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Urteil

80 K 1.10 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0203.80K1.10OL.0A
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Leitsätze
1. Hat der Beamte mehrere Pflichtverletzungen begangen, kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es die Handlungen ausscheidet, die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.(Rn.45) 2. Die Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der schwersten Verfehlung. Das Dienstvergehen kann gleichberechtigt von einer jahrelangen ungeordneten Wirtschaftsführung sowie von der hartnäckigen Ignorierung der Attestvorlagepflicht geprägt sein.(Rn.47) 3. Ein jahrelang hochverschuldeter Polizeibeamter im Zusammenhang mit einer unverantwortlichen privaten Wirtschaftsführung beeinträchtigt die Integrität des Polizeidienstes. (Rn.48) 4. Die beharrliche Ignorierung der Attestvorlagepflicht bei Dienstunfähigkeit in zahlreichen Fällen verletzt die Gehorsamspflicht und ist mit dem zu fordernden Bild eines Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. (Rn.49) 5. Die Verhängung einer mäßigen Geldbuße als Pflichtenmahnung kann ausreichend sein, wenn sich die Dienstvergehen in einem Zeitraum polizeiärztlich bestätigter Dienstunfähigkeit auf Grund einer ernsthaften psychischen Erkrankung abgespielt haben.(Rn.50)
Tenor
Gegen den Kläger wird eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Beamte mehrere Pflichtverletzungen begangen, kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es die Handlungen ausscheidet, die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.(Rn.45) 2. Die Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der schwersten Verfehlung. Das Dienstvergehen kann gleichberechtigt von einer jahrelangen ungeordneten Wirtschaftsführung sowie von der hartnäckigen Ignorierung der Attestvorlagepflicht geprägt sein.(Rn.47) 3. Ein jahrelang hochverschuldeter Polizeibeamter im Zusammenhang mit einer unverantwortlichen privaten Wirtschaftsführung beeinträchtigt die Integrität des Polizeidienstes. (Rn.48) 4. Die beharrliche Ignorierung der Attestvorlagepflicht bei Dienstunfähigkeit in zahlreichen Fällen verletzt die Gehorsamspflicht und ist mit dem zu fordernden Bild eines Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. (Rn.49) 5. Die Verhängung einer mäßigen Geldbuße als Pflichtenmahnung kann ausreichend sein, wenn sich die Dienstvergehen in einem Zeitraum polizeiärztlich bestätigter Dienstunfähigkeit auf Grund einer ernsthaften psychischen Erkrankung abgespielt haben.(Rn.50) Gegen den Kläger wird eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Dienstvergehen sind nur zum Teil erwiesen, rechtfertigen insgesamt die Verhängung einer Geldbuße in der tenorierten Höhe: Zum Vorwurf zu 2.) : Der Kläger hat sich dadurch, dass er die im bestandskräftig gewordenen Bußgeldbescheid bezahlte Geldbuße in Höhe von 35 Euro nicht bezahlte und es schließlich zur Anordnung der Erzwingungshaft durch das Amtsgericht Tiergarten und den Erlass eines Vorführungsbefehls kommen ließ, achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F.; seit 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG). Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 101 Satz 2 LBG), Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der selbst dienstlich dafür eingesetzt werden kann, Haft- bzw. Vorführungsbefehle im Zusammenhang mit Bußgeldbescheiden zu vollstrecken, ist es unvereinbar, sich selbst in dieser Weise verhaften zu lassen. Von einem Polizeibeamten wird grundsätzlich ein gesetzestreues Verhalten erwartet, so dass es schon nicht zur Verhängung von Bußgeldern gegen ihn kommen darf. Auch wenn nicht bereits jedes dahin führende ordnungswidrige Verhalten eines Polizeibeamten bereits die Erheblichkeitsschwelle für ein außerdienstliches Dienstvergehen erfüllt, ist diese Grenze jedenfalls dann überschritten, wenn ein Polizeibeamter in hartnäckiger Weise ein vergleichsweise geringes Bußgeld von 35 Euro nicht bezahlt und es zur Anordnung von Erzwingungshaft