Urteil
80 K 9.12 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0828.80K9.12OL.0A
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Leitsätze
1. Begeht ein Polizeivollzugsbeamter in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, so verstößt er in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten.(Rn.51)
2. Ein Polizeibeamter, der sich einer Körperverletzung im Amt schuldig gemacht hat, ist für den Dienst nicht generell untragbar.(Rn.54)
3. Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab.(Rn.61)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begeht ein Polizeivollzugsbeamter in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, so verstößt er in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten.(Rn.51) 2. Ein Polizeibeamter, der sich einer Körperverletzung im Amt schuldig gemacht hat, ist für den Dienst nicht generell untragbar.(Rn.54) 3. Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab.(Rn.61) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zwar ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (nachfolgend zu 1.), dieses erreicht jedoch nicht die Schwere, um die vom Kläger beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen (nachfolgend zu 2.). Einer darunter liegenden Disziplinarmaßnahme - etwa einer Zurückstufung - steht das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entgegen (nachfolgend zu 3.). 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin zugrunde. Der Beklagte lässt diesen Vorwurf im Übrigen gegen sich gelten. Mit der strafgerichtlich festgestellten Körperverletzung im Amt zum Nachteil des Herrn R... hat der Beklagte nicht nur eine Straftat begangen, sondern zugleich seine innerdienstliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Der Beklagte handelte – auch insoweit besteht eine Bindung an die strafrechtlichen Feststellungen – vorsätzlich und schuldhaft. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Vo-raussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Denn er missbraucht die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträch-tigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei. Körperverletzungsdelikte von Polizeibeamten haben deshalb ganz erhebliches Gewicht und werfen – jedenfalls bei Versagen im Amt – regelmäßig die Frage auf, ob der Beamte für den Polizeivollzugsdienst noch tragbar ist. Ein Polizeibeamter hat unter Anderem die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen. Begeht ein mit solchen Aufgaben und Befugnissen betrauter Beamter in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung, ohne dass diese durch Notwehr oder Putativnotwehr gerechtfertigt ist, so handelt er in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Der Achtungsverlust, den ein Polizeibeamter erleidet, der sich in Ausübung seines Amtes einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig macht, strahlt auf die Polizei insgesamt aus. Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, Andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, zu deren Kernpflichten es gehört, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang. Körperverletzungsdelikte hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt (vgl. §§ 223 ff StGB) und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. Nicht selten wird in der Öffentlichkeit der Vorwurf erhoben, Polizeivollzugsbeamte würden das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit nicht immer in gebotenem Maße beachten. Deshalb muss die Polizei ein besonderes Interesse daran haben, dass ihre Beamten sich jeder gegen die körperliche Unversehrtheit gerichteten strafbaren Handlung außerhalb und erst recht innerhalb des Dienstes enthalten. Auch in plötzlich ausgelösten Spannungssituationen sowie bei Provokationen müssen Polizeibeamte kühlen Kopf bewahren und Überreaktionen vermeiden. Ein Polizeibeamter, der diesen Anforderungen nicht gerecht wird und sich - wie vorliegend - einer