Urteil
80 K 8.11 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0327.80K8.11OL.0A
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist die letzte mündliche Verhandlung.(Rn.43)
2. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Gesundheit ist bereits verletzt, wenn das Verhalten generell geeignet ist, den Gesundungsprozess zu beeinträchtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 1999 - 1 D 49/97.(Rn.49)
3. Ein endgültiger Vertrauensverlust mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst liegt vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung eine nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung vorliegt oder wenn anzunehmen ist, dass der Beamte auch in Zukunft seine Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.(Rn.61)
4. Allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner polizeilicher Informationen muss noch nicht die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden; dies ist angezeigt, wenn noch weitere erhebliche Pflichtverstöße oder erschwerende Umstände hinzukommen.(Rn.65)
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeikommissars zurückgestuft.
Der Zeitraum des Beförderungsverbots nach § 9 Abs. 3 DiszG wird auf drei Jahre verkürzt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte ¾, der Kläger ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist die letzte mündliche Verhandlung.(Rn.43) 2. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Gesundheit ist bereits verletzt, wenn das Verhalten generell geeignet ist, den Gesundungsprozess zu beeinträchtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 1999 - 1 D 49/97.(Rn.49) 3. Ein endgültiger Vertrauensverlust mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst liegt vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung eine nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung vorliegt oder wenn anzunehmen ist, dass der Beamte auch in Zukunft seine Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.(Rn.61) 4. Allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner polizeilicher Informationen muss noch nicht die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden; dies ist angezeigt, wenn noch weitere erhebliche Pflichtverstöße oder erschwerende Umstände hinzukommen.(Rn.65) Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeikommissars zurückgestuft. Der Zeitraum des Beförderungsverbots nach § 9 Abs. 3 DiszG wird auf drei Jahre verkürzt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte ¾, der Kläger ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie war zwar im Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig, weil sie nicht von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Stelle in der vorgeschriebenen Weise erhoben worden ist (1.), der Mangel ist jedoch nunmehr geheilt worden (2.). 1. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 DiszG wird die Disziplinarklage bei (aktiven) Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Diese kann gemäß Satz 2 der Vorschrift ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Auf dieser Grundlage hat die Senatsverwaltung für Inneres in Nr. 2 der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen der Senatsverwaltung für Inneres nach dem Disziplinargesetz und zur Durchführung des Disziplinargesetzes im Zuständigkeitsbereich der Beamtinnen und Beamten der Berliner Polizei und Feuerwehr (Übertragungsanordnung) vom 16. August 2004 (ABl. S. 3387) bestimmt, dass die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DiszG für die Beamtinnen und Beamten der Polizei, die nicht dem höheren Dienst angehören, auf die jeweilige Leiterin/den jeweiligen Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung (Leiter ZSE I) übertragen wird. Die an die Stelle dieser Anordnung getretenen späteren Übertragungsanordnungen vom 25. Juni 2009 (ABl. S. 1885) und vom 17. August 2011 (ABl. S. 2124) stimmen damit wörtlich überein, letztere mit dem Zusatz, dass der Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung als nachgeordneter Dienstvorgesetzter bezeichnet wird. Die vom Leiter ZSE I „im Auftrag“ unterschriebene ursprüngliche Klageschrift genügte diesen rechtlichen Anforderungen jedoch nicht und ist deshalb unzulässig, weil es zum einen an einer rechtswirksamen Übertragung der Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage an den Leiter ZSE I mangelt (dieser war nicht nachgeordneter Dienstvorgesetzter des Beklagten im Sinne des Disziplinarrechts) und zum anderen der Leiter ZSE I nicht - wie es bei einer wirksamen Übertragung auf ihn hätte geschehen müssen - im eigenen Namen gehandelt, sondern die Klageschrift „im Auftrag“ des Polizeipräsidenten unterzeichnet und eingereicht hat (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2011 - OVG 80 D 6.09 - S. 6 ff. des UA). 2. Der Zuständigkeitsmangel ist durch die am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene „Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach dem Disziplinargesetz und zur Durchführung des Disziplinargesetzes im Zuständigkeitsbereich der Beamtinnen und Beamten der Berliner Polizei und Feuerwehr (Übertragungsanordnung) vom 17. August 2011 (Änderungsübertragungsanordnung)“ vom 11. November 2011 (ABl. S. 2890 f.) beseitigt worden, wonach nunmehr die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage für die Beamtinnen und Beamten der Polizei, die - wie der Beklagte vor seiner Zurruhesetzung - nicht dem höheren Dienst angehören, auf die Polizeipräsidentin/den Polizeipräsidenten bzw. die Polizeivizepräsidentin/den Polizeivizepräsidenten als nachgeordnete Dienstvorgesetzte/nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen worden ist. Rechtliche Bedenken an der Wirksamkeit dieser Übertragungsanordnung stellen sich nicht. Die Kammer schließt sich der Würdigung des OVG Berlin-Brandenburg in der o.g. Parallelsache an, wonach die vom Leiter ZSE I „im Auftrag“ unterzeichnete Disziplinarklagen rechtlich dem Polizeipräsidenten zuzuordnen sind; dies gilt jedenfalls dann, wenn sie seinerzeit - wie auch hier - mit Kenntnis und Zustimmung