Urteil
80 K 5.12 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0801.80K5.12OL.0A
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Leitsätze
Tritt ein Maßnahmeverbot nach § 14 oder § 15 DiszG während des behördlichen Ermittlungsverfahrens ein, so hat bei noch nicht ausermitteltem Sachverhalt die Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG ohne Feststellung eines Dienstvergehens zu erfolgen.(Rn.22)
Tenor
Die Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2011 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Dienstvergehen festgestellt wird. Ferner wird die Kostenentscheidung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tritt ein Maßnahmeverbot nach § 14 oder § 15 DiszG während des behördlichen Ermittlungsverfahrens ein, so hat bei noch nicht ausermitteltem Sachverhalt die Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG ohne Feststellung eines Dienstvergehens zu erfolgen.(Rn.22) Die Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2011 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Dienstvergehen festgestellt wird. Ferner wird die Kostenentscheidung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht hat den Beteiligten unter dem 24. April 2012 folgenden rechtlichen Hinweis erteilt: „In pp bestehen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Dienstvergehens. Der Kläger hat die Vorwürfe bestritten, lediglich einen verbalen Streit eingeräumt. Maßgeblich für die Frage, ob der vorgeworfene Sachverhalt als erwiesen angesehen werden durfte, war somit die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der vermeintlich geschädigten Frau R... Hierzu lag der Disziplinarbehörde lediglich deren Strafanzeige sowie das Vernehmungsprotokoll aus dem Strafverfahren vor. Es gab insoweit jedoch noch weitere Ermittlungsansätze, denen - wegen des Bestreitens durch den Kläger - nachzugehen gewesen wäre, wenn das Disziplinarverfahren fortgeführt worden wäre und nicht wegen § 14 Abs. 1 DiszG hätte eingestellt werden müssen: So hätten die Nachbarn und die Mutter der vermeintlich Geschädigten als Zeugen befragt werden müssen, da deren zeitnahe Beobachtungen vom Tatgeschehen wichtige Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit der vermeintlich Geschädigten hätten bieten können. Insbesondere der Nachbar, an den sich Frau R... ihren Angaben nach während der Auseinandersetzungen mit dem Kläger mehrfach gewendet haben will und der während der Anwesenheit des Klägers mit ins Haus gekommen sein soll, hätte wichtige Angaben zum Tatgeschehen oder dessen Begleitumständen machen können, ggf. hat er auch das von dem Kläger angeblich beschädigte und gegen die Wand geworfene Ölbild im Haus gesehen. Diesen möglichen Beweismitteln zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von Frau R... hätte bei einem strafgerichtlichen Hauptverfahren das Strafgericht nachgehen müssen; nichts anderes gilt dann auch für das Disziplinarverfahren. Im Zeitpunkt des Erlasses der durch § 14 Abs. 1 DiszG erzwungenen Einstellungsverfügung war der Sachverhalt somit noch nicht ausermittelt, bestand nach Aktenlage lediglich ein starker Tatverdacht; insbesondere bei einer Aussage gegen Aussage-Situation sind stets alle weiteren Indizien und Beweismittel mit heranzuziehen, die zur Würdigung der Glaubhaftigkeit der Belastungsangaben vorhanden sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.01.2002 - 3 StR 417/01 – „Beruht - wie hier - die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen, ohne daß weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Insbesondere ist die Aussage des Zeugen einer besonders sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ...“). Die Behörde durfte daher im Rahmen der Einstellungsverfügung nicht davon ausgehen, dass der Vorwurf und damit das Dienstvergehen bei dieser Sachlage bereits „erwiesen“ war. Die Konsequenz, wenn ein Maßnahmeverbot nach § 14 oder § 15 DiszG während des behördlichen Ermittlungsverfahrens eintritt, ist bei noch nicht ausermitteltem Sachverhalt die Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG ohne Feststellung eines Dienstvergehens; ein starker Tatverdacht genügt dann nicht, um daraus die Feststellung eines Dienstvergehens in der Disziplinarverfügung zu machen. Auch die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Behörde im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung ohne begründeten Zweifel nach Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel vom Erwiesensein des Dienstvergehens ausgehen durfte; die fehlende Aufklärung des Sachverhalts wird bei einer Einstellung im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht nachgeholt.