Körperverletzung im Amt schuldig gemacht hat, ist für den Dienst als Polizeibeamter jedoch nicht generell untragbar. Zu vielfältig sind die möglichen Fallgestaltungen, als dass eine Regelmaßnahme dem Schuldprinzip gerecht werden könnte. Eine ständige Rechtsprechung hat sich bisher nicht herausgebildet. Zu würdigen sind neben der Frage, ob und ggf. in welcher Form der Angriff provoziert worden ist, auch Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten; nicht außer Acht bleiben kann ferner, wenn es - etwa durch Presseveröffentlichungen - tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung oder gar Schädigung des unabdingbaren Vertrauens in den Polizei- oder Justizvollzug gekommen ist. Schließlich ist in die Erwägungen auch einzubeziehen, ob es sich möglicherweise um eine persönlichkeitsfremde Tat gehandelt hat. Gemessen an diesen Kriterien spricht gegen den Beklagen, dass sich der Angriff gegen eine aufgrund ihrer Alkoholisierung hilf- und wehrlose Person richtete und in keiner Weise provoziert war; ferner belastet den Beklagten die Massivität des Übergriffs (Stoß mit dem Knie in den Unterleib), was sich auch an der kurzzeitig eingetretenen Bewusstlosigkeit des Opfers ablesen lässt. Für den Beklagten spricht jedoch, dass trotz der kurzzeitigen Bewusstlosigkeit des Opfers – wovon zugunsten des Beklagten auszugehen ist – keine weitergehenden körperlichen oder psychischen Folgen beim Geschädigten eingetreten sind. So konnte dieser sich später an den körperlichen Übergriff nicht mehr erinnern, bestritt vor dem Amtsgericht gar, dass sich überhaupt Polizeibeamte in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Die Fallgestaltungen, die in der Rechtsprechung bei Körperverletzungen im Amt zur Höchstmaßnahme geführt haben, zeichneten sich dagegen zumeist auch dadurch aus, dass die Körperverletzungen nicht nur in einer maßlosen Überreaktion erfolgten und von einer ganz erheblichen Brutalität waren, sondern auch gravierende gesundheitliche Folgen für das jeweilige Opfer hatten (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteile vom 10. November 2006 - DL 16 S 22/06 - und vom 4. November 2008 - DL 16 S 616/08 - jeweils bei juris: im ersten Fall - bei Gleichstellung der Tat durch einen Gefangenenwärter mit der eines Polizeibeamten - Faustschlag ins Gesicht mit der Folge der Bewusstlosigkeit, einer Halswirbelsäulendistorsion und einem Monokelhämatom am Auge, im zweiten Fall zwei Schläge mit der Handkante ins Gesicht mit der Folge u.a. einer offenen Unterkieferfraktur, weshalb der Betroffene zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte; Extraktion mehrerer Zähne; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -, DÖD 2000, 39: Entfernung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Dienst, der unangegriffen und unprovoziert sein Opfer mit einem Schlagstockhagel überfallen und erheblich verletzt hatte; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. März 2008 -16a D 07.1368 - nach juris: Fall eines Polizeivollzugsbeamten, der den Geschädigten - der den Beamten zuvor schmerzhaft verletzt hatte - in einer Zelle des Polizeidienstgebäudes auf eine Pritsche gestoßen und mit einem stabilen Schlagstock aus Hartgummi achtmal auf ihn eingeschlagen hatte, so dass dieser eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, die genäht werden musste, und zahlreiche Hämatome am ganzen Körper erlitt; vgl. auch Urteil der Kammer vom 19. Mai 2004 – VG 80 A 16.03 – : Mehrfache Hiebe durch Polizeibeamten mit der Dienstwaffe auf einen am Boden liegenden gefesselten Einbrecher mit der Folge einer blutenden Platzwunde, Narbenbildung und monatelangen Beschwerden beim Opfer). Mildernd ist ebenfalls zu berücksichtigen dass der Beklagte disziplinarisch unbelastet ist und sich nach der Tat glaubhaft um eine psychologische Aufarbeitung des Vorfalls und einer bei ihm vorhanden gewesenen Aggressionsneigung bemüht hat (53 Therapiestunden mit Anwendungstraining und abschließender positiver Prognose). Auch in der mündlichen Verhandlung machte der Beklagte einen selbstkritischen Eindruck und zeigte sein ernsthaftes - durch die Therapie unterstütztes - Bemühen, künftig in vergleichbaren Situationen ruhiger und besonnener zu agieren. Auch ist das Landgericht Berlin, obwohl ein minder schwerer Fall Im Sinne des § 340 Satz 2 StGB verneint wurde, bei einem Strafmaß an der unteren Grenze geblieben. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass der Tat zwar ein sehr erhebliches Gewicht zukommt, dass aber im Ergebnis kein Fall vorliegt, der so schwer wiegt, dass die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist. 3. Der aufgrund des Schweregrades des Dienstvergehens an sich angemessenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung steht das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entgegen, denn wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Disziplinarverfügung ist, wurde der Kläger durch das Landgericht Berlin rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Daneben ist eine Kürzung der Dienstbezüge zusätzlich zur Pflichtenmahnung nicht erforderlich. Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab (vgl. auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 BDO: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 1 D 42/82 –, BVerwG 76, 43 m.w.N). Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Soweit ihr kein reinigender Charakter zukommt, wird sie nach Grund und Umfang ausschließlich mit dem Ziel der Erziehung des Täters zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten oder der Mahnung und Abschreckung anderer Beamter in vergleichbaren Situationen verhängt. Erziehungscharakter kann aber eine Maßnahme nur haben, wenn sie in einem bestimmten Verhältnis zur Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit seiner Persönlichkeit steht. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Täters nicht widerspiegelnder Umstände für die Feststellung des Erziehungsbedürfnisses und folgerichtig die Bestimmung der gebotenen Erziehungsmaßnahme aus. Diese Gesichtspunkte können zwar für sich allein oder auch in ihrer Gesamtheit von indizieller Bedeutung für die Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit für Art und Umfang der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sein. Sie müssen aber, was aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu schließen wäre, in der Persönlichkeit des Täters in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – BVerwG 1 D 42/82 –, a.a.O). Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen. Die Bemessung der Bestrafung ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13/04 – bei Juris Rdn. 22 m.w.N.). Derartige Umstände sind hier nicht zu erkennen; insbesondere handelt es sich nicht um eine „Rückfall“-Tat nach einschlägiger Vorbelastung. Soweit der Kläger in der Disziplinarklageschrift darauf verwiesen hat, der Beklagte sei disziplinarisch „vorbelastet“, da gegen diesen durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2004 gem. § 153a StPO ein Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 500,- Euro eingestellt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden, da es an einer rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten gerade fehlt, für ihn daher trotz Einstellung nach § 153a StPO die Unschuldsvermutung gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326.90 -, nach juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das gegen den Beklagten sachgleich geführte Disziplinarverfahren mit der Feststellung eines Dienstvergehens im Januar 2006 eingestellt worden ist, zumal es hierin an einer Beweiswürdigung - der Beklagte hatte die Tat vor dem Strafgericht stets bestritten - fehlt. Für eine hinreichende Warnfunktion der strafgerichtlichen Verurteilung und gegen eine Rückfallgefahr spricht ferner, dass der Beklagte seine in der Tat sich