und einem Vorführungsbefehl kommen lässt. Ein derartiges durch Polizeibeamte an den Tag gelegtes Verhalten begegnet in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schadet nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Berliner Polizei. Der Kläger handelte schuldhaft und zumindest fahrlässig. Zum Vorwurf zu 4.) Der Kläger hat den Vorwurf in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 eingeräumt. Er handelte insofern der Gehorsamspflicht nach § 21 Satz 2 LBG a.F. zuwider, indem er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. in Verbindung mit der ihm bekannten Weisungslage über den Nachweis der Dienstunfähigkeit in zahlreichen Fällen Atteste nicht spätestens am 4. Tag einreichte. Er handelte schuldhaft und zwar zumindest fahrlässig. Zum Vorwurf zu 6.) Der Kläger hat auch diesen Vorwurf in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Seine jahrelange ungeordnete Wirtschaftsführung verletzte die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes. Zwar liegt ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines Beamten nicht bereits dann vor, wenn dieser über seine wirtschaftlichen Verhältnisse lebt und damit auch über die Grenze seiner eigenen wirtschaftlichen Belastbarkeit hinausgeht. Ein Beamter verletzt seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes jedoch, wenn er seine Schulden nicht korrekt abwickelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1995 – 1 D 66.94 – Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 1, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. Dezember 1995 – OVG 80 D 2.95 – S. 19 des Abdrucks), nebenher auch die innerdienstliche Pflicht, seinen Dienstherrn nicht durch die mit Haftungsrisiken einhergehende Abwicklung seiner Schulden zu belasten. Ein Beamter, der – wie im vorliegenden Fall – ungeachtet an sich ausreichender laufender Einnahmen Verbindlichkeiten nicht bezahlt bzw. bei Zahlungsschwierigkeiten keine Stundung bei den Gläubigern zu erreichen versucht, beeinträchtigt sein und der Beamtenschaft Ansehen in einer auch für sein Amt bedeutsamen Weise in besonderem Maß i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ein objektiv und besonnen wertender Dritter erwartet von einem Beamten bei der Abwicklung von Schulden den Gläubigern gegenüber ein angemessenes Verhalten. Der Kläger handelte schuldhaft und ebenfalls zumindest fahrlässig. Zum Vorwurf zu 7.) Es ist dem Kläger nicht nachzuweisen, dass er in den ihm vorgeworfenen 18 Fällen ohne dienstlichen Grund und damit rechts- und gehorsamswidrig Datenabfragen über das polizeiliche Informationssystem getätigt hat. Der vom Amtsgericht Tiergarten am 2. Februar 2009 erlassene Strafbefehl hat insofern - anders als rechtskräftige Strafurteile – keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren. Der Kläger hat den Vorwurf bestritten bzw. dienstliche Gründe für die Datenabfragen behauptet. Zu Recht hat er darauf hingewiesen, dass die Datenabfragen nicht – wie es im Strafbefehl unter Bezug auf die Anklageschrift heißt – von seinem Dienstcomputer am Abschnitt aus getätigt worden sein können, da er zu der fraglichen Zeit dort dienstlich nicht eingesetzt war. Es ist zwar zu vermuten, dass es sich insoweit nur um ein Versehen in der Anklageschrift handelt. Um dies zu verifizieren und auch Anzahl, Zeitpunkte und die Art und Weise der Datenabfragen (Wer und was wurde jeweils genau abgefragt?) zu überprüfen hätten die entsprechenden Protokolle der Datenabfragen dem Gericht vorliegen müssen. Das war jedoch nicht der Fall, da der entsprechende Beweismittelordner nach Abschluss des Strafverfahrens vernichtet wurde und der Beklagte wegen mittlerweile durchgeführter Datenlöschung die Abfragedaten auch nicht mehr rekonstruieren kann. Die durch den Beweismittelverlust verbleibenden Zweifel am Dienstvergehen gehen daher „in dubio pro reo“ zu Lasten des Beklagten. Zum Vorwurf zu 3.) Der Kläger ist auch von diesem Vorwurf freizustellen. Es ist nach Aktenlage und den Einlassungen des Klägers letztlich nicht nachweisbar, dass