“ An dieser rechtlichen Einschätzung wird festgehalten. Der Kläger hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Disziplinarverfahren stets bestritten, lediglich einen verbalen Streit eingeräumt. Der Umstand, dass er sich zwischenzeitlich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung nach § 153a StPO in Verbindung mit einer Geldauflage eingelassen und durch anwaltlichen Schriftsatz ein nicht näher dargelegtes „aggressives“ Verhalten am Tattag eingeräumt hat, kann - wie vom Kläger vorgetragen - prozesstaktische Gründe gehabt haben (Vermeidung einer Hauptverhandlung mit allen Unwägbarkeiten); ein klares Einräumen des Sachverhalts kann hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Auf der anderen Seite könnte das Zurückziehen der Strafanzeige durch Frau R... gut zwei Wochen nach dem Geschehen ein Indiz dafür sein, dass ihre ursprünglichen Angaben möglicherweise nicht in allen Punkten zutreffend waren. Bei dieser Sachlage, die lediglich einen starken Tatverdacht gegen den Kläger rechtfertigte, wäre es daher bei Fortführung des Disziplinarverfahrens unerlässlich gewesen, allen weiteren verfügbaren Spuren und vorhandenen Beweismitteln zur sicheren Überzeugungsbildung nachzugehen, insbesondere also die Nachbarn von Frau R... zu deren Wahrnehmungen zu befragen. Zwar waren diese beim eigentlichen Tatgeschehen nicht dabei, aber auch ihre Wahrnehmungen zum Nachtatverhalten der (angeblich) Geschädigten (seelischer Zustand, Spontanäußerungen) und zu sonstigen Tatspuren (sichtbare körperliche Spuren von Verletzungen, Zustand der Wohnung - zerschnittenes Bild? -, Verhalten des Klägers) hätten wichtige Indizien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der später vor der Polizei gemachten Angaben von Frau R... sein können. Bei dieser letztlich nicht zu Ende aufgeklärten Beweislage durfte daher nicht von einem Erwiesensein des Dienstvergehens ausgegangen werden; das Disziplinarverfahren hätte demgemäß zwar nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG, aber ohne Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung eines Dienstvergehens in einer disziplinarrechtlichen Einstellungsverfügung. Der 19... geborene Kläger steht seit September 20... als Polizeimeister-Anwärter im Polizeidienst des Landes Berlin. Er ist ledig und kinderlos. Disziplinarische Vorbelastungen bestehen nicht. Am 22. November 2009 gegen 19:50 Uhr kam es zwischen dem Kläger und seiner zu dieser Zeit 18-jährigen ehemaligen Freundin Frau R... im Haus J... Weg in 13... Berlin zu einer Auseinandersetzung. Der Kläger erfuhr von der Beziehung der Frau R... zu einem anderen Mann sowie deren Absicht, sich von dem Kläger zu trennen. Es kam zum Streit. Am selben Abend gegen 20:50 Uhr erschien Frau R... auf dem Polizeiabschnitt und gab an, im Verlaufe des Streits habe der Kläger sie an den Armen gepackt und heftig geschüttelt. Kurz darauf habe er sie zu Boden geworfen und sie am Aufstehen gehindert, indem er sie an den Schultern auf den Boden gedrückt habe. Sie habe versucht, Hilfe zu rufen, was der Kläger durch Zuhalten des Mundes habe verhindern wollen. Als sie aufgestanden sei und das Obergeschoss habe verlassen wollen, habe der Kläger sie gegen den Türrahmen gestoßen, so dass sie sich am rechten Arm verletzt habe. Während des Streits habe der Kläger mehrmals geäußert, sie und ihre Familie umbringen zu wollen. Der Kläger habe sich dann in die Küche begeben und ein Küchenmesser geholt; hiermit habe er sie jedoch nicht bedroht. Er habe sich damit in das Wohnzimmer begeben und ein dort hängendes ihr gehörendes Ölgemälde zerstochen. Sie habe ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen. Dem sei der Kläger nachgekommen. Nachdem er das Haus verlassen habe, sei sie zu ihren Nachbarn gelaufen und habe um Hilfe gebeten; hierbei handele es sich um das Ehepaar P... Im Beisein der Nachbarn habe sie ihre Mutter angerufen und gebeten, zu ihr zu kommen. Sie sei dann zurück zu ihrer Wohnung gegangen und habe dort auf ihre Mutter gewartet. Kurze Zeit später sei der Kläger erneut erschienen und habe um Einlass gebeten, der ihm gewährt worden sei. Man habe miteinander gesprochen. Der Kläger habe sie beleidigt und sie u.a. als „Schlampe“ bezeichnet. Zudem habe der Kläger ihr unvermittelt vor das rechte Schienbein getreten und sie im Rahmen der folgenden Auseinandersetzung zu Boden geworfen. Sie habe dann das Haus verlassen und habe sich erneut zu Familie P... begeben. Zusammen mit Herrn P... und einer weiteren Person habe sie sich dann wieder zu ihrem Haus begeben und den Kläger aufgefordert, das Haus zu verlassen. Dem sei der Kläger nachgekommen. Aufgrund dieser Angaben von Frau R... wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit undatiertem Schreiben, das am 8. Dezember 2009 bei der Polizei einging, zog Frau R... ihre Anzeige zurück, „da eine