Urteil
85 K 12.10 OB
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1129.85K12.10OB.0A
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Leitsätze
1. Ein alkoholkranker Beamter, dem die Entstehung seiner Krankheit disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen werden kann, muss alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um zu versuchen, sich von seiner Sucht zu lösen bzw. nach erfolgter Entziehungstherapie nicht wieder rückfällig zu werden.(Rn.27)
2. Die dienstliche Abwesenheit infolge der Durchführung einer erneuten Entziehungskur oder einer Entgiftungsbehandlung gehört zu den dienstlichen Auswirkungen eines Rückfalls in die Alkoholsucht.(Rn.34)
3. Ein Vertrauensverlust gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt.(Rn.41)
4. Ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, ist nicht besserzustellen als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.(Rn.43)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein alkoholkranker Beamter, dem die Entstehung seiner Krankheit disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen werden kann, muss alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um zu versuchen, sich von seiner Sucht zu lösen bzw. nach erfolgter Entziehungstherapie nicht wieder rückfällig zu werden.(Rn.27) 2. Die dienstliche Abwesenheit infolge der Durchführung einer erneuten Entziehungskur oder einer Entgiftungsbehandlung gehört zu den dienstlichen Auswirkungen eines Rückfalls in die Alkoholsucht.(Rn.34) 3. Ein Vertrauensverlust gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt.(Rn.41) 4. Ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, ist nicht besserzustellen als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.(Rn.43) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden, weil dieser bei der Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat während seines Dienstes ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 BBG) – 1. –; dessen Schwere erfordert die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 i.V.m. § 12 BDG) – 2. –. 1. Indem der Beklagte nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung im Jahr 2006 zu einem nicht genau festzustellenden Zeitpunkt vor dem 3. Dezember 2007 erneut massiv Alkohol getrunken hat, hat er seine Gesunderhaltungspflicht verletzt (Punkt 3. der Disziplinarklage). Nach § 54 Satz 1 Satz 1 BBG a.F. hat sich der Beamte mit voller Hingabe (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG n.F.: vollem persönlichem Einsatz) seinem Beruf zu widmen. Daraus folgt nach bisherigem wie nach neuem Recht die Verpflichtung, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung schließt es ein, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen. Für einen alkoholkranken Beamten, dem die Entstehung seiner Krankheit disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen werden kann, bedeutet dies, dass er alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen muss, um jedenfalls zu versuchen, sich von seiner Sucht zu lösen bzw. nach erfolgter Entziehungstherapie nicht wieder rückfällig zu werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Januar 1980 –1 D 40.79 – BVerwGE 63, 322 m.w.N.; Urteil des Disziplinarsenats des OVG Berlin vom 21. Dezember 1993 – OVG D 1.93 –; ständige Rechtsprechung der Disziplinarkammer: Urteile vom 2. März 1990 – VG Disz. 44.89 –; vom 18. Januar 1995 – VG Disz. 22.94 –; vom 19. Oktober 2005 – VG 80 A 30.03). Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört es, nach einer Alkoholentziehungstherapie den Griff zum so genannten „ersten Glas Alkohol“ zu unterlassen, weil jeglicher Genuss von Alkohol nach einer Entziehungstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. November 2001 – 1 D 64.00 – und vom 11. Februar 1998 – 1 D 21.97 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2010 – 20 LD 13/08 – juris Rn. 44 m.w.N.). Dennoch ist es nicht das erste Glas Alkohol selbst, das disziplinar bedeutsam ist und allein den Vorwurf der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten begründet. Disziplinarrechtlich relevant ist der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit vielmehr erst dann, wenn ein alkoholkranker Beamter sich erfolgreich einer Entwöhnungstherapie unterzogen hat, diese zumindest für