widerspiegelnde Aggressionsneigung aktiv angegangen ist und eine Verhaltenstherapie mit positivem Erfolg absolviert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der 19... geborene Beklagte erlangte 19... den Hauptschulabschluss und absolvierte in der Folgezeit bei der Deutschen R... erfolgreich eine Ausbildung zum Fahrzeugschlosser. Es schlossen sich jeweils wenige Monate andauernde Beschäftigungszeiten und beschäftigungslose Zeiten an, bevor der Beklagte sich im Juli 19... für einen Zeitraum von vier Jahren als Zeitsoldat bei der Bundeswehr verpflichtete; anschließend war er einige Monate als Flugzeugausrüster auf dem Flughafen T... beschäftigt (L...). Mit Wirkung zum 1. April 19... übernahm ihn der Kläger als Polizeimeisteranwärter in den Polizeidienst des Landes Berlin. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde der Beklagte 19... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister z.A. ernannt. Mit Wirkung zum 2. September 19... ernannte ihn der Beklagte nach zuvor erfolgreich absolvierter Probezeit im Amt eines Polizeimeisters zum Beamten auf Lebenszeit. Im September 20... wurde der Beklagte zum Polizeiobermeister, seinem aktuellen Dienstgrad, befördert. Der Beklagte steigerte seine dienstlichen Leistungen kontinuierlich; zuletzt wurden diese für den Berichtszeitraum April 2004 bis August 2005 mit „B“ beurteilt. Er ist seit 19... verheiratet und Vater eines 19... geborenen Sohnes sowie einer 20... geborenen Tochter. Ein im September 2003 gegen den Beklagten eingeleitetes Disziplinarverfahren stellte der Kläger im Januar 2006 gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG (unter Feststellung eines Dienstvergehens) ein, nachdem das zugrundeliegende Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 500,- Euro durch das Amtsgericht Tiergarten - (3...) - eingestellt worden war. Dem Beklagten war ein Straßenverkehrsvergehen zur Last gelegt worden, wonach er im Oktober 2002 einen Kraftfahrer durch mehrfachen unvermittelten Spurwechsel zu scharfen Brems- und Ausweichmanövern genötigt haben soll. Der Beklagte hatte die Tat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten bestritten und sich im behördlichen Disziplinarverfahren nicht zur Sache geäußert. Durch Urteil vom 2. August 2007 – (... – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beklagten verwarf das Landgericht Berlin durch Urteil vom 4. April 2008 - (...- die Berufung mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt wurde. Das Urteil des Landgerichts Berlin enthält folgende Feststellungen (der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet): „…Der 38jährige Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Nach dem Besuch der Oberschule hat er ab 19... den Beruf des Fahrzeugschlossers erlernt. 19... wurde er bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit eingestellt und war fortan bei einer Instandsetzungseinheit tätig. 19... schied er aus der Armee aus und arbeitete für etwa sechs Monate bei der L... 19...wurde er Polizeibeamter und war dort zuletzt im Range eines Polizeiobermeisters tätig. Der Angeklagte ist seit 19...verheiratet und Vater eines jährigen Sohnes sowie eines soeben geborenen zweiten Kindes. Seit März 2007 ist der Angeklagte angesichts des gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs vom Dienst suspendiert; seine Bezüge betragen zurzeit 2.000 € (netto). An seine Krankenversicherung zahlt er hiervon einen Beitrag von 150 € monatlich. Seine Frau ist als Beamtin beim Bezirksamt R... beschäftigt und verdient monatlich circa 1.700 €. Am 19. November 2006 gegen 0.10 Uhr kam es zu einem Polizeieinsatz auf dem Grundstück T...Weg 3... in Berlin-T... Mieter einer der Wohnungen des auf dem Grundstück befindlichen Hauses war M... - das Opfer der hier abgeurteilten Tat. 1. Vorgeschehen M... hatte am Abend des 18. November 2006 im erheblichen Maße Alkohol getrunken und kam in einem entsprechenden Zustand nach