des Polizeipräsidenten erhoben wurden. Zwar war der Polizeipräsident zu diesem Zeitpunkt für die Erhebung der Disziplinarklage nicht zuständig, er ist es aber nunmehr. Diese veränderte Rechtslage ist auch im laufenden Verfahren zu berücksichtigen, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung ist. Auch das Erfordernis der persönlichen Unterzeichnung (Nr. 8 der Übertragungsanordnung vom 17. August 2011, ABl. S. 2124 f.) ist durch Einreichung der von der Polizeivizepräsidentin als Dienstvorgesetzte unterschriebenen Disziplinarklage erfüllt. Zu einer durch den Beklagten bemängelten „echten“ Rückwirkung ist es durch die geänderte Übertragungsanordnung gerade nicht gekommen; die geänderte Übertragung wirkt - wie auch sonst üblich - erst mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Zukunft. Dass diese veränderte Rechtslage Auswirkungen auch auf schon laufende Gerichtsverfahren haben kann - wie hier - folgt lediglich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass auch für die Zulässigkeit einer Disziplinarklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das als Disziplinarmaßnahme seine Zurückstufung erforderlich macht (§ 9 DiszG). 1. Zum Vorwurf zu 1.2. der Disziplinarklage: Der Beklagte hat eingeräumt, dass er am 21. Juli 2006 für einige Stunden ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist, als er aus Ärger über das Verhalten seines Vorgesetzten die Dienstschlüssel auf den Schreibtisch warf und sich mit den Worten „Dann bin ich eben krank“ verabschiedete, ohne dass tatsächlich Dienstunfähigkeit vorlag. Der Beklagte verstieß damit vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F., wonach der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben darf, dies gilt auch für Teile eines Arbeitstages (ab einer Stunde) wie hier, denn der Beklagte verließ die Dienststelle bereits gegen 8:45 Uhr, obwohl seine regelmäßige Arbeitszeit nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung etwa noch bis 13 Uhr oder 14 Uhr gegangen wäre. Ein Rechtfertigungsgrund stand dem Beklagten hierbei nicht zur Seite, denn sein behauptetes Motiv der Deeskalation bzw. des Ausweichens aus einer dienstlichen Spannungssituation berechtigte ihn nicht, seine Arbeit an diesem Tag - zumal ohne Genehmigung - niederzulegen. Gerade die Polizei muss sich schon aufgrund nicht vorhersehbarer Einsatzsituationen darauf verlassen können, dass die zum Dienst eingeteilten Beamten auch präsent sind und sich nicht während des Dienstes - aus welchen Gründen auch immer - ungenehmigt entfernen. In dem Verhalten des Beklagten lag zugleich ein Verstoß gegen seine Dienstpflicht aus § 20 Satz 1 LBG a.F., sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Zum Vorwurf zu 1.3. der Disziplinarklage: Soweit der Kläger dem Beklagten vorgeworfen hat, ohne attestierte Reisefähigkeit während der Zeit einer Dienstunfähigkeit gereist zu sein, ist dieser Vorwurf in der mündlichen Verhandlung – wie der Vorwurf zu 1.1. – fallengelassen worden. Von dem aufrecht erhaltenen Vorwurf eines Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht (hier: Genesungspflicht) war der Beklagte im Ergebnis freizustellen. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es nach § 20 Satz 1 LBG a.F., sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Daraus folgt die Verpflichtung, dem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und diese zu erhalten. Einem kranken, jedoch nicht dauernd dienstunfähigen Beamten obliegt es, alles ihm zumutbar Mögliche zu tun, was der Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit nützt, und zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gar hindern könnte (vgl. Weiß, „Zur Gesunderhaltungspflicht des Beamten“ in: ZBR 1982, S. 6 [11] m.w.N.). Bei der Bewertung des Verhaltens eines Beamten bedarf es keines konkreten Nachweises, dass die jeweilige Betätigung den Gesundungsprozess tatsächlich behindert oder verzögert hat. Ausreichend ist vielmehr, dass die Betätigung generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49/97 -, NJW 2000, S. 1585 [1586] sowie juris, Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2006 – VG 85 A 10.04 -). Nach diesen Maßstäben kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden, dass er durch den Langstreckenflug auf die Bahamas Anfang November 2006 seine Genesung ernsthaft gefährdet hat. Der Kläger hatte sich im August 2006 bei einem Fahrradsturz eine Knieverletzung – Innenbandteilruptur des linken Kniegelenks - zugezogen und musste seinen Angaben nach mehrere Wochen eine Schiene tragen. Anschließend sei sein Knie noch nicht voll belastbar gewesen und er habe krankengymnastische Übungen durchgeführt. Dies sei sein Gesundheitszustand Anfang November 2006 gewesen. Mit seinem Orthopäden, Herrn Dr. L..., habe er die Möglichkeit der beabsichtigten Urlaubsreise auf die Bahamas besprochen. Dieser habe keine Bedenken gehabt und Empfehlungen gegeben, wie er sich hinsichtlich seines Knies zu verhalten habe; er habe ihm geraten, am Urlaubsort Bewegungsübungen im Sand zu machen. Den Flug habe er gut überstanden; er lasse sich schon wegen seiner Größe immer einen Platz am Gang geben, so dass er sein Bein habe strecken und bewegen können. Diese Angaben des Beklagten sind glaubhaft; sie entsprechen im Übrigen auch dem seinerzeit von ihm eingereichten Attest, worin Dr. L... die Urlaubsreise aus ärztlicher Sicht für nicht kontraindiziert hält, sondern bei Weiterführung der krankengymnastischen Übungen als förderlich. Mangels anderweitiger Erkenntnisse zum Gesundheitszustand ist der dem Beklagten gemachte Vorwurf genesungsgefährdenden Verhaltens demnach nicht erwiesen, zumal das beabsichtigte Verhalten vorab durch den Beklagten mit einem Arzt besprochen wurde, der aus medizinischer Sicht keine Bedenken geäußert hat. Zum Vorwurf zu 1.4. der Disziplinarklage: Insoweit hat die Kammer von Feststellungen gemäß § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG abgesehen. Zum Vorwurf zu 2. der Disziplinarklage: Der Vorwurf steht aufgrund der rechtskräftigen und bindenden Feststellungen des Strafurteils fest (§ 57 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG), der Sachverhalt wird auch vom Beklagten eingeräumt. Durch die privat motivierten Abfragen aus polizeilichen Informationssystemen hat sich der Beklagte gemäß § 32 Abs. 1 DSG Berlin strafbar gemacht. Zugleich verstieß der Beklagte durch diese Handlungen gegen weitere Dienstpflichten. Nach der in der Geschäftsanweisung LPVA I Nr. 2/1997 vom 24. Februar 1997 über Polizeidienstausweise sowie Berechtigungen in Datenverarbeitungsverfahren unter Nr. 4 (6) enthaltenen Anordnung sind Zugriffe auf Datenbestände nur zu dienstlichen Zwecken zulässig (Verstoß gegen die Gehorsamspflicht, § 21 Satz 2 LBG [jetzt: § 35 Satz 2 BeamtStG]). Da die unbefugten Datenabfragen privaten Zwecken dienten, handelte der Beklagte ferner auch seiner Pflicht aus § 20 Satz 2 LBG (jetzt: § 34 Satz 2 BeamtStG) zuwider, sein Amt uneigennützig wahrzunehmen. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte des Weiteren seine besondere Pflicht als Polizeivollzugsbeamter, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 103 Satz 2 LBG a.F., § 101 Satz 2 LBG n.F.), schwerwiegend missachtet. Zum Vorwurf zu 3. der Disziplinarklage: Die Kammer hat den Beklagten von dem Vorwurf strafrechtlich relevanter Nachstellungshandlungen zum Nachteil von Frau P... freigestellt. Der Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) ist erst am 31. März 2007 und damit zeitlich nach den dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen in Kraft getreten; eine Strafbarkeit des Beklagten gemäß § 238 StGB schied daher von vornherein aus, ein Umstand, der im zugrunde liegenden Strafverfahren unbeachtet geblieben war. Im Übrigen ist in der Disziplinarklageschrift nicht dargelegt worden, worin die von § 238 StGB für die Nachstellung verlangte schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der möglichen Geschädigten bestanden haben soll. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte im Rahmen einzelner Nachstellungshandlungen (insbesondere durch den Inhalt einzelner SMS) ggf. gegen andere Straftatbestände verstoßen haben könnte (zu denken wäre etwa an Beleidigung, Nötigung oder Bedrohung), auf die Erfüllung solcher anderer Straftatbestände ist der disziplinare Vorwurf jedoch nicht gestützt. Der Inhalt einzelner SMS wird in der Disziplinarklageschrift lediglich beispielhaft zur Illustrierung des Nachstellungsvorwurfs zitiert, ein eigenständiger Vorwurf hinsichtlich der Erfüllung anderer Straftatbestände wurde insoweit jedoch nicht erhoben. Ohne strafrechtliche Relevanz kann eine mögliche Nachstellung des Beklagten – die zur Tatzeit lediglich zivilrechtliche (Unterlassungs-)Ansprüche der möglichen Geschädigten hätte begründen können - die hohen Anforderungen, die an ein außerdienstliches Dienstvergehen zu stellen sind, nicht erfüllen. Zum Vorwurf zu 4. der Disziplinarklage: Die Kammer hat die entsprechende Handlung gemäß § 56 BDG ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht relevant war. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - bei juris). Dies ist hier der auch strafgerichtlich gewürdigte Verstoß gegen das Berliner Datenschutzgesetz in 217 Fällen. Hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sind in hohem Maß geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Die Disziplinarkammer hat die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems stets als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen, selbst in einem Fall, in dem der Beamte seine eigenen Daten abgefragt und somit fremde, geschützte Daten nicht in Gefahr gebracht hat (vgl. Disziplinargerichtsbescheid der Kammer vom 1. November 1985 – VG Disz 97.84 – m.w.N.). Auch durch bloße Unkorrektheiten im Umgang mit diesem Informationssystem kann das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Behörden, das für die behördliche Arbeit weiterhin unerlässliche Voraussetzung ist, empfindlich beschädigt werden. Schon der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung durch die Verwaltung als solcher – etwa bei der Volkszählung, der polizeilichen Fahndung nach terroristischen Gewalttätern oder der Einführung fälschungssicherer Personalausweise – wird in der Öffentlichkeit mit besonderem Misstrauen beobachtet und ist zum Teil heftig umstritten. Dieses Misstrauen erhält durch jedweden weisungswidrigen Umgang mit dem Datenverarbeitungssystem zusätzliche Nahrung, so dass derartige Pflichtverletzungen ernst genommen werden müssen. Schwerer noch zu bewerten als der bloße Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen aus persönlicher Neugier wäre ein Verstoß gegen das Gebot der Amtsverschwiegenheit, der auch bei Weitergabe dienstlicher Geheimnisse nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme vorliegen kann. Ein solcher Verstoß wird dem Beklagten hier jedoch nicht vorgeworfen, auch wenn die letzten vier Datenschutzverstöße im Interesse eines Dritten vom Beklagten vorgenommen wurden. Der Beklagte ist strafrechtlich jedoch nur wegen unzulässiger Erhebung von Daten, nicht wegen deren möglicher unbefugter Weitergabe zur Verantwortung gezogen worden; dem hat sich die auf das Strafurteil Bezug nehmende Disziplinarklageschrift angeschlossen. Selbst wenn zugleich ein Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit vorgelegen hätte, würde auch dies nicht regelmäßig die Höchstmaßnahme nach sich ziehen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (BVerwG, Urteil v. 19. Februar 1970, BVerwGE 43, 57; BDH, Urt. v. 25.Oktober 1961, BDHE 6, 94 ; BVerwG, Urteil v. 18. Oktober 1984 - 1 D 107.83 - juris; Urteil v. 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 - juris). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung der Disziplinargerichte allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme, noch nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt, diese jedoch dann regelmäßig ausgesprochen, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt (insbesondere Bestechlichkeit) oder sonstige erschwerende Umstände hinzutraten (vgl. BDH, Urteil v. 25. Oktober 1961, a.a.O. , BVerwG, Urt. v. 