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Urteil

85 K 5.10 OB

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0412.85K5.10OB.0A
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Leitsätze
Disziplinarmaßnahme bei Diebstahl von Postwertzeichen durch einen Schalterbeamten (hier: Entfernung), Zuständigkeit für Erhebung der Disziplinarklage (hier: Deutsche Postbank AG)(Rn.19)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Disziplinarmaßnahme bei Diebstahl von Postwertzeichen durch einen Schalterbeamten (hier: Entfernung), Zuständigkeit für Erhebung der Disziplinarklage (hier: Deutsche Postbank AG)(Rn.19) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarkammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 BDG). Auf diese Möglichkeit ist er in der ihm am 22. März 2011 zugestellten Ladung hingewiesen worden. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist im Namen des Vorstands der Deutschen Postbank AG durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren, den Leitenden Postdirektor B., als Prozessbevollmächtigten erhoben worden. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG ist nicht ersichtlich. Danach liegt die Befugnis zur Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen Beamten bei der obersten Dienstbehörde. Deren Befugnisse werden im Bereich der Postbank AG vom Vorstand wahrgenommen (§ 1 Abs. 2 PostPersRG). Dieser kann sich wiederum – wie hier glaubhaft geschehen – (nur) durch einen Beamten vertreten lassen, der im Bereich der Organisationseinheit „Vorstand“ der Postbank AG tätig ist und nach den dort geltenden Regeln über Organisation und Geschäftsverteilung befugt ist, in dem jeweiligen Aufgabenbereich nach außen eigenverantwortlich zu handeln. Denn eine gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG mögliche Übertragung der Zuständigkeit zur Klageerhebung gegen Beamte ist nicht erfolgt (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Deutschen Telekom AG Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122/07 – juris Rn. 17ff und vom 8. Mai 2008 – 2 C 135/07 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat mit den ihm vorgeworfenen beiden Diebstahlshandlungen ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 BBG) begangen (nachfolgend zu 1.), das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 10 BDG), nachfolgend zu 2.). 1. Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Bundesbeamten ist geklärt, dass sie hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit den Regeln über den beamtenrechtlichen Dienst und damit dem Disziplinarrecht unterliegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 20. August 1996 –1 D 80.95 – BVerwGE 103, 375 , vom 6. Juli 2006 –1 D 7.05 – juris Rn. 21 und vom 24. Mai 2007 –2 C 25.06 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 Rn. 10). Für Beamte der Deutschen Postbank AG gilt dasselbe (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. April 2009 – 3 LD 4/08 –). Die Disziplinarkammer legt ihrer Entscheidung hinsichtlich der Vorwürfe zu 1. und 2. die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2009 zu Grunde. Diese Feststellungen sind für die Disziplinarkammer gemäß § 57 Abs. 1 BDG bindend, weil sie nicht offensichtlich unrichtig sind. Danach hat der Beklagte vorsätzlich handelnd nicht nur in zwei Fällen Straftaten nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern zugleich ein Dienstvergehen im Sinn der § 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – begangen. Denn mit seinem Fehlverhalten verstieß er gegen die Dienstpflicht aus § 54 Satz 2 BBG a.F. (jetzt: § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG), wonach Beamtinnen und Beamte verpflichtet sind, ihr Amt uneigennützig zu verwalten. Zugleich verletzte er die Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG a.F. (jetzt: § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten. Demgegenüber treten Verstöße gegen – von der Klägerin nicht näher bezeichnete – innerdienstliche Anordnungen zurück. Die Disziplinarkammer hat desweiteren festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 3. März 2002 bis 5. Mai 2003 und am 27. Januar 2004 unter den Verkäuferpseudonymen m... (Deckname: P...) bzw. m... (Deckname: P...), ab 16. Januar 2004 p... (Deckname: P...) gestohlene Postprodukte zum Gesamtpreis von mehr als 20.000 € über seine PC in Hamburg und in Berlin in Auktions-Plattformen unter www.....de verkauft hat. Hinsichtlich der Verkäufe am 27. Januar 2004 binden auch insoweit die