Hause. Er war so betrunken, dass es ihm noch nicht einmal gelang, die Haustür zu öffnen. An den in seiner „Bauchtasche" befindlichen Haustürschlüssel dachte er entweder nicht oder aber er war infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr in der Lage, den Schlüssel aus der Tasche zu holen. Stark hin und her schwankend rüttelte er vielmehr an der Tür, um so in das Haus zu gelangen, was indes nicht gelang. Im Zuge dieses Geschehens gingen [richtig: ging]eine in der Eingangstür befindliche Glasscheibe zu Bruch, vermutlich hatte sie der Mieter eingetreten. Auf das Geschehen wurde ein anderer Bewohner des Hauses aufmerksam, der die Polizei informierte. Um 0.10 Uhr trafen sodann zunächst zwei Funkstreifenbesatzungen vor Ort ein: zum einen die Zeugen PHM W... und POM'in B... (Funkstreifenwagen A 14/1), zum anderen die Zeugen POM'in B... und PHM'in P... (Funkstreifenwagen A 14/2). Sie traten sodann an M... heran. Der Zeuge PHM W... sprach den Betrunkenen im ruhigen Ton an. Er fragte ihn, was los sei und forderte ihn auf, ihm seinen Personalausweis zu zeigen. M... begann darauf, in seiner Bauchtasche „herumzukramen". Zwischenzeitlich waren zwei weitere Einsatzfahrzeuge eingetroffen: In dem einen befanden sich die Zeugen PM l... und POK K..., in dem anderen der Angeklagte und weitere Polizisten. Der Angeklagte ging zum Eingang des Hauses T...-Weg 3... Er sah dort M..., den unmittelbar bei ihm stehenden Zeugen PHM W... und die anderen in der Nähe des Hauseingangs stehenden oben genannten Polizisten. Der Angeklagte bemerkte sogleich, dass M... im erheblichen Maße alkoholisiert war und deswegen Mühe hatte, sich überhaupt auf den Beinen zu halten. Der Angeklagte ließ sich von den anderen Polizisten kurz in die Lage einweisen. Er trat sodann direkt an den Zeugen PHM W...und M... heran. Letzterem war es bis dahin nicht gelungen, seine Ausweispapiere aus seiner Bauchtasche herauszuholen; den Versuch des Zeugen W..., den Ausweis R... selbst aus dessen Tasche zu holen, wehrte dieser ab, indem er die Hand des Polizisten beiseite wischte. Als besonnenem Polizisten war dem Zeugen W... klar, dass er mit etwas Geduld sein Ziel dennoch erreichen würde. Während er noch ruhig auf M... einredete, wurde jetzt der Angeklagte aktiv. Möglicherweise forderte auch er M... nochmals auf, sich auszuweisen; jedenfalls ergriff der Angeklagte in der Folge den Betrunkenen und brachte ihn zu Boden, wo dieser, bäuchlings zu liegen kam. Dem Zeugen W... passte das Vorgehen des Angeklagten nicht, da er sich sicher war, dass er sein Ziel auch mit milderen Mitteln hätte erreichen können. Da R... aber nunmehr am Boden lag, entnahm er dessen Tasche nunmehr den Ausweis und stellte fest, dass dieser im Haus T...Weg3... polizeilich gemeldet war. Die anwesenden Polizisten brachten M... dann wieder auf die Beine. Da weitere polizeiliche Maßnahmen nicht erforderlich waren, s... nun lediglich noch in seine Wohnung gebracht werden, um dort seinen Rausch auszuschlafen. Der Zeuge POK K... ergriff M... auf der einen Seite; auf der anderen Seite wurde er vom Angeklagten gestützt und durch das Treppenhaus in seine Wohnung geführt; zum Teil musste er dabei auch die Treppe hoch geschleppt werden. 2. Tatgeschehen In der Einzimmerwohnung angekommen legten sie M... auf das dort rechts von der Zimmertür an der Wand stehende Schlafsofa. Während der Angeklagte noch kurze Zeit im Zimmer stehen blieb, traten die Zeugen PHM W... und POM B..., die ihren Kollegen im Treppenhaus gefolgt waren, ebenfalls in das Zimmer, während sich der Zeuge POK K... der Tür zuwandte, um das Zimmer und die Wohnung zu verlassen. Der Zeuge PHM W... stand in diesem Moment an der rechten Seite des Angeklagten, etwa einen halben Schritt nach hinten versetzt; die Zeugin POM B... links vom Angeklagten, ebenfalls nach hinten versetzt. Das nachfolgende Geschehen konnte beide unmittelbar wahrnehmen. In diesem Moment erhob sich M... von dem Sofa und machte