Schreiben vom 15. März 2009 antwortete der Beschuldigte und wies daraufhin, dass er die Hinweise nunmehr „(s.o.)“ berücksichtigt habe. Im Kopf seines Scheibens fand sich weiterhin die Bezeichnung „Chirotherapie“. Er äußerte sich verwundert, dass ihm die Berechtigung abgesprochen werde, diese Bezeichnung zu führen. Er habe die entsprechenden Nachweise am 10. Oktober 1991 bei der Ärztekammer vorgelegt. Die KV habe 1998 festgestellt, dass er die Bezeichnung führen dürfe. Er bitte zu veranlassen, dass ihm die Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ anerkannt werde. Er fügte zum Nachweis eine von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter dem 25. November 1998 beglaubigte Kopie einer Urkunde über die Staatliche Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Manualtherapie (Chirotherapeut)“ bei. Diese Urkunde weicht im Text von der 1998 der KV übersandten Urkunde ab und war von dem Beschuldigten ebenfalls gefälscht worden. Nachdem die Ärztekammer den Beschuldigten bezüglich des Nachweises des Erlangens der Zusatzbezeichnung „Manualtherapie (Chirotherapeut)“ auf Widersprüche hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. April 2009 mit, dass er insoweit von seinem „Auskunftsverweigerungsrecht“ Gebrauch mache. Im Kopf seines Schreibens war die Bezeichnung „Chirotherapie“ nicht mehr enthalten. Daraufhin beschloss der Vorstand der Ärztekammer im Mai 2009 die Einleitung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens. Bei seiner Anhörung am 25. Juni 2009 räumte der Beschuldigte ein, die der KV vorgelegte Urkunde gefälscht zu haben und schilderte, wie er dies gemacht habe. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 teilte der Beschuldigte der KV mit, dass der Nachweis eine Fälschung sei. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens hat die Ärztekammer dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 1. Oktober 2009 als Berufsvergehen zur Last gelegt: Am 24. Januar 1998 bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin zur Erlangung der Abrechnungsgenehmigung für Chirotherapie-Leistungen eine von ihm gefälschte Urkunde zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation vorgelegt zu haben und mit der so erlangten Abrechnungsgenehmigung seit März 1998 chirotherapeutische Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin abgerechnet zu haben, und seit Januar 1998 die Bezeichnung „Chirotherapie“ in seinem Kassenarztstempel und in seinem Briefkopf geführt zu haben, ohne über die dafür erforderliche Anerkennung durch die Ärztekammer zu verfügen. In diesem Umfang hat das Berufsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2011 das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Die Ärztekammer beantragt, die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von mindestens 10.000 €. Der Beschuldigte beantragt, eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Der Beschuldigte führt aus: Sein Fehlverhalten gegenüber der KV habe ihn bereits vor Entdeckung stark belastet. Nach Bekanntwerden habe er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Seine Ehe sei inzwischen nach 39 Jahren auseinandergegangen. Er lebe mit seiner Ehefrau noch im selben Haus, schlafe aber im Keller. Zur Zeit der Wende sei er 40 Jahre alt gewesen. Er habe auf dem Höhepunkt seiner Leistungsfähigkeit gestanden, sei Oberarzt gewesen und habe eine Chefarztstelle in Aussicht gehabt. Der Leistungssport sei bis dahin sein Leben gewesen. Nach der Wende sei er zunächst arbeitslos gewesen und in ein tiefes Loch gefallen. Von der KV sei er als praktischer Arzt eingestuft worden, was er als Erniedrigung empfunden habe. Er habe im Jahr 2009 die KV selbst auf die Fälschung hingewiesen. Die KV habe daraufhin rund 65.000 € im Zeitraum I. Quartal 1996 bis IV. Quartal 2008 von ihr zu Unrecht geleisteter Zahlungen für chirotherapeutische Leistungen zurückverlangt, die er beglichen habe. Er habe die Täuschung, die er sich heute nicht mehr erklären könne, nicht aus Gewinnstreben begangen. Die chirotherapeutischen Leistungen würden nur weniger als 1 v.H. seines Praxisumsatzes ausmachen. Er habe 1976 einen Grundkurs für Chirotherapie und Manualtherapie abgeschlossen und diese Behandlungsmethoden seitdem auch im SC Dynamo praktiziert. Das belege sein Nachweisheft. Dem Gericht lagen die Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer (drei Akten) als Beiakten vor, deren Inhalt – soweit von Bedeutung – Gegenstand der Hauptverhandlung war.