Feststellungen in dem o.g. Strafurteil die Disziplinarkammer gemäß § 57 Abs. 1 BDG. Im Übrigen ergeben sich diese Handlungen aus polizeilichen Ermittlungen im Strafverfahren, die auf der Auswertung der beiden PC des Beklagten, der ihm unter den o.g. Verkäuferpseudonymen zuzuordnenden Auktionsdaten und von Kontoauswertungen beruhen. Da die Postprodukte bis zu 50 % unter dem Verkaufspreis in einer Postfiliale zugeschlagen wurden, besteht kein Zweifel daran, dass der Beklagte gestohlene Ware verkauft hat. Dafür, dass die Käufer nicht beliefert wurden, ergaben die Ermittlungen keinen Hinweis. Der Beklagte hat sich zu diesen Verkäufen (Fall 5.) im Disziplinarverfahren geäußert. Dabei hat er die Lieferungen konkludent eingeräumt. Als Dienstvergehen wird ihm dieses Verhalten jedoch nicht angelastet. Dem Beklagten werden die außerdienstlichen Verkäufe von der Klägerin (nur) als Betrugshandlungen zur Last gelegt (Fälle 3. bis 5.). Die Disziplinarkammer hat diese Handlungen – unter diesem Gesichtspunkt – gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der verhängten Maßnahme nicht ins Gewicht fallen. Mit Rücksicht auf den Verkauf deutlich unter dem Verkaufspreis der Deutschen Post AG wäre klärungsbedürftig gewesen, welche Vorstellungen sich einerseits die Käufer beim Erwerb der Waren hinsichtlich deren Herkunft machten und andererseits der Beklagte hinsichtlich dieser Vorstellungen der Käufer machte. Die Feststellungen des Strafgerichts zu 3. und 4. geben dazu nichts her. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – BVerwG 2 C 9.06 –, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rdn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist gerade durch das Dienstvergehen in solchem Maß zerstört, dass eine Weiterverwendung im Dienst ausschiede. Die widerrechtliche Entnahmen von Wertzeichen aus den postalischen Kassenbeständen, um sie für sich zu verwenden, stellen sich als Zugriffsdelikte dar. Hat sich ein Beamter bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit und damit im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten an Vermögenswerten vergriffen, die ihm – wie hier – dienstlich anvertraut sind, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 – NVwZ 2003, 1504 m.w.N.), so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist, sofern die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für Zugriffsdelikte erstmals im Urteil vom 24. November 1992 (Az. 1 D 66.91, BVerwGE 93, 314 und juris Rn. 14) berücksichtigt, orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB und wird derzeit mit etwa 50 Euro bemessen (BVerwG, Urteile vom 10. Januar 2007 – 1 D 15/05 –, juris Rn. 13, und vom 6. Juni 2007 – 1 D 2/06 –, juris Rn. 26). Diese Wertgrenze ist hier mit mehr als 6.000 € deutlich überschritten. Erschwerend kommt hier hinzu, dass der Beklagte sich zu Lasten seines Dienstherrn eine zusätzliche Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang geschaffen hat. Milderungsgründe, die etwa wegen des besonderen Charakters der Verfehlung Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben und das Vertrauensverhältnis nicht als unheilbar zerstört, sondern als wieder herstellbar erscheinen lassen könnten, hat die Disziplinarkammer nicht feststellen können. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem – aber nicht nur – die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerwiegender das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwGE 124, 252 263; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 2.06 -, juris Rn. 25). Weder für einen dieser benannten Milderungsgründe noch einen sonstigen Milderungsgrund gibt es einen Anhaltspunkt. Insbesondere der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Dies kann der Fall sein, wenn ein hoch verschuldeter Beamter in einer besonderen, d. h. nicht alltäglichen Situation auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zugreift (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2003 – 1 D 30/02 – juris Rn. 21). Hier fehlt es schon an der Einmaligkeit, weil es sich um zwei Taten in einem Abstand von etwa einem Jahr an zwei verschiedenen Tatorten handelte; zudem fehlt es an der „besonderen“ Versuchungssituation. Denn der Besitz der Verfügungsgewalt über die gestohlenen Postprodukte gehörte für den Beklagten zu seinen alltäglich Aufgaben als Schaltermitarbeiter. Erfolgte der Zugriff im Rahmen einer alltäglichen, gewohnten dienstlichen Tätigkeit, kommt der Milderungsgrund nur in Betracht, wenn der Beamte unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten ist, sich an den dienstlichen Werten zu vergreifen. Dies kann etwa der Fall sein bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluss einer Mahnung oder gar Drohung durch Gläubiger. Eine solche Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beamten unter Druck setzt, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit dem plötzlich eintretenden Bedarf oder dem Verlangen der Gläubiger Rechnung zu tragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2003 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Für das Vorliegen derartiger Umstände ergibt sich aus den beigezogenen Akten kein Hinweis. Wenn der Beklagte weder vor noch nach den verfahrensgegenständlichen Ereignissen straffällig geworden ist, so handelt es sich insoweit um ein Verhalten, das die Rechtsordnung von jedermann erwartet. Ein besonderes Verdienst, das dem begangenen Dienstvergehen als mildernder Umstand entgegengehalten werden könnte, kann darin ebenso wenig gesehen werden wie in der Tatsache, dass der Beklagte zuvor auch beamtenrechtlich nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist; denn die korrekte Erledigung der beruflichen Obliegenheiten und das Unterlassen von Dienstvergehen gehört zu den Grundpflichten eines jeden Beamten (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 23. September 2009 – 16a D 07.2355 – juris Rn. 87). Seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen vermögen das Gewicht der Zugriffsdelikte nicht entscheidend zu verringern. Der Verhängung der Höchstmaßnahme steht nicht entgegen, dass gegen den Beamten im sachgleichen Strafverfahren eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Das so genannte Doppelbestrafungsverbot des Artikels 103 Abs. 3 GG gilt nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht und Strafrecht. Beide Rechtsgebiete unterscheiden sich in ihren Zielen grundsätzlich (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 2. Mai 1967 – 2 BvR 391.64 und 263.66 – BVerfGE 21, 378 , vom 22. Juli 1970 – 2 BvL 8.70 – BVerfGE 29, 125 und vom 12. Oktober 1971 – 2 BvR 65.71 – BVerfGE 32, 40 ). Während das Strafrecht vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der Sühne geprägt ist und dazu dient, der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken sowie dem Täter die Fähigkeit und den Willen zu verantwortlicher Lebensführung zu vermitteln und zu helfen, etwaige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die mit der Tat zusammenhängen, zu überwinden (vgl. dazu u.a. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 46 Rn. 2 m.w.N.), ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Hat – wie hier – das Fehlverhalten des Beamten unabhängig von seiner strafrechtlichen Bewertung und Ahndung zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn geführt, kann das Beamtenverhältnis nicht fortgesetzt werden mit der Folge, dass der Beamte aus diesem entfernt werden muss. Die erhebliche Gesamtdauer des Straf- und Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als sieben Jahren seit Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens ist für sich genommen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. September 2009 – 2 B 34.09 –, juris Rn. 3 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 9. August 2006 – 2 BvR 1003/05; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 – 80 D 8.08 –). Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), nach welcher der eine Entscheidung in angemessener Frist gebietende Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auch auf Disziplinarverfahren anzuwenden ist, die die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst zum Gegenstand haben (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 – 8453/04 – bei juris Abs. 37ff), gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Gerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung darauf beschränkt, der verletzten Partei einen Ersatz des durch die lange Verfahrensdauer bewirkten immateriellen Schadens zuzusprechen – im konkreten Fall 3.500 € – , ohne dabei die Zulässigkeit der von den Disziplinargerichten ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst in Frage zu stellen (a.a.O. Abs. 57ff; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 – 80 D 8.08 –, Seite 38 des amtlichen Abdrucks). Eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des BGH in Strafsachen (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 –, juris Rdn. 15) auf das Disziplinarrecht ist