einen Schritt in Richtung der Polizisten. Er war von dem Angeklagten jetzt etwa 1,5 Meter entfernt. Dabei lallte er etwas in Richtung der Polizisten, was angesichts der verwaschenen Aussprache jedoch nicht zu verstehen war. Der Angeklagte war sich bewusst, dass ihm kein Angriff seitens R... drohte. Da die Situation in der Wohnung bis dahin in keiner Weise bedrohlich wirkte, waren die Zeugen PHM W... und POM B... nunmehr völlig überrascht, als der Angeklagte plötzlich auf M... zutrat. Möglicherweise aus Ärger über das renitente Verhalten R..., der auch jetzt noch keine Ruhe gab, schlug der Angeklagte in Richtung des Betrunkenen; dass er ihn traf, konnte indes nicht sicher festgestellt werden. Sodann ergriff der Angeklagte, der 1,86 m groß ist und 90 kg wiegt, den Geschädigten, der eher schmächtig und kleiner als 1,80 m ist, an den Schultern und zog ihn mit einem kräftigen Ruck nach unten. Zugleich stieß er ihm das rechte Knie mit Wucht in die Magengegend. Schmerzhaft getroffen, sackte M... in sich zusammen. Er fiel links vom Angeklagten zu Boden und blieb dort bewusstlos liegen. Die Zeugen PHM W... und POM B... hatten mit einem solchen Verlauf des Einsatzes, der aus ihrer Sicht eigentlich schon beendet war, in keiner Weise gerechnet. Sie waren durch das Vorgehen des Angeklagten nicht nur gänzlich überrascht, sondern auch regelrecht geschockt. Da sich der am Boden liegende M... nicht rührte, kniete sich der Angeklagte zu dem Liegenden schließlich nieder. Mit der flachen Hand schlug er dem Bewusstlosen mehrfach leicht ins Gesicht, bis dieser wieder zu sich kam und die Augen öffnete. Nachdem dieser sein Bewusstsein vollends wieder erlangt und sich nach und nach aufgerichtet hatte, verließen die Polizisten die Wohnung. An der Stirn hatte der Geschädigte eine Schürfwunde. Es liegt nahe, dass er sich diese schon zugezogen hat, als er vor der Haustür vom Angeklagten bäuchlings zu Boden gebracht wurde. Sichere Feststellungen zur genauen Ursache dieser Verletzung konnte indes nicht getroffen werden. Denn der Geschädigte konnte sich im Nachhinein an die Ereignisse vor dem Haus nur noch sehr bruchstückhaft und an das Geschehen in seiner Wohnung gar nicht mehr erinnern. So hat er in seiner Vernehmung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten, dessen Protokoll in der Berufungshauptverhandlung insoweit verlesen wurde, angegeben, dass er nach den Ereignissen an der Haustür (alleine) hochgegangen sei und sich schlafen gelegt habe. In seiner Wohnung sei keine Polizei gewesen. Der Angeklagte hat sich hiernach einer Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Indem er den Geschädigten an den Schultern ruckartig heruntergezogen und ihm zugleich das Knie mit Wucht in die Magengegend gerammt hat, hat er als Amtsträger das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit des Opfers in übler und unangemessener Weise mehr als bloß unerheblich (vgl. dazu KG, Beschl. v. 27. September 2007 - [3] 1 Ss 122/07 [114/07]) beeinträchtigt, es mithin körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 Alt. 1 iVm § 340 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Zugleich hat er durch sein Tun das Opfer „an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Alt. 2 iVm § 340 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB); denn sein Angriff führte zu einer Bewusstlosigkeit des Opfers. Der Angeklagte hat mithin durch sein Vorgehen bei dem Geschädigten auch einen pathologischen Zustand hervorgerufen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 223 Rdn. 6). Der Angeklagte handelte vorsätzlich und rechtswidrig. Insbesondere lag kein Fall der Notwehr gemäß § 32 StGB vor. So fehlte es schon an einem „gegenwärtigen" Angriff im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB. Ungeachtet der Frage, ob der Geschädigte aufgrund seiner erheblichen Trunkenheit zu einem Angriff überhaupt noch in der Lage gewesen wäre - so wiesen die Zeugen