eine gewisse Zeit zu einer Abstinenz geführt hat, er sodann über die beamten- und disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt wurde sowie negative und unmittelbare dienstliche Auswirkungen des Rückfalls eingetreten sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2001, a.a.O.). Die dienstlichen Auswirkungen sind dabei nicht nur Folgen, sondern selbst Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 1999 – 1 D 25.98 –). Hat ein Beamter erfolgreich eine Therapie absolviert, was mangels Heilbarkeit einer solchen Erkrankung nur die Fähigkeit bedeutet, ohne Alkohol leben zu können, hat er die weitere Pflicht, einen Rückfall in die Alkoholsucht nach besten Kräften zu vermeiden (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: November 2009, § 13 BDG Rn. 77). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Beklagte im Jahr 2007 schuldhaft in die nasse Phase der Alkoholkrankheit zurückgefallen. Alkoholkrank im medizinischen Sinn ist, wer wegen eines unwiderstehlichen Verlangens bzw. einer psychischen oder körperlichen Abhängigkeit von den Wirkungen des Alkohols nicht fähig ist, sich des Trinkens zu enthalten. Eine entsprechende Erkrankung des Beklagten – Alkoholabhängigkeit (ICD-10, F 10.2) – hat die Kammer hier auf Grundlage des Entlassungsberichts der Klinik B... vom 1. September 2006 festgestellt; diese Feststellung wird bestätigt durch den Entlassungsbericht der Fachklinik K... vom 18. Juli 2008; der letztgenannte Bericht ordnet die Alkoholabhängigkeit des Beklagten dem Gamma-Typ nach Jellinik zu. Chronische Alkoholkrankheit war bereits im Jahr 2000 von der Fachklinik R... diagnostiziert worden. Die Entziehungstherapie, der der Beklagte sich vom 19. Mai bis 18. August 2006 in der Fachklinik B... unterzogen hatte, war erfolgreich. In dem Entlassungsbericht vom 1. September 2006 wird ihm eine „vergleichsweise günstige“ Abstinenzprognose bescheinigt und die Entwöhnungsbehandlung „als erfolgreich“ beurteilt. Gamma-Alkoholiker können nicht mehr mäßig trinken, jedenfalls nicht dauerhaft, ohne sich erneut der Gefahr des Kontrollverlusts auszusetzen (vgl. dazu Schmidt, Lothar, Alkoholkrankheit und Alkoholmißbrauch, 4. Aufl. 1997, S. 30ff). Auf diese Problematik wie auch auf die im Fall des Beklagten analysierten individuell rückfallauslösenden Faktoren waren die Rehabilitationsziele während der Entwöhnungsbehandlung ausgerichtet worden. Diesen hatte der Beklagte sich am Ende der Therapie „hinreichend angenähert“, so dass eine Verlängerung der Therapie nicht erforderlich war. In psychodramatischen Rollenspielen waren dem Beklagten insbesondere Möglichkeiten und Strategien vermittelt worden, sich gegenüber unangemessenen Wünschen und Forderungen sozial kompetent abzugrenzen. Eine Therapie wird von der Rechtsprechung erst als erfolgreich angesehen, wenn eine längere Phase der Enthaltsamkeit folgt. Es muss sich bestätigt haben, dass der Beamte wie prognostiziert tatsächlich in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholkrankheit mit Erfolg zu begegnen. Wichtige Indizien für den Erfolg einer Therapie sind u.a. Verlauf und Ergebnis der Therapie und Dauer der anschließenden Abstinenzphase, wobei sich der Erfolg einer Kur nicht aus einer bestimmten, zeitlich festgelegten Dauer alkoholischer Enthaltsamkeit ergibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 1997 – 1 D 68.95 – juris Rn. 16 m.w.N.). Insbesondere gibt es keinen – zumal keinen rechtlich bedeutsamen – Grundsatz, dass nur der Alkoholkranke als „geheilt" im Sinne einer Überwindung der nassen Phase seiner Erkrankung gelten könne, dem es gelungen ist, mindestens ein Jahr völlig frei von Alkohol zu leben; denn welche Therapie der Einzelne benötigt, um seinen Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen mit der Folge, dass ihm das sogenannte „gefährliche erste Glas" disziplinarrechtlich zum Vorwurf gemacht werden kann, lässt sich nicht generell feststellen. Das hängt vielmehr ausschließlich von den persönlichen Gegebenheiten des Betroffenen ab (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1994 – 1 D 42.93 –, juris Rn. 14, und vom 27. November 2001 – 1 D 64.00 –, juris Rn. 27: in Einzelfällen reichen auch drei Monate Abstinenz nach einer Therapie). Im vorliegenden Fall versah der Beklagte nach Abschluss der