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 - juris ; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20. Oktober 1997 - D 17 S 13/97 - juris ; OVG Saarland, Urteil v. 22. Februar 2006 - 7 R 1/05 - juris ; BayVGH, Urteil v. 24. November 2004 - 16a D 03.2668 - juris m. w. N. aus der Rspr. des BayVGH ; Urteil v. 15. Mai 2002 - 16 D 01.950 - juris ; Beschluss v. 23. Oktober 2002 - 16 DS 02.162 - juris ; Nds. OVG, Urteil v. 14. April 2005 - 1 NDH L 3/04 - juris ; OVG NRW, Urteil v. 25. August 1999 - 6d A 1552/98.O - juris ). Gegen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Höchstmaßnahme spricht demnach im vorliegenden Fall, dass weder ein Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit vorlag noch andere begleitende Straftaten vom Beklagten verwirklicht wurden (etwa Urkundenfälschung, Strafvereitelung o.ä.). Auch zu konkret nachweisbaren Schäden für Dritte oder zu Behinderungen von Ermittlungsarbeiten ist es durch die Datenabfragen nicht gekommen. Die weit überwiegende Zahl der Abfragen betraf das persönliche Umfeld der damaligen Bekannten des Beklagten, Frau P..., in die der Beklagte verliebt war. Insoweit ist die erhebliche emotionale Aufgewühlt-heit des Beklagten mildernd zu berücksichtigen, aus der heraus er die rational nicht mehr nachvollziehbaren zahlreichen Datenabfragen Frau P... und ihr Umfeld betreffend vorgenommen hat. Allerdings spricht die sehr hohe Zahl der Datenabfragen über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren gegen den Beklagten, ebenso der Umstand, dass der Beklagte keinerlei Hemmungen hatte, zum Abschluss dieser Phase auf die Nachfrage eines Bekannten aus dem Skat-Verein, von dem er wusste, dass dieser Verbindungen ins Rotlichtmilieu hatte, weitere Datenabfragen vorzunehmen, weil er dies als bloße „Gefälligkeit“ betrachtete. Hätte der Beklagte hierbei Erkenntnisse preisgegeben, die auch nur zu einer möglichen Gefährdung Unbeteiligter hätten führen können, wäre dies ein so gravierender Gesichtspunkt gewesen, der möglicherweise zur Untragbarkeit des Beklagten für den Polizeidienst hätte führen können. Eine solche Tatfolge ist hier jedoch nicht feststellbar, zumal dem Beklagten weder im Strafurteil noch in der sich darauf stützenden Disziplinarklage die Weitergabe bestimmter Daten vorgeworfen wurde. Bei Abwägung aller Gesichtspunkte – der weitere festgestellte Vorwurf des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst für mehrere Stunden eines Tages fällt hierbei nicht entscheidend ins Gewicht – einschließlich des Umstandes, dass der Beklagte bislang disziplinarisch unvorbelastet war und zufriedenstellende dienstliche Leistungen erbracht hat, kann im Ergebnis noch nicht von einem vollends zerstörten Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ausgegangen werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft versichert, aus seinem Fehlverhalten gelernt zu haben und sich in Zukunft rechtstreu und pflichtgemäß verhalten zu wollen. Dafür, dass dem Beklagten dies auch gelingen könnte, spricht, dass er sich mittlerweile aus seinem damaligen Umfeld gelöst hat und seit September 2010 neu verheiratet ist. Angemessene, aber auch ausreichende Disziplinarmaßnahme ist daher die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeikommissars (§ 9 DiszG). Im Hinblick auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens, die seit Mitte 2007 bestehende Suspendierung des Beklagten und den Umstand, dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens noch mehr als 1 ½ Jahre bis zur Erhebung der Disziplinarklage vergingen, die zudem zunächst durch die unzuständige Stelle erhoben wurde, was eine weitere Verzögerung nach sich zog, hat die Kammer von der Möglichkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 DiszG Gebrauch gemacht und die Dauer der Beförderungssperre auf drei Jahre verkürzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat dem Kläger einen Teil der Kosten auferlegt, weil der Beklagte von einigen der in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe freigestellt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der 19... in Berlin geborene Beklagte trat nach Beendigung seiner Schulzeit (Abgang nach der 10. Klasse) im Oktober 19... in den Polizeidienst des Landes Berlin. Nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei ernannte ihn der Kläger zum 1. März 19... unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister. Im Jahr 19... wurde er zum Polizeimeister und mit Wirkung zum 9. Februar 19... in diesem Amt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Jahr 19... gelang dem Beklagten der Aufstieg in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei (Ernennung zum Polizeikommissar). Zuletzt beförderte ihn der Kläger im April 20... zum Polizeioberkommissar. Im Anschluss daran wurde er als Verkehrsunfallsachbearbeiter bei der Direktion ... verwendet. Der Beklagte ist seit 20... in dritter Ehe verheiratet; mit seiner zweiten Ehefrau hat er einen gemeinsamen 19... geborenen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt. Er ist disziplinarrechtlich bislang unbelastet, Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt für den Zeitraum April 2000 bis Februar 2005 mit „C“ beurteilt. Durch rechtskräftiges Strafurteil vom 27. August 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten - - wegen Vergehens gegen das Datenschutzgesetz in 217 Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem Urteil heißt es (der Beklagte wird darin als „Angeklagter“ bezeichnet“): „Zwischen dem 02.01.2006 und dem 12.06.2007 recherchierte der Angeklagte, der im Rang eines Polizeioberkommissars als Verkehrsunfallsachbearbeiter bei der Direktion ... tätig war, an seinem Arbeitsplatz in den Dienststellen E... Str. ..., … Berlin, und I... Str. …, … Berlin, in den nachfolgenden Fällen ohne dienstlichen Anlass zu rein privaten Zwecken nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten. Dazu gab er Suchbefehle in die EDV-gestützten Informationssysteme POLIKS, EWW, KVA, AZR/VISA, ZEVIS und INPOL ein, um