dieser bereits bei Bestellung des Wasserspenders nicht gewillt war, den entsprechenden Mietpreis zu bezahlen (Eingehungsbetrug). Nach der Darstellung des Klägers im Disziplinarverfahren war er über die Höhe der späteren Rechnung überrascht. Möglicherweise hatte er die Bedingungen des Vertrages nicht genau genug studiert und war von niedrigeren Kosten ausgegangen. Da dies nicht zu widerlegen ist, kann ein Eingehungsbetrug nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Das Strafverfahren ist – ebenfalls ohne Schuldfeststellung – nach § 153 StPO eingestellt worden. Hinsichtlich der Vorwürfe zu 1. und 5. hat das Gericht von der Möglichkeit des § 56 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) Gebrauch gemacht und die entsprechenden Handlungen ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen erfordert unter Abwägung aller Umstände dieses Einzelfalls die Verhängung einer Geldbuße in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Hat der Beamte mehrere Pflichtverletzungen begangen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das Dienstvergehen wird hier gleichberechtigt von der jahrelangen ungeordneten Wirtschaftsführung, aber auch von der hartnäckigen Ignorierung der Attestvorlagepflicht geprägt. Hohe Verschuldung und die damit verbundenen Zahlungsschwierigkeiten sind be-amtenrechtlich dann zudem besonders bedeutsam, wenn sie die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden für einen bestimmten Dienstposten fraglich erscheinen lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. September 2006 – 10 L 4/06 – juris Rdn.20 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat durch seine jahrelange unverantwortliche private Wirtschaftsführung einen schwerwiegenden Charaktermangel zu erkennen gegeben. Ein Polizeibeamter, der wie hier über mehrere Jahre hinweg verschuldet ist und nicht nachhaltig zur wirksamen Besserung seiner desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse beiträgt, kann jederzeit der Gefahr unterliegen, sich in wirtschaftliche Abhängigkeit von Anderen, insbesondere auch von Kriminellen zu begeben; die Integrität des Polizeidienstes erfordert es, ein solches Risiko von vornherein auszuschließen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt a.a.O. Rdn. 24). Schließlich unterstreicht die über einen langem Zeitraum gehende beharrliche Missachtung der Pflicht, Dienstunfähigkeit spätestens am 4. Tag durch Attest nachzuweisen – wobei diese Frist bei Folgeattesten zudem keine Anwendung findet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 1997 – 1 DB 12/96 – bei juris) – das Bild eines in dem betreffenden Zeitraum pflichtvergessenen Menschen, das mit dem zu fordernden Bild eines Polizeivollzugsbeamten unvereinbar ist. Erheblich mildernd zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger jedenfalls ab Anfang 2007 psychisch ernsthaft erkrankt war und über den ganz überwiegenden Zeitraum (wenngleich teilweise rückwirkend diagnostiziert) polizeiärztlich bestätigte Dienstunfähigkeit vorlag. Der Kläger war im Jahr 2008 mehrfach wegen psychischer Zusammenbrüche und Suizidankündigungen in stationärer Behandlung. Anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung im August 2008 hielt die untersuchende Polizeiärztin den Kläger sogar für nicht in der Lage, seine Rechte in einem eventuellen Zurruhesetzungsverfahren wahrzunehmen. Angesichts dieser starken psychischen Beeinträchtigungen ist davon auszugehen, dass der Kläger zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten und Angelegenheiten (Attesteinreichung, Klärung der Schuldensituation) jedenfalls ab Anfang 2007 ebenfalls nur mit erheblichen Einschränkungen in der Lage war. Positiv zu beurteilen ist, dass der Kläger seine psychische Erkrankung – soweit erkennbar – mittlerweile weitgehend überwunden hat und seit Oktober letzten Jahres im Hamburger Modell wieder Dienst leistet; seinen Angaben nach sollen es seit Januar 2011 auch wieder acht Stunden täglich sein. Es spricht daher Einiges dafür, dass sich das Dienstvergehen