Therapie seinen Dienst rund 15 Monate lang uneingeschränkt, ordnungsgemäß und ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten. Er blieb, soweit feststellbar, mindestens ein Jahr abstinent. Der Annahme einer erfolgreichen Entziehungstherapie steht nicht entgegen, dass der Beklagte in diesem Jahr ambulant therapeutisch unterstützt wurde. Für einen Therapieerfolg reicht es bei chronischer Alkoholerkrankung aus, dass der Beamte durch die stationäre Therapie in die Lage versetzt worden ist, mit Hilfe einer ambulanten Therapie über einen nachhaltigen Zeitraum – hier von mindestens einem Jahr – abstinent zu leben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2010 – 20 LD 13/07 – Rn. 59). Bei einer ärztlichen Untersuchung im Dezember 2007 durch den Arbeitsmedizinischen Dienst gab es jedoch erneute Hinweise auf Alkoholkonsum, worauf eine Blutuntersuchung vorgenommen wurde, die diesen Verdacht bestätigte. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beklagte vor diesem Zeitpunkt erneut und zwar nicht nur einmalig, sondern massiv Alkohol getrunken hatte. Diese Annahme stützt sich nicht allein auf die vom ärztlichen Dienst nach Aktenlage festgestellten – aber nicht dokumentierten – erhöhten Laborwerte. Für Alkoholkonsum spricht vor allem das weitere Geschehen. So schloss sich vom 19. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 eine akute stationäre Entgiftung an. Dieser hätte es nicht bedurft und es wäre dazu nicht gekommen, wenn der Beklagte nicht entgiftungsbedürftig gewesen wäre. Im Anschluss war er durchgehend krankgeschrieben. Vom 25. Februar bis 24. Mai 2008 unterzog er sich der 3. Entwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik. In dem Entlassungsbericht wird er unter dem Punkt „Alkoholanamnese“ mit den Worten zitiert: „Dann war ich das Pflichtjahr trocken, habe gedacht, es kann doch nicht sein, dass ich Alkoholiker bin und habe im Urlaub wieder angefangen“. Mit „Pflichtjahr“ meint der Beklagte offenbar die für die Dauer eines Jahres (bis 29. August 2007) erteilten Auflagen vom 6. Oktober 2006 zur Nachbetreuung. Dieser erneute Alkoholkonsum nach erfolgreicher Entziehungstherapie hatte erhebliche dienstliche Auswirkungen. Der Beklagte konnte zunächst nur eingeschränkt dienstlich verwendet werden – ohne Dienstwaffe und nicht als Fahrzeugführer – und fiel ab 19. Dezember 2007 während seiner Entgiftung, anschließend wegen Dienstunfähigkeit und ab 25. Februar 2008 wegen der 3. Entwöhnungsbehandlung – insgesamt fast sechs Monate – im Dienst aus. Zu den dienstlichen Auswirkungen eines Rückfalls in die Alkoholsucht gehört auch die dienstliche Abwesenheit infolge der Durchführung einer erneuten Entziehungskur oder einer Entgiftungsbehandlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 1998 – 1 D 21.97 – juris Rn. 29 m.w.N.). Kollegen mussten in dieser Zeit die vollzugspolizeilichen Aufgaben des Beklagten mit übernehmen. Dadurch hat der Beklagte nachhaltig die Erfüllung der seiner Dienststelle obliegenden Aufgaben erschwert und Probleme in der kollegialen Zusammenarbeit hervorgerufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2000, – 3 A 10529/00 – juris Rn. 35). Im Anschluss an die Therapie kam es zu keiner nachhaltigen Stabilisierung mehr. Zwar übte er seinen Dienst noch einmal mehrere Monate unbeanstandet aus; ab 11. November 2008 fehlte er aber – zunächst allerdings wegen eines Armbruchs – wieder im Dienst und musste schließlich wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf Grund chronischer Alkoholkrankheit in den Ruhestand versetzt werden. Die schuldhafte Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit als dienstliche Folge des Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholkrankheit ist Gegenstand des Vorwurfs in der Disziplinarklageschrift, wie die Würdigung auf Seite 9, Absatz 4 der Disziplinarklageschrift deutlich macht und die Klägerin zudem in der mündlichen Verhandlung nochmals konkretisiert hat. Da der Beklagte über die gesundheitlichen wie auch dienstrechtlichen Folgen erneuten Alkoholkonsums durch seine Dienststelle am 6. Oktober 2006 belehrt worden war, handelte er hinsichtlich des Rückfalls und der dienstlichen Abwesenheit infolge der Entgiftungsbehandlung und Entwöhnungstherapie im Jahr 2008 sowie der Pflichtwidrigkeit zumindest bedingt vorsätzlich, hinsichtlich der späteren Zurruhesetzung zumindest grob fahrlässig. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beklagten ergeben sich nicht. Alkoholsucht für sich allein hat keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit zur Folge. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in Betracht kommen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Oktober 1993 – 1 D 31/92 – juris Rn. 21 m.w.N.). Solche schweren alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderungen sind hier jedoch für die fragliche Zeit nicht erkennbar. Vielmehr spricht der Entlassungsbericht der Fachklinik K... vom 18. Juli 2008 ausdrücklich davon, dass bei dem Beklagten keine Persönlichkeitsstörung oder andere relevante psychiatrische Störung bestehe. Unter Abstinenzbedingungen bestehe aus medizinischer Sicht kein Zweifel daran, dass der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter uneingeschränkt dienstfähig sei. Die Handlungen, die Punkt 1. und 2. der Disziplinarklageschrift zu Grunde liegen, hat die Kammer gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden, weil diese für die Art und Höhe der getroffenen Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. 2. Das Dienstvergehen des früheren Beamten kann disziplinarrechtlich geahndet werden, auch wenn er inzwischen in den Ruhestand getreten ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 a BDG bestimmt ausdrücklich, dass ein Ruhestandsbeamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 BBG) verfolgt werden kann. Das Dienstvergehen erfordert unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalls die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 BDG). Diese Maßnahme setzt nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG voraus, dass der Ruhestandsbeamte hätte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen, wenn er sich noch im Dienst befände. Das ist vorliegend der Fall. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rdn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass der Beklagte durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat. Es käme allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn sich der Beklagte noch im aktiven Dienst befände. Der Umstand, dass der Beklagte in den Ruhestand versetzt worden ist, führt nicht zur Anwendung eines günstigeren Bemessungsrahmens. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass generalpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht bessergestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. August 2009 – 2 B 66.09 –, bei juris Rdn. 10 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010 - 80 D 9.08 -). Das disziplinarische Gewicht eines Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholkrankheit wird wesentlich durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 1998 – 1 D 21/97 – juris Rn. 35). Die dienstlichen Auswirkungen sind hier folgenschwer. Zunächst war der Beklagte als Folge des Rückfalls fast sechs Monate vom Dienst abwesend. Er übte den Dienst danach im Juni und Juli 2008 weiterhin eingeschränkt (ohne Waffe, eine Fahrerlaubnis erlangte er nicht wieder, weil er kein positives verkehrspsychologisches Gutachten beibringen konnte) und insgesamt nur noch knapp sechs Monate aus, bevor er Anfang 2009 nach erneutem Rückfall dauerhaft dienstunfähig wurde. Die 3. Entwöhnungsbehandlung im Jahr 2008 kann unter diesen Umständen nicht als erfolgreich angesehen werden. Zu einer positiven Prognose verhält sich der Entlassungsbericht bezeichnenderweise auch nicht. Es ist somit festzustellen, dass der Rückfall des Beklagten im Jahr 2007 letztlich seine Zurruhesetzung zur Folge hatte. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er trotz Fähigkeit zur Abstinenz dieser Entwicklung nicht hinreichend entgegengesteuert hat. Er hat auf Grund freier Willensentscheidung und in Kenntnis der evidenten Folgen bedingt vorsätzlich und damit von einem ganz erheblichen Verschuldensmaß geprägt den Erfolg einer positiv abgeschlossenen Langzeittherapie durch erneuten Alkoholgenuss aufs Spiel gesetzt und letztlich verspielt. Dabei stehen ihm keine Gründe zur Seite, die dieses grob verantwortungslose Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte etwa in einer besonderen Belastungssituation oder abrupt, erheblich eingeschränkt steuerbar erneut Alkohol trank. Vielmehr hat er nach eigenem Bekunden während eines Urlaubs ohne besonderen Anlass wieder angefangen, Alkohol zu trinken. Dass ihn auch ein wegen des Vorwurfs schuldhaften Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholkrankheit gegen ihn laufendes Disziplinarverfahren nicht beeindruckte, zeigt, dass seine Neigung, sich in Bezug auf Alkoholkonsum gehen zu lassen, auf einer labilen Persönlichkeit beruht. Das eröffnete eine ungünstige Zukunftsprognose. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11 ZPO. Der 1961 in Flensburg geborene und aufgewachsene Beklagte beendete seine Schulausbildung im Jahr 1981. Bis September 1982 leistete er Wehrdienst. Im Anschluss war er arbeitslos. Am 1. Februar 1984 trat er als Polizeihauptwachtmeisteranwärter in den mittleren Dienst des damaligen Bundesgrenzschutzes ein. Im Jahr 1986 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung, im Jahr 1987 zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz und 1988 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ab 1. Februar 1993 führte der Beklagte in Folge der Anhebung des Eingangsamts für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz die Amtsbezeichnung Polizeimeister. Im Jahr 1994 wurde er zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz befördert. Seit Dezember 2009 befindet er sich wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Nach Abschluss der Ausbildung 1986 war der Beklagte bis Ende 1991 bei der G... tätig. Seit 1992 war er als Streifenposten/Kontroll- und Streifenbeamter (KSB) im bahnpolizeilichen Bereich in Berlin tätig. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2002 wurde der Beklagte mit der Gesamtnote 6 („entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden"), in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2004 mit der Gesamtnote 7 („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen") und in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2006 mit der Gesamtnote 5 („entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht") beurteilt. Im Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2007 wurde er in einem Aktenvermerk mit „gleichbleibend" bewertet. Danach erfolgte keine dienstliche Beurteilung mehr. Der Beklagte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die 1984 geschlossene Ehe des Beklagten wurde 1991 geschieden. Er hat keine Kinder. Der Beklagte ist alkoholabhängig. In der Zeit vom 9. Oktober 2000 bis 4. Januar 2001 unterzog er sich in der Fachklinik R... einer Alkoholentwöhnungsbehandlung, nachdem er im Jahr 1998 durch eine private Trunkenheitsfahrt aufgefallen war; in diesem Zusammenhang war ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, die er nicht wiedererlangte. Am 12. Januar 2001 belehrte ihn sein Dienstvorgesetzter darüber, dass jeder erneute Alkoholkonsum zwangsläufig zu einem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit führe. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass erneuter Alkoholkonsum, welcher die Dienstleistung zeitweise oder auf Dauer beeinträchtige/ausschließe, eine Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflichten darstelle und zu strengen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts führen könne. Im Anschluss blieb der Beklagte – nach eigenen Angaben – bis September 2005 alkoholabstinent. In dieser Zeit versah er ordnungsgemäß seinen Dienst. Am 18. März 2006 gegen 21 Uhr wurde der Beklagte orientierungslos und nicht mehr ansprechbar in seiner Wohnung aufgefunden. Mit Verfügung vom 22. März 2006 leitete der Leiter seiner Dienststelle gegen ihn wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, sich am Abend des 18. März 2006 – außerhalb des Dienstes – mit vier Personen in seiner Wohnung in Berlin-Pankow aufgehalten, Alkohol sowie Betäubungsmittel (Kokain und Ecstasy) konsumiert und damit gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen zu haben. Mit Verfügung vom 3. April 2006 dehnte der Leiter seiner Dienststelle das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf des schuldhaften Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit aus. Nachdem der Beklagte sich vom 21. März bis 3. April 2006 zur akuten Entgiftung in einem Krankenhaus in Berlin aufgehalten hatte, hätte er am 9. Mai 2006 zur stationären Entwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik in B... aufgenommen werden sollen. Da er bei der Aufnahme Atemalkohol aufwies, wurde er zunächst zur Entgiftung in eine Fachklinik in S... verlegt, wo er sich bis 18. Mai 2006 aufhielt. Unmittelbar im Anschluss begab er sich am 19. Mai 2006 zur stationären Behandlung in die Fachklinik in B.... Dort wurde er planmäßig am 18. August 2006 entlassen. In dem Entlassungsbericht vom 1. September 2006 heißt es: „Wir betrachten die Entwöhnungsbehandlung als erfolgreich. … Die Abstinenzprognose tendiert … derzeit vergleichsweise günstig.