Gerichtsbescheid
80 A 2.08
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:1019.80A2.08.0A
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Leitsätze
Bei der Inanspruchnahme des zinslosen Kredites handelt es sich um ein Geschenk i.S. von § 34 des Landesbeamtengesetzes. Denn Belohnungen und Geschenke sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. Die Zuwendung von Sachwerten ist dann als Geschenk anzusehen, wenn eine gleichwertige Gegenleistung seitens des Beamten nicht erfolgt.(Rn.25)
Tenor
Gegen den Beamten wird eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. auf die Dauer von 15 Monaten verhängt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Gegen den Beamten wird eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. auf die Dauer von 15 Monaten verhängt. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen Auslagen. I. Der 1958 in Berlin geborene Beamte trat nach bestandenem Abitur im Jahr 197... in den Dienst des Polizeipräsidenten in Berlin. Er wurde nach Verkürzung seiner Probezeit 198... zum Kriminalmeister und 198... zum Kriminalobermeister befördert. Seit 198... ist er Beamter auf Lebenszeit. Nach erfolgreichem Fachhochschulstudium wurde er 198... zum Kriminalkommissar befördert. Ein Jahr später wurde er zum Kriminaloberkommissar und ein weiteres Jahr später zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Im Jahr 199... stieg er in die Besoldungsgruppe A 12 auf und im Juli 199...wurde er zum Ersten Kriminalhauptkommissar befördert. Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden zwischen 1993 und 1998 mit „fast sehr gut“, seit 1998 mit „sehr gut“ beurteilt. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 S, Stufe 11. Der Beamte ist seit 2004 geschieden. Zwei erwachsene Kinder befinden sich noch in Ausbildung und werden von ihm bar unterhalten. Mit Verfügung vom 31. Januar 2003, zugestellt – nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats – unter dem Ausfertigungsdatum 6. Februar 2003 am 11. Februar 2003, leitete der Polizeipräsident in Berlin gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein, setzte dieses zugleich in Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren aus und ordnete die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und mit Verfügung vom 26. März 2003, ausgefertigt am 30. April 2003, die vorläufige Einbehaltung der jeweiligen Dienstbezüge des Beamten in Höhe von 20 v.H. an. Diese vorläufigen Maßnahmen hob die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 – VG 80 A 31.03 – auf, nachdem der Beamte vom Vorwurf der Bestechlichkeit vom Landgericht Berlin durch Urteil v... freigesprochen worden war (5...). Im Januar 200... nahm der Beamte seinen Dienst als Kommissariatsleiter wieder auf. Nach teilweiser Aufhebung des freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof verurteilte das Landgericht Berlin den Beamten durch Urteil v... wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 60 € (5...). Die dagegen von dem Beamten eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof. Das Urteil des Landgerichts ist seit dem 12. Juli 2006 rechtskräftig. Nach Durchführung der Untersuchung legte die Vertreterin der Einleitungsbehörde dem Beamten mit der Anschuldigungsschrift vom 5. März 2008 zur Last, die ihm als Polizeibeamten obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, insbesondere gegen die Verpflichtung zu dem seinem Beruf entsprechenden achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen und das Ansehen der Berliner Polizei geschädigt zu haben, indem er 1. einen Vorteil in Form eines zinslosen Darlehens annahm, als er durch Kemal E... die Flug-, Hotel- und Mietwagenkosten für die Reisen vom 10. bis 12. September 1999 nach Prag und vom 25. bis 27. Februar 2000 nach Kitzbühl über dessen Kreditkarte bezahlen ließ und ihm erst nach den jeweiligen Reisen das Geld erstattete, 2. dem gesondert verfolgten Kemal E... als behördenfremder Person vorschriftswidrig seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 27. Mai 2002 einen dienstlichen Schlüssel für das LKA-Gebäude Tempelhofer Damm 12 überließ und 3. als Vorgesetzter seine Fach- und Dienstaufsicht über die ihm unterstellten Sachbearbeiter nicht wahrnahm, als er