W... und B... darauf hin, dass es eines bloßen „Antippens" (so B...) oder eines „S..." (so W...) bedurft hätte, um den R... wieder auf das Sofa zu befördern - hatte ein solcher noch nicht begonnen, noch war ein solcher zu befürchten. So waren denn auch die in unmittelbarer Nähe des Angeklagten stehenden Zeugen PHM W... und POM'in B... völlig überrascht, als der Angeklagte plötzlich auf den Geschädigten zutrat und ihn nach der beschriebenen körperlichen Attacke zu Boden brachte. Angesichts all dessen bedarf es keiner näheren Ausführungen zu der Frage, ob - ein Angriff unterstellt - nicht allein schon die ganz offenkundige Trunkenheit des Gegenübers zu einer zumindest in Ansätzen zurückhaltenderen Wahrnehmung von Notwehrrechten hätte führen müssen (vgl. dazu m.w.N. Erb in Münchener Kommentar, StGB [2003] § 32 Rdn. 188). Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Putativnotwehr vor. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich der - mit einer Dienstzeit von immerhin zehn Jahren - als Polizist durchaus erfahrene Angeklagte über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehr nicht geirrt. Ihm war - ebenso wie den in seiner Nähe stehenden Zeugen PHM W... und POM'in B... - bewusst, dass ihm in dieser Situation kein Angriff durch den Wohnungsinhaber drohte. Zu keinem anderen Ergebnis führen auch nicht einzelne, in einem Leitfaden für Polizisten in Berlin (Nr. 371 „Eigensicherung im Polizeidienst", Hrsg. Senatsverwaltung für Inneres, 1992) enthaltene Hinweise für den Umgang mit alkoholisierten Personen, auf die der Verteidiger - im Übrigen nicht der Angeklagte selbst - in der Hauptverhandlung Bezug genommen hat und die auf seinen Wunsch hin auch verlesen wurden. So wird dann in Bezug auf alkoholisierte Personen zwar einerseits u.a. auf „starke Stimmungsschwankungen", die zum „plötzlichen Verhaltenswandel" führen können, auf „schlagartig aggressives Verhalten" und die Entwicklung „unerwarteter Kräfte" aufmerksam gemacht. Andererseits werden Polizeibeamte dort nämlich in gleicher Weise auch zu „viel Fingerspitzengefühl" und „viel Geduld" aufgefordert; in schwierigen Situationen könne es zur Entspannung beitragen, wenn sich Polizeibeamten von anderen ablösen ließen, die eher Zugang zu dem Betroffenen fänden. Letztlich kommt es für die rechtliche Bewertung auf die einzelne Bestimmungen eines „Leitfadens" jedoch nicht an. Denn die Frage der Rechtswidrigkeit der begangenen Körperverletzung bestimmt sich vorliegend allein nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen, hier des § 32 StGB. Dessen Voraussetzungen lagen indes nicht vor; ebenso wenig hat sich - wie oben ausgeführt - der Angeklagte über dessen tatsächlichen Voraussetzung geirrt. Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 340 Abs. 1 Satz 1 StGB auszugehen. Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB lag nicht vor. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er die Tat aufgrund eines spontanen Tatentschlusses begangen hat. Ferner hat die Kammer auch bedacht, dass dem Angeklagten wegen der von ihm begangenen Tat neben einer strafrechtlichen Reaktion dienstrechtliche, insbesondere auch disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis drohen. Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass durch die seit März 2007 bestehende Suspendierung vom Dienst für den Angeklagten faktisch nachteilige Folgen schon eingetreten sind. Zu Lasten des Angeklagten war indes zu werten, dass er mit besonderer Massivität gegen einen infolge seiner Trunkenheit zudem fast „widerstandsunfähigen" Menschen vorgegangen ist. Sein Vorgehen führte sogar zur kurzzeitigen Bewusstlosigkeit des Opfers. § 340 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht als Rechtsfolge Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im Rahmen der konkreten Bemessung der Strafe war zu Gunsten des Angeklagten seine bisherige Unbestraftheit zu berücksichtigen. Ferner war zu bedenken, dass er spontan gehandelt hat und ihm als Beamten die genannten dienstrechtlichen Konsequenzen drohen und er diese durch die Suspendierung zum Teil auch schon zu spüren bekommen hat. Strafschärfend wirkte sich hingegen die besondere Massivität seines Angriffs gegen den Geschädigten aus, dem in der Situation keine reelle Möglichkeit zur Gegenwehr blieb...