wegen der grundlegend unterschiedlichen Funktion des Disziplinarrechts einerseits und des Strafrechts andererseits nicht möglich. Dem Disziplinarrecht liegt das öffentliche Interesse zu Grunde, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dessen hierfür erforderliches Ansehen zu wahren. Aufgrund dessen ist es dem Dienstherrn nicht von vornherein verwehrt, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Dienstverhältnis einseitig zu beenden, wenn der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. Ziel des Disziplinarverfahrens ist es, die Ordnung und Integrität des Beamtentums, mithin das für seine Funktion unabdingbare Ansehen des öffentlichen Dienstes zu erhalten und - öffentlich erkennbar - zu schützen (st.Rspr., vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 80.08 –, juris Rdn. 16). Es scheidet danach die Möglichkeit einer Kompensation langer Verfahrensdauer durch Absehen von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch sonst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter bzw. eine Beamtin – wie hier – durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine für den Betroffenen dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1988 – 2 BvR 1522/88 – zitiert nach juris, ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B., Urteil vom 28. Oktober 1997 – BVerwG 1 D 60/97 – DokBer B 1998, 136-140). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1970 in Berlin geborene Beklagte begann 1986 nach Erlangen des Realschulabschlusses bei der damaligen Deutschen Bundespost – Postdienst – in Berlin eine Ausbildung als Postassistentanwärter, die er 1988 erfolgreich abschloss. Er wurde im Anschluss als Postassistent übernommen und zuletzt 1993 zum Postobersekretär befördert. Seit 1997 ist der Beklagte Beamter auf Lebenszeit. Im selben Jahr heiratete er und nahm den Ehenamen Z... an. Im Juni 2002 beantragte seine Ehefrau die Scheidung. In der Zeit vom 15. Juli 2002 bis zum 23. Mai 2004 war der Beklagte zur Niederlassung Filialen Hamburg abgeordnet. Dort – wie schon zuvor in Berlin – war er im Schalterdienst tätig. Im April 2004 wurde dem Beklagten eine Leistungszulage für das Jahr 2003 in Höhe von 1.776 € gewährt. Sein „sehr gutes Arbeitsergebnis“ habe weit über den Anforderungen gelegen. Nach einjähriger Beurlaubung ohne Bezüge und Tätigkeit als Angestellter bei der Betriebscenter Banken Berlin GmbH (BCB) wurde der Beklagte unter Beibehaltung der Zuweisung einer Tätigkeit bei der Deutschen Post Retail GmbH am Dienstort Berlin zum 1. Januar 2006 zur Postbank AG, Abt. Retail Dortmund versetzt. Im Dezember 2007 erhielt er für „außergewöhnliches Engagement“ und „hohe Einsatzbereitschaft als Mitarbeiter Service und Verkauf“ eine Belohnung in Höhe von 300 €. Bis Dezember 2008 war der Beklagte zuletzt als Innenbetriebsleiter einer Filiale der Postbank tätig. In einer Stellungnahme zu Führung und Leistungen von Januar 2010 wird er als pflichtbewusst und gewissenhaft beschrieben. Er zeige stets hohen Einsatzwillen. Seine Mitarbeiter, von denen er anerkannt und geschätzt werde, führe er als fachlich kompetentes Vorbild zu guten Ergebnissen. Seine Position übe er stets zur vollen Zufriedenheit aus. Die 1. Ehe des Beklagten wurde im Jahr 2004 geschieden. Aus dieser Ehe ging ein 1998 geborener Sohn hervor, der bei seiner Mutter lebt. Im Jahr 2007 nahm der Beklagte wieder seinen Geburtsnamen R... an. Im April 2010 wurde sein zweites Kind geboren, dessen Mutter der Beklagte im Juli 2010 heiratete. Wegen der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorwürfe hatte die Deutsche Post AG im Jahr 2003 Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Im November 2003 wurde der Beklagte von der ermittelnden Polizeibehörde als Verdächtiger notiert. Im Januar 2004 wurden seinen Wohnungen in Hamburg und Berlin durchsucht und die dort vorgefundenen Computer sichergestellt. Deren technische Auswertung dauerte bis Juli 2008. Nachdem unter dem 3. November 2008 von der Staatsanwaltschaft Berlin Anklage gegen den Beklagten erhoben worden war (6...), leitete der Vorstand der Postbank AG als Dienstvorgesetzter des Beklagten gegen diesen durch den Bereichsleiter Personalmanagement mit Verfügung vom 19. Dezember 2008, zugestellt am 20. Dezember 2008, das Disziplinarverfahren ein und setzte dieses in Hinblick auf das laufende Strafverfahren aus. Mit Verfügung vom 24. April 2009 enthob der Vorstand den Beklagten vorläufig des Dienstes und kürzte seine Bezüge ab Juni 2009 um 10 %. Mit Rücksicht auf die 