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Urteil

80 K 7.12 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0530.80K7.12OL.0A
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Leitsätze
1. Ein Polizeibeamter, der sich in den Jahren 2003 und 2004 nach den Feststellungen des Landgerichts wegen Unterschlagung sowie Betruges strafbar gemacht hat, hat hierdurch zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 101 Satz 2 LBG), Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren.(Rn.29) 2. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das "Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft "Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird.(Rn.32) 3. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG).(Rn.34) 4. Die Disziplinargerichte haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen.(Rn.35) 5. In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung. Dabei kann bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angemessen sein. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Ein so bestimmter Orientierungsrahmen ist jedoch nur Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung. Hiervon ausgehend haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10.(Rn.38)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kostend des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Polizeibeamter, der sich in den Jahren 2003 und 2004 nach den Feststellungen des Landgerichts wegen Unterschlagung sowie Betruges strafbar gemacht hat, hat hierdurch zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 101 Satz 2 LBG), Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren.(Rn.29) 2. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das "Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft "Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird.(Rn.32) 3. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG).(Rn.34) 4. Die Disziplinargerichte haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen.(Rn.35) 5. In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung. Dabei kann bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angemessen sein. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Ein so bestimmter Orientierungsrahmen ist jedoch nur Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung. Hiervon ausgehend haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10.(Rn.38) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kostend des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat mit den ihm unter 1. und 2. der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungsweisen ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. I. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des Landgerichts Berlin im Urteil vom 16. April 2010 (Vorwurf zu 1.) sowie des Amtsgerichts Tiergarten im Urteil vom 15. September 2009 (Vorwurf zu 2.) zugrunde. Anlass für eine Lösung von diesen Feststellungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG bestand trotz der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, seine Einlassung sei im Strafverfahren nicht seinen Vorstellungen gemäß gewürdigt worden, nicht. Der Beklagte hat sich danach wegen der im Jahr 2003 begangenen Unterschlagung sowie des im Jahr 2004 begangenen Betruges strafbar gemacht. Hierdurch hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 101 Satz 2 LBG), Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die sich – wie hier – gegen fremdes Vermögen richten. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegnen in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schaden nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Berliner Polizei. Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, - BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das "Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft "Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezog sich die durch die Unterschlagung und den Betrug begründete, bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter. Hinsichtlich der Vorwürfe zu 3. und 4. der Disziplinarklage hat die Disziplinarkammer von der Möglichkeit des § 56 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) Gebrauch gemacht und die entsprechenden Handlungen ausgeschieden, weil es auf sie für Art und Maß der Disziplinarmaßnahme nicht ankommt. II. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist gerade durch das Dienstvergehen in solchem Maß zerstört, dass eine Weiterverwendung im Dienst ausscheidet. Maßgeblich hierfür ist die durch das Dienstvergehen eingetretene Vertrauensschädigung. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - bei juris). Hier sind beide Pflichtverletzungen – die Unterschlagung sowie der Betrug – etwa als gleich schwer einzuschätzen, was auch an den strafgerichtlich verhängten Einsatzstrafen (acht bzw. sieben Monate Freiheitsstrafe) ablesbar ist. In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 2 C 13.10-, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, juris Rn. 12). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, a.a.O. Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, a.a.O. Rn. 26). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 14). Ein so bestimmter Orientierungsrahmen ist jedoch nur Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung. Hiervon ausgehend haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. dazu den letztgenannten Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 15). Die gesetzliche Strafandrohung für die vom Beklagten verwirklichten Straftaten stellt sich wie folgt dar: Für Unterschlagung nach § 246 StGB Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, für Betrug nach § 263 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach den vorgenannten Bemessungsgrundsätzen kommt deshalb die Entfernung aus dem Dienst als Orientierungsrahmen in Betracht, zumal dem Beklagten die wiederholte Begehung von Vermögensdelikten anzulasten ist und der Dienstbezug als erschwerender Aspekt hinzutritt. Zu beachten ist allerdings, dass die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, groß ist und deshalb die Anknüpfung an den abstrakten Strafrahmen nicht zu einer schematischen, erhebliche Einzelumstände außer Acht lassenden Betrachtung führen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 – 80 D 7.10 -, UA S. 43). In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennen die Disziplinargerichte in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. September 1996, a.a.O.). Erschwernisgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht. Im vorliegenden Fall ergeben sich gravierende Erschwerungsgründe insbesondere aus dem hohen Gesamtschaden (Unterschlagung: ca. 30.000,- Euro/ Betrug: ca. 25.000,- Euro) sowie der gerade im Betrugsfall gezeigten hohen kriminellen Energie des Beklagten, die sich in der Täuschung des Opfers durch eine zum Schein inszenierte Polizei-Observation zeigt. Milderungsgründe von solchem Gewicht, die eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen entlastender Umstände, die die Annahme rechtfertigten, der Beklagte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Insbesondere lag keine unverschuldete finanzielle Notsituation für den Beklagten vor. Der Umstand, dass der Beklagte disziplinarisch nicht vorbelastet ist, war zwar zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, stellt jedoch keinen durchgreifenden, das Gewicht des Dienstvergehens relativierenden Gesichtspunkt dar. Auch die für den Beklagten bereits eingetretenen nachteiligen Folgen der Tat (belastendes Strafverfahren, damit einhergehende psychische Beeinträchtigung und zeitweise stationäre Behandlung, Zerbrechen der Familie) sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht ge-gen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlver-halten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60/97 - DokBer B 1998, 136 - 140). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in Berlin (Ost) geborene Beklagte absolvierte nach Abschluss seiner Schulausbildung (Besuch der polytechnischen Oberschule) im Jahr 19... eine zweijährige Lehre als Fahrzeugschlosser/Berufskraftfahrer bei der S..., leistete anschließend von 1979 bis 1981 seinen Grundwehrdienst und war in der Folgezeit als Berufskraftfahrer beim V... tätig. Zum 1. Juli 19... wurde er als Oberwachtmeister bei der Volkspolizei Berlin eingestellt. Nach der Wiedervereinigung übernahm ihn der Kläger zunächst als Polizeihauptwachtmeister im Angestelltenverhältnis; im Jahr 1992 ernannte er ihn unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister und zum 1. Januar 19... im Amt eines Polizeiobermeisters zum Beamten auf Lebenszeit. Im Jahr 20...wurde der Beklagte zum Polizeihauptmeister befördert; aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 gehört der Beklagte nunmehr dem gehobenen Dienst an und trägt die Amtsbezeichnung Polizeikommissar. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden in der Vergangenheit mit überwiegend mit „gut“ bzw. „voll gut“ beurteilt; zuletzt erhielt er für den Zeitraum September 2003 bis August 2004 die Bewertung „C“. Der Beklagte ist seit Mai 1996 geschieden; er hat zwei im September 1997 geborene Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung. Er ist disziplinarrechtlich unvorbelastet. Durch Urteil vom 20. August 2009 - (... - verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen Anstiftung zur Unterschlagung, Betruges und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beklagten, die er hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, änderte das Landgericht Berlin – (503) 67 Js 437/03 Ls Ns (30/09) – das Urteil ab und verhängte gegen den Beklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung und Betruges eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, die für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil des Landgerichts Berlin wurde rechtskräftig. Es enthält hinsichtlich des Vorwurfs der Unterschlagung folgende Feststellungen (der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet): „Am 27. Oktober 2003 mietete der gesondert verfolgte L... zur Durchführung von Bauarbeiten auf dem Grundstück seiner Schwester, der Zeugin S..., in F... bei der Firma R...W... des Zeugen M..., S..., 1... einen Minibagger J... nebst Transportanhänger H... im Gesamtwert von ca. 30.000,- Euro. Im Zeitraum vom 27. bis 29. Oktober 2003 trafen der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten L... und K... den gemeinsamen Entschluss, den Minibagger für sich zu behalten, um ihn gewinnbringend zu veräußern. Darauf zeigte der gesondert verfolgte L... am 29. Oktober 2003 auf der Polizeiwache dem Zeugen PK J... gegenüber bewusst wahrheitswidrig an, dass der Minibagger nebst Anhänger zwischen dem 28. Oktober 2003, 22:30 Uhr, und