Schnellauskünfte zu Personen, Meldedaten, Informationen zu Kraftfahrzeugen und -haltern, Ausländern, Kennzeichen und laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren in Deutschland zu erhalten. Die Ergebnisse der Suchvorgänge nahm der Angeklagte jeweils optisch wahr. Dabei nahm er jeweils zumindest billigend in Kauf, gegen das Berliner Datenschutzgesetz zu verstoßen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle (die Nr. in () sind die Nr. aus der Anklageschrift): Lfd. Nr. Datum Uhrzeit Datensystem Abfragetext Abfragetext 1 2.1.2006 7.34 Schnellauskunft Person A... P... 2 10.1.2006 6.27 Schnellauskunft Person P... D... 3 10.1.2006 6.27 EWW-Anfrage P... D... 4 10.1.2006 6.27 Schnellauskunft Person P... D... (5) 5 (6) 10.1.2006 6.31 Schnellauskunft Person K... R... 6 (7) 10.1.2006 6.31 EWW-Anfrage K... R... 7 (8) 10.1.2006 6.33 Schnellauskunft Person P... D... 8 (9) 10.1.2006 6.33 EWW-Anfrage P... D... 9 (10) 07.2.2006 7.51 KVA Auskunft B... 10 (11) 07.2.2006 7.51 KVA Auskunft 3... 11 (12) 24.2.2006 18.31 Schnellauskunft Person K... R... 12 (13) 24.2.2006 18.32 EWW-Anfrage K... R... 13 (14) 24.2.2006 18.35 Schnellauskunft Person K... R... 14 (15) 24.2.2006 18.35 EWW-Anfrage K... R... (16) (17) 15 (18) 27.2.2006 6.29 Schnellauskunft Person P... D... 16 (19) 27.2.2006 6.29 EWW-Anfrage P... D... 17 (20) 27.2.2006 6.29 AZRNISA Auskunft P... D... 18 (21) 27.2.2006 6.29 Schnellauskunft Person P... D... 19 (22) 27.2.2006 6.29 AZRNISA Auskunft P... D... 20 (23) 27.2.2006 6.29 EWW-Anfrage P... D... 21 (24) 27.2.2006 6.30 Schnellauskunft Person P... D... 22 (25) 27.2.2006 6.30 EWW-Anfrage P... D... 23 (26) 27.2.2006 6.33 Schnellauskunft Person P... D... 24 (27) 27.2.2006 6.34 Schnellauskunft Person P... D... (28) (29) 25 (30) 3.4.2006 11.48 Schnellauskunft Person P... D... 26 (31) 3.4.2006 11.48 EWW-Anfrage P... D... (32) 27 (33) 3.4.2006 11.49 EWW-Anfrage P... D... 28 (34) 3.4.2006 11.49 Schnellauskunft Person P... D... (35) 29 (36) 3.4.2006 11.57 Schnellauskunft Person P... D... 30 (37) 3.4.2006 11.57 EWW Anfrage P... D... 31 (38) 3.4 2006 13.42 Schnellauskunft Person P... D... 32 (39) 3.4.2006 13.56 Schnellauskunft Person P... D... 33 (40) 3.4.2006 13.58 Schnellauskunft Person E... K... 34 (41) 4 4.2006 13.36 ZEVIS Auskunft P... D... 35 (42) 4.4.2006 13.36 ZEVIS Auskunft P... D... 36 (43) 4.4.2006 13.37 AZRNISA Auskunft P... D... (44) 37 (45) 4 4.2006 13.48 Schnellauskunft Person P... D... 38 (46) 4.4.2006 18.37 Schnellauskunft Person P... D... 39 (47) 24.4.2006 6.15 Schnellauskunft Person S... H... 40 (48) 24 4.2006 6.15 EWW-Anfrage S... 41 (49) 24.4.2006 6.17 Schnellauskunft Person M... J... 42 (50) 24.4.2006 6.18 EWW-Anfrage M... J... 43 (51) 24.4.2006 6.21 Schnellauskunft Person P... D... 44 (52) 24.4.2006 6.21 EWW-Anfrage P... D... 45 (53) 24.4.2006 13.12 Schnellauskunft Person P... D... (54) 46 (55) 28.4 2006 14.18 Schnellauskunft Person P... D... 47 (56) 28.4.2006 14.18 EWW-Anfrage P... D... 48 (57) 28.4.2006 14.20 Schnellauskunft Person P... D... 49 (58) 28.4.2006 14.20 EWW-Anfrage P... D... 50 (59) 28.4.2006 18.07 Schnellauskunft Person P... D... 51 (60) 28.4.2006 18.07 INPOL Auskunft P... D... 52 (61) 28.4.2006 18.10 ZEVIS Auskunft P... D... 53 (62) 28.4.2006 18.11 KVA Auskunft P... D... 54 (63) 28.4 2006 18.11 ZEVIS Auskunft P... D... 55 (64) 28.4.2006 18.11 Schnellauskunft Person P... D... 56 (65) 28.4 2006 18.11 INPOL Auskunft P... D... 57 (66) 28.4.2006 18.24 Schnellauskunft Person P... D... 58 (67) 28.4.2006 18.24 INPOL Auskunft P... D... 59 (68) 2 5.2006 8.21 KVA Auskunft P... D... 60 (69) 2.5.2006 8.21 Schnellauskunft Person P... D... 61 (70) 2.5.2006 8.29 Schnellauskunft Person P... D... 62 (71) 2.5.2006 8.29 EWW-Anfrage P... D... 63 (72) 2.5.2006 8.30 ZEVIS Auskunft P... D... 64 (73) 2 5.2006 8.30 Schnellauskunft Person P... D... (74) 65 (75) 2.5.2006 8.30 ZEVIS Auskunft P... D... 66 (76) 2.5 2006 8.30 INPOL Auskunft P... D... 67 (77) 2.5.2006 8.33 Schnellauskunft Person M... D... 68 (78) 2.5.2006 8.33 ZEVIS Auskunft M... D... 69 (79) 2.5.2006 8.33 INPOL Auskunft M... D... 70 (80) 2.5.2006 8.33 ZEVIS Auskunft O... 71 (81) 2.5 2006 8.34 ZEVIS Auskunft M... L... 72 (82) 2.5.2006 8.35 INPOL Auskunft M... L... 73 (83) 2.5.2006 8.35 ZEVIS Auskunft M... L... 74 (84) 3 5.2006 18.02 EWW-Anfrage S... H... 75 (85) 3.5.2006 18.05 Schnellauskunft Person S... H... 76 (86) 3 5.2006 18.05 INPOL Auskunft S... H... 77 (87) 3 5 2006 18.08 Schnellauskunft Person K... R... 78 (88) 3.5.2006 18.08 INPOL Auskunft K... R... 79 (89) 3.5.2006 18.19 Schnellauskunft Person P... R... 80 (90) 3.5.2006 18.19 1NPOL Auskunft P... R... (91) 81 (92) 3.5.2006 18.19 INPOL Auskunft P... D... 82 (93) 3.5.2006 18.44 KVA Auskunft S... H... 83 (94) 4.5.2006 12.38 Schnellauskunft Person A... B... 84 (95) 6.5.2006 11.14 EWW-Anfrage K... R... 85 (96) 6.5.2006 11.14 Schnellauskunft Person K... R... (97) 86 (98) 6.5.2006 11.48 Schnellauskunft Person P... D... 87 (99) 6.5 2006 11.49 Schnellauskunft Person P... D... 88 (100) 6.5.2006 11.51 Schnellauskunft Person P... D... 89 (101) 6.5.2006 11.51 INPOL Auskunft P... D... 90 (102) 6.5.2006 17.50 Schnellauskunft Person P... D... 91 (103) 6.5.2006 17.56 Schnellauskunft Person P... D... 92 (104) 6.5.2006 17.56 EWW-Anfrage P... D... 93 (105) 6 5.2006 17.57 Schnellauskunft Person P... D... 94 (106) 6 5.2006 17.57 EWW-Anfrage P... D... 95 (107) 6.5.2006 17.57 INPOL Auskunft P... D... 96 (108) 6.5.2006 17.58 Schnellauskunft Person P... D... 97 (109) 6.5.2006 17.58 INPOL Auskunft P... D... 98 (110) 6.5.2006 17.58 EWW -Anfrage P... D... 99 (111) 6.5.2006 17.59 INPOL Auskunft P... U... 100 (1 2) 6.5.2006 17.59 Schnellauskunft Person P... U... 101 (113) 6.5.2006 17.59 EWW-Anfrage P... U... 102 (114) 10.5.2006 8.13 Schnellauskunft Person P... D... 103 (115) 10.5.2006 8.14 Schnellauskunft Person P... D... 104 ( 16) 18.5.2006 9.20 Schnellauskunft Person P... D... (117) 105 (118) 18.5.2006 9.39 Schnellauskunft Person P... D... 106 (119) 6.6.2006 8.37 Schnellauskunft Person P... D... 107 (120) 6.6.2006 8.37 INPOL Auskunft P... D... (12 1) (122) 