2010 veränderten Familienverhältnisse wurde die Kürzung der Bezüge mit Wirkung ab März 2011 aufgehoben. Mit Urteil vom 9. Oktober 2009, das seit dem 17. Oktober 2009 rechtskräftig ist, verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen und wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung des Gericht für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte (2...). Der Beklagte, dem ein Pflichtverteidiger bestellt worden war, nahm das Urteil nach der Verkündung an. In den (abgekürzten) Urteilsgründen heißt es (der Beklagte wird dort als Angeklagter bezeichnet): 1. Der Angeklagte war von Februar 2001 bis zum 14. Juli 2002 in der Postfiliale 1...in 1... Berlin als verbeamteter Postobersekretär tätig. Zwischen dem 03. März 2002 und dem 4. April 2002 nahm er dort mindestens einmal diverse Postwertzeichen, darunter 24 einzelne Freeway-Paketmarken (Einzelpreis 5,90 €), 29 10er-Sets Freeway-Paketmarken (Einzelpreis 55.00 €) sowie zwölf 50er-Sets Freeway-Paketmarken (Einzelpreis 260 €) im Gesamtwert von 4.856,60 € an sich, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten und in Internet-Auktionsplattformen gewinnbringend zu verkaufen. 2. Zum 15. Juli 2002 wechselte der Angeklagte in die Postfiliale 7...in 2... Hamburg. In der Zeit zwischen dem 05. Februar 2003 und dem 05. Mai 2003 nahm er dort mindestens einmal diverse Postwertzeichen, darunter zwanzig 10er-Sets Freeway-Paketmarken (Einzelpreis 55.00 €), vier 100er-Sets Plusbriefe (Einzelpreis 61,33 €) sowie ein 50er-Set Freeway-Paketmarken (Einzelpreis 260 €) im Gesamtwert von 1.605,32 € an sich, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten und in Internet-Auktionsplattformen gewinnbringend zu verkaufen. 3. und 4. Am 27. Januar 2004 verkaufte der Angeklagte unter der Internetadresse www.....de im Rahmen von zwei Auktionen (Fall 3 Artikel-Nr. 2... und Fall 4 Artikel-Nr. 25...) dem Zeugen S... je ein Set 50 Freeway-Paketmarken 5 Kilo Deutschland zum Preis von jeweils 249,99 €. Bei der Ware handelte es sich allerdings um Diebesgut mit einem Marktwert von jeweils 295,00 €, weshalb der Angeklagte auch nicht in der Lage war, dem Zeugen wirksam Eigentum an den Marken zu verschaffen. Dem Angeklagten kam es aber gerade darauf an, ohne entsprechende Leistung seinerseits den Kaufpreis zu erhalten. Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte der vom Vorstand eingesetzte Ermittlungsführer dem Beklagten die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens mit und hörte ihn zu den vier Fällen, die den Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten bilden, sowie zu dem Vorwurf an, (5.) desweiteren aus den unter Tz. 1. und 2. dargestellten Handlungen stammende Postwertzeichen zwischen dem 03.03.2002 und 05.05.2003 unter der Internetadresse www.....de im Rahmen von 174 Auktionen in unterschiedlichen Stückelungen und Werten zu variierenden Preisen verkauft zu haben. Insoweit war im Strafverfahren Verjährung angenommen worden. Der Beklagte erschien am 5. Dezember 2009 zur Anhörung. Er äußerte sich nur zu dem 5. Vorwurf, und zwar wie folgt: „Es kam mir zu keinem Zeitpunkt darauf an, ohne entsprechende Leistung, einen Kaufpreis zu erhalten. Es wurde kein Käufer dahingehend geschädigt.“ Auf die abschließende Anhörung reagierte der Beklagte nicht. Unter dem 26. Mai 2010 hat der Zentrale Beauftragte der Postbank für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten werden die vier Fälle aus dem Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten sowie 174 weitere Internet-Verkäufe (Ziffer 5. der Disziplinarklage), die als außerdienstlicher Betrug vorgeworfen werden, als Dienstvergehen zur Last gelegt. In Bezug auf die unrechtmäßigen Zugriffe auf ihm anvertraute bzw. zugängliche Vermögenswerte (Wertzeichen u.a. aus Kassenbeständen) zu privaten Zwecken habe er sich eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht. Hinsichtlich der betrügerischen Verkäufe der aus den Postfilialen gestohlenen Wertzeichen handele es sich um disziplinarrelevante außerdienstliche Verfehlungen. Disziplinar vorwerfbar sei als außerdienstliche Verfehlung der gewerbsmäßige Betrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch. Durch dieses Verhalten sei der Beklagte für die Klägerin objektiv untragbar geworden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat sich zu der Disziplinarklage nicht geäußert. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Strafakten des Amtsgerichts Tiergarten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.