Klärung auf privater Ebene stattgefunden“ habe. Sie sei an weiteren Ermittlungen nicht interessiert. Dies bestätigte sie bei einer persönlichen Vorsprache am 10. Dezember 2009. Sie habe sich inzwischen wieder mit dem Kläger vertragen. Aufgrund einer polizeilichen Zeugenvorladung erschien Frau R... am 22. Februar 2010 beim LKA und wurde erneut zu den Vorfällen vom 22. November 2009 vernommen, die sie ausführlich schilderte. Sie erklärte, sie sei vom Kläger mehrfach per SMS gedrängt worden, ihre Anzeige zurückzunehmen. Dies habe sie dann getan. Einen ihm angebotenen Vorsprachetermin bei der Polizei nahm der Kläger nicht wahr. Sein Verfahrensbevollmächtigter regte mit Schreiben vom 13. September 2010 an, das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Der Kläger sei zur Tatzeit sehr aufgeregt gewesen; das ihm vorgeworfene Verhalten entspreche nicht seinem Charakter. Er sei noch nie durch aggressives Verhalten aufgefallen und bedauere, dass es am Tattag dazu gekommen sei. Es bestehe jedoch keine Wiederholungsgefahr, weil er mit Frau R... keine Beziehung mehr führe. Ausweislich eines Vermerks der zuständigen Staatsanwältin vom 9. Februar 2011 sei der Strafantrag hinsichtlich der dem Kläger vorgeworfenen Beleidigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung zurückgenommen worden; hinsichtlich der Nötigung komme eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht. Mit Einverständnis des Klägers stellte die Staatsanwaltschaft in der Folge das Verfahren wegen Nötigung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 1000,- Euro vorläufig und nach Zahlung des Betrages durch den Kläger am 24. Juni 2011 endgültig ein. Am 8. Dezember 2009 leitete der Leiter der Zentralen Serviceeinheit als Dienstvorgesetzter das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen dessen Verhaltens am 22. November 2009 gegenüber Frau R... ein; das Disziplinarverfahren wurde anschließend bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Januar 2010 trug der Kläger vor, die von Frau R... geäußerten, inzwischen nicht mehr aufrecht erhaltenen Vorwürfe, träfen in weiten Teilen nicht zu. Es habe am 22. November 2009 in einer aufgeheizten Situation ein lautstarkes Streitgespräch gegeben; der Kläger habe jedoch keine körperliche Gewalt angewandt oder mit Gewalt gedroht. Dies entspreche auch nicht dem Charakter des Klägers. Nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und Fortführung des Verfahrens übersandte der Beklagte dem Kläger unter dem 6. Oktober 2011 den Ermittlungsbericht. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers regte mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 an, das Disziplinarverfahren einzustellen. Der vormaligen Einstellung des Strafverfahrens sei nur zugestimmt worden, um das Verfahren zu beenden und damit eine lange Verfahrensdauer zu vermeiden, ansonsten wäre auf Freispruch plädiert worden. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten oder ein Dienstvergehen könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Mit Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2011 stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG i.V.m. § 14 Abs. 1 DiszG unter Feststellung eines Dienstvergehens ein. Es sei als erwiesen anzusehen, dass der Kläger außerhalb seines Dienstes aus einer Kränkung heraus im Grade höchster Erregung Frau R... am 22. November 2009 beleidigt, genötigt, in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt sowie eine Sachbeschädigung begangen habe. Hierbei wurden die Angaben der Zeugin R... bei ihren polizeilichen Vernehmungen zum Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Kläger habe keine Argumente vorgebracht, die geeignet gewesen seien, die Vorwürfe auszuräumen, er habe auch keine Anhaltspunkte dafür gebracht, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten hätten aufkommen lassen. Mit der am 27. Januar 2012 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung eines Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung sowie die Kosten- und Auslagenentscheidung. Der Beklagte sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Im Strafverfahren sei ein solcher nicht festgestellt worden. Die Behörde habe die Aussagen der damaligen Freundin des Klägers übernommen, ohne die Einlassungen des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2011 hinsichtlich der Feststellung eines Dienstvergehens und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der angefochtenen Einstellungsverfügung und der darin enthaltenen Begründung fest. Der behördliche Disziplinarvorgang, die über den Kläger geführte Personalakte sowie die o.g. Strafakte der Staatsanwaltschaft Berlin wurden beigezogen. Durch Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.