“ Die vom Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte und pauschal auf die Sachrüge gestützte Revision verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 - (... -). Am 10. Januar 2007 leitete der Leiter der Direktion als Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen eines - später nicht weiter verfolgten - Vorfalls vom 26. Mai 2006 ein; mit Schreiben vom 5. März 2007 wurde das behördliche Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der Körperverletzung im Amt hinsichtlich des o.g. Sachverhalts vom 19. November 2006 ausgedehnt. Mit Verfügung vom 28. März 2007 wurde der Beklagte vorläufig seines Dienstes enthoben; von einer vorläufigen Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge sah der Kläger nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten ab. Das Disziplinarverfahren setzte er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nahm der Kläger das Disziplinarverfahren wieder auf; mit Schreiben vom 17. November 2010 übersandte er dem Beklagten den Ermittlungsbericht; dieser nahm hierzu Stellung. Mit der unter dem 8. Februar 2012 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor, am 19. November 2006 gegen 1:00 Uhr den stark alkoholisierten Geschädigten R... in dessen Wohnung im T...-Weg 3...in 1... Berlin, ohne dass ein Angriff des Geschädigten vorausgegangen sei, in unangemessener Weise an den Schultern ergriffen und ihn mit einem kräftigen Ruck nach unten gezogen zu haben. Zugleich habe er ihm das rechte Knie mit Wucht in die Magengegend gestoßen. Der Geschädigte sei zusammen gesackt, auf den Boden gefallen und dort bewusstlos liegen geblieben. Das Missachten des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit stelle eine Pflichtverletzung im Kernbereich der dienstlichen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten dar. Wegen der Schwere seines Fehlverhaltens und unter Berücksichtigung seiner disziplinarischen Vorbelastung sei eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen beabsichtigt, Beweis zu erheben darüber, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Dienstvergehens unter einer Störung der Impulskontrolle im Sinne einer krankhaften Störung entsprechend § 21 StGB litt, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der disziplinarrechtliche Vorwurf sei durch die bindenden Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil festgestellt. Er lasse diesen gegen sich gelten. Zu seinen Gunsten sei zu bewerten, dass er ab Januar 2008 bei dem Facharzt für psychotherapeutische Medizin Dr. D..., eine Therapie aufgenommen habe. Der Facharzt habe eine Depression und den Verdacht auf eine Impulskontrollstörung diagnostiziert. Bei der Analyse von Beispielssituationen aus dem Dienst des Beklagten sei deutlich geworden, dass bei Widerstandshandlungen die Gefahr bestehe, überschießend und unkontrolliert zu reagieren. Im Rahmen der Therapie sei die Einsicht des Beklagten in die Entstehung und Zusammenhänge der Störung vertieft worden. Der Beklagte habe die Fähigkeit zur Selbstkritik und zur Steuerung seines Verhaltens erworben, um weitere Vergehen im Sinne einer mangelnden Impulskontrolle unwahrscheinlich zu machen. Der Arzt gehe von einer positiven Prognose aus. Zu berücksichtigen sei auch die lange Dauer des Verfahrens. So habe die Dienstbehörde mehr als drei Jahre nach Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung benötigt, um die Disziplinarklage vorzulegen. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakte des Landgerichts Berlin zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.