108 (123) 6.6.2006 8.38 Schnellauskunft Person P... D... 109 (124) 6.6.2006 8.38 INPOL Auskunft P... D... 110 (125) 16.6.2006 20.34 Schnellauskunft Person P... D... 111 (126) 16.6.2006 20.34 INPOL Auskunft P... D... 112 (127) 16.6.2006 20.35 Schnellauskunft Person P... D... 113 (128) 16.6.2006 20.35 INPOL Auskunft P... D... 114 (129) 21.6.2006 20.39 Schnellauskunft Person P... D... 115 (130) 21.6.2006 20.39 INPOL Auskunft P... D... 116 (131) 21.6.2006 20.42 Schnellauskunft Person P... D... 117 (132) 21.6.2006 20.42 INPOL Auskunft P... D... 118 (133) 21.6.2006 20.44 ZEVIS Auskunft P... D... 119 (134) 2 .6.2006 20.44 ZEVIS Auskunft M... D... 120 (135) 21.6.2006 20.45 EWW-Anfrage P... D... 121 (136) 25.6.2006 13.58 EWW-Anfrage S... H... 122 (137) 25.6 2006 14.00 Schnellauskunft Person S... H... 123 (138) 25.6.2006 14.02 ZEVIS Auskunft D... 124 (139) 25.6.2006 14.03 ZEVIS Auskunft D... 125 (140) 25.6.2006 14.03 ZEVIS Auskunft D... 126 (141) 25.6.2006 14.04 ZEVIS Auskunft D... 127 (142) 28.6.2006 19.33 Schnellauskunft Person P... D... 128 (143) 28.6.2006 19.33 INPOL Auskunft P... D... 129 (144) 28.6.2006 19.39 Schnellauskunft Person P... D... 130 (145) 28.6.2006 19.39 INPOL Auskunft P... D... 131 (146) 8.7 2006 9.13 Schnellauskunft Person P... D... 132 (147) 8.7.2006 9.17 Schnellauskunft Person P... D... 133(148) 13.7.2006 16.05 Schnellauskunft Person P... D... 134 (149) 17.7.2006 7.41 Schnellauskunft Person P... D... 135 (150) 21.8.2006 12.37 ZEVIS Auslaugt O... 136 (151) 21 8.2006 12.39 Schnellauskunft Person P... D... 137 (152) 21.8.2006 12.39 ZEVIS Auskunft O... 138 (153) 21.8.2006 12.39 INPOL Auskunft Schnellauskunft Person P... P... D... 139 (154) 21.8.2006 12.40 140 ( 55) 21.8.2006 12.40 INPOL Auskunft P... D... 141 (156) 21.8.2006 12.42 KVA Auskunft P... D... 142 (157) 2.2.2007 6.14 Schnellauskunft Person P... D... 143 (158) 2.2.2007 6.15 Schnellauskunft Person P... D... 144 (159) 6.2.2007 9.51 EWW-Anfrage O... 1... 145 (160) 6.2.2007 9.52 EWW-Anfrage O... 1... (161) 146 ( 162) 6.2.2007 9.53 EWW-Anfrage O... 1... (163) 147 (164) 6.2.2007 9.54 EWW-An rage O... 1... 148 (165) 6.2.2007 9.55 EWW-Anfrage O... 1... 149 (166) 6.2.2007 9.56 EWW-Anfrage O... 1... (167) 150 (168) 6.2.2007 9.57 EWW-Anfrage O... 1... 151 (169) 6.2.2007 9.57 EWW-Anfrage O... 1... 152 (170) 6.2.2007 9.58 EWW-Anfrage O... 1... 153 (171) 6.2.2007 9.59 EWW-Anfrage O... 1... (172) 154 (173) 6.2.2007 9.59 EWW-Anfrage O... 1... 155 (174) 6.2.2007 10.00 EWW-Anfrage O... 1... (175) 156 (176) 6.2.2007 10.00 EWW-Anfrage O... 1... 157 (177) 6.2.2007 10.01 EWW-Anfrage O... 1... (178) 158 (179) 6.2.2007 10.02 EWW-Anfrage O... 1... 159 (180) 6.2.2007 10.02 EWW-Anfrage O... 1... (181) 160 (182) 6.2.2007 10.03 EWW-Anfrage O... 1... (183) 161 (184) 6.2.2007 10.03 EWW-Anfrage O... 1... 162 (185) 6.2.2007 10.04 EWW-Anfrage O... 1... (186) 163 (187) 6 2.2007 10.05 EWW-Anfrage B... 1... 164 (188) 8.2.2007 6.25 Schnellauskunft Person D... U... 165 (189) 8.2.2007 6.25 EWW-Anfrage D... U... 166 (190) 19.2.2007 8.22 EWW-An age K...e R... (191) 167 ( 92) 19.2.2007 8.23 EWW-Anfrage K... R... ( 93) 168 (194) 19.2.2007 8.24 EW -Anfrage K... R... ( 95) 169 (196) 23.2.2007 11.32 EWW-Anfrage S... H... 170 (197) 23 2.2007 11.33 KVA Auskunft S... H... 171 ( 98) 23.2.2007 11.33 ZEVIS Auskunft S... H... 172 (199) 23.2.2007 14.29 Schnellauskiraft Person P... D... 173 (200) 23.2.2007 14.42 Schnellauskunft Person P... D... 174 (201) 23.2.2007 14.48 Schnellauskunft Person S... H... 175 (202) 3.3.2007 12.23 ZEVIS Auskunft O... 176 (203) 3.3.2007 12.24 Schnellauskunft Person P... D... 177 (204) 7.3.2007 7.19 EWW-Anfrage O... 1... 178 (205) 7 3.2007 7.20 EWW-Anfrage O... 1... 179 (206) 7.3.2007 7.21 EWW-Anfrage O... 1... (207) 180 (208) 7.3.2007 7.22 EWW-Anfrage O... 1... (209) (210) 181 (211) 7.3.2007 7.23 EWW-Anfrage O... 1... (212) (213) 182 (214) 7.3.2007 7.24 EWW-Anfrage O... 1... 183 (215) 7.3.2007 7.24 EWW-Anfrage O... 1... 184 (216) 7.3.2007 7.24 E W-Anfrage O... 1... 185 (217) 7.3.2007 7.25 EWW-Anfrage O... 1... (218) 186 (219) 7.3.2007 7.25 EWW-Anfrage O... 1... 187 (220) 7.3.2007 7.26 EWW-Anfrage O... 1... (221) 188 (222) 7.3.2007 7.26 EWW-Anfrage U... K... (223) 189 (224) 7.3.2007 7.28 EWVV-Anfrage O... 1... 190 (225) 7.3.2007 7.29 EWW-Anfrage O... 1... 191 (226) 7.3.2007 7.29 EWW-Anfrage O... 1... (227) 192 (228) 7.3.2007 7.30 EWW-Anfrage O... 1... (229) (230) 193 (231) 7.3.2007 7.30 EWW-Anfrage O... 1... 194 (232) 7.3.2007 7.31 EWW-Anfrage O... 1... 195 (233) 7.3.2007 7.31 EWW-Anfrage O... 1... (234) 196 (235) 7.3.2007 7.32 EWW-Anfrage O... 1... 197 (236) 7.3.2007 7.32 EWW-Anfrage O... 1... 198 (237) 7.3.2007 7.33 EWW-An rage O... 1... (238) (239) 199 (240) 7.3.2007 7.33 EWW-Anfrage O... 1... 200 (241) 7.3.2007 7.34 EWW-Anfrage O... 1... 201 (242) 7.3.2007 7.34 EWW-Anfrage O... 1... (243) 202 (244) 7.3.2007 7.35 EWW-Anfrage O... 1... 203 (245) 7.3.2007 7.35 EWW-Anfrage O... 1... (246) 204 (247) 7.3.2007 7.36 EWW-Anfrage O... 1... (248) 205 (249) 7.3.2007 7.37 EWW-Anfrage O... 1... (250) (251) 206 (252) 7.3.2007 7.38 EWW-Anfrage O... 1... (253) 207 (254) 9.3.2007 11.00 Schnellauskunft Person P... D... 208 (255) 19.3.2007 10.05 Schnellauskunft Person A... D... 209 (256) 19.3.2007 14.57 Schnellauskunft Person A... D... 210 (257) 16.4.2007 13.19 Schnellauskunft Person A... D... 211 (258) 23.4.2007 15.36 EWW-Anfrage D... U... 212 (259) 4.6 2007 16.22 Schnellauskunft Person A... D... 213 (260) 9.6.2007 11.02 ZEVIS Auskunft M... 214 (261) 9.6.2007 11.03 ZEVIS Auskunft M... (262) 215 (263) 9.6.2007 11.03 ZEVIS Auskunft M... 216 (264) 9.6.2007 11.04 ZEVIS Auskunft M... 217 (265) 12.6.2007 12.14 ZEVIS Auskunft M... Zum Hintergrund der Taten zu 1. bis 212: Der Angeklagte lernte im Herbst 2005 die Zeugin Diana P... kennen, in die er sich leidenschaftlich verliebte. Zwischen ihnen begann eine Beziehung, deren Verlauf von ihm und der Zeugin P... abweichend eingeschätzt wurde. Der Angeklagte verließ für die Zeugin seine Ehefrau und stellte der Zeugin P... auch mehrfach erhebliche Geldsummen mit einem Gesamtumfang von ca. 