ganz überwiegend in einer negativen Lebensphase des Klägers abgespielt hat, die so heute nicht mehr besteht. Angesichts dessen und aufgrund des Umstandes, dass ein erheblicher Vorwurf der Disziplinarverfügung – die unbefugten Datenabfragen – weggefallen ist, hält das Gericht die Verhängung einer mäßigen Geldbuße in Höhe von 500 Euro als Pflichtenmahnung für ausreichend, aber – auch aus generalpräventiven Aspekten – für erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass sich ein Teil der Vorwürfe nicht erweisen ließ und auch deshalb die Höhe der Geldbuße niedriger als in der Disziplinarverfügung ausgefallen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro verhängt wurde. Der 19 ... geborene Kläger trat 19 ... als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ... in den Polizeidienst des ... Landes Berlin ein. Er wurde – nach bestandener Laufbahnprüfung und erfolgreicher Probezeit – im Jahr 19 ... im Amt eines Polizeimeisters zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und im Jahr 19 ... zum Polizeiobermeister befördert. Der Kläger ist ledig und hat eine 19 ... geborene Tochter. Der Kläger ist bislang disziplinarrechtlich unbelastet. Seine dienstliche Beurteilung lautete zuletzt „B“ (20 ... ). Zwischen März 2000 und Ende 2006 war der Kläger der A ... zugeordnet; er wurde zum 2. Januar 2007 zum Abschnitt umgesetzt. Am 30. Oktober 2006 leitete der Leiter der Direktion gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, mit dem ihm die Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen mit daraus resultierenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzw. Offenlegung von Abtretungserklärungen vorgeworfen wurde; der Vorwurf wurde in der Folgezeit mehrfach, zuletzt im Juli 2009, erweitert. Mit Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2010 verhängte der Beklagte – nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin – gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro. Dem liegen folgende Geschehnisse/Vorwürfe zugrunde: Vorwurf zu 1.): Nichtabgabe von Ausrüstungsgegenständen: Der Kläger wurde im Zuge seiner Umsetzung zum Abschnitt mehrfach schriftlich aufgefordert, einzelne Ausrüstungsgegenstände, die ihm im Rahmen seiner früheren Verwendung überlassen worden waren (Schreibtischschlüssel, Armbinde „Polizei“ und eine Lupe) abzugeben. Der Kläger – so der Vorwurf – habe darauf nicht reagiert. Vorwurf zu 2.) Verstoß gegen die Bestimmungen über Personalausweise: Das Bezirksamt erließ am 5. Juli 2005 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 35,- Euro wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über Personalausweise. Nachdem der Kläger die Geldbuße nicht gezahlt hatte, ordnete das Amtsgericht Tiergarten Erzwingungshaft von vier Tagen an und erließ einen Vorführungsbefehl. Am 15. September 2007 suchten Polizeibeamte des Abschnitts den Kläger auf, um den Vorführungsbefehl zu vollstrecken. Dieser fand sodann seine Erledigung, nachdem der Kläger am selben Tag die Geldbuße bezahlte. Vorwurf zu 3.) Warenkreditbetrug: Am 20. März 2007 lieferte die Firma R ... dem Kläger einen per Internet bestellten Miet-Wasserspender und drei Flaschen an seine Wohnanschrift. Trotz wiederholter Mahnungen seitens der Firma beglich der Kläger die entsprechende Rechnung nicht und hielt auch einen Abholtermin für den Wasserspender nicht ein. Ein gegen den Kläger wegen Warenkreditbetruges eingeleitetes Strafverfahren stellte die Amtsanwaltschaft unter dem 20. November 2007 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Vorwurf zu 4.) Fehlende oder verspätet eintreffende ärztliche Atteste: a) Zeitraum Januar bis Februar 2007: Nach seiner Umsetzung zum Abschnitt ab 2. Januar 2007 meldete sich der Kläger zwischen dem 24. Januar und dem 28. Januar 2007 krank. Das entsprechende Attest ging der Dienststelle erst am 29. Januar 2007 zu. Im Zeitraum zwischen dem 4. und 13. Februar 2007 war der Kläger erneut krank; das Attest traf erst am 9. Februar 2007 auf der Dienststelle ein. b) Zeitraum April bis Mai 2007: Mit Schreiben