den Abvermerk auf mehrere von Kemal E... gestellte Rechnungen, die der jeweilige Sachbearbeiter „sachlich richtig“ gezeichnet hatte, anbrachte, ohne diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und, obwohl er wusste und dafür verantwortlich war, dass die Sachbearbeiter seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt, jedenfalls zwischen 1998 und 2003 die Rechnungen mangels effektiver Kontrollmöglichkeit nicht sicher auf ihre Richtigkeit geprüft haben konnte. II. Über die am 10. März 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangene Disziplinarsache ist nach Maßgabe der Landesdisziplinarordnung – LDO – zu entscheiden, obwohl diese gemäß Art. VIII § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) mit dessen In-Kraft-Treten am 1. August 2004 außer Kraft getreten ist. Nach § 49 Abs. 3 des Disziplinargesetzes (Art. I des vorbezeichneten Gesetzes) – DiszG – werden die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht. Die Entscheidung durch einen Disziplinargerichtsbescheid beruht auf § 60 a der Landesdisziplinarordnung (LDO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 532). Da weder die Vertreterin der Einleitungsbehörde noch der Beamte der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung widersprochen haben und das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, konnte das förmliche Disziplinarverfahren durch Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids abgeschlossen werden (§ 60 a Abs. 1 LDO). III. Wegen des für die disziplinarrechtliche Würdigung maßgeblichen Sachverhalts wird entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO i.V.m. § 26 LDO auf die Anschuldigungsformel und deren Konkretisierung unter II. der Anschuldigungsschrift vom 5. März 2008 verwiesen. Zu 1. der Anschuldigungsschrift sind die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin v... – 5... –, auf denen die Verurteilung wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen beruht, für die Disziplinarkammer bindend. Der Beamte handelte schuldhaft und zwar vorsätzlich. Zu 2. der Anschuldigungsschrift räumt der Beamte die Schlüsselüberlassung ein. Soweit er sich darauf beruft, Dolmetscher irrtümlich als nicht „unbefugt“ angesehen zu haben, das Dienstgebäude jederzeit zu betreten, weil die Schlüsselüberlassung allgemeine Praxis gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Diesen Irrtum hätte er jedenfalls durch – bei Zweifeln gebotene – Rücksprache mit dem Sicherheitsbeauftragten leicht vermeiden können. Der Beamte handelte schuldhaft und zwar zumindest grob fahrlässig. Zu 3. der Anschuldigungsschrift ist dem Beamten vorzuwerfen, dass er schuldhaft seine Leitungsverantwortung in Bezug auf die Kontrolle der Beachtung der Haushaltsordnung (s. 12 AV § 70 LHO) in seinem Kommissariat verletzte. Der Beamte handelte insoweit vorsätzlich. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beamte eines aus mehreren Pflichtverletzungen zusammengesetzten, einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens nach § 40 Abs. 1 LBG schuldig gemacht. Indem der Beamte in den Jahren 1999 und 2000 in zwei Fällen als Amtsträger Vorteile annahm (Punkt 1), hat er sich nicht nur wiederholt gemäß § 331 StGB strafbar gemacht, sondern zugleich die ihm als Polizeibeamten obliegenden Pflichten aus § 34 LBG a.F., in Bezug auf sein Amt keine Belohnungen und Geschenke anzunehmen, aus § 20 Satz 2 LBG a.F., sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten wie auch seine besondere Pflicht als Polizeivollzugsbeamter, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 103 LBG a.F.), missachtet. Des Weiteren handelte der Beamte zugleich vorwerfbar seiner Gehorsamspflicht gemäß § 21 Satz 2 LBG a.F. zuwider, als er gegen die dienstlichen Anweisungen in der PDV 350 (BR) unter Punkt 4.1 verstieß (Punkt 2). Es versteht sich von selbst, dass für Polizeidienststellen ein berechtigtes und erhöhtes Sicherungsbedürfnis besteht. Dem trägt die PDV in der genannten Regelung Rechnung. Den Sicherheitsanweisungen widersprach es, einem Dolmetscher einen Schlüssel zu überlassen, mit dem er sich außerhalb der Dienstzeiten von polizeilichen Dienstkräften Zutritt zu Diensträumen verschaffen konnte. Wenn auch unstreitig ein dienstliches