8.000,00 bis 9.000,00 Euro zur Verfügung. Da der Angeklagte zunehmend das Gefühl hatte, von der Zeugin hintergangen zu werden, begann er - hochgradig eifersüchtig - bereits wenige Monate nach Beginn der Bekanntschaft, ihr, ihren Sohn Danny P..., ihren geschiedenen Ehemann U..., ihren Vater L..., ihren ehemaligen Freund R...K..., seinen „Rivalen“ H...S... und einige Bekannte (D..., K..., E..., M...) über die ihm als Polizeibeamten zur Verfügung stehenden Informationssysteme auszuforschen, um z.B. Hinweise darüber zu bekommen, ob die Zeugin ihm die Wahrheit sagt. Dabei verschaffte er sich auch über dem Personenkreis zuzuordnende Autokennzeichen oder Anschriften Informationen. Z.B. hatte die Zeugin P... behauptet, das von ihr genutzte Auto stehe nicht wegen des in der O... wohnenden Zeugen häufig in der Nähe von dessen Wohnanschrift, sondern deshalb, weil ihr Auto auch von einer Freundin benutzt werde, die dort in der Gegend wohne und mit einem Ausländer verheiratet sei. Im Versuch, dies zu überprüfen, kontrollierte der Angeklagte z.B. diverse Anschriften in der O.... Zum Hintergrund der Taten zu 213-217: Der Angeklagte ist Skatspieler und als solcher mit dem ebenfalls Skat spielenden W... bekannt. Dieser bat ihn um die Überprüfung einiger Autokennzeichen. Der Angeklagte entsprach dieser Bitte seines Skatbruders, obwohl ihm bekannt war, dass dieser Verbindungen zu kriminellen Kreisen haben sollte, wobei er dachte, dem Zeugen mit den erbetenen Informationen keine wesentlichen Informationen zu verschaffen. … IV. Der Angeklagte hat sich des Vergehens gegen das Berliner Datenschutzgesetz gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BlnDSG in 217 Fällen schuldig gemacht. … V. …Zugunsten des bisher nicht bestraften Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass er die Taten allesamt freimütig eingeräumt hat und auch sein Bedauern über sein fehlverhalten glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat. Bei den Taten zu 1. bis 212 hat das Gericht außerdem strafmildernd berücksichtigt, dass die Taten vor dem Hintergrund einer heftigen Krise im Privatleben des Angeklagten mit entsprechender seelischer Labilität zu sehen waren. … Bei den Taten zu 213. zu 217. zugunsten des Skatbruders L... konnte das Gericht außerdem überhaupt kein auch nur ansatzweise die Tatbegehung milderndes Motiv erkennen. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren hinweg immer wieder Abfragen in großem Ausmaß getätigt hat, bei den Taten zu 213. bis 217. zudem ohne jeden mildernden Hintergrund, hielt das Gericht sowohl zur Einwirkung auf den Angeklagten aus auch zur Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen gem. § 47 Abs. 1 StGB für unerlässlich. Ein derart massiver Eingriff in den Datenschutz durch einen Polizeibeamten ist nachhaltig geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in den sensiblen und sachgerechten Umgang mit den über sie gesammelten Informationen zu stören. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verhängte das Gericht für die Taten zu 1. bis 212. jeweils Freiheitsstrafen von zwei Monaten, für die Taten zu 213. bis 217. jeweils Freiheitsstrafen von vier Monaten. Daraus wurde unter nochmaliger Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. …“ Am 6. November 2006 leitete der Leiter der Direktion gegen den Beklagten wegen des Verdachts einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (Reiseaufnahme im November 2006 während der Dienstunfähigkeit) ein Disziplinarverfahren ein, das in der Folge mehrfach - u.a. um den Vorwurf im o.g. Strafverfahren - erweitert wurde. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 zog der Polizeipräsident in Berlin das Disziplinarverfahren an sich und ordnete die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten (ohne Kürzung der Dienstbezüge) an. Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das laufende Strafverfahren zunächst ausgesetzt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens führte der Kläger das Disziplinarverfahren fort. Auf den unter dem 19. Februar 2010 erstellten Ermittlungsbericht hat sich der Beklagte nicht geäußert. Nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats hat der Kläger unter dem 17. Februar 2011 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Klageschrift ist unter dem Kopf „Der Polizeipräsident in Berlin“ mit dem Zusatz „Zentrale Serviceeinheit“ gefertigt und „Im Auftrag“ von Herrn G..., dem Leiter der Abteilung ZSE I – Personal, Finanzen, Recht -, unterzeichnet. Die der Klageerhebung zugrunde liegende Verfügung wurde vor Ausführung dem Polizeipräsidenten auf dem Dienstweg „zur Kenntnisnahme und Zustimmung“ vorgelegt und von diesem abgezeichnet. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren in einer Disziplinarsache gegen einen Polizeibeamten rechtskräftig entschieden hat, dass die vom Leiter der Zentralen Serviceeinheit beim Polizeipräsidenten unterschriebene Klage aufgrund fehlender wirksamer Übertragungsanordnung gem. § 34 DiszG Berlin mangels Zuständigkeit unzulässig sei (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2011 - OVG 80 D 6.09 -S. 6 ff. des UA), ist am 3. Dezember 2011 die „Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach dem Disziplinargesetz und zur Durchführung des Disziplinargesetzes im Zuständigkeitsbereich der Beamtinnen und Beamten der Berliner Polizei und Feuerwehr (Übertragungsanordnung) vom 17. August 2011 (Änderungsübertragungsanordnung)“ vom 11. November 2011 (ABl. S. 2890 f.) in Kraft getreten, wonach nunmehr die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage für die Beamtinnen und Beamten der Polizei, die nicht dem höheren Dienst angehören, auf die Polizeipräsidentin/den Polizeipräsidenten bzw. die Polizeivizepräsidentin/den Polizeivizepräsidenten als nachgeordnete Dienstvorgesetzte/nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen worden ist. Demgemäß hat die Polizeivizepräsidentin unter dem 25. Januar 2012 (bei Gericht eingegangen am 31. Januar 2012) auf gerichtlichen Hinweis hin die Disziplinarklageschrift unverändert erneut