vom 23. März 2007 wurde der Kläger daran erinnert, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten, die länger als drei Tage dauerten, mit ärztlichem Attest nachzuweisen seien. Für die Krankschreibung vom 23. April bis 18. Mai 2007 traf das ärztliche Attest jedoch erst am 8. Mai 2007 auf der Dienststelle ein. Das Folgeattest für die Zeit bis zum 20. Mai 2007 traf erst am 25. Mai 2007 ein. c) Die Verlängerung seiner Krankschreibung über den 13. Juli 2007 hinaus teilte der Kläger erst am 15. Juli 2007 mit. d) Die Atteste für die Krankschreibung des Klägers vom 20. August bis 7. Dezember 2007 trafen erst auf der Dienststelle ein, nachdem mit – später aufgehobenem Bescheid – vom 1. November 2007 der Verlust der Dienstbezüge wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst festgestellt worden war. e) Auch für den Krankheitszeitraum ab dem 3. März 2008 legte der Kläger keine Atteste vor. Seine Dienstunfähigkeit wurde im August 2008 rückwirkend aufgrund einer polizeiärztlichen Untersuchung bestätigt. Vorwurf zu 5.) Nichtmitteilung der neuen Wohnanschrift Der Kläger war unter dem 18. Dezember 2006 für eine neue Wohnanschrift gemeldet, teilte dies seinem Dienstherrn jedoch zunächst nicht mit. Die neue Anschrift wurde dem Beklagten Ende Januar 2007 zufällig durch die veränderte Absenderangabe auf einem vom Kläger stammenden Brief bekannt. Vorwurf zu 6.) Ungeordnete Wirtschaftführung Zwischen Mai 2005 und Juli 2009 gingen insgesamt 9 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und 2 offen gelegte Abtretungserklärungen bei der Gehaltsstelle des Klägers ein. Sie betreffen unterschiedliche Gläubiger und Forderungsarten, u.a. nicht bezahlte Heilbehandlungskosten, Kreditforderungen und auch Unterhaltsrückstände, insgesamt mehr als 35.000,- Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Disziplinarverfügung Bezug genommen. Vorwurf zu 7.) Verstoß gegen das Berliner Datenschutzgesetz Durch Strafbefehl vom 2. Februar 2009 verhängte das Amtsgericht Tiergarten – 257 Ds 240/08 – gegen den Kläger eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 30,- Euro wegen unbefugten Abrufens von Daten. Der Kläger soll zwischen Oktober 2005 bis Oktober 2006 von seinem Dienstcomputer auf dem „Abschnitt “ die im polizeilichen Datensystem POLIKS erfasste Daten über anhängige Verfahren gegen die ihm persönlich bekannte abgefragt haben, obwohl er gewusst habe, dass eine dienstlich gerechtfertigte Datenabfrage nicht vorgelegen habe und er zur Datenabfrage nicht befugt gewesen sei. Mit der Klage erstrebt der Kläger zumindest eine Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme. Er wendet sich insbesondere gegen die Annahme in der Disziplinarverfügung, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen zu haben. So könne es entgegen dem Strafbefehl nicht sein, dass er Daten auf dem Dienstcomputer des Abschnitts abgefragt habe. Zu dieser Zeit habe er seinen Dienst dort nicht versehen. Es bestehe daher Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Abfrageprotokolle. Die Person, die er abgefragt habe, sei seinerzeit Tippgeberin gewesen. Er habe deren Glaubwürdigkeit überprüfen wollen. Die Abfragen hätten mitunter nicht geklappt, weil die Abfragesysteme störanfällig gewesen seien und keine Ergebnisse ausgeworfen hätten; er habe daher Abfragen wiederholen müssen. Auch dies lasse sich anhand der Abfrageprotokolle feststellen. Gegen den Strafbefehl habe er im Übrigen rechtzeitig Einspruch eingelegt, der jedoch nicht beim Gericht angekommen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. Dezember 2009 aufzuheben bzw. eine niedrigere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der in der Disziplinarverfügung gegebenen Begründung fest. Die im Strafverfahren vernichteten Abfrageprotokolle hinsichtlich der Datenabfragen könnten nicht mehr rekonstruiert werden. Der behördliche Disziplinarvorgang, die Personalakte des Klägers und die Akten des oben genannten Strafverfahrens wurden beigezogen. Durch Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.