“ Am 6. Oktober 2006 belehrte sein Dienststellenleiter ihn wie im Jahr 2001 über die gesundheitlichen und dienstrechtlichen Folgen erneuten Alkoholkonsums und erteilte ihm für die Dauer eines Jahrs (August 2006 bis August 2007) Auflagen zur Nachbetreuung. Der Beklagte versah seinen Dienst bis Dezember 2007 uneingeschränkt, ordnungsgemäß und ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten. Bei einer routinemäßigen ärztlichen Untersuchung am 3. Dezember 2007 durch den Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) gab es Hinweise auf Alkoholkonsum. Daraufhin wurde seine dienstliche Verwendung eingeschränkt (Dienst ohne Waffe und kein Führen von Dienstfahrzeugen). Vom 19. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 hielt der Beklagte sich zur Entgiftung in einem Krankenhaus in Berlin auf. Im Anschluss war er krankgeschrieben. Vom 25. Februar bis 24. Mai 2008 unterzog er sich der 3. Entwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik in B...K.... Am 5. Juni 2008 nahm der Beklagte seinen Dienst wieder auf. Er wurde Ende Juli 2008 vom arbeitsmedizinischen Dienst der Dienstbehörde als uneingeschränkt dienstfähig eingeschätzt. Seine Dienststelle belehrte ihn erneut und erteilte ihm für die Dauer von nun neun Monaten Auflagen zur Nachbetreuung. Ab November 2008 meldete er sich – anfangs wegen eines Armbruchs – durchgängig arbeitsunfähig krank. In dieser Zeit begann er wieder, Alkohol zu trinken. Im Februar 2009 stellte der AMD „kein ausreichendes Leistungsvermögen“ fest. Der sozialmedizinische Dienst stellte gutachtlich im April 2009 fest: „Herr S... ist an einer Erkrankung aus dem Formenkreis des Psychischen- und Verhaltensstörung erkrankt, die nur durch konsequent enthaltsame Lebensführung im Hinblick auf einen Suchtmittelgebrauch zu stabilisieren ist (ICD 10 F10.2)“. Darauf gestützt wurde der Beklagte mit Verfügung vom 2. November 2009 in den Ruhestand versetzt. Nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klage (V...) des Beklagten wurde diese Anordnung im September 2010 bestandskräftig. Mit der am 20. Dezember 2010 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Disziplinarklage legt die Klägerin dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last, 1. seit 1990 gelegentlich und insbesondere am 18. März 2006 Drogen (Kokain und Ecstasy) konsumiert zu haben; 2. am 18. März 2006 durch Alkoholkonsum schuldhaft in die Alkoholabhängigkeit zurückgefallen zu sein; 3. im Dezember 2007 durch Alkoholkonsum erneut schuldhaft in die Alkoholabhängigkeit zurückgefallen zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den disziplinaren Vorwurf aus der Disziplinarklageschrift dahin konkretisiert, dass der Beklagte desweiteren durch die Rückfälle in die nasse Phase der Alkoholsucht seine Polizeidienstunfähigkeit und letztlich seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand schuldhaft herbeigeführt habe. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Der Beklagte macht geltend, wegen seiner Alkoholkrankheit sei ihm ein Rückfall in die nasse Phase nicht vorwerfbar. In der mündlichen Verhandlung zog sein Prozessbevollmächtigter in Zweifel, ob im Dezember 2007 ein Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit stattgefunden habe. Diese Annahme sei auf die Feststellung erhöhter Leberlaborwerte gestützt. Die Erhöhung dieser Werte könne jedoch auch andere Ursachen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstands wird auf die Disziplinarklageschrift und die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten (Unterordner A, B, C, E und F) und den Disziplinarvorgang beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.