eingereicht und persönlich unterschrieben. In der Klageschrift wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor: 1. durch Nichtbefolgen dienstlicher Vorschriften und Anweisungen in vier Fällen gegen seine Beamtenpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Wohlverhaltenspflicht) verstoßen zu haben, und zwar durch 1.1 Reiseaufnahme im Mai 2006 während Dienstunfähigkeit, indem er trotz Krankschreibung für den Zeitraum vom 22. Mai bis 5. Juni 2006 ohne Reisefähigkeitsbescheinigung an den vom 25. bis 28. Mai 2006 ausgerichteten Deutschen ISPA Skat-Meisterschaften 2006 in Winsen/Luhe teilgenommen habe. 1.2 „Spontankrankmeldung“ nach nicht akzeptierter Entscheidung eines Vorgesetzten im Juli 2006, indem er am 21. Juli 2006 mit den Worten „dann bin ich eben krank“ seine Dienstschlüssel auf den Schreibtisch des Schichtkoordinators geworfen und die Dienststelle verlassen habe, nachdem er sich darüber geärgert habe, dass ihm am Vortag die Teilnahme an einer Personalratssitzung verwehrt worden sei. 1.3 Reiseaufnahme im November 2006 während der Dienstunfähigkeit, indem er trotz Krankschreibung für den Zeitraum vom 1. bis 17. November 2006 ohne vom polizeiärztlichen Dienst attestierte Reisefähigkeit vom 2. bis 13. November 2006 auf die Bahamas geflogen sei, um an der dort stattfindenden Skat-WM teilnehmen zu können. Hierdurch habe der Beklagte auch gegen seine Pflicht zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Gesundheit verstoßen. 1.4 nicht bzw. verspätet vorgelegte Dienstunfähigkeitsbescheinigung, indem er nach Ablauf seiner bis 7. Januar 2007 privatärztlich attestierten Dienstunfähigkeit erst auf telefonische Nachfrage seiner Dienststelle am 8. Januar 2007 gegen 8:30 Uhr erklärt habe, einen weiteren Arzttermin um 10:45 Uhr wahrnehmen zu wollen, und um 11:30 Uhr die bis zum 21. Januar 2007 verlängerte Dienstunfähigkeit bekannt gegeben habe, obwohl er die Verlängerung seiner Dienstunfähigkeit unverzüglich hätte anzeigen müssen. 2. die den Gegenstand des o.g. Strafverfahrens bildenden 217 Verstöße gegen das Berliner Datenschutzgesetz. 3. Frau Diana P... durch diverse Nachstellungshandlungen schwerwiegend in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt zu haben, indem er im Zeitraum vom 1. bis 10. April 2006 durch eine Multimedia-Nachricht (MMS), in der auf zwei Fotos ein männliches Geschlechtsteil abgebildet gewesen sei, sowie im Zeitraum vom 2. Februar bis 9. März 2007 durch eine Vielzahl von Anrufen auf das Festnetz- und Mobiltelefon - 62 Anrufe - sowie 282 Kurznachrichten (SMS) unerwünschten Kontakt zu ihr aufgenommen habe, 4. der gegen ihn erwirkten einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts W... vom 9. März 2007 nach dem Gewaltschutzgesetz dadurch zuwider gehandelt zu haben, dass er den Zeugen D... zur Umgehung seines Kontaktaufnahmeverbots gegenüber Frau D...P... angestiftet habe, diese am 18. April 2007 zwischen 12:00 und 13:00 für ein Vermittlungsgespräch zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung hinsichtlich der Abwicklung offener Verbindlichkeiten anzurufen. Der Beklagte habe durch sein Fehlverhalten in außergewöhnlich hohem Maße die ihm obliegende Pflicht zu seinem Beruf entsprechenden achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Das durch ungefestigte Berufseinstellung, Normenignoranz und Charaktermängel geprägte Gesamtverhalten des Beklagten sei in besonderem Maße dazu geeignet, neben dem Ansehen auch die Achtung und das Vertrauen in die Beamtenschaft und die Polizeibehörde in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Der Vertrauensbruch wiege so schwer, dass eine Wiederherstellung der für eine gedeihliche Zusammenarbeit unbedingt notwendigen Vertrauensgrundlage zwischen dem Beklagten und der Behörde nicht mehr möglich sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Klägers erklärt, der Vorwurf zu 1.1 der Disziplinarklage werde fallengelassen. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen. Er äußert Zweifel an der Heilbarkeit des Zuständigkeitsmangels der Disziplinarklage. Im Übrigen lässt er die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen strafrechtlichen Urteils hinsichtlich der Datenabfragen gegen sich gelten. Er räumt auch den Vorwurf zu 1.2 der Disziplinarklageschrift ein. Er habe sich angesichts der verweigerten Teilnahme an der Personalratssitzung dazu hinreißen lassen, seinen Ärger in ungebührlicher Form kundzugeben, wofür er sich entschuldige. Er habe seinen Dienst am nächsten Tag wieder aufgenommen. Die weiteren Vorwürfe bestreitet der Beklagte, insbesondere den Vorwurf der Nachstellung zu Lasten Frau P.... Bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe es erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Frau P... gegeben. Der Vorwurf des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz wiege sicherlich nicht leicht. Hierbei seien jedoch die auch vom Strafgericht bereits festgestellten besonderen Umstände zu berücksichtigen. Die Verstöße seien einer Situation geschuldet, bei der der Beklagte, nachdem er für die Zeugin P... seine Ehefrau verlassen hatte, immer mehr in eine Gefühlswelt hineingewachsen sei, die man insgesamt mit einem hochgradigen Eifersuchtsgefühl charakterisieren könne und die insgesamt darauf hindeute, dass der Beklagte bei den Abfragehandlungen durch das Gefühl der unglaublichen Eifersucht getrieben und veranlasst gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er könne sich die Abfragen heutzutage nicht mehr richtig erklären. Er wisse nicht, was damals mit ihm los gewesen sei. Er sei verliebt gewesen und habe irgendwann Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Frau P... bekommen. Sein Gefühlsleben sei sehr aufgewühlt gewesen. Er wisse auch nicht mehr, was er im Einzelnen eigentlich an Erkenntnissen habe gewinnen wollen. Er habe sicherlich herausfinden wollen, ob sie ihn anlüge oder nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 81 ff. d.A., verwiesen. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakte zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.