Bedürfnis dafür bestand, auch in diesen Zeiten den TÜ-Raum aufsuchen zu können, so hätte die Schlüsselüberlassung kontrolliert erfolgen müssen (vgl. dazu aus früherer Zeit GA ZD V Nr. 5/1988 unter II 6). Indem der Beamte schuldhaft seine Leitungsverantwortung in Bezug auf die Kontrolle der Beachtung der Haushaltsordnung in seinem Kommissariat verletzte (Punkt 3), wurde er der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht, die sein Beruf und seine besondere Stellung als Kommissariatsleiter erfordert (§ 20 Satz 2 LBG a.F.). Das Bestehen einer diesbezüglichen Kontrollpflicht ergab sich hier aus den Ausführungsvorschriften Nr. 12. ff. zu § 70 LHO, wonach der für die Feststellung der sachlichen Richtigkeit zuständige Bearbeiter mit der Unterzeichnung des Vermerks die Verantwortung dafür übernimmt, dass die in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind, soweit deren Richtigkeit nicht vom Feststeller der rechnerischen Richtigkeit zu bescheinigen ist. Diese Verpflichtung wird auch in dem zu verwendenden Vordruck Nr. 1028 deutlich. Nach den darin vorformulierten Angaben ist u.a. zu bestätigen, dass im jeweiligen Verfahren in dem angegebenen Zeitraum Dolmetschertätigkeiten in Anspruch genommen wurden und diese Inanspruchnahme erforderlich war. Von dem weiteren Vorwurf unter Punkt 3, die Gehorsamspflicht verletzt zu haben, indem er entgegen der GA LKA Nr. 1/94 nicht dafür gesorgt habe, dass Durchschriften der Rechnungen der Dolmetscher in die Strafakten gelangten, ist der Beamte freizustellen. Die Anschuldigungsschrift konkretisiert diesen Vorwurf nicht. Dazu hätte es einer Benennung der entsprechenden Akten und Rechnungen bedurft. Soweit im Untersuchungsverfahren u.a. das Ermittlungsverfahren 69 Js 41/01 Gegenstand der Auswertung in dieser Hinsicht war, stellt die Anschuldigungsschrift darauf nicht ab. Freizustellen ist er des Weiteren von dem Vorwurf, die sachliche Richtigkeit der von ihm an die Berechnungsstelle (LKA 012) weitergeleiteten Dolmetscherrechnungen nicht nochmals überprüft zu haben. Eine entsprechende Verpflichtung ist weder dargelegt noch sonst offenkundig. Dagegen spricht, dass – wie die strafrechtlichen Ermittlungen ergaben – in anderen Kommissariaten deren Leiter bei Dolmetscherrechnungen gar nicht in das bei der Berliner Polizei praktizierte 6-Augen-Prinzip eingebunden waren. V. Das Gewicht des Dienstvergehens erfordert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Kürzung der Dienstbezüge des Beamten (§ 8 Abs. 1 LDO). Ein Polizeivollzugsbeamter, der selbst gegen strafbewehrte Gesetze verstößt, verletzt seine Kernpflicht als Polizeibeamter. Es ist Aufgabe der Polizei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Polizeibeamte, die selbst zum Straftäter werden, begehen eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Sie erschüttern das Vertrauen in ihre Fähigkeit zu jederzeit pflichtbewusster und zuverlässiger Dienstausübung. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist zudem eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Dies kann im Interesse einer geordneten, sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - BVerwG DokBer B 1998, 317 = DÖV 1999, 115). Bei der Inanspruchnahme des zinslosen Kredites handelt es sich um ein Geschenk i.S. von § 34 des Landesbeamtengesetzes - LBG. Denn Belohnungen und Geschenke sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden (Plog/Wiedow, BBG, 1, § 70 Rz. 2; Battis, Beamtenrecht, § 70 Anm. 2; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einl. C 23 a; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., B II 10 Rz. 45; Behnke, BDO, 2. Aufl., Einf. Rz. 81). Die Zuwendung von Sachwerten ist dann als Geschenk anzusehen, wenn eine gleichwertige Gegenleistung seitens des Beamten nicht erfolgt (Plog/Wiedow, a.a.O., § 70 Rz. 2, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - m.w.N.). Dabei ist der Wert des Vorteils nach der Rechtsprechung – auch der Strafgerichte – nicht an dem Zinsgewinn zu bemessen, sondern an der Darlehenssumme. Die von dem Dolmetscher für zwei Reisen „vorgesteckten“ Kosten, die auf den Beamten – in einem Fall auch dessen damalige Ehefrau – entfielen, summierten sich auf zusammen rund 1.800 €. Diese