dem 29. Oktober 2003, 6:30 Uhr, von unbekannten Tätern entwendet worden sei. Später, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach der Anmietung des Minibaggers, verbrachten ihn die Mittäter des Angeklagten, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, nebst Anhänger auf das Grundstück des Vaters des gesondert verfolgten K..., D..., und stellten ihn in der auf dem Gelände befindlichen Scheune unter. In der Folgezeit bot der Angeklagte dem gemeinsamen Tatplan entsprechend den Minibagger dem gesondert verfolgten D... zum Kauf an. Am 11. Februar 2004 verkauften und übergaben der Angeklagte und seine Mittäter in M... den Bagger an den gesondert verfolgten D..., wobei der gesondert verfolgte K... die Verhandlungen mit diesem auf dem väterlichen Anwesen in der D... im Beisein des Angeklagten und des gesondert verfolgten L... führte. Der Anhänger, den der gesondert verfolgte L... mitgemietet hatte, verblieb weiter auf dem Grundstück, da der gesondert verfolgte D... den Minibagger mit seinem mitgebrachten Anhänger abtransportierte. Den Verkaufserlös in Höhe von 6.800,- Euro teilten der Angeklagte und seine Mittäter – wie von Anfang an beabsichtigt – unter sich auf, um das Geld jeweils für sich zu verwenden. …“ Hinsichtlich des Vorwurfs des Betruges hat das Amtsgericht Tiergarten – (214) 67 Js 437/03 (18/07) – folgende insoweit rechtskräftig gewordene Feststellungen getroffen: „Zwischen dem 15. und 18. August 2003 entwendeten bislang nicht namhaft gemachte Täter auf öffentlichem Straßenland zwischen B... und S... den im Eigentum der Firma H..., A..., stehenden Radlader der Marke K..., Typ 4... im Wert von ca. 25.000,00 €, der in der Folgezeit auf bislang noch nicht bekannte Art und Weise auf das Firmengrundstück des gesondert Verfolgten K... in der E... in B... gelangte. Der Angeklagte, dem bekannt war, dass der Radlader sich auf dem Firmengelände des gesondert Verfolgten K... befand und aus einer Straftat herrührte, kam mit dem gesondert Verfolgten K... überein, dem gesondert Verfolgten K... vorzutäuschen, dass er polizeilich beobachtet werde und es daher sicherer sei, den Radlader vorübergehend anderweitig zu verstecken. das Ziel des Angeklagten und des gesondert Verfolgten K... war es, die Baumaschine in ihren Besitz zu bringen und sodann gewinnbringend zu veräußern. In Ausführung dieses Vorhabens begaben sich die gesondert Verfolgten K... und H..., der das Vorhaben unterstützen wollte, kurz vor dem 16. Februar 2004 mit dem Pkw Opel O... des gesondert Verfolgten H... in die Nähe des Grundstücks des gesondert Verfolgten K... in der T... in B... und täuschten vor, sie würden dieses beobachten. Zeitgleich wies der Angeklagte den gesondert Verfolgten K... auf die vermeintliche Observation hin. In der irrtümlichen Annahme, Ziel polizeilicher Ermittlungen zu sein, stellte der gesondert Verfolgte K... am 16. Februar 2004 den Radlader zur Abholung bereit. Der gesondert Verfolgte K... und der gesondert Verfolgte L..., der sich in Kenntnis des Vorhabens spätestens an diesem Tag zum Mitmachen entschlossen hatte, transportierten den Radlager mittels eines Tiefladers von B... zum Grundstück der Mutter des gesondert Verfolgten K... in der D..., 3.... In der Folgezeit boten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte K... dem gesondert Verfolgten D... den Radlader für 15.000,00 € zum Kauf an.“ Am 21. September 2004 leitete der Dienstvorgesetzte des Beklagten, der Leiter der Direktion , das Disziplinarverfahren gegen diesen ein; unter dem 17. November zog der Polizeipräsident in Berlin als höherer Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren an sich und ordnete die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an. Zugleich setzte er das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das noch laufende Strafverfahren zunächst aus. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nahm der Kläger das Disziplinarverfahren wieder auf. Unter dem 28. März 2011 lag der Ermittlungsbericht vor. Mit der unter dem 3. Februar 2012 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor: Zu 1. und 2. die den Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten bildenden Handlungen. Zu 3. in mehreren Fällen während eines nicht mehr feststellbaren Tatzeitraums ab 2003 Daten aus polizeilichen Informationssystemen entweder selbst angefragt oder Kollegen hierzu veranlasst zu haben, obwohl dienstliche Gründe für die Abfragen nicht vorgelegen hätten, und die gewonnenen Erkenntnisse gegen Entgelt bzw. geldwerte Vorteile an Dritte weitergegeben zu haben, wobei ihm bekannt gewesen sei, dass die Erkenntnisse der Vorbereitung oder Durchführung von Straftaten hätten dienen sollen. Zu 4. es im Januar 2004 unterlassen zu haben, eine geplante schwere Straftat (Brandstiftung), von der er Kenntnis erlangt habe, nicht zur Anzeige gebracht zu haben. Insgesamt zeugten die Anzahl und Schwere der Pflichtverletzungen, vor allem die mit erheblicher krimineller Energie betriebenen Straftaten der Unterschlagung und des Betruges von einer so erheblichen charakterlichen Fehleinstellung des Beklagten seinen Pflichten als Polizeivollzugsbeamter gegenüber, dass das Vertrauen des Klägers als Dienstherr zu dem Beklagten vollständig zerstört sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, eine Maßnahme unterhalb der Entfernung auszusprechen. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.