Dienstpflichtverletzung wiegt besonders schwer, weil bereits der „böse“ Eindruck, für Amtshandlungen käuflich zu sein, zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust führt. Besonders erschwerend ist hier die herausgehobene Stellung des Beamten als Leiter eines Kommissariats zu berücksichtigen. Er ist seiner gebotenen Vorbildfunktion nicht gerecht geworden. Allein dieses Fehlverhalten wirft nach der Rechtsprechung der Disziplinarkammer als Maßnahme die Frage nach einer Degradierung auf (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 LDO). Hier kommt hinzu, dass der Beamte weitere Pflichtverletzungen begangen hat, wenn diese auch geringeres disziplinares Gewicht haben als der Vorwurf unter 1. Ein folgenschweres Organisationsverschulden stellt es dabei dar, dass der Beamte die Dolmetscherrechnungen weiter leitete, obwohl ihm bewusst war, dass seine Sachbearbeiter, die die sachliche Richtigkeit bescheinigt hatten, diese mangels effektiver Kontrollmöglichkeit in der Regel nicht sicher geprüft haben konnten. Die Ermittlungen im Strafverfahren haben ergeben, dass im Kommissariat des Beamten Listen, die eine gewisse Kontrolle der zeitlichen Tätigkeit der Dolmetscher ermöglicht hätten, 1998 abgeschafft worden waren, mit der Begründung, die Dolmetscher würden selber Aufzeichnungen führen. Damit war eine Kontrolle der in Rede stehenden Dolmetscher nicht nur im Hinblick auf die für die Abzeichnung von Dolmetscherrechnungen erhebliche Frage des tatsächlichen zeitlichen Umfanges der erbrachten Dolmetscherleistungen kaum mehr möglich. Das Unterlassen jeglicher Kontrolle wird nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, dass nach Einführung der PC im Jahr 1996 die Zahl der TÜ sprunghaft angestiegen sei und die Dolmetschertätigkeit sich immer schwerer habe kontrollieren lassen. Auch eine zur Leitungstätigkeit gehörende stichprobenartige Kontrolle der Mitarbeiter in Bezug auf die sachliche Prüfung von Dolmetscherrechnungen konnte nicht festgestellt werden. Durch ein Kontrollsystem, das möglich und geboten gewesen wäre, hätte es dem Dolmetscher E... zumindest erheblich erschwert werden können, falsche Rechnungen in dem im Strafverfahren festgestellten Umfang erfolgreich einzureichen. Dazu wäre mindestens erforderlich gewesen, dass die Dolmetscher ihre Tätigkeit in einer Anwesenheitsliste dokumentieren, die, soweit möglich, von dem Sachbearbeiter hätte gegengezeichnet werden können, um den zeitlichen Umfang der in Rechnung gestellten Leistungen und die Zuordnung zu Ermittlungsverfahren kontrollieren zu können. Es wäre auch vermieden worden, dass An- und Abfahrtzeiten in Rechnung gestellt werden, obwohl nur das Dienstzimmer gewechselt wurde. Dass (u.a.) der Beamte ein solches Kontrollsystem nicht geführt hat, stellt ein Organisationsverschulden dar (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. Juni 2008 – VG 28 A 73.05 –). Zu Gunsten des Beamten ist von der Disziplinarkammer berücksichtigt worden, dass – wie der Bundesgerichtshof es formulierte (BGH S...) – in der gesamten Behörde eine „unvertretbar leichtfertige Vertrauensseligkeit“ in Bezug auf den Dolmetscher E... vorherrschte. Maßnahme mildernd ist ferner zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe inzwischen zum Teil mehr als zehn Jahre zurückliegendes Fehlverhalten betreffen. Der Beamte ist durch seine vorübergehende Dienstenthebung von November 2002 bis Januar 2004, das langjährige Strafverfahren und die damit verbundene Dauer des Disziplinarverfahrens psychisch erheblich belastet worden. Er hat wegen des Hauptvorwurfs in dem vorliegenden Disziplinarverfahren bereits eine empfindliche Geldstrafe zahlen müssen und gilt als vorbestraft. Er leitet seit Anfang 2004 wieder ein Rauschgift-Kommissariat und Negatives ist in dieser Zeit nicht bekannt geworden. Seine dienstlichen Leistungen sind zumindest zehn Jahre lang herausragend gewesen, was sich in seiner steilen Karriere ausdrückt. Wegen der weiteren Würdigung wird auf die Gerichtsbescheidsanfrage vom 5. Oktober 2010 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §§ 106 Abs. 1, 108 Abs. 1 LDO. Dieser Disziplinargerichtsbescheid ist unanfechtbar. Er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 60 a Abs. 2 Satz 2 LDO).